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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.11.2014 – 15 K 20.14 V

ECLI:DE:VGBE:2014:1104.15K20.14V.0A

Orientierungssatz

1. Bei der Beurteilung der Rückkehrabsicht haben die Behörden einen weiten Spielraum.(Rn.15)

2. Die Forderung einer vertrauensanwaltlichen Überprüfung auch solcher Unterlagen, deren Richtigkeit nicht bezweifelt werden kann, ist nicht mehr vom behördlichen Beurteilungsspielraum gedeckt.(Rn.17)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide ihrer Botschaft in Islamabad vom 20. Dezember 2013 verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Besuchsvisa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger, eine aus den beiden Eltern und zwei Töchtern im Alter von sieben und vier Jahren bestehende Familie, sind pakistanische Staatsangehörige. Sie beantragten im September 2013 bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad die Erteilung von Schengen-Visa für touristische Zwecke und für einen vom Kläger zu 1) beabsichtigten Besuch einer Immobilienmesse in M.... Positiv beschieden wurde nur der Antrag des Klägers zu 1), der ein vom 5. Oktober bis zum 3. November 2013 gültiges Geschäftsvisum erhielt, das er für eine viertägige Reise nach Deutschland nutzte.

2

Unter dem 6. November 2013 beantragten die Kläger erneut die Erteilung von Schengen-Visa für touristische Zwecke. Der Kläger zu 1) fügte dem Antrag zahlreiche Dokumente zu seiner beruflichen und finanziellen Situation, z.B. eine Bescheinigung der Immobilienfirma C..., nach der er dort als Director Land angestellt sei, sowie Bescheinigungen der Firma über ein Monatsgehalt von umgerechnet etwa 714,00 Euro bei. In einem zu den Anträgen erstellten Vermerk der Botschaft in Islamabad vom 19. Dezember 2013 heißt es, dass der Kläger zu 1) zu den vielen Leuten im Real Estate Business gehöre, die seit Juni 2013 Visa beantragt hätten. Der Kläger zu 1) sei zwar früher auch schon in die USA gereist, dennoch beständen Zweifel am Reisezweck und Bedenken hinsichtlich der Rückkehrabsicht.

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Die Visaanträge der Kläger wurden sodann durch Bescheide der Botschaft der Beklagten in Islamabad vom 20. Dezember 2013 abgelehnt. Zur Begründung hieß es in den ausgewählten vorgedruckten Passagen des Bescheides, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.

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Hiergegen haben die Kläger am 17. Januar 2014 Klage erhoben. Während des Verfahrens hat der Kläger zu 1) vorgetragen, dass er nach dem touristischen Aufenthalt und einer Rückkehr nach Pakistan vom 18. bis zum 25. Januar 2015 eine Immobilienmesse in M... besuchen wolle. Für diesen Besuchszweck hat ihm die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Erteilung eines Schengen-Visums zugesichert und die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Kläger tragen vor, zahlreiche – z.T. schon im Visumverfahren eingereichte, dort aber nicht zu den Akten genommene – Unterlagen wie persönliche Kontoauszüge, Bankbestätigungen, Bescheinigungen über das Eigentum an Kraftfahrzeugen und Grundstücken belegten eine starke wirtschaftliche Verwurzelung in Pakistan, die vernünftige Zweifel an der Rückkehrabsicht nicht zulasse. Auf den Hinweis der Beklagten, die Botschaft sei bereit, gegen Kostenvorschuss eine vertrauensanwaltliche Überprüfung der Unterlagen zu veranlassen, erwidern sie, eine substantiierte Schilderung, was zu überprüfen sei, liege nicht vor. Die Beklagte müsse schon substantiieren, was und aus welchen Gründen nicht glaubhaft sein solle und könne nicht ins Blaue hinein die Sachlage bestreiten.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide ihrer Botschaft in Islamabad vom 20. Dezember 2013 zu verpflichten, ihnen ein Schengen-Visum für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Kläger hätten ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, weil sie entgegen dem schon auf der Webseite der Botschaft enthaltenen und in diesem Verfahren wiederholten Hinweis Ablehnungsbescheide anderer Botschaften - ausweislich des Passes des Klägers zu 1) seien durch die Auslandsvertretungen von Kanada, Großbritannien und Australien frühere Visaanträge negativ beschieden worden – nicht beigebracht worden seien. Lediglich der Ablehnungsbescheid der Kanadischen Botschaft vom 7. Oktober 2010 sei zu den Akten gereicht worden. Aus ihm ergebe sich, dass die Botschaft nicht von einer Rückkehrabsicht überzeugt gewesen sei. Eine wirtschaftliche Verwurzelung des Klägers zu 1) sei nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen. Es werde ergänzend mitgeteilt, dass die Kläger bei der lettischen Botschaft in Taschkent Anträge auf einen dauerhaften Aufenthalt eingereicht hätten, was vermutlich auf der Grundlage von in Lettland erworbenem Grundbesitz geschehen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung war aufgrund Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 27. August 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter berufen.

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Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und die Beklagte ist zur Neubescheidung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

14

Rechtsgrundlage für die Erteilung der Schengen-Visa ist § 6 Abs. 1 AufenthG i.V.m. mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009-EU-Visa-Kodex, im Folgenden: VK. Die materiellen Erteilungsvoraussetzungen sind in Artikel 21 VK geregelt. Liegen diese nicht vor bzw. sind die in Artikel 32 VK weitgehend spiegelbildlich zu Artikel 21 normierten Versagungsgründe gegeben, kann das Visum nicht erteilt werden. Nach Artikel 32 Abs. 1 lit. b VK ist das Visum u.a. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen.

