Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.11.2014 – OVG 9 S 49.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1124.OVG9S49.13.0A

Orientierungssatz

1. Ob Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses ist, dass der Antragsteller zunächst bei der Behörde sein Anliegen vorgetragen hat, kann dahinstehen, wenn und soweit dem Antragsgegner aufgrund von vorausgegangenen Prozessen bekannt ist, dass der Bürger dieses Anliegen hat.(Rn.15)

2. Ein gegenüber einem Lebenden erlassener Abgabenbescheid wird nicht nichtig, wenn der (Inhalts-)Adressat stirbt.(Rn.22)

3. Es gibt kein - die Verjährung tragendes - schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Beitragsgläubiger die Zahlung der Beiträge nicht mehr einfordern werde, wenn - bzw. solange - er die Beiträge sogar bereits eingezogen hat; es dürfte vom Beitragsgläubiger nicht zu verlangen sein, lediglich formal oder sogar unzulässigerweise immer wieder neue Vollstreckungsakte vorzunehmen, obwohl er ein Vollstreckungsverfahren bereits bis zur Einziehung der Forderungen durchgeführt hatte.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 24. Juni 2013, 8 L 355/12, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, gegenüber der Antragstellerin aus den folgenden Bescheiden vom 15. August 1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Mai 2000 höhere Beträge zu vollstrecken als

1.190,36 Euro aus dem Beitragsbescheid 1510/AW,

1.091,27 Euro aus dem Beitragsbescheid 1511/AW,

1.228,17 Euro aus dem Beitragsbescheid 1512/AW,

1.405,49 Euro aus dem Beitragsbescheid 1513/AW,

1.243,82 Euro aus dem Beitragsbescheid 1514/AW,

1.252,94 Euro aus dem Beitragsbescheid 1515/AW,

1.151,25 Euro aus dem Beitragsbescheid 1516/AW,

1.289,45 Euro aus dem Beitragsbescheid 1517/AW,

1.289,45 Euro aus dem Beitragsbescheid 1518/AW,

1.289,45 Euro aus dem Beitragsbescheid 1519/AW.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.215,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die drohende Vollstreckung aus zehn Beitragsbescheiden.

2

Mit zehn Bescheiden vom 15. August 1997 verlangte der Antragsgegner einen Abwasseranschlussbeitrag für zehn Grundstücke, die im Miteigentum von F... der Mutter der Antragstellerin, standen. Die Bescheide waren adressiert an „E... vertreten durch A...“; die Antragstellerin trug damals den Familiennamen H.... Die Antragstellerin legte gegen diese Bescheide „i.V.“ ihrer Mutter Widerspruch ein. Am 5. Dezember 1997 verstarb F...; ihre Alleinerbin ist die Antragstellerin. Die zurückweisenden Widerspruchsbescheide vom 29. Mai 2000 adressierte der Antragsgegner an die Antragstellerin, wobei er ausweislich der Begründung davon ausging, dass die Antragstellerin in Vertretung ihrer Mutter handele. Klage gegen die Bescheide wurde nicht erhoben.

3

Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 10. Juli 2000 des Amtsdirektors des Amtes Wandlitz ließ der Antragsgegner wegen der Beitrags- und Nebenforderungen ein Konto pfänden, das der Antragstellerin und einer weiteren Grundstücksmiteigentümerin gemeinsam gehörte. Die Antragstellerin hatte gegenüber dem Antragsgegner zwar zunächst ausdrücklich eine Vollstreckung in dieses Konto angeregt, klagte indessen später zusammen mit ihrer Kontomitinhaberin auf Rückzahlung des gepfändeten Betrages. Das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit auf den ordentlichen Rechtsweg. Mit Urteil vom 17. November 2005 verurteilte das Landgericht Neuruppin den Antragsgegner auf Rückzahlung des gepfändeten und eingezogenen Betrages; das Urteil wurde am 27. September 2007 rechtskräftig, und zwar nach Ausschöpfung des Instanzenzuges bis zum Bundesgerichtshof.

4

Gegen die Vollstreckung der Antragstellerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin erhob der Antragsgegner im Jahr 2006 zivilgerichtliche Klage und erklärte dabei die Aufrechnung mit Forderungen aus zwei der zehn Beitragsbescheide. Der Rechtsstreit ist in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht anhängig und ausgesetzt.

5

Am 29. März 2010 hat der Antragsgegner in Bezug auf zwei der Beitragsbescheide Klage beim Verwaltungsgericht (VG 8 K 283/10) auf Feststellung erhoben, dass die Bescheide bestandskräftig seien und dass dem Antragsgegner aus diesen Bescheiden gegen die Antragstellerin durchsetzbare Ansprüche zustünden; über die Klage ist noch nicht entschieden.

