Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.09.2014 – 3 K 419.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0922.3K419.13.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Tatbestand
Der Kläger ist Träger der S...-Schule, einer staatlich anerkannten privaten Ganztagsgrundschule in gebundener Form mit Sitz in ...Berlin-.... Er wendet sich gegen die teilweise Rückforderung des ihm für das Haushaltsjahr 2012 bewilligten Privatschulzuschusses nach § 101 SchulG.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29. September 2011 bei Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Haushaltsjahr 2012 die Gewährung eines Zuschusses nach § 101 SchulG für die von ihm betriebene Schule und gab dabei differenziert nach Jahrgangsstufen und Kalendermonaten die Zahl der seine Schule besuchenden Schüler an. Aus diesen Angaben ergab sich eine durchschnittliche Schülerzahl von 180,25, die die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ihrem unter dem 14. Juni 2012 ergangenen, mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu Grunde legte, mit dem dem Kläger für das Haushaltsjahr 2012 ein Zuschuss von 1.051.237,87 € bewilligt wurde. Der Bescheid enthielt die Aufforderung, Änderungen der Grundlagen der Zuschussberechnung, z.B. sinkende Schülerzahlen, unverzüglich mitzuteilen. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Nachdem der Kläger der Senatsverwaltung den nach § 8 Abs. 2 der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres vorzulegenden Nachweis über die Verwendung des Zuschusses eingereicht hatte, aus dem sich ergab, dass nach eigenen Angaben im Jahresdurchschnitt weniger Schüler seine Schule besucht hatten, als der Berechnung des Zuschusses bei Antragstellung zugrundegelegt worden waren, teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit Bescheid vom 27. Mai 2013 mit, dass der aufgrund der nunmehr angegebenen Schülerzahlen neu berechnete Zuschuss 912.186,22 € betrage und der demnach dem Kläger überzahlte Betrag von 139.051,65 € zurückgefordert werde. Dieser Rückforderungsbetrag sei mit dem dem Kläger für das Haushaltsjahr 2013 zu bewilligenden Zuschuss zu verrechnen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 11. Juni 2013 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der er nicht die der Neuberechnung zu Grunde gelegte Schülerzahl infrage stellt, sondern u. a. die der Zuschussberechnung zu Grunde gelegte Schüler-Lehrer-Relation beanstandet und geltend macht, dass dabei nicht berücksichtigt worden sei, dass er eine gebundene Ganztagsschule betreibe. Die Rückforderung bzw. die angeordnete Verrechnung finde im Schulgesetz keine Rechtsgrundlage. Die Einwände gegen die zutreffende Berechnung des Zuschusses könnten auch noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, da nicht etwas zurückgefordert werden könne, worauf andererseits ein Anspruch bestehe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 27. Mai 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und begründet dies damit, dass sich die angefochtene Rückforderung allein aus der Neuberechnung des dem Kläger für das Haushaltsjahr 2012 bewilligten Zuschusses unter Berücksichtigung der von ihm selbst angegebenen tatsächlichen Schülerzahlen ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung des ihm für das Haushaltsjahr 2012 bewilligten Zuschusses ganz oder teilweise hätte unterbleiben müssen, weil der dem Kläger ursprünglich bewilligte Zuschuss wegen der vom Beklagten dabei zugrundegelegten Schüler-Lehrer-Relation zu niedrig ausgefallen sei.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 9 Abs. 1 der aufgrund § 101 Abs. 9 des Schulgesetzes erlassenen Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung – ESZV - vom 29. November 2004, GVBl. S. 479, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2010, GVBl. S. 667, ber. S. 376). Diese Regelung musste nicht das Schulgesetz selbst treffen; denn der Gesetzgeber hat die Kompetenz, das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge in § 101 Abs. 9 Nr. 1 SchulG zulässigerweise auf den Verordnungsgeber delegiert. Danach hat der Zuschussempfänger den Differenzbetrag zurückzuzahlen, der sich daraus ergibt, dass der aufgrund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer ist als der bewilligte und gezahlte Zuschuss. Der zurückzuzahlende Betrag kann mit den Zahlungen für das neue Haushaltsjahr verrechnet werden.
