Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.09.2014 – 7 L 425.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0930.7L425.14.0A

Orientierungssatz

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer aufschiebenden Wirkung fehlt, wenn ausdrücklich klargestellt wird, dass es sich bei einem Schreiben weder um eine anordnende noch eine feststellende Regelung handelt.(Rn.6)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 12. November 2014, OVG 7 S 58.14, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen ein Schreiben vom 23. Juli 2014, in welchem ihr die Antragsgegnerin unter Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ihre Absicht ankündigt, sie zu einer Unterweisungsmaßnahme mit dem Ziel der Versetzung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes zuzulassen.

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Der schriftsätzliche Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. August 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2014 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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1. Der wörtlich gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist unzulässig, da unstatthaft. Die Antragsgegnerin hat in dem Schreiben vom 23. Juli 2014 keine sofortige Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, die dem Suspensiveffekt eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt entgegenstehen könnte.

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2. Umgedeutet in das Begehren, festzustellen, dass der Widerspruch vom 4. August 2014 aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag zwar analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, dennoch aber unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch aus dem Blickwinkel der Antragstellerin ist ein faktischer Vollzug dieses Schreibens nicht (mehr) zu befürchten, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. September 2014 ausdrücklich klargestellt hat, dass mit dem streitgegenständlichen Schreiben weder eine anordnende Regelung bezüglich der Unterweisung zum Laufbahnwechsel nach § 8 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) noch eine feststellende Regelung bezüglich der Dienstfähigkeit nach § 4 BPolBG getroffen werden sollte, sondern lediglich eine Anhörung nach § 8 Abs. 3 BPolBG beabsichtigt war. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die angekündigte Regelung zukünftig tatsächlich treffen sollte, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, dagegen um Rechtschutz nachzusuchen.

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Auch seine Zulässigkeit unterstellt, bliebe ein Feststellungsantrag in der Sache ohne Erfolg. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch hat nicht die von § 80 Abs. 1 iVm § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung. Das Schreiben vom 23. Juli 2014, gegen das er sich richtet, enthält keine Regelung und stellt damit keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar.

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Eine "Regelung" ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 83/84 –, juris, Rn. 9 m.w.N.). Maßgeblich dafür ist jeweils, wie der objektive Betrachter in der Lage des Empfängers das Schreiben verstehen kann und darf (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, §§ 133, 157 BGB).

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Nach diesem Maßstab stellt sich das Schreiben nicht als Regelung dar. Bezüglich der Unterweisung zum Laufbahnwechsel folgt dies daraus, dass die Antragsgegnerin im Schreiben ausdrücklich klargestellt hat, dass die Maßnahme erst „beabsichtigt“ ist und sie der Antragstellerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben will. Bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit erscheint bei isolierter Betrachtung der gewählten Formulierung „stelle ich … fest“ zwar eine Regelungsabsicht der Antragsgegnerin möglich. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich jedoch, dass auch insoweit noch keine verbindliche Feststellung beabsichtigt war. Denn ein objektive Betrachter in der Lage des Empfängers konnte und musste nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den Zweck der Anhörung bezüglich des beabsichtigten Laufbahnwechsels nach § 8 Abs. 2 BPolBG dadurch ad absurdum führen wollte, dass sie dessen tatbestandliche Voraussetzungen – hier das aus der angenommenen Polizeidienstunfähigkeit resultierende dienstliche Bedürfnis nach einem Laufbahnwechsel – vorab rechtsverbindlich feststellte. Von einer ungeachtet dessen bestehenden Regelungsabsicht wäre indes dann auszugehen, wenn die Antragstellerin dem Schreiben durch Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung das äußere Gepräge eines Verwaltungsaktes gegeben hätte, so wie dies in den Verfahrenshinweisen des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2010 (Ref. 72 – 11 01 00 – 0025 – 0003), S. 5, vorgesehen ist. An einer solchen fehlt es hier jedoch.

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3. Auch die Umdeutung in einen Antrag, der Antragsgegnerin die Unterweisung zum Laufbahnwechsel vorläufig zu untersagen (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO), verhilft dem Begehren nicht zum Erfolg. Das Gericht trifft eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustands könnte die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder erschwert werden könnte. Dass ihr bereits durch die bloße Ankündigung der beabsichtigten Maßnahme ein solcher Nachteil drohen könnte, hat die Antragstellerin indes nicht substantiiert glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.