Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2014 – 3 L 602.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0923.3L602.14.0A
Orientierungssatz
1. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. (Rn.5)
2. Es ist Aufgabe der Semesterkonferenz, festzulegen, welcher Stellenwert dem Praktikumsbericht bei der Entscheidung über das Bestehen der Praxisphase zukommt, bzw. Schwerpunkte hinsichtlich der bei seiner Erstellung zu erfüllenden Anforderungen zu setzen. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten,
ihn vorläufig in die zweite Jahrgangsstufe der Fachschule für Sozialpädagogik (J...) zu versetzen,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren (§123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einem Klageverfahren Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses der Semesterkonferenz der Fachschule für Sozialpädagogik Berlin (J...) vom 27. Juni 2014 in die zweite Jahrgangsstufe versetzen muss (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung ist § 59 Abs. 1, 2 des Schulgesetzes für Berlin – SchulG –. Danach ist ein Schüler (nur dann) zu versetzen, wenn sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Dies konkretisiert die auf §§ 34 Abs. 3, 57 Abs. 3, 58 Abs. 8 und 60 Abs. 4 SchulG und § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin – SozBAG – beruhende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik – APVO-Sozialpädagogik –. Danach kann ein Vollzeitstudierender in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nur versetzt werden, wenn er am Ende der Jahrgangsstufe in allen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt und eine im Beurteilungszeitraum durchgeführte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen hat (§ 15 Abs. 4 S. 4 APVO-Sozialpädagogik). Über letzteres entscheidet die Semesterkonferenz auf der Grundlage der (von der Praxisstelle abzugebenden) Praxisbeurteilung, der Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht und der Bewertung des Praktikumsberichts (§ 22 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik). Die auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung der Semesterkonferenz, die vom Antragsteller absolvierte Praxisphase als nicht erfolgreich abgeschlossen zu bewerten und ihn daher nicht zu versetzen, ist bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung der jeweiligen Lehrer über die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach- oder Schulabschnitt erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers hingegen nicht selbst anderweitig festsetzen. Der Erlass der begehrten, dem Prozessergebnis im Klageverfahren - wie oben dargelegt - weitgehenden vorgreifenden einstweiligen Anordnung kommt daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Bewertung nicht nur so, wie sie festgesetzt wurde, fehlerhaft ist, sondern wenn weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Schüler besseren Bewertung führen wird. (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom 27. Juli 2012 VG 3 L 212.12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Semesterkonferenz hat sich ausweislich des Protokolls ihrer Sitzung vom 27. Juni 2014 der Bewertung des Praktikumsberichtes durch die Praxislehrerin Frau P... und die Klassenlehrerin Frau K... angeschlossen und auch unter Berücksichtigung der Praxisbeurteilung und der Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht die Praxisphase insgesamt als nicht erfolgreich abgeschlossen angesehen. Weder der Bewertung des Praktikumsberichts selbst noch der auf ihr beruhenden Bewertung der gesamten Praxishase begegnen rechtliche Bedenken.
Der Antragsteller hat gegen die angegriffene Entscheidung im Wesentlichen eingewandt, dass bei der Bewertung der Praxisphase dem nicht bestandenen Praktikumsbericht zu viel und der positiven Praxisbeurteilung zu wenig Berücksichtigung geschenkt worden sei, und dass wiederum bei der Bewertung des Praktikumsberichtes der Schwerpunkt zu sehr auf formale – z.B. das Fehlen eines Quellenverzeichnisses – statt auf inhaltliche Aspekte gelegt worden sei. Mit diesen Einwendungen dringt er jedoch lediglich in unzulässiger Weise in den oben dargestellten prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum ein, innerhalb dessen es ausschließlich der Semesterkonferenz obliegt, festzulegen, welcher Stellenwert dem Praktikumsbericht bei der Entscheidung über das Bestehen der Praxisphase zukommt, bzw. innerhalb dessen es ausschließlich den den Praktikumsbericht beurteilenden Praxislehrern obliegt, Schwerpunkte hinsichtlich der bei seiner Erstellung zu erfüllenden Anforderungen zu setzen. Dass diese Schwerpunkte willkürlich gesetzt seien, hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, nicht aber unter konkreter Bezugnahme auf das der Beurteilung des Praxisberichts zugrundliegende Bewertungsschema hinreichend substantiiert dargelegt, ausweislich dessen die beanstandeten formalen Fehler nur zu einem Abzug von 4 von insgesamt 100 zu erreichenden Punkten geführt haben.
