Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.10.2014 – 7 L 389.14
ECLI:DE:VGBE:2014:1024.7L389.14.0A
Orientierungssatz
Eine Auslegung von Nr I.2 S 1 Anl I BBesG, nach der Juristen von ihr ausgenommen sind, ist verfehlt.(Rn.25)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die im Rahmen der Beförderungskonferenz vom 12. März 2014 zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 1 ausgewählten Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Beförderung von sieben Konkurrenten in ein Amt der Besoldungsgruppe B 1.
Sie ist 1965 geboren und steht als Leiterin des Justiziariats des Fachbereichs E (Emissionshandel/Deutsche Emissionshandelsstelle) im Umweltbundesamt als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 erhielt sie eine dienstliche Regelbeurteilung im Rahmen der Regelbeurteilungsrunde 2013, die auf die Gesamtnote „A->Y“ (A mit Tendenz zu Y; „ A“=„übertrifft die Anforderungen deutlich“, „Y“=„übertrifft die Anforderungen herausragend“) lautete.
Mit Schreiben vom 28. November 2013 machte die Antragstellerin gegenüber dem Umweltbundesamt geltend, dass dessen bisherige Praxis, Juristen von der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 1 aufgrund fehlender naturwissenschaftlicher Forschungstätigkeit auszunehmen, rechtswidrig sei.
Im März 2014 führte das Umweltbundesamt ein Auswahlverfahren durch, bei dem acht Stellen der Besoldungsgruppe B 1 vergeben wurden. Kriterium für die Einbeziehung in die (engere) Auswahl war die „Wahrnehmung überwiegend wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im engen Zusammenhang mit den Aufgaben des Umweltbundesamtes und in einem klar abgegrenzten wissenschaftlichen Forschungsbereich“. Die Antragstellerin war bei den zwölf nach diesen Kriterien ermittelten Beförderungsbewerbern nicht aufgeführt. In einer Tabelle der Bewerber mit Stand 7. März 2014 findet sich bei der Antragstellerin, die unter der Rubrik „nicht beförderungsfähig“ aufgeführt ist, der Hinweis „Jurist (keine überwiegend wissenschaftlichen Forschungsaufgaben)“. In der Beförderungskonferenz der Vergleichsgruppe „höherer Dienst mit Führung – A 15“ am 12. März 2014 zur Regelbeurteilungsrunde 2013 wurden sodann die sieben Beigeladenen und ein weiterer Bewerber, die in der Regelbeurteilungsrunde 2013 mit den Gesamtnoten „Y“ (Beigeladener zu 2), „A->Y“ (Beigeladene zu 4 und 7) und „A“ (Beigeladene zu 1, 3, 5 und 6) beurteilt worden waren, für acht Stellen der Besoldungsgruppe B 1 ausgewählt.
In einem Vermerk vom 30. April 2014 wird zur Auswahlentscheidung ergänzend ausgeführt, dass die Beschränkung bei der Beförderungsfähigkeit, die zur Nichteinbeziehung von zwei Beamten und einer Beamtin mit einer Gesamtbeurteilung von „Y“ bzw. „A->Y“ geführt habe, im Hinblick darauf erfolgt sei, dass Juristen allenfalls befähigt seien, Forschungsaufgaben im Bereich der Rechtswissenschaft wahrzunehmen. Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft seien jedoch weder dem Umweltbundesamt noch dem Bund zugewiesen. Somit erfüllten diese Beamten die Voraussetzungen von Ziff. I.2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht.
Gegen die Auswahlentscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 2014 Widerspruch ein, nachdem mit Hausmitteilung vom 8. Juli 2014 und einem Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom selben Tage die geplante Ernennung der acht Ausgewählten mitgeteilt worden war. Der Widerspruch wurde bisher nicht beschieden.
