Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.10.2014 – 3 L 826.14

ECLI:DE:VGBE:2014:1016.3L826.14.0A

Orientierungssatz

Eine vorläufige Feststellung des Bestehens eines ergänzenden Förderbedarfs eines Kindes im Eilverfahren ist grundsätzlich geboten, wenn das Kind wegen erheblicher Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen Bereich zunächst für ein Jahr von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt wurde und die sprachlichen Probleme noch stets in einem Umfang fortbestehen, der eine ergänzende Förderung und Betreuung erforderlich erscheinen lässt.(Rn.7) In dem Fall ist es dem Kind nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.(Rn.8)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Antragsteller in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr ergänzenden Förderungs- und Betreuungsbedarf i.S.d. § 4 Abs. 2 KitaFöG hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der dem Hauptsachetenor entsprechende, sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch begründet.

2

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung zwar nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller mit einem Klageverfahren Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend erfüllt.

3

Der Antragsteller hat mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass er einen (Anordnungs-)Anspruch auf die geltend gemachte Feststellung ergänzenden Förderungs- und Betreuungsbedarfs hat.

4

Gem. § 19 Abs. 6 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen, die in § 4 der nach § 19 Abs. 7 SchulG erlassene Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung - SchüFöVO) näher bestimmt werden, ein Bedarf für eine solche Förderung und Betreuung besteht.

5

Vorliegend kann offen bleiben, ob wegen Arbeitstätigkeit oder Arbeitssuche der Eltern des Antragstellers, der die Jahrgangsstufe 2 der E... Schule N... besucht, ein Bedarf aus familiären Gründen i.S.d. § 4 Abs. 2 KitaFöG i.V.m. § 4 Abs. 3 SchüFöVO besteht. Denn jedenfalls hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass in seiner Person ein Bedarf aus pädagogischen Gründen i.S.d. § 4 Abs. 1 SchüFöVO besteht, weil er wegen seiner individuellen Entwicklung ergänzender Förderung und Betreuung bedarf.

6

Der Antragsteller wurde zunächst gem. § 42 Abs. 3 SchulG wegen erheblicher Entwicklungsverzögerungen vor allem im sprachlichen Bereich um ein Jahr von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt. Für den Besuch der Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2013/2014 stellte der Antragsgegner sodann – seinen Angaben zufolge wegen dieser anhaltenden Defizite – mit Bescheid vom 13. Juni 2013 Betreuungs- und Förderungsbedarf aus pädagogischen Gründen fest.

7

Die sprachlichen Probleme des Antragstellers bestehen jedoch nach wie vor in einem Umfang, der seine ergänzende Förderung und Betreuung erforderlich erscheinen lässt. So gab der Hort der E... Schule N... mit Schreiben vom 21. Juli und 4. September 2014 an, dass die ergänzende Betreuung und Förderung des Antragstellers dringend erforderlich sei, damit dieser seine sprachliche Entwicklung in der Gruppe weiter verbessern könne. Auch der behandelnde Logotherapeut des Antragstellers gab mit Schreiben vom 2. Juli 2014 an, dass es für den Antragsteller wichtig sei, verankert im Sozialkontakt mit anderen Kindern regelmäßig und intensiv zu kommunizieren, und dass daher die Fortsetzung der Hortbetreuung ausdrücklich empfohlen werde. Schließlich gab auch die Klassenlehrerin des Antragstellers mit Schreiben vom 1. Juli 2014 an, dass der Antragsteller, dessen Aussprache immer noch undeutlich sei, als Ergänzung zum Schulalltag des regelmäßigen und nachhaltigen Umgangs mit gleichaltrigen Kindern im Hort bedürfe, um die Fortsetzung der positiven sprachlichen Entwicklung zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um „allgemeine Formulierungen“, die keinen spezifischen Betreuungsbedarf erkennen lassen, sondern um hinreichend konkrete, einen pädagogischen Förderungs- und Betreuungsbedarf nachvollziehbar begründende Angaben. Anders als der Antragsgegner offenbar meint, erscheinen diese Angaben auch nicht deshalb unglaubhaft, weil dem Antragsteller im Zeugnis für das zurückliegende Schuljahr demgegenüber eine altersgerechte Sprachentwicklung bescheinigt würde. Vielmehr heißt es im Zeugnis ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Bescheinigung der Klassenlehrerin vom 1. Juli 2014, dass der Antragsteller zwar einen altersgerechten Wortschatz verwende, er aber einige Laute nach wie vor nicht korrekt aussprechen könne. Die für die Feststellung im Schuljahr 2013/2014 ausschlaggebenden sprachlichen Probleme des Antragstellers haben sich mithin nicht wesentlich geändert. Ihnen kann nach den nachvollziehbaren und durch die oben genannten Bescheinigungen bestätigten Angaben des Antragstellers neben einer logopädischen Therapie vor allem durch eine alltägliche Kommunikation mit Gleichaltrigen begegnet werden. Eine solche Kommunikation ist jedoch im Unterricht und auch in der Freizeit – da der Antragsteller nachvollziehbar angegeben und durch eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, der der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, glaubhaft gemacht hat, dass alle seine Freunde mindestens bis 16.00 Uhr im Hort betreut würden und danach nur selten für gemeinsame Aktivitäten zur Verfügung stünden – nur eingeschränkt, dafür aber während der gemeinsamen Betreuung des Antragstellers und seiner Klassenkameraden im Hort der Schule umso eher möglich.

8

Der Antragsteller hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass für ihn unzumutbare Nachteile entstehen würden, wenn ihm die daher aus pädagogischen Gründen erforderliche Förderung und Betreuung erst mit der Entscheidung in der Hauptsache gewährt würde, weil sich seine sprachlichen Probleme, denen durch die Hortbetreuung im vergangenen Schuljahr bereits begegnet werden konnte, bis zu diesem Zeitpunkt wieder erheblich verstärken würden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Feststellung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.