Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2014 – 3 L 517.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0923.3L517.14.0A

Orientierungssatz

Für die Anordnung des Verlassenmüssens einer Eliteschule des Sports fehlt es nach dem SchulG BE an einer Rechtsgrundlage,  wenn der zuständige Fachverband und der Landessportbund entscheiden, die Verantwortung für die sportliche Ausbildung des Antragstellers (Schülers) abzugeben. (Rn.17)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der F...-Oberschule vom 27. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Juli 2014 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, der 16-jährige Antragsteller zu 1. habe die F...-Oberschule, eine Eliteschule des Sports, die er im Schuljahr 2013/2014 in der 10. Jahrgangsstufe besuchte, zu verlassen.

2

Die Antragstellerin zu 2. beantragte am 6. Juli 2010 die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die gymnasiale Stufe des Sport- und Leistungszentrums Berlin für die Sportrichtung Rudern und erklärte sich damit einverstanden, dass er am Schulversuch „Schul- und Leistungssportzentrum“ teilnimmt. Der Antragsteller zu 1. wurde daraufhin sowie nach Empfehlung des Landessportbundes im Schuljahr 2010/2011 in die Jahrgangsstufe 7 des Schul- und Leistungssportzentrums B... (SLZ) – Standort F...-Oberschule – aufgenommen. Seinerzeit handelte es bei der Schule um einen mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27. Oktober 2009 (weiter) genehmigten Schulversuch. Mit Wirkung zum 1. Februar 2013 wurde die F...-Oberschule als Schule besonderer pädagogischer Prägung - Eliteschule des Sports -, jetzt unabhängig vom Leistungs- und Sportzentrum B..., in die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP - aufgenommen.

3

Seit der Aufnahme in die Schule wurde halbjährlich in einem persönlichen Gespräch mit den Antragstellern ein „Individueller Förderplan – Rudern“ erstellt, in dem auch die weitere Förderungswürdigkeit des Antragstellers zu 1. feststellt wurde. Eine für das am 8. Mai 2014 vorgesehene Fördergespräch zum 2. Halbjahr des Schuljahres 2013/2014 vorbereitete Empfehlung zum Übergang in die 11. Jahrgangsstufe bei bedingt förderungswürdigen sportlichen Leistungen wurde einer Aktennotiz des Trainers vom 27. Juni 2014 zufolge trotz entsprechender Empfehlung des Trainerteams wegen in der Schule aufgekommener Gerüchte über Cannabiskonsum des Antragstellers zu 1. nicht mehr unterschrieben. In einem Vermerk vom 29. April 2014 hielt die Schulleiterin fest, dass der Antragsteller zu 1. die Aussage von Mitschülern bestätigte, er habe mehrfach „mitgekifft“, wenn auch nie während der Schulzeit. Nachdem die Schulleiterin hierüber den Landesruderverband und dieser den Landessportbund informiert hatte, teilte jener den Antragstellern mit Schreiben vom 14. Mai 2014 mit, dass der Antragsteller zu 1. mit der Einnahme von Cannabis gegen die Anti-Dopingregeln im Sport verstoßen habe und sich damit von den Grundwerten des Sports distanziere, insbesondere als Schüler einer Eliteschule. Daher werde der Schule seine „Ausschulung“ empfohlen.

4

Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 teilte die F...-Oberschule den Antragstellern mit, dass der Fachverband und der Landessportbund entschieden hätten, die Verantwortung für die sportliche Ausbildung des Antragstellers abzugeben. Diese Entscheidung mache einen Schulwechsel zwingend erforderlich, da der Besuch der Eliteschule des Sports nur möglich sei, wenn der Sportler/die Sportlerin in das Training des Verbandes eingebunden sei.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit am 25. Juli 2014 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 zurück; zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an.

6

Zuvor hatte sich der Abteilungsleiter Leistungssport beim Landessportbund, Herr S..., gegenüber dem Antragsgegner dahingehend geäußert, dass die Empfehlung zur Ausschulung gerechtfertigt sei. In welchen Mengen Cannabis konsumiert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine unangemeldete Dopingkontrolle hätte noch Wochen später einen positiven Befund zur Folge haben können. Dann wäre dies eine sehr unangenehme Schlagzeile. Außerdem sei für eine Übernahme in die Oberstufe aus sportlicher Sicht die Zugehörigkeit zum Bundeskader bzw. ein positives Urteil des Trainerteams zur weiteren sportlichen Perspektive ausschlaggebend. Beide Voraussetzungen seien ebenfalls nicht erfüllt, somit eine Ausschulung auch ohne Disziplinverstoß sehr wahrscheinlich.

