Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.09.2014 – 3 L 575.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0919.3L575.14.0A
Orientierungssatz
1. Unmittelbar aus der in Art 12 Abs 1 GG garantierten Berufsfreiheit oder dem in Art 2 Abs 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann der Anspruch auf Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase eines öffentlichen Gymnasiums nicht hergeleitet werden.(Rn.10)
2. Ein Anspruch auf Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase eines öffentlichen Gymnasiums ergibt sich auch nicht aus § 4 VO-GO (juris: GymOstV BE 2007, Fassung 2014-05-08).(Rn.11)
3. Wenn die vom Schüler besuchte Schule wegen der ihr (wiederholt) versagten staatlichen Anerkennung nicht das Recht hat, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG (juris: SchulG BE)), sind die dem Schüler für die Jahrgangsstufen 11 und 12 erteilten Zeugnisse nicht in dem Sinne bindend, dass die aufnehmende Schule ihm die Fortsetzung der Schullaufbahn im 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase zu gestatten hätte.(Rn.12)
4. Dass in Schulversuchen die Anerkennung der Abschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein muss, bedeutet nicht, dass der Schule mit der Genehmigung des Schulversuchs zugleich die Befugnis erteilt wurde, auch über die ihr in der Vergangenheit für die Sekundarstufe I verliehene staatliche Anerkennung hinaus weitere Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.(Rn.13)
5. Wird im Wege des § 6 VO-GO (juris: GymOstV BE 2007, Fassung 2014-05-08) die Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase begehrt, so ist dies nur möglich, wenn der Schüler die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe besitzt, eine entsprechende Schule besucht hat und Teile davon auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können.(Rn.15)
6. Die Vorschrift des § 6 Abs 6 S 2 VO-GO (juris: GymOstV BE 2007, Fassung 2014-05-08) ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 18-jährige Antragsteller, der bis zum Schuljahr 2013/2014 die F... Schule in Berlin-K..., eine Schule in freier Trägerschaft, besuchte und dort zuletzt im 1. und 2. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet wurde, begehrt die Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase des L...Gymnasiums, einer öffentlichen Schule, zum Schuljahr 2014/2015.
Der F... Schule wurde 2004 der Betrieb einer Grundschule sowie der Sekundarstufe I genehmigt; für letztere erhielt sie auch die staatliche Anerkennung und damit das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Im Jahre 2010 genehmigte ihr der Antragsgegner die Genehmigung für den Betrieb einer gymnasialen Oberstufe in dreijähriger Form. Im Januar 2012 erhielt der Schulträger die Genehmigung, mit den Jahrgangsstufen 1 bis 13 am Schulversuch „Gemeinschaftsschule“ teilzunehmen.
Die für die gymnasiale Oberstufe beantragte staatliche Anerkennung lehnte der Antragsgegner im Februar 2013 nach Besichtigung der Schule und Unterrichtsbesuchen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Gestaltung des Unterrichts nicht durchgängig auf der Grundlage der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Berliner Rahmenpläne erfolge. Zuvor hatte die Senatsverwaltung den Schulträger aufgefordert, die Schüler der gymnasialen Oberstufe darüber zu unterrichten, dass die F... Schule ohne staatliche Anerkennung nicht berechtigt sei, die Abiturprüfung abzunehmen und sie sich daher zum Nichtschülerabitur vorzubereiten und anzumelden hätten.
