Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.09.2014 – 1 L 262.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0926.1L262.14.0A
Orientierungssatz
1. Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung wegweisen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.(Rn.5)
2. In ihrer Intensität sich steigernde Auseinandersetzungen rechtfertigen die Annahme, dass eine Gefahr für Körper und Gesundheit besteht, welcher durch Wegweisung, das Betretungs- und Kontaktverbot wirksam begegnet werden kann und muss.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 20. September 2014 sprach der Polizeipräsident in Berlin gegenüber dem Antragsteller zum Schutz von dessen Ehefrau und den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern eine Wegweisung aus der Familienwohnung in der P... in ... Berlin, ein bis zum 4. Oktober 2014 um 11.30 Uhr befristetes Betretungsverbot für ebendiese Wohnung sowie ein für denselben Zeitraum geltendes Kontaktverbot aus.
Der sinngemäß auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 22. September 2014 erhobenen Widerspruchs gerichtete Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Eilantrag statthaft, da dem am 22. September 2014 erhobenen Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Letztere ist infolge der seitens des Antragsgegners zusammen mit der Verfügung vom 20. September 2014 ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch hinreichend begründet. Zwar genügt eine rein formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Begründungserfordernis (u.a.: Beschluss vom 25. Januar 2011 - VG 1 L 51.11 -, amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 2 m.w.N.). Die vorliegende, in unmittelbarem Anschluss an die Ausgangsverfügung getroffene Anordnung nimmt in ihrem Text jedoch Bezug auf den „dargelegten Sachverhalt“ und führt aus, dass bei Eintritt des Suspensiveffekts weitere Nachteile für die Geschädigten zu erwarten seien. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund seiner Anwesenheit vor Ort Kenntnis von den konkreten Umständen und Hintergründen des aktuellen Polizeieinsatzes - und somit auch des im Text der Ausgangsverfügung dargestellten Sachverhalts - hatte, genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (st. Rspr. der Kammer, u.a.: Beschluss vom 25. November 2011 – VG 1 L 341.13 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 4 m.w.N.), dessen primärer Zweck es ja gerade ist, dem Betroffenen die wesentlichen Gründe für die von der Behörde angenommene besondere Eilbedürftigkeit ihrer Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84).
In der Sache allerdings ist der Eilantrag unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Schutzmaßnahmen überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von den Folgen dieser Maßnahmen zunächst bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines eventuell nachfolgenden Klageverfahrens verschont zu bleiben. Bei der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie des äußerst knappen Vorbringens des Antragstellers erweist sich der angefochtene Bescheid vom 20. September 2014, der seine Rechtsgrundlage in § 29 a Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln findet, als rechtmäßig. Danach kann die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung wegweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung erteilen (§ 29 a Abs. 1 Satz 2 ASOG Bln) und ergänzende Schutzmaßnahmen - z.B. ein Kontaktverbot - anordnen (§ 29 a Abs. 1 Satz 3 ASOG Bln). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Aus den vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Ehe des Antragstellers offenbar stark zerrüttet ist. So kam es im Verlauf der letzten vier Jahre mehrfach dazu, dass seine Ehefrau in Zusammenhang mit heftigen verbalen und zum Teil wohl auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Antragsteller die Polizei zu Hilfe rief und diverse Strafanzeigen wegen einfacher und gefährlicher Körperverletzung sowie Bedrohung gegen ihn stellte. Zwar führten diese Anzeigen im Ergebnis bisher nicht zu Verurteilungen des Antragstellers. Dies ist nach Aktenlage jedoch im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau des Antragstellers in der Vergangenheit - jeweils mit etwas zeitlichem Abstand zum aktuellen Vorfall - von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und