Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2014 – 9 L 334.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0829.9L334.14.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 18 Abs. 1 SchulG können bei Schulversuchen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind.(Rn.5)
2. Die Aufteilung der eingerichteten Schulplätze auf Bewerber mit englischer Muttersprache und solche mit deutscher Muttersprache ist durch die Zielsetzung des Schulversuchs gerechtfertigt.(Rn.7)
3. Vage Angaben zu einem möglichen beruflichen Wechsel ins Ausland genügen nicht, um die Hochmobilität der Familie anerkennen zu können.(Rn.10)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig als Schulanfänger in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig als Schulanfänger in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) aufzunehmen,
hat Erfolg.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2014/2015 als Schulanfänger in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) aufzunehmen, Erfolg haben wird, und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 u. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1) ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden.
Bei der Nelson-Mandela-Schule (SISB) handelt es sich um einen im September 2000 genehmigten Schulversuch, dessen Durchführung zuletzt mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 16. November 2010, modifiziert durch die Genehmigungsschreiben vom 16. Februar 2011, 28. Februar 2013 und 8. April 2014 weiterhin (bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016) genehmigt worden ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Sie ist für keinen Bewerber die zuständige Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG. Rechtliche Grundlage für die Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule sind § 55a Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1 und 2 SchulG i.V.m. dem vorgenannten Genehmigungsschreiben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG können bei Schulversuchen, wie dem vorliegenden, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit auch von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Das vorgenannte Genehmigungsschreiben enthält von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG abweichende, vorrangig zu berücksichtigende Zugangskriterien.
Das Genehmigungsschreiben sieht u. a. vor, dass in jedem Schuljahr vier bis acht, die Schulanfangsphase (Jahrgangsstufen 1 und 2) umfassende Lerngruppen (JÜL) mit der Partnersprache Englisch bei einer Höchstfrequenz von 26 Schülern eingerichtet werden. Das entspricht der Einrichtung von höchstens vier Klassen. Je „Klasse“ werden jeweils elf Plätze (= 42 %) an deutsche und 15 Plätze (= 58 %) an englische Muttersprachler vergeben. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Bewerber die verfügbaren Plätze im Kontingent, sind bei der Auswahl vorrangig solche Kinder zu berücksichtigen, deren Eltern hoch mobilen Personengruppen angehören und glaubhaft schriftlich erklären, Berlin innerhalb eines begrenzten Zeitraums aus beruflichen Gründen wieder verlassen zu müssen. Unter diesen Kindern erfolgt die Aufnahme nach der beruflichen Tätigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, wobei Kinder von Angehörigen des Auswärtigen Amtes gegenüber solchen von Beschäftigten anderer Einrichtungen des Bundes, der diplomatischen Vertretungen, Universitäten, (international tätigen) Unternehmen, Verbände, im Medienbereich und in international tätigen Organisationen bevorzugt werden. Dieser Aufnahmevorrang wird zahlenmäßig dadurch ausgedrückt, dass bei einer Höchstfrequenz von 26 Schülern je „Klasse“ lediglich sechs Plätze (23 %) für Kinder zur Verfügung stehen, die dauerhaft in Berlin wohnen, und die übrigen 20 Plätze (77 %) ausschließlich für Kinder aus hoch mobilen Familien vorzusehen sind.