7

Die Antragsteller haben am 7. August 2014 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie tragen vor, dass es sich bei dem Konsum von Cannabis um eine schulinterne Angelegenheit ohne Sportbezug handele, die eine pädagogische Entscheidung der Schule erfordert hätte, die der Landessportbund nicht habe treffen dürfen. Auf die Anti-Dopingliste der Nationalen Anti-Doping Agentur - NADA - könne nicht zurückgegriffen werden, da danach der Konsum von Cannabis nur während der Wettkämpfe verboten sei. Zwar sei der Wirkstoff nach der Einnahme noch längere Zeit im Körper von Konsumenten nachweisbar. Dem sei allerdings dadurch Rechnung getragen worden, dass die World Anti-Doping Agency - WADA -, um gelegentliche Konsumenten vor einem fehlerhaften Dopingnachweis zu schützen, den Wert von 15ng um das 10fache auf 150ng hochgesetzt habe. Deshalb entbehre der dem Antragsteller im Zusammenhang mit Doping gemachte Vorwurf jeder Grundlage. Es fehle weiterhin an einer Rechtsgrundlage für den Schulausschluss, weil die F...-Oberschule mittlerweile eine Schule besonderer pädagogischer Prägung sei und deshalb die Regelungen für den Schulversuch nicht mehr zur Anwendung gelangen dürften.

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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

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aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der F...-Oberschule vom 27. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Juli 2014 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsteller habe gegen die Grundwerte des Sports und gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen. Die konsumierten Drogen seien während des Wettkampfs verboten und selbst ein vorheriger Verbrauch könne noch nachgewiesen werden. Das Genehmigungsschreiben vom 27. Oktober 2009 in Verbindung mit dem Schulgesetz sei die Rechtsgrundlage für das Verlassenmüssen der Schule. Die F...-Oberschule werde weiterhin als Eliteschule des Sports als Schulversuch mit der Folge der Anwendbarkeit des Genehmigungsschreibens geführt. Im Vorgriff auf eine vollständige Überführung des Schulversuchs sei durch die AufnahmeVO-SbP lediglich für die Aufnahme in die Schule eine Regelung getroffen worden, was nicht ausschließe, dass für das Verlassen der Schule weiterhin die Rahmenbedingungen des Genehmigungsschreibens anzuwenden seien. Im Übrigen seien die sich aus dem Schulversuch ergebenden Bedingungen auf den Antragsteller weiter anwendbar, weil er bereits im Schuljahr 2010/2011 in die Schule aufgenommen worden sei und sein Einverständnis mit den Bedingungen des Genehmigungsschreibens mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten bestätigt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Bände) Bezug genommen; sie sind mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

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Der vorläufige Rechtsschutzantrag hat Erfolg.

15

Der Antrag ist zulässig und begründet.

16

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Antragsteller auf vorläufigen Nichtvollzug des verhängten Ausschlusses von dem weiteren Besuch der F...-Oberschule und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Gegen die durch Bescheid der F...-Oberschule vom 27. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 getroffene Regelung bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung rechtliche Bedenken, so dass die Klage der Antragsteller voraussichtlich Erfolg haben wird.

17

Dem angefochtenen Bescheid mangelt es an einer Rechtsgrundlage.

18

1. Der Antragsgegner kann das Verlassenmüssen der F...-Oberschule nicht auf § 18 Abs. 1 und 2 Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004 - GVBl. S. 26 - zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 - GVBl. S. 78 -) in Verbindung mit Nr. X Abs. 3 Satz 1 der Rahmenbedingungen des Genehmigungsschreibens der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27. Oktober 2009 - Rahmenbedingungen des Genehmigungsschreibens - stützen. Danach müssen Schülerinnen und Schüler, die keine weitere Empfehlung des Landessportbundes erhalten, weil sie nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllen, die Eliteschule des Sports verlassen, sofern dort kein alternatives sportschulisches Angebot besucht werden kann.

19

a) Der angefochtene Bescheid kann nicht auf diese Vorschriften gestützt werden, weil es sich bei der F...-Oberschule nicht mehr um einen Schulversuch i.S.d. § 18 Abs. 1 und 2 SchulG handelt.

