Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.09.2014 – OVG 11 N 118.12
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0905.OVG11N118.12.0A
Orientierungssatz
1. Von § 40 Abs 2 S 2 KrW-/AbfG werden Grundstückseigentümer nur erfasst, wenn sie zugleich zum Kreis der dort genannten (auskunftspflichtigen) Personen gehören, insbesondere zugleich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 1 KrW-/AbfG sind.(Rn.12)
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Behörden, soweit nicht schon ausnahmsweise aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Überwachungszweck anderes zulässt, nur, das Grundstück „zu den üblichen Tageszeiten zu betreten“.(Rn.15)
3. Eine vorherige Anmeldung vor abfallrechtlichen Überprüfungen der zuständigen Behörden ist nicht zwingend erforderlich, wie sich aus dem Zweck der Überwachung, der auch überraschende Kontrollen erfordern kann, ergibt.(Rn.17)
4. Die Befugnisse nach § 40 Abs 2 S 2 und 3 KrW-/AbfG werden lediglich durch das Übermaßverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 26. Juli 2012, 1 K 1572/11, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juli 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Eigentümer des Grundstücks R..., die Feststellung, dass seine durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2011 unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte, auf §§ 21 und 40 KrW-/AbfG i.V.m. der Ordnungsverfügung vom 14. April 2009 gestützte Verpflichtung, das Betreten und die vorherige Öffnung der Zaunanlage des genannten Grundstücks an diesem Tage ab 10.00 Uhr sowie das Fertigen von Bildaufnahmen durch Bedienstete seines Umweltamtes zu dulden (nachfolgend: Duldungsanordnung), rechtswidrig gewesen sei.
Begründet worden war die Anordnung damit, dass der R...GmbH mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. April 2009 in der Gestalt der Änderung vom 2. Juli 2009 wegen widerrechtlicher Abfallentsorgung und -behand-lung auf dem genannten Grundstück die Lagerung von Abfällen einschließlich der Zwischenlagerung in Containern sowie die Behandlung von Abfällen jeglicher Art untersagt worden und aufgrund u.a. eigener Beobachtungen am 21. Juli 2011 im Rahmen eines Geländeüberflugs davon auszugehen sei, dass deren Rechtsnachfolgerin, die R... KG (nachfolgend: KG), deren Kommanditist bzw. Mitinhaber er sei, fortlaufend hiergegen verstoße und weiterhin Abfälle auf das Grundstück verbringe, dort lagere und behandele. Der „Geschäftsführer“ dieser Gesellschaft habe eine Besichtigung bzw. das Betreten des Grundstücks zwecks Überprüfung am 13. Juli 2011 verweigert. Die Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung scheide aus, da die Durchsetzung des Betretensrechtes keinen Aufschub dulde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch Urteil vom 26. Juli 2012 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits deshalb keinen Erfolg haben könne, weil die Duldungsanordnung erst nach durchgeführter Kontrolle des Grundstücks zwischen 10.30 Uhr und 11.30 Uhr einem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden sei und deshalb keine Regelungswirkung mehr habe entfalten können, bzw. ob für die nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Die Duldungsanordnung sei inhaltlich rechtmäßig, da der Beklagte im Rahmen seiner Überwachungspflicht nach § 40 KrW-/AbfG zur Kontrolle der Verpflichtungen nach §§ 5 und 11 dieses Gesetzes berechtigt gewesen sei, das Grundstück des Klägers zu betreten. Sofern vorliegend überhaupt tangiert, sei das Grundrecht aus Art. 13 GG insoweit eingeschränkt. Im Hinblick auf die der KG eingeräumte abfallrechtliche Nutzung des Grundstücks unterliege der Kläger als dessen Eigentümer den Regelungen des KrW-/AbfG. Dies umso mehr als der KG nach dem Bescheid vom 14. April/2. Juli 2009 u.a. die Lagerung, Zwischenlagerung in Containern und Behandlung von Abfällen jeglicher Art auf dem Grundstück verboten gewesen sei und insbesondere am 22. Juli 2011 die konkrete Annahme bestanden habe, dass sie diese Verpflichtung missachte. Mithin habe an diesem Tage die hinreichend belegte Annahme bestanden, dass auf dem Grundstück ohne entsprechende behördliche Genehmigung Abfälle durch den Kläger oder die KG gelagert oder zwischenlagert würden.