Die Antragstellerin hat am 18. Juli 2014 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt und sich dabei gegen die Beförderung der sieben Beigeladenen gewandt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass ihre Nichtberücksichtigung bei der Beförderungsentscheidung rechtswidrig sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Der Ausschluss von Bewerbern aufgrund der Fachrichtung ihres Hochschulabschlusses sei kein Kriterium nach dem Leistungsgrundsatz. Sie selbst nehme überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft wahr, die nach der gesetzlichen Regelung zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes gehörten.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungskonferenz vom 12. März 2014 zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 1 ausgewählten Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, aufgrund von Ziff. I.2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erfülle die Antragstellerin die Voraussetzungen für ein Amt der Besoldungsgruppe B 1 nicht. Sie sei zwar – ebenso wie die Beigeladenen – zu mindestens 50% mit wissenschaftlichen Forschungsaufgaben befasst. Die Antragstellerin sei jedoch Juristin und nehme daher auch nur rechtswissenschaftliche Forschungsaufgaben wahr. Mangels einer Übertragung von rechtswissenschaftlichen Forschungsaufgaben auf den Bund könnten Juristen im Dienste des Bundes jedoch keine wissenschaftlichen Forschungsaufgaben wahrnehmen, so dass sie von einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 1 ausgeschlossen seien.
Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), den Auswahlvorgang (1 Band) sowie die Personalakten der Antragstellerin (4 Bände) und der Beigeladenen (27 Bände), die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen.
II.
Der als Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg.
Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine einstweilige Anordnung, wenn, wie hier, glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin (Anordnungsanspruch – dazu unter A) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund – dazu unter B) werden.
A. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Besetzung der sieben Stellen der Besoldungsgruppe B 1, für die die Beigeladenen ausgewählt wurden, zusteht. Die diesbezügliche Auswahlentscheidung verletzt sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch.
Bei der Auswahl der zu befördernden Kandidaten hat der Dienstherr gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –, § 9 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – sowie § 3 der Bundeslaufbahnverordnung – BLV – den Leistungsgrundsatz zu beachten; die Auswahl zur Beförderung hat sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 20). Allerdings ist die Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 –, juris, Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32).
Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 102 f.). Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 23). Jede solche Auswahlentscheidung muss allerdings auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O. und Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 –, juris, Rn. 7).
Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die im Auswahlvermerk vom Dienstherrn fixierte Sach- und Rechtslage, der die Behörde im gerichtlichen Verfahren nichts Wesentliches hinzufügen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46 m.w.N.). Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008, a.a.O.).
1. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die getroffene Auswahl die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragsgegnerin stellt selbst nicht in Frage, dass die Antragstellerin nach Auswertung der Beurteilungen unter den acht Besten der Beurteilungsrunde 2013 für die Besoldungsgruppe A 15 war. Nach dem Akteninhalt und ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat sie die Antragstellerin ausschließlich deshalb nicht in die Auswahl mit einbezogen, weil sie einen juristischen und keinen anderen laufbahnzugangsvermittelnden Hochschulabschluss hat. Dies ist beurteilungsfehlerhaft.
Zwar kann der Dienstherr nach dem dargelegten Maßstab über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden und von vornherein nicht geeignete Bewerber ausschließen. Soweit die Antragsgegnerin das Bewerberfeld vor Durchführung des eigentlichen Leistungsvergleichs jedoch auf Nichtjuristen eingeengt hat, legt sie damit sachwidrige Auswahlerwägungen zugrunde.
Die Antragsgegnerin geht irrig davon aus, dass Ziff. I.2 Satz 1 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) – BBesG – die vorgenannte Verengung des Bewerberfelds gebietet. Nach dieser Vorschrift dürfen die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.
Die Antragsgegnerin bezieht in Anwendung dieser Vorschrift Juristen gar nicht erst in die Auswahl für Stellen der Besoldungsgruppe B 1 ein, da diese nach ihrer Auffassung – unabhängig von ihren konkreten Aufgaben – mangels einer generellen Übertragung von rechtswissenschaftlichen Forschungsaufgaben auf den Bund allein aufgrund ihrer Fachrichtung für den Bund nicht wissenschaftlich forschen könnten. Diese Auffassung ergibt sich aus den im Rahmen des Auswahlverfahrens angefertigten tabellarischen Auflistungen, in denen die Juristen als nicht beförderungsfähig aufgelistet sind, und aus dem Schreiben des Umweltbundesamtes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 30. April 2014, in dem die dem zugrundeliegenden Erwägungen weiter erläutert sind. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass dies die generelle Praxis des Umweltbundesamtes ist, die auch im vorliegenden Fall angewandt wurde.
