Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.09.2014 – OVG 11 N 62.12

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0902.OVG11N62.12.0A

Orientierungssatz

1. Das bloße Zitat einer vom Verwaltungsgericht gesehenen Gegenstimme in der Literatur, kann dies nicht ersetzen und ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.(Rn.3)

2. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde hat auch die Erschließung zu prüfen.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 28. Februar 2012, 4 K 177/07, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Durch Urteil vom 29. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die dem Beigeladenen durch Bescheid des Landesumweltamtes Brandenburg vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schießsportanlage mit der Begründung aufgehoben, dass die Erschließung der Anlage nicht gesichert sei. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die für die Überprüfung des Senats maßgebende Begründung dieses Antrags die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht rechtfertigt.

2

1. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; BVerwG, Beschl. vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall.

3

1.1. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf höchstrichterliche sowie obergerichtliche Rechtsprechung angenommen, die Klägerin könne sich auf ein unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG folgendes Abwehrrecht berufen, weil sie durch die mangels Erschließung der Anlage rechtswidrige immissionsschutzrechtliche Genehmigung gehalten sei, auf den in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB in einem weitergehenden Umfang als bisher zu dulden. Zum Verhältnis der grundsätzlich unbeschadet privater Rechte Dritter zu erteilenden Baugenehmigung (§ 67 Abs. 6 BbgBO) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es folge in ständiger Rechtsprechung dem auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 – IV C 7.74 – (BVerwGE 50, 282). Danach wirke sich die von einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgehende Feststellungswirkung zum Nachteil der Klägerin auf die im Zivilprozess zu beurteilende Rechtslage aus. Wann ein Notweg zu dulden sei, hänge nach § 917 Abs. 1 BGB davon ab, ob der Weg und gegebenenfalls die Ver- und Entsorgungsleitungen für die „ordnungsmäßige Benutzung“ des Grundstücks notwendig seien. Daran könne es fehlen, wenn die Bebauung des Grundstücks mangels Erschließung nach öffentlichem Recht unzulässig sei. Da die Baugenehmigung verbindlich feststelle, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimme, könne sich der betroffene Grundstücksnachbar für den Fall der Bestandskraft dieser Genehmigung im Zivilprozess nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, die Inanspruchnahme seines Grundstücks nach § 917 Abs. 1 BGB sei deshalb nicht ordnungsmäßig, weil sie dem öffentlichen Recht widerspreche. Der Beigeladene hält diesen rechtlichen Ansatz zwar für unzutreffend, setzt sich mit ihm aber argumentativ nicht auseinander. Das bloße Zitat einer vom Verwaltungsgericht gesehenen Gegenstimme in der Literatur, kann dies nicht ersetzen und ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.

4

1.2. Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Erschließung der Schießsportanlage sei derzeit auch nicht in anderer Art und Weise als durch Inanspruchnahme der Flurstücke der Klägerin gesichert. Die dem Beklagten von der Stadt Z... mit Schreiben vom 22. Februar 2012 unterbereitete Alternativerschließung über den L...r Weg und die L... Chaussee könne dem Genehmigungsverfahren schon deshalb nicht unterlegt werden, weil diese keinen Eingang in die Genehmigungsunterlagen gefunden habe. Hiergegen macht der Beigeladene geltend, die angefochtene Genehmigung enthalte keinerlei Regelungswirkung hinsichtlich der Durchführung der Erschließung, so dass es Sache des Betreibers sei, wie er diese darstelle. Sie müsse nur, wie in § 67 Abs. 6 BbgBauO gefordert, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage gesichert sein. Es bedürfe daher auch keiner Nachtragsgenehmigung, weil kein Regelungsgehalt der ursprünglichen Genehmigung zu modifizieren sei. Diese Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist die Sicherung der Erschließung keine vom Genehmigungsverfahren ausgenommene Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Anlage. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur dann zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Sie entfaltet Konzentrationswirkung und schließt gemäß § 13 BImSchG die erforderliche Bauerlaubnis mit ein. Demgemäß hat der Beklagte im Genehmigungsverfahren zu Recht geprüft, ob auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB gesichert ist. Er hat diese Voraussetzung bejaht mit der, wie sich später herausstellte unzutreffenden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. März 2011 – 10 K 1810/06 –, Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 4. November 2011 – OVG 1 N 33.11 –) Begründung, dass es sich bei den in Rede stehenden Flurstücken der Klägerin um eine öffentliche Verkehrsfläche handle. Demgemäß wurde die Anlage als (allein) durch diese Zuwegung erschlossen genehmigt.

5

Soweit der Beigeladene die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die alternative Art der Erschließung biete nicht die Gewähr dafür, dass die geänderte Wegeführung von Süden her im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme der Schießsportanlage funktionsfähig angelegt sein werde, als reine Spekulation bezeichnet, wendet er sich lediglich gegen eine Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts, die auch hinweg gedacht werden könnte, ohne dass sich das erstinstanzliche Verfahrensergebnis ändern würde. Dies ergibt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Ausführungen mit dem Passus „ungeachtet dessen ist darauf zu verweisen,…“ eingeleitet hat.