Das Betreten des Grundstücks sei auch verhältnismäßig gewesen. Da dem Kläger die abfallrechtliche Situation und die insoweit bestehenden, auch gerichtlichen Streitigkeiten zwischen der KG und dem Beklagten bestens bekannt gewesen seien und er selbst über keine Erlaubnis zur abfallrechtlichen Nutzung des Grundstücks verfügt habe, sei es nur durch eine unverfälschte Bestandsaufnahme gewährleistet gewesen, objektive Klarheit über das Vorliegen abfallrechtlicher Verstöße zu gewinnen. Vornehmlich unter Berücksichtigung des Verhaltens des Geschäftsführers der KG am 13. Juli 2011, d.h. der Verweigerung des Zutritts zum Grundstück an diesem Tage, und angesichts der nur aufgegebenen Duldung des Betretens des Grundstücks und Fertigens von Fotographien, nicht aber des Betretens der Geschäftsräume, der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen etc., sei eine längerfristige vorherige Anmeldung oder ein Zuwarten auf ein Erscheinen des Klägers oder sonstiger auskunftspflichtiger Personen entbehrlich gewesen. Wegen der Kontrolle zu den üblichen Geschäftszeiten sei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Übrigen Genüge getan gewesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Denn aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie vorliegend nur geltend gemacht werden, nicht.
Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
Der Kläger rügt zunächst, die Duldungsanordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie ihm im Zeitpunkt des Betretens des Grundstücks durch die Mitarbeiter des Beklagten noch nicht bekanntgemacht gewesen sei, sondern erst nach Durchführung der Maßnahmen durch Übergabe des Bescheides an Rechtsanwalt v.... Er habe auch nicht vorher Kenntnis von dessen Inhalt gehabt. Eine rückwirkende Heilung dieses Mangels sei nicht möglich.
Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil die unterbliebene Bekanntmachung der Duldungsanordnung vor dem Betreten des Grundstücks durch die Bediensteten des Beklagten nicht die Anordnung selbst rechtswidrig macht, sondern allenfalls dazu führt, dass die Anordnung nicht wirksam geworden ist und den Kläger deshalb nicht zur Duldung zu verpflichten vermochte. Der Kläger begehrt vorliegend jedoch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens des Grundstücks und die dortige Fertigung von Bildaufnahmen, sondern nur der Ziffern 1 und 3 des Bescheids selbst.
Zur Begründung seines Zulassungsvorbringens macht der Kläger ferner geltend, § 40 KrW-/AbfG stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung dar, weil von dessen Absatz 2 Satz 2 nur Maßnahmen gegen Auskunftspflichtige im Sinne des Satzes 1 erfasst würden, nicht aber - anders als nach früherer Rechtslage - solche gegenüber einem Grundstückseigentümer, der, wie vorliegend unstreitig, keinen abfallrechtlich relevanten Betrieb unterhalte.
Zwar ist die rechtliche Annahme zutreffend, dass gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG nur der Auskunftspflichtige im Sinne des Satzes 1 das Betreten seines Grundstücks und dortige Prüfungen zuzulassen hat und dass Grundstückseigentümer hiervon nur erfasst werden, wenn sie zugleich zum Kreis der dort genannten (auskunftspflichtigen) Personen gehören, insbesondere zugleich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG sind (v. Franque in: Jarass u.a., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Band 2, Stand 1. September 2011, B 100 § 40 KrW-/AbfG, Rz. 195 ff.; Paetow in: Kunig u.a., KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Aufl., § 40 Rz. 19). Letzteres ist jedoch vorliegend der Fall. Denn mit der Zulassungsbegründung wird ausdrücklich geltend gemacht, der Kläger sammele lediglich die auf seinem Grundstück befindlichen „Abfälle des Voreigentümers“ ein und führe diese unter Inanspruchnahme der R... KG der ordnungsgemäßen Entsorgung zu. Damit trägt er nicht nur selbst vor, Besitzer von - vom Voreigentümer des Grundstücks übernommenen - entsorgungspflichtigen Abfällen zu sein, sondern bestätigt auch eine - im Zweifel über das ihr verpachtete Betriebsgelände hinausgehende - Tätigkeit der R... KG auf diesem Grundstück.
