Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2014 – OVG 3 S 46.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0901.OVG3S46.14.0A

Orientierungssatz

Es ist nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO dargelegt, dass § 56 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BE 2004, Fassung: 2014–03–26), wonach bei der Aufnahme in die 7. Klasse vorrangig Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen sind, deren Geschwister diese Schule bereits besuchen und im folgenden Schuljahr weiterhin besuchen werden, gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Verbot einer Rückwirkung verstößt.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 5. August 2014, 14 L 155.14, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der die Antragsteller die Aufhebung des vorläufigen Rechtsschutz versagenden erstinstanzlichen Beschlusses sowie die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, ihren Sohn zum Schuljahr 2014/2015 in das C.-Gymnasium aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

2

Diesem Beschluss zufolge verstößt die durch das am 5. April 2014 verkündete Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) in § 56 Abs. 6 SchulG eingeführte Regelung, wonach bei der Aufnahme in die 7. Klasse vorrangig Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen sind, deren Geschwister diese Schule bereits besuchen und im folgenden Schuljahr weiterhin besuchen werden, nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Verbot einer Rückwirkung. Der erstinstanzlichen Würdigung tritt die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass die von dem Antragsgegner in seinem versagenden Bescheid vom 16. Mai 2014 zugrunde gelegte neue Fassung des § 56 Abs. 6 SchulG während des - von der Beschwerde nicht näher bezeichneten - Anmeldezeitraumes (12. bis 25. Februar 2014) noch nicht in Kraft gewesen sei und die Antragsteller angesichts der damals geltenden Gesetzeslage davon hätten ausgehen müssen, dass Geschwisterkinder bei der Aufnahme in die 7. Klasse nicht vorrangig berücksichtigt würden.

3

Dieses Vorbringen reicht zur erfolgreichen Darlegung einer Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 6 SchulG nicht aus. Die Beschwerde stellt - ohne weitere Erläuterung - allein auf den Zeitpunkt der Anmeldung bzw. den Ablauf der Anmeldefrist ab und zeigt nicht auf, inwieweit die Antragsteller bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt haben könnten, in die durch die nachfolgende - rückwirkend zum 1. Februar 2014 in Kraft getretene - Neuregelung eingegriffen worden ist (vgl. zur verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung von Rechtsvorschriften bei nachträglichem änderndem Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - juris, Rn. 42).

4

Ein derartiger Eingriff kommt hier bei Ablauf der Anmeldefrist nicht in Betracht, denn es lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht feststellen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Aufnahme in die 7. Klasse einer bestimmten Oberschule erfüllt sind. Insoweit ist allein die (spätere) Aufnahmeentscheidung maßgeblich, bei der grundsätzlich solche Umstände - beispielsweise in Bezug auf Härtefälle - zu berücksichtigen sind, die die Bewerberinnen und Bewerber bis zu diesem Zeitpunkt dargelegt und glaubhaft gemacht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 3 S 108.11 -). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.

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Ebenso wenig ist mit Erfolg dargelegt, dass die Änderung des § 56 Abs. 6 SchulG im Fall der Antragsteller als unechte Rückwirkung verfassungswidrig wäre. Eine so genannte unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - juris, Rn. 43). Hier fehlt es bereits - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat - an einem schutzwürdigen Vertrauen der Antragsteller, dass das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2014/2015 noch nach § 56 SchulG a.F. durchgeführt würde. Abgesehen davon, dass es auch insoweit nicht maßgeblich auf den Anmeldezeitraum ankommt, mussten die Antragsteller damit rechnen, dass der Gesetzentwurf, der bereits in Artikel IV ein rückwirkendes Inkrafttreten der Geschwisterkindregelung vorsah, damit diese Regelung für das im Februar 2014 beginnende Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 greifen konnte (Abgeordnetenhaus, Drs. 17/1382 vom 7. Januar 2014, S. 4, 11, 14 f., 20), zu ihren Ungunsten in Kraft trat. So hatte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft in einer Pressemitteilung vom 17. Dezember 2013 als eine der neuen Bedingungen für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2014/2015 die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern an übernachgefragten Erstwunschschulen genannt und den Schulwegweiser entsprechend geändert. In den Medien wurde hierüber sowie über die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens berichtet, und der im Hinblick auf § 56 Abs. 6 SchulG nicht geänderte Gesetzentwurf wurde durch das Abgeordnetenhaus in seiner 45. Sitzung am 20. März 2014 beschlossen (Plenarprotokoll 17/45 S. 4603). Das Aufnahmeformular des C.-Gymnasiums sah dementsprechend ausdrücklich Angaben zu Geschwistern am C.-Gymnasium vor (Name und Klasse).

6

Der weitere Einwand, der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass 11 Geschwisterkinder vorrangig aufzunehmen gewesen seien, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsgegner eingereichte Tabelle, die den Namen der aufgenommenen Kinder, die von dem Geschwisterkind besuchte Klasse und einen Verweis auf den Generalvorgang enthält, zutreffend als ausreichend für eine Glaubhaftmachung angesehen. Die von der Beschwerde geforderte aktuelle Bescheinigung der Schule über den Schulbesuch der Geschwisterkinder bzw. eine Vorlage von Zeugnissen eines Schülers über das zweite (Kurs-)Halbjahr des Schuljahres 2013/2014 kann schon deshalb nicht verlangt werden, weil es auch insoweit allein auf die Sachlage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ankommt. Danach bedurfte es bei der Aufnahmeentscheidung keiner Nachfrage durch den Antragsgegner, ob Geschwister, die die 10. Klasse besuchen, die Schule ggf: (vorzeitig) verlassen. Liegen keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vor, so darf der Antragsgegner grundsätzlich davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler, eines Gymnasiums, deren Geschwister eine Aufnahme in die 7. Klasse wünschen, diese Schule bis zum Abitur besuchen werden (§ 26 Abs. 2 SchulG).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).