In mehreren, die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruches betreffenden Klageverfahren hat die Kammer entschieden (vgl. Urteile vom 16. August 2012 - VG 3 K 145.12 u.a.), dass die § 9 Abs. 1 ESZV entsprechende, wortgleich in § 2 Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz vom 29. März 1971 (GVBl. S.590) enthaltene Regelung einen spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch darstelle. Daraus ergibt sich, dass es die bei der nach Vorlage der Verwendungsnachweise ermittelten Rückforderung eines Teils des für das Vorjahr bewilligten Zuschusses nicht um eine vollständige Neuberechnung des Zuschusses in dem Sinne handelt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aufgehoben und durch einen neuen ersetzt oder dass es sich dabei um die - nach Auswertung der Verwendungsnachweise vorzunehmende – endgültige Berechnung des zunächst nur vorläufig bewilligten Zuschusses handelt.
Die Regelung des Bescheides vom 27. Mai 2013 beschränkte sich folglich darauf, von dem mit Bescheid vom 14. Juni 2012 bestandskräftig bewilligten Zuschuss von 1.051.237,87 € einen Teilbetrag von 139.051,65 € zurückzufordern. Der bereits bewilligte Zuschuss wurde durch diesen Bescheid nachträglich wegen veränderter Umstände, nämlich einer Änderung der die Zuschusshöhe maßgeblich bestimmenden Berechnungsgröße „Schülerzahl“ reduziert. Bei nachträglicher Betrachtung traf die vom Kläger mit dem im September 2011 gestellten Zuschussantrag angegebene Schülerzahl von durchschnittlich 180,25 nicht mehr zu, sondern betrug unter Zugrundelegung seiner Angaben in dem von ihm eingereichten Verwendungsnachweis nur noch durchschnittlich 154.
Der Kläger hatte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2012 nicht angegriffen, insbesondere nicht die ihm zu Grunde gelegten Parameter beanstandet und ihm musste bewusst sein, dass eine nachträgliche Feststellung der tatsächlichen Schülerzahl zu einer Änderung des Zuschusses führen werde. Darauf hatte der Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Auch dem Bescheid vom 27. Mai 2013 ist nicht zu entnehmen, dass der Zuschussbetrag, soweit er dem Kläger aufgrund der nunmehr zutreffend ermittelten Schülerzahl weiterhin zustehen sollte, einer Neuberechnung unterzogen wurde. Trotz der Formulierung „Der neu berechnete Zuschuss beträgt:. . .“ (es folgt der um den Verminderungsbetrag reduzierte Zuschussbetrag) kann dem Bescheid eine Regelung nur dahin entnommen werden, dass der Zuschuss für das Haushaltsjahr 2012, soweit er auf einer Schülerzahl von mehr als durchschnittlich 154 für das gesamte Jahr beruhte, wieder entzogen werden sollte.
Von der - zu verneinenden - Frage, ob der Bescheid vom 27. Mai 2012, der den ursprünglich bewilligten Zuschuss um 139.051,65 € reduzierte, zugleich als ein Bescheid angesehen werden kann, der den Zuschuss, soweit er dem Kläger verbleiben sollte, erneut berechnete und damit für den Kläger auch insoweit hinsichtlich sämtlicher Berechnungsgrundlagen anfechtbar gewesen wäre, ist die Frage zu unterscheiden, welche Einwände dem Kläger gegen den mit dem Bescheid vom 27. Mai 2012 festgesetzten Rückforderungsbetrag möglich sind. Der Beklagte vertritt den zutreffenden Standpunkt, dass insoweit nur die Berechnungsgröße „Schülerzahl“ angegriffen werden könnte, während alle anderen Berechnungsparameter von der Bestandskraft des Bescheides vom 14. Juni 2012 erfasst seien. Dementsprechend könnte der Kläger nur einwenden, dass bei der Errechnung des Rückforderungsbetrages eine andere Schülerzahl hätte zugrunde gelegt werden und ihm daher ein höherer Anteil des ursprünglich bewilligten Zuschusses hätte verbleiben müssen, weil die Schülerzahl größer sei als sie bei der Berechnung des Bescheides vom 27. Mai 2013 zugrunde gelegt wurde. Diesen Einwand erhebt der Kläger jedoch nicht, weil der Beklagte insoweit offenbar nicht von den Angaben des Klägers abwich.
