Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.09.2014 – 1 L 254.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0926.1L254.14.0A

Orientierungssatz

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.(Rn.2)

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Gründe

1

Gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, und hat den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges – hier das Sozialgericht Berlin – zu verweisen.

2

§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zufolge ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Eine solche Zuweisung an ein anderes Gericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben, da nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich hier, denn der Antragsteller macht einen Anspruch auf Löschung von medizinischen Sozialdaten gemäß § 84 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend, die im Rahmen des beim Antragsgegner mit dem Ziel der (weiteren) Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geführten sozialhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens erhoben und/oder gespeichert worden sind und mit diesem in untrennbarem Sachzusammenhang stehen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R – juris, Rn. 15 m.w.N.).

3

Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.