Auch einen erneuten, nach Vorlage eines überarbeiteten Konzepts gestellten Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule für die Sekundarstufe II lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. August 2014 mit ähnlicher Begründung ab. Dem lag - im Wesentlichen wie schon bei der im Februar 2013 ergangenen Entscheidung - die von der Schulaufsicht nach erneuter Schulbesichtigung getroffene Feststellung zu Grunde, dass erhebliche Zweifel bestünden, dass die Schüler unter anderem ihre Verpflichtungen in der zweiten Fremdsprache entsprechend den Vorgaben der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe erfüllt hätten bzw. hätten erfüllen können, da die Schule einen entsprechenden Unterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht im erforderlichen Umfang angeboten habe. Nach der Unterrichtsplanung sei entgegen den Vorgaben der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Französischunterricht parallel für Schüler mit unterschiedlichem Beginn vorgesehen gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass dieser Unterricht teilweise von einer Lehrkraft ohne Unterrichtsgenehmigung erteilt worden sei. Es sei auch nicht belegt worden, dass die Schüler der gymnasialen Oberstufe den erforderlichen Unterricht in der 2. Fremdsprache bereits in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 erhalten hätten. Die dafür angebotenen „Fremdsprachenbescheinigungen“ könnten nicht akzeptiert werden. Auf diese Weise könnten die Schüler ihre Belegverpflichtungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nicht nachweisen. Das Anforderungsniveau des Unterrichts und der Klausuren sei dem an staatlichen Schulen nicht gleichwertig. Zum Teil sei nicht ersichtlich, welche Fächer laut Stundentafeln besucht worden seien. Gegen die Versagung der staatlichen Anerkennung hat der Schulträger inzwischen Klage erhoben.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 25. August 2014 die von dem Antragsteller begehrte Fortsetzung seiner Schullaufbahn mit Beginn im 3. Kurshalbjahr ab, genehmigte ihm aber eine Fortsetzung mit Beginn im 1. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase an dem gewünschten Gymnasium mit der Auflage, den Unterricht in der zweiten Fremdsprache (Französisch) bis zum Ende des 4. Kurshalbjahres fortzuführen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28. August 2014 Klage erhoben (VG 3 K 605.14).
II.
Der Antragsteller hat mit seinem sinngemäßen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zum Schuljahr 2014/2015 die vorläufige Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe des L...Gymnasiums zu genehmigen,
keinen Erfolg.
Der Sache nach begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme einer erst im Hauptsacheverfahren zu treffenden Entscheidung; denn er geht ersichtlich davon aus, dass ihm bei der im nächsten Jahr angestrebten Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr entgegengehalten werden kann, die bis zum zweiten Kurshalbjahr zu erbringenden Belegverpflichtungen nicht erfüllt zu haben. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten Anordnung daher nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klage (VG 3 K 605.14) in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass er einen dementsprechenden (Anordnungs-) Anspruch hat.
1. Unmittelbar aus der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit oder dem in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann der Anspruch nicht hergeleitet werden; denn das Recht auf Bildung besteht nur nach Maßgabe des Schulgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 - GVBl. S. 26 - zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 - GVBl. S. 78 -).
2. Auch lässt sich der Anspruch nicht auf § 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Art. II der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) stützen, der den Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums und der integrierten Sekundarschule in die gymnasiale Oberstufe regelt; denn die Berechtigung des Antragstellers für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe stellt der Antragsgegner nicht infrage.
3. Ferner handelt es sich nicht um einen (bloßen) Schulwechsel im Sinne des § 7 VO-GO, über den der Schulleiter der aufnehmenden Schule zu entscheiden hätte; denn da die vom Antragsteller besuchte Schule wegen der ihr (wiederholt) versagten staatlichen Anerkennung nicht das Recht hat, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG), sind die dem Antragsteller für die Jahrgangsstufen 11 und 12 erteilten Zeugnisse nicht in dem Sinne bindend, dass die aufnehmende Schule ihm die Fortsetzung der Schullaufbahn im 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase - lediglich unter Beachtung der vorhandenen Sprachenfolge und der gewählten Folge der Pflichtfächer – zu gestatten hätte.
4. Daraus, dass der von dem Antragsteller bislang besuchten Schule gemäß § 17a SchulG die Teilnahme am Schulversuch Gemeinschaftsschule genehmigt wurde, ergibt sich nichts anderes. Zwar muss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 3 SchulG in Schulversuchen die Anerkennung der Abschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schule mit der Genehmigung des Schulversuchs zugleich die Befugnis erteilt wurde, auch über die ihr in der Vergangenheit für die Sekundarstufe I verliehene staatliche Anerkennung hinaus weitere Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
5. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 6 VO-GO in Betracht, der die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe in besonderen Fällen regelt.
a) Die Aufnahme setzt gemäß Abs. 4 voraus, dass die Schülerin oder der Schüler an der aufnehmenden Schule seinen Bildungsgang fortsetzen und gegebenenfalls unter Anrechnung der bereits in der gymnasialen Oberstufe verbrachten Zeit und der dabei erbrachten Leistungen im Rahmen der Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 5 erfolgreich abschließen kann. Nach Abs. 6 der Vorschrift wird eine Bewerberin oder ein Bewerber in der Regel in das erste Halbjahr der Einführungsphase oder bei Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen. Wird – wie im vorliegenden Fall – die Aufnahme in einen späteren Abschnitt des Bildungsganges begehrt, so ist dies nur möglich, wenn diejenige oder derjenige die - hier vorliegende - Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe besitzt, eine entsprechende Schule besucht hat und Teile davon auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können.