Die Auslegung der Antragsgegnerin von Ziff. I.2 Satz 1 Anlage I BBesG ist fehlerhaft. Schon der Wortlaut lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass Juristen ausgenommen sein sollen. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass bei ihr auch Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft wahrgenommen werden können. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung geht sie selbst davon aus, dass die Antragstellerin zu mindestens 50% auf ihrem Dienstposten Forschungsaufgaben wahrnimmt, wenn auch auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft. Soweit sie argumentiert, dass dem Bund keine Forschungsaufgaben in diesem Bereich übertragen seien, so dass diese Fachrichtung außer Betracht zu bleiben habe, kann sie hiermit nicht durchdringen. Wie im Bereich anderer Fachrichtungen bedarf es für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben keiner ausdrücklichen Übertragung. Ausreichend ist vielmehr die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine Behörde, die für ihre Durchführung auch wissenschaftliche Forschung erfordern können. Dies ist vorliegend der Fall. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) – UBAG – überträgt dem Umweltbundesamt die Aufgabe, den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in allen Angelegenheiten des Immissions- und Bodenschutzes, der Abfall- und Wasserwirtschaft sowie der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes wissenschaftlich zu unterstützen, insbesondere auch bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ist für die Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften rechtswissenschaftliche Forschung (z.B. auf dem Gebiet der Rechtsvergleichung) nötig, was sich in einem – wie hier beim Emissionshandel – sehr jungen Bereich mit starkem Europarechtsbezug geradezu aufdrängt, gehören diese Forschungsaufgaben ebenfalls zum Aufgabenbereich der Behörde. Einer ausdrücklichen Kompetenznorm bedarf es – wie auch für Forschungsaufgaben in anderen Fachbereichen – nicht.
Aber auch systematisch und historisch lässt sich die Auslegung der Antragsgegnerin nicht rechtfertigen. So sind die in Satz 2 aufgeführten Dienststellen und Einrichtungen mit eigenem Forschungsbereich zwar überwiegend solche, die eine starke naturwissenschaftliche Ausrichtung haben. Wie im Bereich des Umweltbundesamtes ergibt sich aber auch in den Bereichen dieser Dienststellen und Einrichtungen die Notwendigkeit, die Forschungsergebnisse anderer Fachrichtungen und die daraus zu ziehenden politischen Schlussfolgerungen durch Fortentwicklung der Rechtsvorschriften umzusetzen, was gegebenenfalls wieder rechtswissenschaftliche Forschungsaufgaben beinhalten kann. Insofern spricht aus systematischer Sicht nichts dafür, dass Juristen als abgrenzbare Gruppe von einer Beförderung nach B 1 ausgenommen sind. Auch rechtshistorisch lässt sich diese Auslegung nicht begründen, da die Gesetzesbegründungen insofern lediglich darauf abstellen, dass die Ämter nur an Beamte „mit besonderer wissenschaftlicher Qualifikation, denen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen, verliehen werden können“ (vgl. BT-Drs. 7/1906, S. 93). Eine Einengung des Anwendungsbereiches auf Nichtjuristen ergibt sich auch hieraus nicht.
Angesichts der insoweit fehlerhaften Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin kann offen bleiben, ob sie die Antragstellerin auf dieser Vorstufe des Auswahlverfahrens auch gegebenenfalls mangels überwiegender Forschungstätigkeit hätte ausschließen können. Denn eine solche Prüfung und entsprechende Erwägungen hat die Antragsgegnerin nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits deshalb nicht angestellt, weil sie die Antragstellerin schon wegen ihrer Fachrichtung als nicht beförderungsfähig angesehen hat. Insofern sind Erwägungen zu der ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Bewertungselement enthaltenden Frage, ob „überwiegend“ wissenschaftliche Forschungsaufgaben wahrgenommen werden sollen, nach den dokumentierten und damit maßgeblichen Erwägungen im Auswahlvermerk nicht erfolgt.
Bei dieser Sachlage bedarf es insbesondere keiner Prüfung mehr, ob das Auswahlverfahren auch deswegen rechtswidrig ist, weil die auf dem Dienstposten der Antragstellerin und der Beigeladenen wahrgenommenen Funktionen entgegen § 18 Satz 1 BBesG nicht (formal) bewertet oder jedenfalls entgegen § 18 Satz 2 BBesG einer zu großen Bandbreite von Ämtern (Besoldungsgruppen A 13 bis B 1) zugeordnet wurden oder bei der Durchführung des Auswahlverfahrens gegen die Ausschreibungspflicht verstoßen wurde.