Dass der Praktikumsbericht nicht nur gem. § 20 Abs. 5 S. 3 APVO-Sozialpädagogik durch die für die Praxisberatung zuständige Lehrkraft, Frau P..., sondern auch durch die Klassenlehrerin Frau K...als Zweitgutachterin bewertet wurde, erscheint – insbesondere weil sich diese dem negativen Votum der Erstgutachterin anschloss – unschädlich. Letzteres ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch wenn sich die Zweitgutachterin auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck die insoweit vorgegebene Formulierung („Nach vollständiger und gründlicher Durchsicht des Praxisberichtes schließe ich mich der vorstehenden Bewertung an.“) nicht durch das Streichen der ebenfalls vorgegebenen Alternative („Ich bin mit der vorstehenden Bewertung nicht einverstanden …“) ausdrücklich zu eigen machte, ohne weiteres daraus, dass die Zweitgutachterin nicht wie ansonsten vorgesehen („ …und begründe dies durch beigefügtes Gutachten“) ihre von der Erstgutachterin abweichende Auffassung durch ein entsprechendes Gutachten begründete. Dafür, dass, wie der Antragsteller meint, die für die Praxisberatung zuständige Lehrkraft, Frau P..., verhindert war und deshalb gem. § 20 Abs. 5 S. 3 HS 2 APVO-Sozialpädagogik statt ihrer Frau K... mit der Bewertung des Praktikumsberichtes beauftragt worden und damit insoweit ausschließlich zuständig gewesen sei, spricht nichts; im Gegenteil hat Frau P... offensichtlich den Praktikumsbericht wie in § 20 Abs. 5 S. 3 APVO-Sozialpädagogik vorgesehen bewertet und auch zu den Einwendungen des Antragstellers im Widerspruchsverfahren ausführlich Stellung genommen und war damit an der Bewertung offensichtlich nicht verhindert.
Der Antragsteller rügt zwar außerdem, dass während der Praxisphase entgegen § 20 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik kein den dort genannten Anforderungen entsprechender Ausbildungsplan erstellt und ihm ausgehändigt worden sei, und weiter, dass er im praxisbegleitenden Unterricht entgegen § 21 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik keine schriftlichen Leistungen habe erbringen müssen, anhand derer er sich auf die Erstellung des Praxisberichtes habe vorbereiten können, sondern darauf nur mit Angeboten außerhalb des verpflichtenden Unterrichtes vorbereitet worden sei, an denen er aber nicht teilgenommen habe und auch nicht habe teilnehmen müssen. Insoweit macht der Antragsteller jedoch, unabhängig von der Frage, ob diese Behauptungen zutreffen, keinen Fehler bei der Bewertung, sondern beim Zustandekommen der abzulegenden Prüfungsleistungen geltend. Zum einen wären derartige Verfahrensfehler aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn er sie rechtzeitig genug gerügt hätte. Diese Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern soll der zuständigen Prüfungsbehörde zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der Betroffene das Ergebnis der Beurteilung seiner Leistungen abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, 6 C 37.92, BVerwGE 96, 126, 129 f. m.w.N.). Der Antragsteller hat die behaupteten Mängel jedoch erst mit seiner ergänzenden Antragsbegründung und damit jedenfalls nicht unverzüglich gerügt. Zum anderen hätte der Antragsteller, selbst wenn berücksichtigungsfähige Verfahrensfehler vorlägen und er diese rechtzeitig genug gerügt hätte, nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass diese zu einer für ihn besseren Bewertung führen würden. Denn aus einem Verfahrensfehler resultiert höchstens ein Anspruch auf fehlerfreie Wiederholung einer Leistung, nicht aber auf deren erneute (ggf. bessere) Bewertung.
Letztlich kann offen bleiben, ob die Semesterkonferenz es zu Unrecht unterließ, die Praxisstelle gem. § 22 Abs. 2 S. 4 APVO–Sozialpädagogik von ihrer von der Praxisbeurteilung abweichenden Entscheidung schriftlich zu unterrichten, da diese Mitteilungspflicht jedenfalls keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründet, deren Verletzung eine erneute Bewertung der Praxisphase zur Folge haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52f. GKG.