20

Gemäß § 18 Abs. 1 SchulG sind Schulversuche innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiter entwickeln. Deshalb können (weitgehende) Abweichungen vom Schulgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen erprobt werden (Abs. 1 Satz 2), die allerdings der Genehmigung der Schulbehörde bedürfen (Abs. 2 Satz 1). Wenn ein Schulversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und eine flächendeckende Einführung des Konzepts nicht in Betracht kommt, kann er Grundlage für die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe der nach § 18 Abs. 3 SchulG zu erlassenden Rechtsverordnung sein (§ 18 Abs. 2 Satz 4 SchulG).

21

So verhält es sich hier. Mit der Aufnahme in die gemäß §§ 1 und 8 der nach § 18 Abs. 3 SchulG erlassene AufnahmeVO-SbP vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14) zum 1. Februar 2013 wurde die F...-Oberschule nunmehr als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet und unterliegt daher den Regelungen des § 18 Abs. 3 SchulG. Danach wird die zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen dürfen (Satz 1). Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule (Satz 2). Die den Schulversuch betreffenden Regelungen in dem Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung vom 27. Oktober 2009 stellen wegen der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG, nach der die Voraussetzungen für das Verlassen einer Schule besonderer pädagogischer Prägung durch Rechtsverordnung zu bestimmen sind, keine ausreichende Rechtsgrundlage (mehr) dar. Denn nach der gesetzlichen Systematik kann eine Schule nicht zugleich Schulversuch i.S.d. § 18 Abs. 1 und 2 SchulG, auf welchen die Regelungen in der nach § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SchulG erlassenen Genehmigung Anwendung finden, und Schule besonderer pädagogischer Prägung sein, auf welche die Regelungen in der nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung und im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Schulgesetzes Anwendung finden.

22

b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Fortgeltung der Nr. X der Rahmenbedingungen des Genehmigungsschreibens auch nicht mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG begründet werden. Danach werden öffentliche Schulen besonderer pädagogischer Prägung die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Februar 2004 - § 131 SchulG 2004) eingerichtet wurden, nach den bisherigen Regelungen weitergeführt (Satz 1). Gleiches gilt für abweichende Organisationsformen und Schulversuche (Satz 2). Die F...-Oberschule wurde allerdings nicht als Schulversuch weitergeführt, sondern mit Wirkung zum 1. Februar 2013 mit Aufnahme in die AufnahmeVO-SbP als eine Schule besonderer pädagogischer Prägung neu eingerichtet. Damit scheidet die Anwendung dieser Fortführungsregelung offensichtlich aus.

23

c) Da der Schulversuch mit Einrichtung der F...-Oberschule als Schule besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG i.V.m. §§ 1, 8 AufnahmeVO-SbP beendet wurde, finden ausschließlich diese Regelungen auch auf den Antragsteller zu 1. Anwendung und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt er in der Schule aufgenommen wurde.

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2. Der Antragsgegner kann die angefochtene Entscheidung auch nicht auf §§ 1, 8 AufnahmeVO-SbP i.V.m. § 18 Abs. 3 SchulG stützen. Denn für die F...-Oberschule als eine der drei Eliteschulen des Sports i.S.d. § 8 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist bislang nur die Aufnahme abweichend vom Schulgesetz als „diesem“ Gesetz oder darauf beruhenden Rechtsverordnungen gemäß § 18 Abs. 3 SchulG, nicht aber das Verlassen der Schule wegen der fehlenden Empfehlung zur Weiterförderung durch den Landessportbund geregelt. Daher finden nur die allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes über das Verlassen der Schule bei Nichterreichen der Leistungsanforderungen - § 59 Abs. 2 SchulG - oder im Falle schwerer (Schul-)Konflikte über die Entlassung aus der Schule § 63 Abs. 2 Nr. 5 SchulG Anwendung, welche hier aber ersichtlich nicht Grundlage der Entscheidung der Schule waren oder sein könnten.

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3. Eine andere Rechtsgrundlage ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kommt wegen des ausdrücklichen Vorbehalts in § 18 Abs. 3 SchulG, abweichende Regelungen vom Schulgesetz auch betreffend das Verlassen der Schule besonderer pädagogischer Prägung nur aufgrund einer Rechtsverordnung treffen zu dürfen, eine analoge Anwendung der Regelungen aus den Rahmenbedingungen des Genehmigungsschreibens vom 27. Oktober 2009 oder aus der gleichlautenden Regelung in Nr. XI Abs. 3 in der die Einrichtung der Schulen besonderer pädagogischer Prägung betreffenden Verfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 30. September 2012 (Entwurf im Verwaltungsvorgang eines Parallelverfahrens) - Einrichtungsverfügung - nicht in Betracht, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 14. August 1996, 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146) ein belastender Verwaltungsakt grundsätzlich nicht auf die analoge Anwendung einer Norm gestützt werden darf.

