Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.11.2014 – 1 L 303.14

ECLI:DE:VGBE:2014:1117.1L303.14.0A

Orientierungssatz

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über Streitigkeiten betreffend die Feststellung von Behinderungen und ihren Grad sowie die Ausstellung, Verlängerung und Berichtigung von Ausweisen.(Rn.2)

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Gründe

1

Gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, und hat den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges – hier das Sozialgericht Berlin – zu verweisen.

2

§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zufolge ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Eine solche Zuweisung an ein anderes Gericht ist für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben, da nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten betreffend die Feststellung von Behinderungen und ihren Grad sowie die Ausstellung, Verlängerung und Berichtigung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) entscheiden. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich hier, denn der Antragsteller macht einen Anspruch auf Löschung von medizinischen Sozialdaten gemäß § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend, die im Rahmen des von ihm beim Antragsgegner gemäß § 69 SGB IX geführten Verwaltungsverfahrens - Antrag vom 30. Juni 2014 auf Neufeststellung seines Grades der Behinderung sowie Zuerkennung des Merkzeichens „außergewöhnliche Gehbehinderung“ wegen Verschlimmerung seiner körperlichen Funktionseinschränkungen - erhoben worden sind und mit diesem in untrennbarem Sachzusammenhang stehen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R – juris, Rn. 15 m.w.N.).

3

Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird