Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.09.2014 – OVG 11 S 42.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0919.OVG11S42.14.0A

Orientierungssatz

1.Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs 5 KrW-/AbfG bzw. § 3 Abs 8 KrWG wird, wer durch Vermischung von durch Abbruch neu geschaffener oder auf einem Grundstück lagernder bzw. dorthin verbrachter Abfälle mit Erdreich des Grundstücks und die Errichtung von Erdwällen hieraus an anderer Stelle des Grundstücks veranlasst.(Rn.5)

2.Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entsorgungsanordnung, die mit der Gefahr weiteren Eindringens von Schadstoffen in den Boden und im Weiteren dem Schutz des Grundwassers vor möglichen Verunreinigungen begründet wird, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn vorläufig auch durch eine Sicherung der Oberfläche der Erdwälle gegen eindringendes Niederschlagswasser mittels Abdeckfolien und eine Abführung der Sickerwässer mittels einer Drainage zumindest weitgehend verhindert werden könnte.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 23. Juni 2014, 5 L 479.13, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 65.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 2014, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013 hinsichtlich der abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung in Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 4 angeordnet worden ist, hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgeblichen rechtzeitigen Beschwerdevorbringens Erfolg und führt zur Zurückweisung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

2

Der Antragsgegner macht zur Beschwerdebegründung unter Berufung auf nunmehr vorliegende, zur Glaubhaftmachung in Kopie beigefügte Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gegen den Antragsteller und seine Ehefrau u.a. wegen des Vorwurfs des Unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), insbesondere unter Bezugnahme auf die Bekundungen diverser Zeugen sowie der Aussagen des Antragstellers und seiner Ehefrau als Beschuldigte bei der Kriminalpolizei, zu Recht geltend, an der Verhaltensverantwortlichkeit beider als „Abfallerzeuger“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr ernstlich zu zweifeln.

3

Insofern ist entgegen der Darstellung des Antragstellers schon davon auszugehen, dass in die unstreitig von ihnen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, dem 14.203 m² großen Flurstück 2..., angelegten Erdwälle keineswegs nur dort gelagerter Bauschutt eingearbeitet worden ist, sondern auch solcher von ihrem nahe gelegenen Grundstück K... Straße und einem Baugrundstück aus T..., Richtung G.... Das ergibt sich - über die bereits im verwaltungsgerichtlichen Beschluss zitierten Bekundungen vor allem des Zeugen K... hinaus - aus den Angaben der in der Beschwerdebegründung zitierten Zeugen K..., G..., insbesondere aber auch der Ehefrau des Antragstellers. Letztere hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 9. Januar 2014 ferner ausgeführt, dass der Bauschutt für die Anlage der Erdwälle „auch aus dem Mietshaus, Stall und Gutshaus“ stamme, an dem sie „Veränderungen“ vorgenommen und Wände herausgenommen hätten. Den Abbruch einer Reihe von „Abbruchgebäuden, Ruinen und nicht mehr sanierungsfähigen Bauwerken“ und die Verwendung von „Steinabfällen“ hieraus zwecks Herstellung der Stabilität der Erdwälle hat der Verfahrensbevollmächtigte der Eheleute zudem im Anhörungsverfahren bestätigt. Dass die Einbringung von Baumischabfällen oder Gefahrenstoffen in die Erdwälle hierbei bestritten wird, erscheint angesichts der Bekundungen des auf dem Grundstück seit Mitte 2004 wohnhaften und u.a. bei der Errichtung der Erdwälle Unterstützung leistenden Zeugen K..., der das „Reinpacken“ allen auf dem Gelände herumliegenden Materials, d.h. „auch Dachpappe, Ziegelstein, Holzreste und Plastikteile“, in diese bekundet hat, unglaubhaft.

4

Die Behauptung des Antragstellers zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bzw. des Widerspruchs, angesichts der Besitzübergabe des Grundstücks an die Erwerber zum 1. Mai 2013 könnten auch diese für die Verbringung der genannten Abfälle bis zur Entnahme der Bodenproben durch die U... am 26. September 2013 verantwortlich gewesen seien, ist schon deshalb verfehlt, weil dort selbst ausgeführt wird, man habe die Wälle um das Grundstück herum bereits im Jahre 2005 und die letzten Wälle spätestens im November 2011 errichtet. Zudem waren diese im Zeitpunkt der Entnahme der Bodenproben bereits dicht bewachsen, was eine dortige Abfalleinbringung durch die Grundstückserwerber in dieser relativ kurzen Zeit ausschließt (vgl. die Fotos des Grundstücks in der Anlage 1 sowie die Fotodokumentation in der Anlage 3 der „Orientierenden Gefährdungsabschätzung Gelände B... der U... vom 21. Oktober 2013 - nachfolgend: U...Gutachten).