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Aber selbst wenn man davon ausginge, dass hinsichtlich des Verlassens einer Schule besonderer pädagogischer Prägung eine – planwidrige – Regelungslücke besteht, die in Anwendung des actus-contrarius-Gedankens dahingehend zu schließen ist, dass Schüler die Schule wieder verlassen müssen, wenn sie die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllen, liegen die Voraussetzungen der Nr. X Abs. 3 der Rahmenbedingungen des Genehmigungsschreibens bzw. Nr. XI Abs. 3 der Einrichtungsverfügung nicht vor. Denn daraus ergibt sich, dass die Empfehlung des Landesverbandes (nur) dann versagt werden darf, wenn der betreffende Schüler nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, wie weitreichend die Entscheidung des Landessportbundes, den Antragsteller nicht für eine Weiterförderung zu empfehlen, in der Sache überprüft werden darf, wenn die Versagung der Empfehlung damit begründet wird, dass der Schüler die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt (vgl. hierzu die Entscheidung des VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2014, VG 3 K 594.13, Seite 9ff. Urteilsabdruck). Hierauf stützt sich die Empfehlung des Landessportbundes gerade nicht. Denn aus dem Vermerk vom 27. Juni 2014 über das am 8. Mai 2014 vorgesehene Fördergespräch ergibt sich, dass das Trainerteam die Weiterführung der sportlichen Förderung des Antragstellers zu 1. empfahl, dessen sportartspezifischen Leistungen also einer Empfehlung zum weiteren Besuch und dem Übergang in die Oberstufe der F...-Oberschule nicht im Weg standen. Ob der Landessportbund die Empfehlung dennoch versagen darf, wenn der Schüler nach dessen Auffassung gegen Dopingregelungen verstoßen hat, ergibt sich zumindest nicht unmittelbar aus den genannten Rahmenbedingungen. Diese sind eng auszulegen, weil sie die Rechtfertigung für eine Entscheidung über den weiteren Schulbesuch umfänglich an einen (privaten) Dritten übertragen. Wenigstens wäre es geboten, nachvollziehbar darzulegen, dass die Einnahme verbotener Substanzen ein die Empfehlung der Weiterförderung nicht rechtfertigendes falsches sportliches Leistungsvermögen vorspiegelt. Dies ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus beruft sich der Landessportbund auf die Regelungen der Nationalen Anti-Doping Agentur - NADA -, die ihrerseits auf dem Regelwerk der World Anti-Doping Agency - WADA - beruhen. Danach ist aber Cannabis eine Substanz, die zu konsumieren lediglich im Wettkampf verboten ist (S. 8 - Cannabinoide - der ab dem 1. September 2014 geltenden Liste der WADA in der informatorischen Übersetzung durch die NADA). Zudem wurde der während eines Wettbewerbes geltende Grenzwert, ab dem Cannabiskonsum begrifflich als Doping im Sinne der NADA/WADA-Liste gilt, von 15 auf 150 Nanogramm pro Milliliter Urin heraufgesetzt (zu finden ). Damit und in welcher Weise grundsätzlich auf Konsum von Cannabinoiden durch Sportlerinnen und Sportler (auch der Konsum von Alkohol ist beispielsweise während bestimmter Wettkämpfe verboten) außerhalb von Wettkämpfen ansonsten reagiert wird (disziplinarische Maßnahme, grundsätzlicher Ausschluss vom weiteren Training), setzt sich weder der Landessportbund selbst noch der Antragsgegner auseinander. Daher vermag die Entscheidung des Landessportbundes, die allein auf dem (nach dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben) fünfmaligen „Mitkiffen“ des Antragstellers beruht, das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Verlassenmüssen der F...Oberschule selbst nach den Nr. X der Rahmenbedingungen des Genehmigungsschreibens (noch nach Nr. XI der Einrichtungsverfügung) nicht zu begründen.

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Es besteht auch im Übrigen kein Anlass, das Verlassenmüssen der Schule bis zur Regelung durch den Verordnungsgeber im Wege der sogenannten richterlichen Notkompetenz zu regeln, da nicht erkennbar ist, dass dies im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Schulbetriebes unerlässlich wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung für einen gerichtlichen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1976, BVerfGE 41, 251, 267 f. und vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 268, 280 f.; VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 1999, VG 3 A 1753,96, zit. n. juris).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.