Soweit der Kläger weiterhin rügt, das verwaltungsgerichtliche Urteil begründe nicht, warum am 22. Juli 2011 die konkrete Annahme bestanden habe, dass die KG hiergegen verstoße, da die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotographien vom Überflug am Vortage nicht belegten, dass mit der Aufstellung und dem Füllen von Containern auf einer Teilfläche seines Grundstücks mit dort gesammelten Abfällen zu Transport- und Entsorgungszwecken Abfälle gelagert oder abgelagert würden, auch Abfallsortierung liege nicht vor, begründet das ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils. Denn angesichts der im Urteilstatbestand zitierten Vorgeschichte - am 9. Juni 2010 sei die mit Bescheid vom 14. April/2. Juli 2009 angeordnete Beräumung des Grundstücks von Abfällen erfolgt gewesen - und der Feststellungen im Rahmen des Überflugs am 21. Juli 2011 über „Abfallbewegungen“ auf dem Grundstück, wie sie im „Vermerk über die Inaugenscheinnahme aus der Luft“ der Amtsleiterin Dezernat III - Amt 66 - an diesem Tage nebst den dabei gefertigten Fotographien (VV Bl. 135 bis 156) näher beschrieben und festgehalten sind, bestand jedenfalls hinreichender Anlass, auf dem Grundstück zu prüfen, ob dort ohne entsprechende behördliche Genehmigung durch die KG - oder den Kläger selbst, was das Verwaltungsgericht, ohne dass dies mit der Beschwerdebegründung beanstandet wird, für ausreichend gehalten hat - Abfälle gelagert oder in Containern zwischengelagert wurden.
Mit der Zulassungsbegründung wird ferner geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe seine Annahme der Verhältnismäßigkeit der Duldungsanordnung tragend damit begründet, dass die Mitarbeiter des Beklagten das Grundstück nur „während der üblichen Geschäftszeiten betreten“ hätten. Weder der Kläger noch die KG unterhielten jedoch auf seinem Grundstück einen Abfallbetrieb. Das dortige Abstellen von Containern durch Letztere ändere hieran nichts. Mangels Betriebsstätte bestünden somit auch keine üblichen Geschäftszeiten. Für ihn selbst ergebe sich das jedenfalls daraus, dass die Verpachtung von Flächen an die KG nicht zu Gewerbszwecken, sondern „als Privatbürger“ erfolgt sei.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zunächst ist dem entgegenzuhalten, dass streitgegenständlich nicht die Frage der Rechtswidrigkeit oder Verhältnismäßigkeit der tatsächlichen Ausübung des Betretensrechts oder der Fertigung der Bildaufnahmen ist, sondern die der Duldungsanordnung im Bescheid, so dass der Verweis auf die Verhältnismäßigkeit der Durchführung der Kontrolle während der üblichen Geschäftszeiten im angegriffenen Urteil den Streitgegenstand verfehlt, den Kläger insoweit nicht beschwert und deshalb im Ergebnis schon keine andere Entscheidung rechtfertigen kann. Zwar sieht auch der streitgegenständliche Bescheid vom 22. Juli 2011 die Verpflichtung des Klägers zur Duldung des Betretens etc. „am Freitag, den 22.07.2011, ab 10.00 Uhr“ vor, es ist jedoch nicht dargelegt, warum die Duldungsanordnung an einem Werktag zu dieser Zeit unverhältnismäßig sein soll. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Behörden, soweit nicht schon ausnahmsweise aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Überwachungszweck anderes zulässt, nur, das Grundstück „zu den üblichen Tageszeiten zu betreten“ (Paetow in: Jarass u.a., a.a.O., § 40 Rz. 23). Dass die Formulierung im Urteil, dabei handele es sich um „übliche Geschäftszeiten“, den Kläger entscheidungserheblich beschwert, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Die Zulassungsbegründung rügt ferner, die Duldungsanordnung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil der Beklagte es unterlassen habe, vor deren Erlass mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen bzw. das Betreten anzukündigen. Dass dies den Überwachungszweck vereitelt hätte, sei vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden, zumal er entsprechende Begehungen in der Vergangenheit, etwa im Februar und Juli 2010, anstandslos ermöglicht habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine vorherige Anmeldung sei angesichts des Verhaltens des Geschäftsführers der KG am 13. Juli 2011 und angesichts der nur verlangten Duldung des Betretens und der Fertigung von Bildaufnahmen, nicht aber des Betretens von Geschäftsräumen und der Einsicht in Geschäftsunterlagen entbehrlich gewesen, sei rechtsirrig. Denn dieser habe auf eine nicht mögliche Teilnahme wegen anderweitiger Termine, sein fehlendes Einverständnis mit der Begehung (an diesem Tag) und den bis zum 24. Juli 2011 andauernden Urlaub des Klägers sowie darauf verwiesen, dass eine Begehung ab dem 1. August 2011 erfolgen könne. Angesichts dessen habe der Beklagte das Betreten später durchführen müssen und können. Das Verwaltungsgericht irre ferner, wenn es nur im Falle des Betretens von Geschäftsräumen und der Einsicht in Geschäftsunterlagen eine Anmeldung für erforderlich halte. Denn dies folge aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der nicht nur bei Eingriffen in Art. 13 Abs. 1 GG, sondern auch bei einer - hier vorliegenden - Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gelte.