6

Ohne Erfolg beanstandet der Beigeladene auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Betrieb der Anlage würde zu einer Nutzung der Wegeflurstücke der Klägerin führen, die deren im notariellen Vertrag vom 18. Juni 2004 erklärte Verpflichtung, sie werde “die jetzige Wegenutzung dulden“ und sei, sollte aus Gründen des Baurechts eine nachträgliche grundbuchrechtliche Sicherung des derzeit bestehenden Geh- und Fahrrechts für die bestehende Anlage gefordert werden, zur Bewilligung entsprechender Grunddienstbarkeiten oder beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten bereit, deutlich überschreite. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach der parallel gelagerten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege der Umfang einer Dienstbarkeit, wenn sie nicht zeitlich begrenzt sei, zwar nicht von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sei wandelbar. Voraussetzung für die Umfangserweiterung sei jedoch, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks halte und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen sei. Dies sei hier aber der Fall, denn die Freizeitbetätigung des Schützenvereins werde durch eine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Betätigung ersetzt. Es mag dahinstehen, ob der Beigeladene hiergegen zu Recht einwendet, dass auch in Zukunft die Nutzung des Schießplatzes maßgeblich durch den Schützenverein L. im Rahmen von dessen Vereinszweck durchgeführt werde und eine gewerbliche Nutzung des Schießplatzes zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei. Denn in der Sache hat das Verwaltungsgericht, ohne dass der Beilgeladene dem substantiiert entgegen tritt, maßgebend darauf abgestellt, dass die mit dem angegriffenen Genehmigungsbescheid zugelassenen Betätigungen über die im notariellen Vertrag erfasste bisherige Nutzung der Anlage als reine Schießsportanlage, und diese beschränkt auf die Mitglieder des Vereins, weit hinausgehe. Erstmals werde der Allgemeinheit die Möglichkeit des Schießsports auf überwiegend neuen Schießständen eröffnet. Die bisherigen Schießgräben würden, soweit sie überhaupt erhalten würden, durch Überdeckungen eine wetterunabhängige Attraktivitätssteigerung erfahren; das Angebot an schießsportlichen Aktivitäten werde erheblich ausgeweitet durch die Errichtung eines die Anlage weiträumig umschließenden Jagdparcours und einer bisher nicht vorhandenen Bogenschießanlage. Dass sich der Nutzerkreis der Anlage deutlich erweitern solle, werde nicht zuletzt aus dem beabsichtigten Bau eines Restaurantgebäudes mit Verkaufsladen, Verwaltungstrakt, Waffenkammer, Munitionslager und Werkstatt deutlich. Zusätzliche Nutzer werde die Anlage überdies durch ein weiteres Funktionsgebäude mit Club- und Serviceteil gewinnen. Damit hat das Verwaltungsgericht schlüssig begründet, dass der vorhandene Schießplatz durch die Errichtung der genehmigten Anlage eine erhebliche qualitative Änderung erfahre und dass die Nutzung der Anlage eine deutlich höhere Frequentierung der Wegenutzung mit sich bringe, als dies bei einer Modernisierung und Anpassung des Schießbetriebs an zeitgemäße Bedingungen zu erwarten gewesen wäre, die der Beigeladene durch die Formulierung des notariellen Vertrages noch als gedeckt ansieht. Auch die Vorhabenbeschreibung lässt erwarten, dass die Anzahl der Nutzer der Schießanlage und damit auch der im Eigentum der Klägerin stehenden Zuwegung erheblich anwachsen wird. Denn danach soll die große Vielfalt der erweiterten Schießanlage einer großen Besucherklientel zugutekommen. Es würden die Jäger genauso wie die Sport- und Militär- oder die Bogenschützen angesprochen. Besonderer Wert wird auf die Zugänglichkeit der Schießanlage für „jedermann“ als „Jagd-Fun-Parcours“ gelegt. Durch die Vielzahl an Schießbahnen und Schießständen ergebe sich, dass sich eine große Zahl von Gästen gleichzeitig auf der Anlage befinde. Ferner werde die Anlage von zwei Schützenvereinen genutzt.

7

2. Auch der Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache wird nicht begründet dargelegt. Soweit der Beigeladene derartige rechtliche Schwierigkeiten damit begründet, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Abwehrrechts eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung „zu überprüfen und zu revidieren“ sei, mangelt es seinem Vorbringen, wie bereits dargelegt wurde, bereits an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist. Soweit er darüber hinaus geltend macht, besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht an verschiedenen Punkten den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt habe und von „reinen eigenen Spekulationen“ ausgehe, die sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem Akteninhalt ergeben würden, ist dies ungeachtet der Pauschalität der Bezugnahme des Beigeladenen auf seine Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus den oben dargestellten Gründen nicht zu bestätigen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).