Die Aufteilung der eingerichteten Schulplätze auf Bewerber mit englischer Muttersprache und solche mit deutscher Muttersprache ist durch die Zielsetzung des Schulversuchs gerechtfertigt. An der Nelson-Mandela-Schule sollen Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität gemeinsam durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) unter besonderer Berücksichtigung internationaler Inhalte unterrichtet und erzogen werden. Mit der Einrichtung dieses Schulversuchs wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Berlin als politisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland neben einer wachsenden Zahl diplomatischer Einrichtungen auch die zunehmende Ansiedlung internationaler Unternehmen erwarten ließ. Insbesondere Kindern aus den bereits erwähnten hoch mobilen Familien, also solchen, die sich nur vorübergehend in Berlin aufhalten, sollte und soll es ermöglicht werden, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen. Vor diesem Hintergrund wird für Kinder mit englischer Muttersprache ein höherer Prozentsatz an Plätzen vorbehalten als für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und gilt ein Aufnahmevorrang von Kindern aus hoch mobilen Familien. Die Bevorzugung dieses Personenkreises und die damit verbundene Ungleichbehandlung von dauerhaft in Berlin lebenden Familien ist durch das pädagogische Programm, die Zielstellung und die Organisation der Nelson-Mandela-Schule gerechtfertigt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – VerfGH 180/06, 180 A/06 – zur Bevorzugung von Bediensteten des Auswärtigen Amtes, die der Rotation unterliegen), die in besonderer Weise auf Kinder zugeschnitten sind, von denen wegen des in Folge der beruflichen Verpflichtungen eines Erziehungsberechtigten notwendigen Wechsels ins Ausland angenommen werden kann, dass ihnen im Verlauf ihrer schulischen Laufbahn Nachteile drohen, die mit Hilfe einer zweisprachigen, auf internationale Inhalte besonders ausgerichteten Unterrichtung und Erziehung ausgeglichen werden können. Vor diesem Hintergrund kommt den für dauerhaft in Berlin lebende Schüler verbleibenden Schulplätzen die Bedeutung zu, ein Mindestmaß an Kontinuität sicherzustellen, ohne der eigentlichen Zielgruppe den Zugang zum Schulversuch zu versperren.
An der Nelson-Mandela-Schule werden für das Schuljahr 2014/2015 vier Klassen mit je 26 Plätzen eingerichtet, so dass insgesamt 104 Schulplätze zur Verfügung stehen. Diese 104 Schulplätze kann der Antragsgegner bei der Aufnahmeentscheidung und der Einrichtung der Klassen allerdings nicht ausschöpfen, weil er nach dem Genehmigungsschreiben Kapazitäten für etwaige Seiteneinsteiger vorhalten muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 - OVG 8 S 70.06 -). Nach dem Genehmigungsschreiben sind grundsätzlich pro Klasse fünf Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus Familien – insbesondere aus dem Ausland kommender – zu ermöglichen, die nicht in Übereinstimmung mit dem Schuljahresbeginn aus Auslandsschulen in die Staatliche Internationale Schule wechseln und sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden. Diese Vorgabe dient dem besonderen Zweck der Nelson-Mandela-Schule, der ohne Freihalten solcher Plätze nicht befriedigend erfüllt werden kann (vgl. Genehmigungsschreiben vom 16. November 2010, Abschnitt II Abs. 3 Satz 2). Die damit einhergehende Verringerung der im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu verteilenden Schulplätze, die sich bei entsprechendem Bewerberandrang zu Lasten des hoch mobilen Personenkreises auswirkt, ist daher durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, soll der an der Nelson-Mandela-Schule durchgeführte Schulversuch es insbesondere Kindern aus solchen Familien, die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, ermöglichen, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten. Dadurch ist naturgemäß ein Großteil der Schulplätze an dieser Schule von Fluktuation betroffen, die auf Grund der wachsenden internationalen Bedeutung der Stadt und einem Anstieg von aus dem Ausland zuziehenden Familien einhergeht mit einer steigenden Nachfrage nach einer bilingualen schulischen Erziehung, insb. mit der Partnersprache Englisch. Diese Nachfrage von Seiteneinsteigern kann durch den Wegzug hoch mobiler Familien aus Berlin nicht befriedigt werden. Ihr kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die festgelegte Höchstfrequenz nicht bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ausgeschöpft wird.