6

Nach Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2012 forderte die Bürgermeisterin der Gemeinde Wandlitz als Vollstreckungsstelle die Antragstellerin am 15. November 2012 auf Veranlassung des Antragsgegners auf, die Forderungen aus den zehn Beitragsbescheiden nebst Säumniszuschlägen und Auslagen nunmehr bis zum 27. November 2012 zu begleichen, anderenfalls werde vollstreckt.

7

Bereits am 6. November 2012 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Vollziehung der zehn Beitragsbescheide vorläufig auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 24. Juni 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beitragsbescheide zu vollstrecken, weil es an deren wirksamer Bekanntgabe fehle. Gegen den ihm am 1. Juli 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 15. Juli 2013 Beschwerde eingelegt und diese am 30. Juli 2013 begründet.

II.

8

Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.

9

Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Beschluss des Senats 15. November 2012 - OVG 9 S 81.12 -, S. 4 EA m.w.N.). Danach ist hier die angefochtene Entscheidung zu ändern.

10

1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen begehre und dass der erforderliche Anordnungsanspruch gegeben sei. Die zehn Beitragsbescheide seien nicht vollstreckbar, weil sie nicht wirksam bekanntgegeben worden seien; dies beruhe darauf, dass der Antragsgegner nicht habe darlegen können, dass die Mutter der Antragstellerin die Bescheide selbst erhalten habe oder dass die Antragstellerin für ihre Mutter bevollmächtigt gewesen sei.

11

Demgegenüber macht die Beschwerde u.a. geltend, dass sich die Antragstellerin mit Blick auf Dauer, Inhalt und Form ihres Auftretens für ihre Mutter nach Treu und Glauben nicht auf eine fehlerhafte Bekanntgabe berufen könne; dies gelte gerade auch nach ihrer Erklärung vom 25. Januar 2001, wonach die Frage der Bekanntgabe und Rechtswirksamkeit der Bescheide weiter keine Rolle spielen solle.

12

Hiermit hat die Beschwerde die Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin in ausdrücklicher Vollmacht ihrer Mutter gehandelt hat, ob ihr Handeln der Mutter im Wege der sogenannten Duldungsvollmacht oder einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen war oder ob die Antragstellerin lediglich als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Jedenfalls muss sich die Antragstellerin nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre sie Vertreterin ihrer Mutter gewesen und kann sich nicht auf einen etwaigen Mangel der Bekanntmachung berufen.

13

Die Antragstellerin hat - über längere Zeit - zumindest den Anschein gesetzt, als Vertreterin für ihre Mutter tätig zu sein und damit den Antragsgegner auch davon abgehalten, sich an ihre Mutter direkt zu wenden; gerade die Antragstellerin muss sich an diesem Verhalten festhalten lassen. Insoweit spricht bereits viel dafür, dass - wie der Antragsgegner angibt - die Antragstellerin auch schon vor Bekanntgabe der hier betreffenden Beitragsbescheide als Vertreterin ihrer Mutter aufgetreten ist; es dürfte nicht „aus heiterem Himmel“ gekommen sein, dass sich der Antragsgegner zum Zwecke der Bekanntgabe der Bescheide an die Antragstellerin als Vertreterin ihrer Mutter gewandt hat. Abgesehen davon hat die Antragstellerin nach dem Erhalt der Beitragsbescheide über mehrere Jahre nicht in Abrede gestellt, dass sie Vertreterin ihrer Mutter sei; vielmehr hat sie ausdrücklich in Vertretung ihrer Mutter Widerspruch gegen die Beitragsbescheide eingelegt und die Widerspruchsbescheide, in denen sie als Vertreterin ihrer Mutter bezeichnet wurde, klaglos entgegengenommen. Danach hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juli 2000 dem Antragsgegner empfohlen, wegen der Forderungen aus den zehn Bescheiden in ein Konto zu vollstrecken, das die Antragstellerin gemeinsam mit einer weiteren Miteigentümerin innehatte; zugleich hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie der weiteren Miteigentümerin sogar bereits angedroht habe, sie auf Zustimmung zur Überweisung zu verklagen. Weiter hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 25. Januar 2001 im Klageverfahren VG 1 K 2425/00 zwar erwähnt, dass die Bescheide grundsätzlich keine Rechtswirksamkeit entfalten könnten, weil sie ihre Mutter nicht erreicht hätten; zugleich hat die Antragstellerin aber ausdrücklich erklärt, dass dieser Gesichtspunkt weiter keine Rolle spielen solle. Zudem hat die Antragstellerin in jenem Schriftsatz erklärt, dass sie die Widerspruchsbescheide nicht angefochten habe, weil sie, „was die Höhe der geltend gemachten Beträge betrifft, nicht zu beanstanden waren“. Mit diesem Handeln hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bekanntgabe der Bescheide bereits als geschehen und als wirksam gelten lassen wolle. Es ist treuwidrig, wenn sich die Antragstellerin nunmehr darauf beruft, die Bescheide seien ihrer Mutter nicht wirksam bekannt gegeben worden; sie gelten jedenfalls der Antragstellerin gegenüber als der Mutter bekanntgegeben.