jeweils angegeben hat, dass sie und ihr Ehemann eine friedliche Lösung gefunden hätten. Auch die Zeit eines ersten, zweiwöchigen Betretungsverbots vom Dezember 2012 nutzte sie offensichtlich nicht, um eine dauerhafte Lösung des Konflikts, gegebenenfalls auch eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Ebenfalls aus den vorliegenden polizeilichen Berichten ergibt sich allerdings auch, dass die familiäre Situation sich seit den ersten Vorfällen im August 2010 noch einmal deutlich verschärft hat. Insbesondere der offensichtlich gegen den Willen des Antragstellers seitens seiner Ehefrau gefasste Beschluss, sich von ihm scheiden zu lassen, trägt augenscheinlich zu einer erheblichen Verschärfung der ehelichen Konflikte bei. So soll es in Zusammenhang mit einer ersten Ankündigung des Scheidungsvorhabens bereits im April diesen Jahres dazu gekommen sein, dass der Antragsteller die Geschädigte für einige Sekunden gewürgt hat (Strafanzeige A 34 - 1...). Anlass für den aktuellen Polizeieinsatz, in dessen Rahmen am 20. September 2014 die streitgegenständliche Wegweisung angeordnet wurde, war (den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Geschädigten zufolge) der Erhalt einer familiengerichtlichen Ladung im Scheidungsverfahren und die daraufhin seitens des Antragstellers in Gegenwart der jüngsten, derzeit zwei Jahre alten Tochter gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochene und durch Vorhalten eines scharfen Küchenmessers unterstrichene Drohung: „Ich bringe dich um, wenn du den Scheidungstermin nicht absagst.“ (Strafanzeige A 34 - 1...). Diesen Schilderungen seiner Ehefrau ist der Antragsteller - sowohl im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen als auch im hiesigen Verfahren - durch die bloße Behauptung entgegengetreten, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht zuträfen. Dies erscheint insbesondere angesichts des von den am 20. September 2014 vor Ort anwesenden Polizeibeamten geschilderten Zustands der Ehefrau des Antragstellers - sehr aufgewühlt, weinend, am ganzen Körper zitternd, verängstigt (vgl. S. 3 der Strafanzeige A 34 - 1...) - wenig glaubhaft. Auch wenn es an dieser Stelle nicht möglich ist festzustellen, was genau am 20. September 2014 und anlässlich der Polizeieinsätze in den Jahren zuvor zwischen den Eheleuten vorgefallen ist, so rechtfertigt die Zusammenschau der in den letzten vier Jahren zusammengekommenen und sich offensichtlich in ihrer Intensität steigernden Auseinandersetzungen der Eheleute die Annahme, dass derzeit eine Gefahr für Körper und Gesundheit der Ehefrau des Antragstellers besteht, welcher durch die angeordnete Wegweisung, das Betretungs- und Kontaktverbot wirksam begegnet werden kann und muss. Auch an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten polizeilichen Maßnahmen bestehen keine Zweifel. Insbesondere greift der Einwand des Antragstellers, er müsse Zugang zu der Wohnung bekommen, da sich dort wichtige persönliche Arbeitsunterlagen befänden, nicht durch. Zum einen ist der Einwand völlig unsubstantiiert, zum anderen ist er schon deswegen nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in Frage zu stellen, da es ihm nach Absprache jederzeit möglich ist, dringend benötigte persönliche Gegenstände in Begleitung von Polizeibeamten des zuständigen Abschnitts aus der Wohnung zu holen.
Auch die Wegweisung und das Betretungsverbot zum Schutz der drei gemeinsamen, derzeit dreizehn, elf und zwei Jahre alten Kinder sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den vorgelegten Polizeiberichten ergibt sich, dass diese bereits mehrfach Zeugen heftiger und vermutlich auch handgreiflicher Streitigkeiten ihrer Eltern wurden. Insbesondere der Umstand, dass die unter Einsatz eines Messers ausgesprochene Bedrohung in Gegenwart der zweijährigen Tochter stattgefunden und dass der Antragsteller seinen ältesten, heute dreizehnjährigen Sohn mit einem Gürtel geschlagen haben soll, lassen die ausdrücklich auch zu ihrem Schutz angeordneten Maßnahmen als geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen.
Nach alldem ist dem Antragsteller, der bis auf Weiteres bei einer Berliner Bekannten Unterkunft gefunden hat, zuzumuten, das Betretungs- und Kontaktverbot jedenfalls bis zum Vormittag des 4. Oktober 2014 hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nrn. 35.1 und 1.5.