Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.10.2014 – 3 K 482.14
ECLI:DE:VGBE:2014:1017.3K482.14.0A
Orientierungssatz
Ein behinderter Schüler, der eine private Ergänzungsschule zum Zweck der Vorbereitung auf einen Berufsabschluss besucht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung von Beförderungsmitteln für den Schulweg.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Schulwegbeförderungsmitteln.
Am 27. Mai 2014 beantragte die in Berlin-S... wohnhafte Klägerin, die körperlich behindert ist (vom Versorgungsamt anerkannter Grad der Behinderung: 100 %, Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und „Hilflosigkeit“), bei der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft, ihr für den Weg zu einer in Berlin-T... gelegenen privaten Berufsschule, an der sie ab September 2014 eine Ausbildung zum „Photoartist“ beginne, Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 lehnte die Senatsverwaltung den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der Schule, die die Klägerin besuchen wolle, um eine private Ergänzungsschule handele. Die Bewilligung von Schulwegbeförderungsmitteln komme aber nur beim Besuch öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen in Betracht.
Mit ihrer am 16. Juli 2014 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass nach der Sonderpädagogikverordnung ausdrücklich auch die Bewilligung von Mitteln für die Beförderung zu „beruflichen Schulen“ in Betracht komme. Nach allgemeinem Verständnis handele es sich hierbei um Schulen, die auf einen Berufsabschluss vorbereiteten. Bei der Schule, an der sie die Ausbildung zum „Photoartist“ absolvieren wolle, handele es sich daher um eine solche „berufliche Schule“, da die Ausbildung seitens der Industrie- und Handelskammer anerkannt sei und mit einer Prüfung zur Mediengestalterin und Fotografen-Gesellin ende. Hierfür spreche auch der Normzweck, da behinderten Personen, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck eine öffentliche Schule bzw. eine staatlich anerkannte Privatschule oder aber eine Ergänzungsschule besuchten, die Möglichkeit eröffnet werden solle, allgemein zugängliche Berufsabschlüsse zu erzielen. Eine dementsprechende Differenzierung sei daher rechtswidrig und auch weder der Sonderpädagogikverordnung noch dem Schulgesetz zu entnehmen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides seiner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 24. Juni 2014 zu verpflichten, ihr ab September 2014 besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur „P...“, B... Berlin zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
und verteidigt den angefochtenen Bescheid:
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage, über die gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 24. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn sie hat keinen Anspruch Bewilligung der begehrten und mit dem Bescheid abgelehnten Schulwegbeförderungsmittel.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 36 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO). Danach können Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Bewilligung der Schulwegbeförderung liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung besteht daher im Regelfall nicht (vgl. § 36 Abs. 1 S. 3 SoPädVO) und ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das dem Beklagten eröffnete Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig wäre. Eine derartige „Ermessensreduzierung auf Null“ liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Vielmehr ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte besondere Beförderungsmittel nur für den Besuch öffentlicher Schulen sowie für den Besuch staatlich anerkannter privater Berufsschulen, nicht aber für den Besuch privater Ergänzungsschulen zur Verfügung stellt. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a. Urteil vom 26. März 2013, VG 3 K 998.12, veröffentlicht bei juris) stellt die Schulwegbeförderung eine notwendige kompensatorische Maßnahme für die Schulpflicht aus §§ 41 ff. SchulG dar, die auch von behinderten Schülern zu erfüllen ist.
Die Klägerin unterfällt aber nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht aus § 41 i.V.m. § 42 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) und auch nicht der Berufsschulpflicht aus § 41 i.V.m. § 43 SchulG. Denn letztere entsteht gem. § 43 Abs. 1 S. 1 SchulG nur bei Aufnahme einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), was gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG den Besuch einer berufsbildenden Schule voraussetzt. Dieser Begriff ist, worauf der Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung zum Schulgesetz (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 22) zutreffend hingewiesen hat, deckungsgleich mit dem Begriff der beruflichen Schule, der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 SchulG i.V.m. den §§ 29ff. SchulG näher definiert wird. Die Berufsschulpflicht entsteht dementsprechend nur beim Besuch einer öffentlichen Schule, die einer der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 SchulG i.V.m. den §§ 29 ff. SchulG genannten Schularten entspricht, bzw. beim Besuch einer eine solche öffentliche Schule ersetzenden, staatlich anerkannten oder genehmigten Schule in freier Trägerschaft (vgl. §§ 97 ff. SchulG) und wird auch gem. § 41 Abs. 3 S. 2 SchulG nur durch den Besuch einer solchen Schule erfüllt, nicht aber beim bzw. durch den Besuch einer dieses staatliche Angebot bloß ergänzenden privaten Schule (vgl. §§ 102 ff. SchulG). Bei der von der Klägerin besuchten Schule handelt es sich jedoch unstreitig um eine solche Ergänzungsschule, da, wie die Klägerin selbst festgestellt hat, die Ausbildung zum „Photoartist“ an öffentlichen Schulen nicht angeboten wird.
Dass in § 36 Abs. 2 SoPädVO von beruflichen Schulen die Rede ist, führt mithin, anders als die Klägerin meint, nicht dazu, dass der Beklagte behinderten Schülern stets besondere Beförderungsmittel für den Besuch einer Schule zur Verfügung stellen müsste, an denen – irgendeine – Berufsausbildung angeboten wird. Vielmehr ist der Begriff „berufliche Schulen“ in § 36 Abs. 2 SoPädVO in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 2 Nr. 3 SchulG i.V.m. den §§ 29 ff. SchulG auf die dort genannten Schularten beschränkt mit der Folge, dass die Bewilligung besonderer Beförderungsmittel nach § 36 Abs. 1 S. 1 SopädVO nur beim Besuch einer derartigen öffentlichen Schule oder beim Besuch einer eine solche Schule i.S.d. §§ 97 ff. SchulG ersetzenden Schule in freier Trägerschaft in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.