2. Die Auswahl der Antragstellerin erscheint bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens auch möglich.
Eine Auswahl der Antragstellerin ist insbesondere nicht durch Ziff. I.2 Anlage I BBesG ausgeschlossen, da das Vorliegen der Voraussetzungen der Norm zumindest möglich erscheint. Das Umweltbundesamt ist aufgrund seiner ausdrücklichen Nennung in Satz 2 der Vorschrift eine Dienststelle oder Einrichtung mit eigenem wissenschaftlichem Forschungsbereich, in welchem die Antragstellerin auch arbeitet und möglicherweise überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben wahrnimmt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gehört der Fachbereich E, in dem die Antragstellerin das Justitiariat leitet, ebenso wie die Fachbereiche I bis IV zu dem abgrenzbaren und als solchem auch abgegrenzten Forschungsbereich des Umweltbundesamtes.
Eine Einschränkung der Vorschrift auf naturwissenschaftliche Forschung nimmt die Antragsgegnerin selbst nicht an. Eine solche ließe sich ersichtlich weder dem Wortlaut entnehmen, noch historisch oder systematisch begründen. Wie bereits erläutert, stellt auch die Gesetzesbegründung lediglich auf eine besondere wissenschaftliche Qualifikation ab (vgl. BT-Drs. 7/1906, S. 93), ohne eine Einschränkung der Fachrichtung vorzunehmen. Zwar haben viele der Dienststellen mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich, die in Satz 2 von Ziff. I.2 Anlage I BBesG aufgeführt sind, eine starke naturwissenschaftliche Ausrichtung. Wie im Bereich des Umweltbundesamtes ergibt sich aber auch in den Bereichen dieser Dienststellen und Einrichtungen die Notwendigkeit, die naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse und die daraus zu ziehenden politischen Schlussfolgerungen durch Fortentwicklung der Rechtsvorschriften umzusetzen, was gegebenenfalls wieder rechtswissenschaftliche oder auch ökonomische oder soziologische Forschungsaufgaben beinhalten kann. Zudem ist die ebenfalls aufgeführte Bundesagentur für Arbeit jedenfalls nicht überwiegend naturwissenschaftlich geprägt und erfordert wohl auch geisteswissenschaftliche Forschungsvorhaben.
Die Kammer kann nach dem Akteninhalt und den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht ausschließen, dass die Antragstellerin die ihr obliegenden Forschungsaufgaben auf ihrem Dienstposten „überwiegend“ ausübt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geht diese für alle Fachgebietsleitungen – und damit für die Antragstellerin ebenso wie für die Beigeladenen – grundsätzlich erst einmal von einem Anteil der Forschungsaufgaben von etwa 50 % aus und überprüft dann weiter im Einzelfall.
Hinsichtlich des im Rahmen des zweiten Schritts durchgeführten Leistungsvergleichs anhand der dienstlichen Beurteilungen hätte die Antragstellerin jedenfalls vor den Beigeladenen zu 1, 3, 5, 6 und 7 einen Leistungsvorsprung von einer halben Note, während sie gleichbewertet mit den Beigeladenen zu 4 und 7 wäre und hinter dem Beigeladenen zu 2 mit einer halben Note zurückstünde. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Antragstellerin bei vollständiger Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin unter Würdigung ihrer Aufgaben im Einzelnen und bei erstmaliger Durchführung eines Leistungsvergleichs mit dem vollen Bewerberfeld vor den Beigeladenen ausgewählt werden würde. Angesichts fehlender Auswahlvorschriften kann auch nicht mit einer die Kausalität ausschließenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein Vorsprung von einem Halb-Noten-Schritt – wie bei dem Beigeladenen zu 2 – ohne weiteres zur Auswahl dieses Bewerbers führen würde. Diese Auswertung und Gewichtung obliegt der Antragsgegnerin im Rahmen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums unter Gewichtung der jeweiligen Leistungsunterschiede.
B. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ebenfalls vor. Für die Antragstellerin besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die Verwirklichung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, haben weder Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch können sie Erstattung ihrer eigenen Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 f. GKG.