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2. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss erweist sich auch im Ergebnis nicht aus anderen Gründen in vollem Umfang als richtig.

15

a) Allerdings ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt es der Antragsstellerin nicht am Rechtsschutzinteresse. Es kann dahinstehen, ob Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses ist, dass der Antragsteller zunächst bei der Behörde sein Anliegen vorgetragen hat (vgl. zum Streitstand: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 123 Rn. 22 m.w.N.). Nachdem die Beteiligten bereits einmal über drei Gerichtsinstanzen einen Rechtsstreit über die erfolgte Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden (Pfändung und Rückforderung) geführt haben, dieser Streit in der Rückabwicklung bis heute nicht beendet ist und vielmehr die Beteiligten sowohl vor dem Oberlandesgericht als auch vor dem Verwaltungsgericht weiter Streitverfahren um die Vollstreckung der Beitragsbescheide führen, kann der Antragsgegner nicht einwenden, ihm sei das Anliegen der Antragstellerin, von der durch den Antragsgegner aktuell angedrohten Vollstreckung der Beitragsbescheide verschont zu bleiben, nicht vorgetragen worden. Auch ist den Erklärungen und dem sonstigen Verhalten der Antragstellerin jedenfalls kein derart umfassender Rechtsmittelverzicht zu entnehmen, dass er sich auch auf die hier in Betracht kommenden vollstreckungsrechtlichen Einwendungen erstrecken würde.

16

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist indessen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragstellerin hat nur hinsichtlich von Teilbeträgen einen Anspruch darauf, dem Antragsgegner vorläufig die Vollstreckung seiner Beitragsbescheide untersagen zu lassen.

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aa) Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 3 VwVGBbg liegen vor.

18

§ 3 VwVGBbg setzt einen vollstreckbaren Verwaltungsakt voraus; dies sind hier die zehn Beitragsbescheide. Weiter ist die Norm so zu verstehen, dass die Bescheide unanfechtbar sein müssen (§ 3 Nr. 1 VwVGBbg) oder dass ein gegen sie gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben darf (§ 3 Nr. 2 VwVGBbg) und dass jeweils zusätzlich die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 3 Nr. 3 VwVGBbg). Die Alternativität von Nr. 1 und Nr. 2 entspricht der Rechtslage vor der Neufassung des Gesetzes (§ 15 Abs. 1 VwVGBbg in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung - a.F. - sowie § 5 Satz 1 VwVG Bbg a.F. i.V.m. § 257 Abs. 1 Nr. 1, § 251 AO). Daran wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des Gesetzes nichts ändern, sondern lediglich die bislang verschiedenen Normen - teils über Verweisungen - zu entnehmenden Anforderungen zwecks größerer Anwenderfreundlichkeit unmittelbar im Verwaltungsvollstreckungsgesetz gemeinsam anführen (vgl. LT-Drucksache 5/6023 vom 25. September 2012, S. 5 der Begründung). Soweit das Bindewort „oder“ zwischen Nr. 1 und Nr. 2 in der aktuellen Normfassung nicht enthalten ist, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Redaktionsversehen.

19

Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 VwVGBbg sind erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob die Beitragsbescheide im Sinne von § 3 Nr. 1 VwVGBbg unanfechtbar geworden sind. Jedenfalls gibt es im Sinne von § 3 Nr. 2 VwVGBbg keinen gegen die Beitragsbescheide gerichteten Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hätte (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).Soweit § 3 Nr. 3 VwVGBbg zusätzlich auf sonstige Vollstreckungsvoraussetzungen verweist, wie sie namentlich in § 19 Abs. 2 VwVGBbg (bis zum 31. August 2013 in § 6 Abs. 1 und Abs. 3 VwVGBbg a.F.) aufgeführt sind, sind diese mit Blick auf die die Antragstellerin zur Zahlung auffordernden Schreiben vom 22. Oktober 2012 (Leistungsbescheid bzw. Leistungsgebot) und vom 15. November 2012 (Mahnung) sowie mit Blick darauf erfüllt, dass die Forderungen und Schulden aus dem Beitragsschuldverhältnis auf die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO). Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass im zivilgerichtlichen Verfahren auf das Fehlen einer „Vollstreckungsklausel“ bzw. einer Klauselumschreibung hingewiesen worden sei, gelten anstelle dieser zivilrechtlichen Anforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die vorgenannten Vollstreckungsvoraussetzungen.