b) Bei einer Einstufung des Antragstellers in das 3. Kurshalbjahr wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Er kann die gymnasiale Oberstufe nur dann erfolgreich abschließen, wenn er seine Schullaufbahn im Schuljahr 2014/2015 zunächst mit dem 1. Kurshalbjahr fortsetzt und Französisch als 2. Fremdsprache bis zum Ende des 4. Kurshalbjahres belegt. Denn nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VO-GO sind Kurse in den Fremdsprachen so zu wählen, dass die Schüler am Ende ihrer Schullaufbahn entweder von der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, von der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 oder von der Jahrgangsstufe 10 an in vier aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe teilgenommen haben. Jeder Schüler, der nicht von Jahrgangsstufe 7 bis 10 in der zweiten Fremdsprache unterrichtet wurde, muss gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 VO-GO auch in den beiden Halbjahren der Einführungsphase durchgängig in zwei Fremdsprachen unterrichtet worden sein.
c) Da der Antragsteller nach den vorgelegten Zeugnissen zwar in der Einführungsphase, aber weder im 1. noch im 2. Kurshalbjahr in der zweiten Fremdsprache unterrichtet wurde, könnte er seine Schullaufbahn nur dann unmittelbar mit dem 3. Kurshalbjahr fortsetzen, wenn feststünde, dass er von Beginn der Jahrgangsstufe 7 an bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 durchgängig regulären Französischunterricht gehabt hätte. Dies hat er jedoch nicht glaubhaft machen können, obwohl er hierzu unter anderem eine „Dienstliche Erklärung“ der Lehrerin für das Fach Französisch an der F... vom 8. September 2014 und eine von der Schule am 10. Juli 2014 erstellte „Fremdsprachenbescheinigung“ vorgelegt hat, in der es heißt, der Antragsteller habe von Klasse 7 bis 10 erfolgreich die 2. Fremdsprache Französisch gelernt. Insgesamt fehlt es an einer zuverlässigen Bestätigung dafür, dass dem Antragsteller Fremdsprachenunterricht i. S. von § 10 Abs. 1 VO-GO erteilt wurde. Entscheidend gegen die Behauptung, der Antragsteller sei in der Sekundarstufe I regelmäßig durchgängig im Fach Französisch unterrichtet worden, spricht, dass es der F... nicht möglich war, dies anhand der in den letzten Jahren angelegten Unterlagen zu belegen, wie bspw. mit Stundentafeln, Anwesenheitslisten oder Schülerbögen. Das Fehlen solcher originärer Unterlagen spricht deutlich dafür, dass der behauptete Unterricht nicht regelmäßig stattgefunden hat und jetzt lediglich nachträglich bescheinigt werden soll. Hätte es tatsächlich ein regelmäßiges Unterrichtsangebot gegeben, so müsste sich dieses aufgrund der damit verbundenen Planung, Konzeption und Dokumentation ohne Weiteres in den schulischen Unterlagen der F...nachweisen lassen.
Auch aus dem Zeugnis, das die vom Antragsteller im Schuljahr 2010/2011 in der Lerngruppe 78/9 erworbenen Kompetenzen beschreibt, ergibt sich nichts anderes. Hierin wird kein Französischunterricht erwähnt, sondern Französisch lediglich als einer der Kurse genannt, an denen der Antragsteller (neben Ballsportarten, Kochen, Töpfern etc.) teilnahm. Dies stellt keine zuverlässige Bestätigung dar, dass Fremdsprachenunterricht i. S. von § 10 Abs. 1 VO-GO erteilt wurde.