Die teilweise Rückforderung des Zuschusses beruhte allein darauf, dass im Jahre 2012 eine geringere Zahl von Schülern die Schule des Klägers besucht hatte, als aufgrund seiner Angaben im Zuschussantrag vom 29. September 2011 anzunehmen war. Es ging ausschließlich um die Rückforderung des Teils des Zuschusses, der bei nachträglicher Betrachtung auf die danach überzähligen Schüler entfallen war. Nur hinsichtlich der Minderung des Zuschusses stellt der Bescheid vom 27. Mai 2013 somit eine Sachentscheidung dar, während es sich, soweit der Bescheid den dem Kläger weiterhin zustehenden Zuschuss bestätigt, um eine - die Bestandskraft unberührt lassende - wiederholende Verfügung handelt. Dies hat das Gericht bereits mit Urteil vom 19. November 2013 in dem - ebenfalls die Schule des Klägers betreffenden - Verfahren VG 3 K 233.09 entschieden, in dem der Kläger sowohl den (dort unter dem 16. April 2009 ergangenen) Bewilligungsbescheid für das Haushaltsjahr 2009 als auch einen (unter dem 19. Mai 2010 erlassenen) Rückforderungsbescheid für dasselbe Haushaltsjahr angefochten hatte (Bl. 15 des Urteilsabdrucks). Dies entspricht auch der dem rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 11. November 2010 (VG 3 A 1100.08), auf das die Beteiligten bereits im Laufe des Verfahrens hingewiesen worden sind, zu Grunde liegenden Rechtsauffassung.
Wäre ein den veränderten Schülerzahlen Rechnung tragender Rückforderungsbescheid als eine (vollständige) erneute Regelung des zuvor bewilligten Zuschusses anzusehen, hätte im Übrigen die Klage des Klägers in dem Verfahren VG 3 K 282.10, über die das Gericht ebenfalls durch Urteil vom 19. November 2013 entschied, bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil er zwar den ursprünglichen Bewilligungsbescheid, nicht aber den später ergangenen, dasselbe Haushaltsjahr betreffenden Rückforderungsbescheid angefochten hatte.
Das für das Klagebegehren des Klägers im vorliegenden Verfahren tragende Argument, die Schüler-Lehrer-Relation hätte mit einem für ihn günstigeren Quotienten ausgedrückt werden müssen, hat keinerlei Bezug zu der Frage, ob und inwieweit der Beklagte berechtigt war, wegen der vom Kläger im Verwendungsnachweis angegebenen von seinen ursprünglichen Angaben im Zuschussantrag abweichenden Schülerzahlen den ursprünglich festgesetzten Zuschuss um den zuviel bewilligten Anteil zu reduzieren. Gegen die Rückforderung kann auch nicht eingewandt werden, dass bei Bemessung des Rückforderungsbetrages eine nach Auffassung des Klägers unzutreffende Schüler-Lehrer-Relation zugrunde gelegt wurde; denn der Beklagte reduzierte den auf die nicht mehr zu berücksichtigenden Schüler entfallenden Teil des Zuschusses so, wie er ihn ursprünglich berechnet hatte, nämlich unter Zugrundelegung der aus Sicht des Klägers zu niedrig angesetzten Schüler-Lehrer-Relation.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.