Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.09.2014 – 1 L 261.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0926.1L261.14.0A
Orientierungssatz
1. Ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Rechtsanspruch hergeleitet wird.(Rn.2)
2. Das Interessenbekundungsverfahren ist auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Pachtvertrages gerichtet, der im Wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.(Rn.3)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.
Gründe
Gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, und hat den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges – hier das Amtsgericht Charlottenburg – zu verweisen.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zufolge ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder als bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Rechtsanspruch hergeleitet wird. Ansprüche sind öffentlich-rechtlich, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Entscheidend ist dabei, ob der Sachverhalt Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, oder einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, auch in der Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann. Von der öffentlichen Aufgabe darf deswegen nicht ohne weiteres auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das öffentliche Recht auch der Ausführung der Verwaltungsaufgabe angenommen hat, also den Verwaltungsvollzug ausschlaggebend prägt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 1 L 59.06 - juris, Rn. 6 m.w.N.).
Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist hier vom Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen. In der Sache begehrt der Antragsteller die – jedenfalls teilweise – Wiederholung eines vom Antragsgegner durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens sowie die Nachholung seiner bisher wohl unterbliebenen Anhörung im Rahmen dieses Verfahrens. Das streitgegenständliche, vom Antragsgegner unter der Bezeichnung „Interessenbekundungsverfahren zur Finanzierung und zum Betrieb d...“ betriebene Verfahren ist laut des online veröffentlichten Aufrufs zur Angebotsabgabe (unter: http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/g.../i....html, Stand: 23.09.2014) sowie der unbestrittenen Angaben des Antragsgegners auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Pachtvertrages gerichtet, der im Wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt. Hat die öffentliche Hand aber vor, sich - wie hier - im Rahmen eines konkreten Vertragsabschlusses auf die Ebene der Gleichordnung zu begeben und sich nicht auf bestimmte Sonderregelungen des öffentlichen Rechts zu berufen, so ist auch das von ihr im Vorfeld durchgeführte Verfahren zur Auswahl eines Vertragspartners dem bürgerlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 – juris, Rn. 5 f.). Damit ist hier ein Rechtsstreit gegeben, der gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Dass die öffentliche Hand auch im Rahmen ihres privatrechtlichen Handelns in gewissem Umfang der Bindung an die Grundrechte, hier insbesondere der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, unterliegt, ändert daran nichts. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang bei der Auswahl eines Vertragspartners durch die öffentliche Hand eine derartige Bindung besteht, ist keine Frage des Rechtswegs, sondern der zu treffenden Sachentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Auch der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, dass dann, wenn bei einer Auswahlentscheidung bestimmte gesetzliche Verpflichtungen zu bevorzugter Berücksichtigung eines bestimmten Personenkreises zu beachten sind, unter Umständen vom öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits auszugehen sein kann (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O., Rn. 5), liegt hier nicht vor. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Rechtsstreits folgt auch nicht etwa daraus, dass es sich bei der Entscheidung des Antragsgegners für einen bestimmten Vertragspartner um eine isolierte, unabhängig von dem Pachtvertrag zu betrachtende öffentlich-rechtliche „Vergabeentscheidung“ handelte. Denn zum einen ist selbst im Vergaberecht i.e.S. regelmäßig davon auszugehen, dass Auswahlverfahren und Vergabeentscheidung als Einheit zu betrachten und insgesamt dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007, a.a.O., Rn. 15). Hinzu kommt, dass vorliegend um die Auswahl eines Vertragspartners für den Abschluss eines Pachtvertrages nach dem 5. Titel des BGB gestritten wird und nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne des § 99 GWB.
Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.