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bb) Auch ein Vollstreckungshindernis im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVGBbg ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, namentlich keine Aufhebung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVGBbg) und kein Erlöschen des mit dem Verwaltungsakt geltend gemachten Anspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg).

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Soweit die Antragstellerin mit Blick auf zwei an eine Miteigentümerin gerichtete anwaltliche Schreiben (vom 17. September 1997 und 5. November 1997) meint, der Antragsgegner habe die Beitragsbescheide zurückgenommen, ist dem nicht zu folgen. Die Schreiben waren bloße Ankündigungen, mit denen zugleich von der Adressatin der Schreiben zunächst eine weitere Mitwirkung verlangt worden und auf eine angenommene Unzulässigkeit des Widerspruchs hingewiesen worden ist; insoweit wird auf die zutreffende Würdigung der Schreiben im Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 7 des EA) Bezug genommen. Auch für eine Verwirkung des Anspruchs aus den Beitragsbescheiden ist unter den vorgenannten Umständen nichts ersichtlich, zumal es dem Antragsgegner erkennbar nicht darum ging, von den Forderungen in der Sache Abstand zu nehmen.

22

Auch soweit die Antragstellerin meint, dass mit dem Tod ihrer Mutter die Beitragsbescheide nichtig geworden seien; ist dafür - gemessen an den Bestimmungen über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 125 AO) - kein Anhalt dargetan oder sonst ersichtlich. Wie oben ausgeführt, muss sich die Antragstellerin jedenfalls so behandeln lassen, als seien die Beitragsbescheide ihrer Mutter (noch zu deren Lebzeiten) zugegangen; ein gegenüber einem Lebenden erlassener Abgabenbescheid wird indessen nicht nichtig, wenn der (Inhalts-)Adressat stirbt.

23

Die mit den Beitragsbescheiden geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht wegen Zahlungsverjährung erloschen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 232 AO). Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 228 Satz 2 AO fünfjährige Frist der Zahlungsverjährung ist - bei überschlägiger Prüfung - nicht abgelaufen, sondern unterbrochen und neu in Lauf gesetzt worden. Die Zahlungsverjährungsfrist hat gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; die Forderungen aus den Beitragsbescheiden vom 15. August 1997 sind damit frühestens im Jahr 1997 fällig geworden; der Fristlauf begann danach - erstmals - am 1. Januar 1998. Vor ihrem Ablauf hat der Antragsgegner die Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen; damit hat gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 231 Abs. 3 AO nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue – fünfjährige – Verjährungsfrist begonnen. Dies ist wiederholt geschehen, erstmals durch die Pfändung des u.a. der Antragstellerin gehörenden Kontos im Jahr 2000. Die danach ab dem 1. Januar 2001 laufende Frist ist nachfolgend unterbrochen worden, indem der Antragsgegner sich während des Rechtsstreits um die Rückforderung des eingezogenen Betrages in allen drei zivilgerichtlichen Instanzen in den Jahren 2001 bis 2007 stets auf seine Forderungen aus den Beitragsbescheiden berufen und sie auf diese Weise schriftlich geltend gemacht (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO) hat. Unabhängig davon dürfte es ohnehin kein - die Verjährung tragendes - schutzwürdiges Vertrauen darauf geben, dass der Antragsgegner die Zahlung der Beiträge nicht mehr einfordern werde, wenn - bzw. solange - er die Beiträge sogar bereits eingezogen hat; es dürfte vom Antragsgegner nicht zu verlangen sein, lediglich formal oder sogar unzulässigerweise immer wieder neue Vollstreckungsakte vorzunehmen, obwohl der Antragsgegner ein Vollstreckungsverfahren bereits bis zur Einziehung der Forderungen durchgeführt hatte. Nach Abschluss des Rückforderungsprozesses hat der Antragsgegner mit Zahlungsaufforderung vom 12. Dezember 2007 die Verjährungsfrist erneut unterbrochen. Die danach am 1. Januar 2008 begonnene Frist ist wiederum nicht abgelaufen, weil der Antragsgegner die Antragstellerin durch die Schreiben vom 22. Oktober 2012 und 15. November 2012 aufgefordert hat bzw. hat auffordern lassen, die Forderungen aus den zehn Beitragsbescheiden nebst Säumniszuschlägen und Auslagen nunmehr zu begleichen und ansonsten die Einleitung der Vollstreckung angekündigt hat. Mit dieser - erneuten - schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO) hat der Antragsgegner eine neue fünfjährige Frist ab dem 1. Januar 2013 in Lauf gesetzt, die weiterhin nicht verstrichen ist.