Nach Berücksichtigung der mithin zu Recht in Abzug gebrachten 20 Plätze (4 x 5) ist der Antragsgegner von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 84 Schulplätzen ausgegangen und hat auf dieser Grundlage eine Verteilung nach den obigen Kriterien wie folgt vorgenommen: 35 Plätze für deutsche Muttersprachler, davon 25 für hoch mobile und 10 für dauerhaft in Berlin lebende Kinder; 49 Plätze für englische Muttersprachler, davon 35 für hoch mobile und 14 Plätze für dauerhaft in Berlin lebende Kinder. Diese Aufteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 1) dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden deutschen Muttersprachler zugeordnet. Diese Zuordnung ist zu Recht erfolgt. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben im Aufnahmeantrag zwar angekreuzt, dem hoch mobilen Personenkreis anzugehören und Berlin aus beruflichen Gründen innerhalb eines begrenzten Zeitraums (wieder) verlassen zu müssen. Zum Zeitpunkt, wann sie Berlin verlassen müssen, haben sie jedoch nur eingetragen „in der Zukunft“. Auch der zum Nachweis beigefügten Bestätigung der B... GmbH vom 21. Oktober 2013 ist lediglich zu entnehmen, dass es in Zukunft vielleicht notwendig ist, dass der Antragsteller zu 3) in einem englisch sprechenden Land arbeitet. Diese vagen Angaben zu einem möglichen beruflichen Wechsel des Antragstellers zu 3) ins Ausland genügen nicht, um die Hochmobilität der Familie anerkennen zu können. Das weitere Nachweisschreiben der vorgenannten Firma vom 10. April 2014 befindet sich ebenso wenig wie ein Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Unterlagen nicht beim Antragsgegner eingegangen sind und daher auch nicht bei der Auswahlentscheidung am 3. Juni 2014 berücksichtigt werden konnten. Davon abgesehen, ist dieses Schreiben zwar konkreter formuliert als dasjenige vom 21. Oktober 2013, weil es angibt, dass es für den Antragsteller zu 3) erforderlich sein wird, als Home-Office-Mitarbeiter von Indien aus tätig zu sein. Wann dies der Fall sein wird, bleibt aber weiterhin vage. Denn insoweit ist lediglich ausgeführt, dass die Firma plant, in absehbarer Zukunft ein in Indien basiertes Home Office zu etablieren. Erst aus dem weiteren Arbeitgeberschreiben vom 5. August 2014 ist ersichtlich, dass die Tätigkeit des Antragstellers zu 3) in Indien und die Wohnsitzverlagerung der gesamten Familie in dieses Land voraussichtlich im Jahre 2016 erfolgen wird. Diese Konkretisierung kannte der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung am 3. Juni 2014 allerdings noch nicht und konnte sie daher nicht berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat allerdings die für den Personenkreis der dauerhaft in Berlin lebenden deutschen Muttersprachler vorhandene Kapazität fehlerhaft ermittelt, weil er die nicht ausgeschöpften Plätze für Bewerbungen aus hoch mobilen Familien nicht den dauerhaft in Berlin lebenden Bewerbern zur Verfügung gestellt hat. Für Kinder aus hoch mobilen Familien waren - wie ausgeführt – 25 Plätze vorhanden, denen lediglich 20 zu berücksichtigende Bewerbungen gegenüber standen. Die in diesem Kontingent verbliebenen fünf freien Plätze hat der Antragsgegner nicht vergeben, weil er der Auffassung war, dass diese Plätze ausschließlich für Kinder hoch mobiler Familien vorzusehen seien und nicht an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder vergeben werden dürften. Diese Vorgehensweise steht bereits mit den Regelungen der genannten Genehmigungsschreiben nicht in Einklang. Darin ist zwar unter der Rubrik II ausgeführt, dass nach Vergabe der sechs Plätze für Kinder, die dauerhaft in Berlin wohnen, die übrigen Plätze ausschließlich für Kinder aus hoch mobilen Familien vorzusehen sind. Aus der Rubrik III ergibt sich aber, dass die hoch mobilen Personengruppen im Falle nicht ausreichender Plätze innerhalb einer Sprachherkunftsgruppe lediglich einen Vorrang genießen. Daraus wird deutlich, dass die im Kontingent der hoch mobilen Bewerber vorhandenen und nicht ausgeschöpften Schulplätze zur Ausschöpfung der Kapazität den dauerhaft in Berlin lebenden Kindern zur Verfügung zu stellen sind. In dieser Weise ist auch das bisher für die Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule (SISB) zuständige Bezirksamt ohne rechtliche Beanstandung verfahren (u. a. Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2012 – VG 9 L 197.12 -). Zudem würde es nicht nur der Anordnung im Genehmigungsschreiben, wonach eine bestimmte Anzahl von Schulplätzen zur Verfügung gestellt werden muss, sondern auch dem bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehenden Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen Bildungseinrichtungen widersprechen, wenn dem entsprechenden Bewerber ein tatsächlich vorhandener Schulplatz vorenthalten würde.
Von den rechtswidrig nicht vergebenen fünf Schulplätzen kann der Antragsteller zu 1) daher aus Rechtsschutzgründen einen für sich beanspruchen.
Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um den festgestellten Anspruch auf Aufnahme zum Schuljahr 2014/2015 durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.