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Bei der Prüfung verfügen die Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Rs. K..., C-84/12, juris). Nur wenn die zuständige Behörde bei dieser Prüfung feststellen kann, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt wurden, keine begründeten Zweifel an der Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, kann das Visum erteilt werden (EuGH, a.a.O.).

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Ausgehend von der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 ist das Verwaltungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte das Visum aus einem nicht in Artikel 32 VK genannten Grund verweigert oder bei der Anwendung des Visakodex einen Beurteilungsfehler begangen hat. Letzteres ist hier der Fall.

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Zwar dürfte die Formulierung in den Ablehnungsbescheiden, die Absicht einer rechtzeitigen Rückkehr vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können, die Entscheidung noch nicht fehlerhaft machen, weil im gerichtlichen Verfahren klargestellt worden ist, dass es nicht um die Überzeugung der Beklagten vom Vorliegen dieser Absicht geht, sondern um die Feststellung, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Die Annahme der Beklagten, solche Zweifel lägen vor, wird jedoch z.T. auf unrichtige Tatsachen gestützt. Die Beklagte hält es in ihren Klageerwiderungsschriftsätzen für erforderlich, alle von den Klägern vorgelegten Unterlagen einer vertrauensanwaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Hiergegen können die Kläger zwar nicht einwenden, die Beklagte bestreite unsubstantiiert und es sei nicht klar, welche Dokumente überprüft werden sollten. Denn in dem Schriftsatz vom 7. April 2014 führt die Beklagte aus, dass sie eine vertrauensanwaltliche Überprüfung der Unterlagen über den genannten Grundbesitz und das angebliche Bankguthaben bei der MCB Bank sowie den Beschäftigungsnachweis des Klägers zu 1) bei C...H... für geboten erachtet. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ohne weitere Prüfung von der inhaltlichen Richtigkeit aller vorgelegten Unterlagen auszugehen. Jedoch stellt es eine Überspannung der Mitwirkungspflicht der Kläger dar, wenn sie auf ihre Kosten eine vertrauensanwaltliche Überprüfung auch solcher Unterlagen in Auftrag geben sollen, an deren Richtigkeit kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, was bei der Bescheinigung über die Beschäftigung des Klägers zu 1) bei der Firma C...H... der Fall ist. Der Beklagten war aus den vorangegangenen Visumverfahren bekannt, dass der C...von C..., Herr A.N. M... sich für den Kläger zu 1) als seinen Director Land eingesetzt hatte und dass beiden Visa zum Besuch der Immobilienmesse in München erteilt worden waren. Deshalb erscheint es völlig fernliegend, dass der Kläger zu 1) die Beschäftigungs- und Gehaltsnachweise von C...H... gefälscht haben und in Wirklichkeit gar nicht Angestellter dieser Firma sein könnte. Dies hat auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, jedoch mit der Forderung, die übrigen Unterlagen zu Bankguthaben sowie Eigentum an Immobilien und Kraftfahrzeugen müssten überprüft werden, noch nicht den Beurteilungsspielraum unter Berücksichtigung eines als gegeben angesehenen festen Beschäftigungsverhältnisses mit einem für pakistanische Verhältnisse recht guten Verdienst (Schriftsatz der Beklagten vom 24. April 2014) erneut ausgeübt. Im Übrigen dürfte die Erheblichkeit einer Überprüfung der übrigen Unterlagen zur Bonität durch die in der Klageerwiderung mitgeteilte Erwägung, Bankguthaben und Haus- oder Grundbesitz seien nicht geeignet, eine ausreichende Verwurzelung im Heimatland zu belegen, weil diese auch vom Ausland aus verwaltet oder vermietet und Nutznießungen hieraus gezogen werden könnten, deutlich gemindert sein.

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Wegen des Beurteilungsfehlers, die Zweifel an der Rückkehrabsicht (auch) auf das Fehlen eines Nachweises für eine feste Anstellung gestützt zu haben, war die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit die Verpflichtung zur Erteilung der Visa begehrt wird. Zwar mag es Konstellationen geben, bei denen eine Feststellung des Gerichts, der Beurteilungsspielraum der Beklagten könne fehlerfrei nur so ausgeübt werden, dass die Versagungsgründe des Artikels 32 VK verneint werden müssten, möglich ist. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Allerdings dürfte der Nichtvorlage der Ablehnungsschreiben anderer Botschaften kein erhebliches Gewicht zukommen, weil der Kläger immerhin die Ablehnung der kanadischen Vertretung präsentiert und sich um Neuausstellung der übrigen, nach seinen Angaben bei ihm nicht mehr auffindbaren Schreiben bemüht hat. Unabhängig davon könnte es aber nicht von vornherein als beurteilungsfehlerhaft angesehen werden, wenn die Beklagte auch bei Würdigung der Festanstellung des Klägers zu 1) erneut – etwa aufgrund konkreter Informationen über Missbräuche von Schengen-Visa durch sich als wohlsituiert darstellende pakistanische Immobilienkaufleute oder der möglicherweise unterschiedliche Folgerungen zulassenden Beantragung eines Daueraufenthalts für Lettland wegen Grundstückskaufs – zu begründeten Zweifeln an der Rückkehrabsicht der Kläger kommen würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für den für erledigt erklärten Teil des Verfahrens würde sich eigentlich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenpflicht des Klägers zu 1) ergeben, weil das Begehren insoweit nicht vorher an die Auslandsvertretung herangetragen worden war. Jedoch führt dieser geringe Kostenanteil gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht zu einer Änderung der hälftigen Kostenverteilung zwischen Klägern und Beklagter. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.