Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 17.11.2014 – 29 K 172.14

ECLI:DE:VGBE:2014:1117.29K172.14.0A

Orientierungssatz

Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.(Rn.12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt, dass ihm mit seiner Duldung ermöglicht wird, eine Beschäftigung aufzunehmen.

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Der Kläger erhielt zunächst seit seinem Duldungsantrag vom 29. Januar 2013 Duldungen mit den Nebenbestimmungen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet/Selbständige Tätigkeit nicht gestattet/…“. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 beantragte er unter Berufung auf sein Sorgerecht für ein deutsches Kind, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise ihm eine Duldung mit der Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung auszustellen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bislang nicht beschieden, eine Untätigkeitsklage ist unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 102.14 anhängig. Nachdem dem Kläger am 22. Juli 2014 erneut eine Duldung mit den genannten Nebenbestimmungen ausgestellt worden war, erhob er am 25. Juli 2014 die vorliegende Klage.

3

Mit Schriftsatz vom 4. August 2014 hat der Beklagte erklärt, dem Kläger bei der nächsten Vorsprache gemäß § 32 Abs. 1 BeschV eine Duldung mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“ auszustellen, und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und meint, ihm stehe eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis zu. Er beruft sich auf angebliche Parallelfälle und meint, das Verhalten des Beklagten führe dazu, dass er sich wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht strafbar mache. Er hat schriftsätzlich beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung mit der Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung auszustellen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, den darauf gerichteten Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.

8

Der Beklagte meint, der begehrten Nebenbestimmung stehe die zu kurze Aufenthaltsdauer des Klägers entgegen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Einen Verwaltungsvorgang hat der Beklagte trotz wiederholter Aufforderung weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren VG 29 K 102.14 vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage kann zudem auch ohne Vorlage des Verwaltungsvorgangs entschieden werden, da die Klage bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keinen Erfolg haben kann.

11

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Erteilung einer Duldung mit der im Schriftsatz vom 4. August 2014 angekündigten Nebenbestimmung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung mit der begehrten Nebenbestimmung oder auf erneute Bescheidung seines darauf gerichteten Antrages hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

12

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung nur in den dort genannten Fällen entbehrlich. Insgesamt entbehrlich ist sie gemäß § 32 Abs. 3 BeschV nur dann, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Das ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall.

13

Die im Schriftsatz vom 4. August 2014 angekündigte Nebenbestimmung spricht zwar nicht von der Zustimmung der Bundesagentur, sondern von der Zustimmung der Ausländerbehörde. Aus dem Verweis auf das Verfahren zum Einholen der Zustimmung der Bundesagentur wird aber deutlich, dass die Nebenbestimmung lediglich dazu dient, das Einhalten des Erfordernisses der Zustimmung der Bundesagentur zu kontrollieren oder, wenn etwa im Einzelfall die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BeschV vorliegen sollten, festzustellen, das für eine bestimmte Beschäftigung keine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich ist. Die Folge einer solchen Prüfung ist ggf. die entsprechende Anpassung der Nebenbestimmung (vgl. Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde B.BeschV.32.0).

14

Der Kläger kann sich zudem nicht auf Art. 3 GG berufen, denn die von ihm angeführten Vergleichsfälle unterscheiden sich von seinem Fall gerade durch die Aufenthaltsdauer; in sämtlichen von ihm benannten Fällen hielten sich die betroffenen Ausländer länger als vier Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

15

Die Auffassung des Klägers, das Verhalten des Beklagten treibe ihn in die Strafbarkeit, ist abwegig. Einer Unterhaltspflicht entziehen i.S.v. § 170 Abs. 1 StGB kann sich nur, wer leistungsfähig i.S.v. § 1603 BGB ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 – BVerfGE 50, 142 = juris Rdnr. 35). Soweit der Kläger durch das Verhalten des Beklagten an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird, bewirkt dies zugleich fehlende Leistungsfähigkeit, was wiederum eine Strafbarkeit ausschließt.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenteilung wegen teilweiser Erledigung kommt nicht in Betracht, weil sich der Kläger der Erledigungserklärung des Beklagten nicht, auch nicht teilweise, angeschlossen hat.

BESCHLUSS

18

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

19

5.000,00 Euro

20

festgesetzt.