5

Jedenfalls durch die seitens des Antragstellers und seiner Ehefrau bewirkte Vermischung dieser - durch Abbruch neu geschaffenen oder bereits auf dem streitgegenständlichen Grundstück lagernden bzw. selbst oder auf ihre Veranlassung dorthin verbrachten - Abfälle mit Erdreich des Grundstücks und die Errichtung von Erdwällen hieraus an anderer Stelle des Grundstücks sind der Antragsteller und seine Ehefrau „Abfallerzeuger“ im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG bzw. § 3 Abs. 8 KrWG geworden (vgl. Dieckmann in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2014, § 3 Rz. 150 ff, 168 und Kropp, a.a.O., § 9 Rz. 36, 39; Breuer in: Jarass/Petersen/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2011, § 3 Rz. 123 ff).

6

Zu Recht macht der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung ferner geltend, dass angesichts der - nach Vorlage der Erkenntnisse aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte - nicht mehr zweifelhaften Verantwortlichkeit des Antragstellers und seiner Ehefrau für die Einbringung des Bauschutts in die Erdwälle bei deren Errichtung deren vorrangige Inanspruchnahme als Abfallerzeuger nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen sei.

7

Auf der Grundlage der vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen und überzeugenden Darlegungen des U...Gutachtens hinsichtlich der Bodenproben aus den zehn Erdwällen - dort als Haufwerke 1 bis 10 benannt -, den dort teilweise mit einem geschätzten Anteil von mehr als 10 % festgestellten Störstoffen im Bauschutt (Alt- und Brandholz, Plastik, Teerpappe, Schrott, Schlacke, Eternit etc.) und der ermittelten erhöhten Konzentration von PAK, teilweise auch MKW, die für sämtliche Haufwerke die Bewertung als entsorgungspflichtigen Abfall (Zuordnungswert Z 2 oder größer Z 2) und für die Haufwerke 1 bis 3 und 5 bis 7 sogar die Einstufung als „gefährlichen Abfall“ (Zuordnungswert größer Z 2) begründen, ist die Anordnung des Antragsgegners zur Entsorgung dieser Abfälle durch Zuführung an einen dafür zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb oder eine entsprechende Abfallentsorgungsanlage oder Übergabe an einen dafür zugelassenen Transporteur und hinsichtlich des „gefährlichen Abfalls“ zur Andienung an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht zu beanstanden.

8

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entsorgungsanordnung im Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2013, die dieser mit der Gefahr weiteren Eindringens von Schadstoffen in den Boden und im Weiteren dem Schutz des Grundwassers vor möglichen Verunreinigungen begründet hat, ist nicht zu beanstanden. Denn das U...-Gutachten verweist im Rahmen seiner Empfehlungen zum Handlungsbedarf darauf, dass die Haufwerke 1 bis 3 und 5 bis 7 als gefährliche Abfälle einzustufen seien und (auch) hinsichtlich der anderen Haufwerke wegen ihrer Durchströmung mit Niederschlagswässern die Möglichkeit der Eluation (Auswaschung) von Schadstoffen in den darunter liegenden Boden bestehe.

9

Zwar könnte dies evtl. vorläufig auch durch eine Sicherung der Oberfläche der Haufwerke gegen eindringendes Niederschlagswasser mittels Abdeckfolien und eine Abführung der Sickerwässer mittels einer Drainage zumindest weitgehend verhindert werden (vgl. auch die Empfehlung in Ziffer 13 des U...-Gutachtens), jedoch macht der Antragsgegner insoweit zu Recht geltend, dass dies angesichts der Dauer bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens mit erheblichem Aufwand und Risiken verbunden wäre, u.a. wegen der notwendigen sturmsicheren Verzurrung und des Verschleißes entsprechender Planen sowie gebotener regelmäßiger behördlicher Dichtigkeits- und Sturmsicherheitskontrollen, und die Erwerber des Grundstücks darüber hinaus erhebliche Beeinträchtigungen in dessen Nutzung für einen längeren Zeitraum hinzunehmen hätten, zumal dort auch Kleinkinder wohnten. Zu berücksichtigen wären ferner noch der Aufwand und die Kosten für die Anlegung und Wartung einer Drainage sowie die notwendige Entsorgung der Sickerwässer. Dann jedoch ist nicht davon auszugehen, dass hiermit ein weniger belastendes, aber gleichermaßen geeignetes Austauschmittel für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Verfügung steht.

10

Die Androhung der Ersatzvornahme unter Benennung ihrer voraussichtlichen Kosten in Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 15. November 2013 ist aus den im Bescheid genannten Gründen nicht zu beanstanden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).