Das dem Antragsteller von der F... Schule aufgrund der seiner insoweit verliehenen staatlichen Anerkennung unter dem 16. Juni 2012 erteilte Zeugnis über den mittleren Schulabschluss stellt ebenfalls keinen für den Antragsgegner verbindlichen Nachweis durchgängiger Unterrichtung in Französisch von Jahrgangsstufe 7 bis 10 dar, obwohl es dem Zeugnis einer öffentlichen Schule gleichwertig ist. Denn hierin wird Französisch lediglich als Wahlpflichtfach erwähnt, ohne die Jahrgangsstufen zu bezeichnen, in denen dieses Fach durchgängig unterrichtet wurde. Nichts anderes folgt aus den Zeugnissen der Einführungsphase vom 1. Februar 2013 und 18. Juni 2013. In diesen wird die 2. Fremdsprache zwar mit dem Hinweis „ab Jahrgangsstufe 7“ aufgeführt. Dies steht jedoch in Widerspruch zu dem Zeugnis vom 28. Juni 2011, in dem der Antragstellerin für das Schuljahr 2010/2011 - wie bereits ausgeführt - lediglich ein „Kurs“ Französisch (neben Ballsportarten, Kochen, Töpfern etc.) bescheinigt wurde. Nicht zuletzt auch deshalb, weil der Freien Montessori Schule für die Sekundarstufe II die staatliche Anerkennung nicht verliehen wurde, und daher das Zeugnis des 1. Halbjahres der Einführungsphase nicht die gleiche Berechtigung verleiht wie das einer öffentlichen Schule, kann durchgehender Unterricht in der 2. Fremdsprache Französisch für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 nicht als nachgewiesen angesehen werden.
d) Soweit antragstellerseits geltend gemacht wird, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 VO-GO wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sei, kann dem schon vom Ansatz her nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei der als Kollisionsnorm genannten Vorschrift des § 61 SchulG, der die Anerkennung schulischer Abschlüsse und der an ausländischen Schulen erbrachten schulischen Leistungen regelt, nicht um „höherrangiges Recht“, zum anderen ist diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall weder vom Wortlaut her noch – mangels Regelungslücke - analog anwendbar.
e) Die von der Schulaufsicht des Antragsgegners im Zusammenhang mit der wiederholten Entscheidung über die von der F...Schule begehrte staatliche Anerkennung getroffenen, oben dargestellten Feststellungen rechtfertigen seine zulasten des Antragstellers ergangene Entscheidung. Die bei den wiederholten Schulbesichtigungen und Unterrichtsbesuchen festgestellten erheblichen Defizite, insbesondere auch hinsichtlich des Fremdsprachenunterrichts, sprechen deutlich dagegen, dass der Antragsteller durchgängig in dem für die Einstufung in das 3. Kurshalbjahr erforderlichen Umfang am Unterricht der zweiten Fremdsprache teilnahm.
f) Soweit antragstellerseits geltend gemacht wird, der Antragsgegner habe Anfang 2013 in gleicher Weise betroffenen Schülern der...Schule eines früheren Jahrgangs die Fortsetzung ihrer Schullaufbahn ohne Wiederholung einer Klassenstufe genehmigt, kann dies nicht zum Erfolg des Rechtsschutzbegehrens führen. Der Antragsgegner hat deutlich gemacht, dass es sich dabei um eine einmalige Ausnahmeregelung gehandelt habe, weil jene Schüler erst wenige Wochen vor Ihrer Abiturprüfung erfahren hätten, dass sie diese Prüfung an ihrer Schule nicht würden ablegen können. Sofern diese Schüler nicht die von § 6 VO-GO geforderten Voraussetzungen für die ihnen genehmigte Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen Schule erfüllt haben sollten, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Dies gilt auch, soweit auf den Fall der Schülerin C... hingewiesen worden ist. Denn die dieser Schülerin zunächst mit Bescheid vom 3. April 2013 genehmigte Aufnahme in das 3. Kurshalbjahr wurde mit – im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen und mit Absendevermerk versehenem – Bescheid vom 23. April 2013 dahin geändert, dass die Schülerin nur in das 1. Kurshalbjahr einer öffentlichen Schule aufgenommen wurde, da die Leistungen aus dem 1. und 2. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase an der Freien Montessori Schule durch den Antragsgegner nicht anerkannt wurden. Soweit dem antragstellerseits mit der Behauptung entgegengetreten wird, dass ein solcher Änderungsbescheid nicht existiere bzw. der betreffenden Schülerin nicht zugegangen sei, erscheint dies demgegenüber unsubstantiiert und daher nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.