Auch mit diesen Ausführungen legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht erfolgreich dar. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine vorherige Anmeldung vor abfallrechtlichen Überprüfungen der zuständigen Behörden nicht zwingend erforderlich ist, wie sich aus dem Zweck der Überwachung, der auch überraschende Kontrollen erfordern kann, ergibt, und dass die Befugnisse nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrW-/AbfG vielmehr lediglich durch das Übermaßverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (Paetow in: Jarass u.a., a.a.O., § 40 Rz. 23). Dass diese Grenzen vorliegend verletzt wären, legt der Kläger nicht erfolgreich dar, dafür ist auch nichts ersichtlich. Denn angesichts der früheren Erfahrungen des Beklagten mit der KG, die u.a. zum Erlass der Verfügung vom 14. April/2. Juli 2009 und den im verwaltungsgerichtlichen Urteil erwähnten Feststellungen vom 21. Juli 2010 über Verstöße, die zur Zwangsgeldfestsetzung und erneuter Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 27. August 2010 geführt hatten, ferner auch der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung des Klägers mit der KG - er war neben seinem Bruder, dem „Geschäftsführer“, deren Kommanditist; ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 6. Juli 2010 - ... -, S. 18 f., gegen beide Brüder wegen abfallrechtlicher Straftaten war er alleiniger Kommanditist und als Inhaber des gesamten Kapitals der Gesellschaft deren wirtschaftlicher Eigentümer sowie nach Angaben von zeugenschaftlich vernommenen Arbeitnehmern der „Chef“ und „Macher“ des Unternehmens - und schließlich der oben bereits erwähnten Feststellungen beim Überflug des Grundstücks am Vortage lag es zumindest nahe, dass eine vorherige Ankündigung und erst recht ein Abwarten auf die Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub bzw. ein Termin ab dem 1. August 2011 geeignet gewesen wäre, den Zweck der Überprüfung am 22. Juli 2011 massiv zu gefährden. Dass der Kläger im Falle einer Ankündigung die nach den Umständen somit gebotene umgehende oder zumindest zeitnahe Begehung seines Grundstücks ermöglicht hätte, ist nach den Ausführungen im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Juli 2011 zur für den folgenden Tag angekündigten Ortsbesichtigung (Vereinbarung eines neuen Ortstermins mit angemessener Vorlaufzeit - zumal in der Urlaubszeit -) im Übrigen eher fernliegend.
Schließlich rügt der Kläger, die Duldungsanordnung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil sie sich auf das gesamte 42.000 m² große Flurstück 183 bezogen habe, obwohl die beim Überflug am 21. Juli 2011 beobachteten „Abfallbewegungen“ nur den Standort der aufgestellten Container von etwa 1.000 m² Größe betroffen hätten und die KG nur einen Teilbereich des klägerischen Grundstücks nutze.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn selbst wenn der Überflug am 21. Juli 2011 „Abfallbewegungen“ nur im Bereich der Containerfläche ergeben haben sollte, lässt das nicht den Rückschluss zu, dass abfallrechtlicher Überwachungsbedarf nur für diesen Grundstücksbereich bestand. Angesichts der bereits dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtung des Klägers mit der KG und seinem Bruder als dortigem Geschäftsführer sowie der geschilderten Vorgeschichte waren Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften vielmehr nicht nur dort, sondern auf dem gesamten Grundstück zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als mit der Zulassungsgründung nicht einmal dargelegt wird, welche Bereiche des klägerischen Grundstücks überhaupt von der KG genutzt wurden. Insoweit hatte der Senat im Übrigen bereits mit Beschluss vom 3. August 2012 im Verfahren OVG 11 S 31.12 festgestellt, dass ein schriftlicher Pachtvertrag des Klägers mit der KG nicht bestand und eine eindeutige Flächenzuordnung auch sonst nicht belegt sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).