24

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass der Antragsgegner bereits mit den Forderungen aus zwei Beitragsbescheiden aufgerechnet habe, ergibt sich auch daraus kein Vollstreckungshindernis. Der mit den betreffenden Bescheiden geltend gemachte Anspruch ist nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg durch Erfüllung erloschen, nachdem die Wirksamkeit der Aufrechnung gerade durch die Antragstellerin bestritten wird und der darüber anhängige Rechtsstreit beim Oberlandesgericht noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Bescheidsforderungen ausgesetzt worden ist.

25

cc) Der Antrag der Antragstellerin hat indessen insoweit Erfolg, als sich aus der Zahlungsaufforderung vom 22. Oktober 2012 und dem Schreiben vom 15. November 2012 ergibt, dass der Antragsgegner annimmt, die Antragsgegnerin schulde aus den Beitragsbescheiden mehr als nur die Hälfte des jeweils festgesetzten Beitrages, und dass er diesen höheren Betrag vollstrecken will. Der Antragsgegner muss sich daran festhalten lassen, dass in den Beitragsbescheiden unter Gliederungspunkt C die Mutter der Antragstellerin jeweils nur zur Hälfte der Beitragsforderung als persönlich beitragspflichtig bestimmt worden ist. Soweit der Antragsgegner meint, die persönliche Beitragspflicht sei höher bestimmt worden und er auf eine gesamtschuldnerische Haftung hinweist, ergibt sich dies nicht hinreichend aus den Beitrags- und Widerspruchsbescheiden. Das geht zu Lasten des Antragsgegners, der die Formulierung der Bescheide selbst in den Händen hatte. Eine Vollstreckung gegen die Antragstellerin kommt danach nur in Höhe der Hälfte des jeweils festgesetzten Beitrags - so wie im Beschlusstenor beziffert - nicht aber darüber hinausgehend in Betracht.

26

dd) Soweit der Anordnungsanspruch der Antragstellerin besteht, ist auch ein Anordnungsgrund für den begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegeben. Der Antragsgegner zeigte bereits mit der früheren Pfändungs- und Überweisungsverfügung, dass er seine Vollstreckungsabsicht mit Nachdruck umsetzt. Er hielt an der vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme über die Dauer eines langjährigen zivilgerichtlichen Rechtsstreits fest, trotz der Argumente der Antragstellerin und des Umstands, dass er in jeder der Instanzen unterlag. Der Antragsgegner verwandte auch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung zur Rückzahlung des gepfändeten und eingezogenen Betrages die Beitragsbescheide sogleich wieder gegen die Antragstellerin, nämlich um im Wege der Aufrechnung gegen ihre Verfahrenskostenrechnung schon einen Teil der Beitragsforderungen erfüllt zu bekommen. Rechtsstreitigkeiten, die die Aufrechnung und die Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide betreffen, führen die Beteiligten weiter vor dem Oberlandesgericht wie auch vor dem Verwaltungsgericht. Aus dieser Situation heraus, in der dem Antragsgegner die tatsächlichen und rechtlichen Umstände gerade auch durch das Vorbringen der Antragstellerin schon umfassend bekannt waren, hat er mit der Zahlungsaufforderung und Mahnung mit Vollstreckungsankündigung zum Ausdruck gebracht, sich mit der Vollstreckung nun nicht weiter gedulden, sondern neue Tatsachen schaffen zu wollen; gerade auch über die bekannte Interessenlage der Antragstellerin hinweg. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, zu erwartende Vollstreckungsmaßnahmen zunächst gegen sich ergehen zu lassen, um sich erst dann gegen diese gegebenenfalls einzelnen Maßnahmen jeweils zu wehren bzw. eine Hauptsacheentscheidung darüber abzuwarten, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Antragsgegner die Vollziehung aus den Beitragsbescheiden endgültig untersagt wird.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).