Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.11.2014 – 28 K 309.13
ECLI:DE:VGBE:2014:1127.28K309.13.0A
Orientierungssatz
1. Die zuständige Dienstbehörde soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(Rn.26) (Rn.27)
2. Ob dienstliche Belange dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, erschließt sich erst aus einer Gegenüberstellung mit den im Begriff der Unzumutbarkeit für den Beamten beschriebenen Interessenlagen.(Rn.29)
3. Das Fehlen einer Planstelle ist als haushaltsrechtlicher Belang grundsätzlich als dienstlicher Belang anzuerkennen, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht.(Rn.40)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28 August 2013 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. Januar 2013 auf Erhöhung der Regelarbeitszeit der Klägerin auf 100 % unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufstockung ihrer bisherigen Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung.
Die 1967 geborene Klägerin steht als Dolmetscherin für Spanisch und Ungarisch im Statusamt einer Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) beim Bundesministerium für Verteidigung im Dienste der Beklagten. Bis zum Jahr 2003 war sie in Vollzeit am 1. Dienstsitz des Ministeriums in Bonn tätig. Im September 2003 bewarb sie sich auf einen Dienstposten in Berlin und unterzeichnete am 24. Oktober 2003 eine „Dienstliche Erklärung“, in der es unter anderem hieß:
„… Mich hat dazu heute der RL Org 7, MinR H... darüber informiert, dass
- meine Arbeitssprache Spanisch in Berlin zwar nicht vorhanden ist,
- ein halber Dienstposten aber voraussichtlich noch besetzt werden kann …
Außerdem wurde mir erklärt, dass bei der derzeitigen Dienstpostenverteilung zwischen Bonn und Berlin eine Aufstockung des halben „Spanisch-Dienstpostens“ in Berlin nicht möglich ist.
Für den Fall, dass mir Berlin als Dienstort zugewiesen wird, beantrage ich hiermit eine Teilzeitbeschäftigung i.H.v. 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit für vorerst 2 Jahre …“
Unter dem 9. Dezember 2003 beantragte die Klägerin wegen ihrer bevorstehenden Verwendung in Berlin ohne Angabe einer Befristung eine Reduzierung ihrer „Arbeitszeit ab Dienstantritt in Berlin auf 50 %.“ Zugleich bat sie, die Arbeitszeit umgehend auf eine Vollzeitbeschäftigung zu erhöhen, sobald dies am Dienstort Berlin möglich sei. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 gewährte das Bundesministerium der Verteidigung der Klägerin unbefristet Teilzeitbeschäftigung mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit ab 1. Februar 2004.
Seit Dezember 2004 bemühte sich die Klägerin wiederholt erfolglos um Erhöhung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Die Beklagte lehnte die Anträge jeweils mit der Begründung ab, die Klägerin sei vor ihrer Zuweisung zum Dienstort Berlin darüber belehrt worden sei, dass eine Aufstockung erst möglich sei, wenn am Dienstort Berlin entsprechende Dienstpostenvakanzen bestünden, was weiterhin nicht der Fall sei. Nach der Geburt Ihres Sohnes im Dezember 2006 befand sich die Klägerin bis einschließlich Mai 2008 in Elternzeit. Im Juli 2011 beantragte sie die Erhöhung ihrer Regelarbeitszeit auf 75 % aus sozialen Gründen unter Verweis auf die berufsbedingt hohen Kosten der Kinderbetreuung, die sie als alleinerziehende Mutter zu tragen habe.
Mit Bescheid vom 28. September 2011 wurde die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 1. Oktober 2011 zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2012 auf 75 % erhöht. Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 wurde die Erhöhung auf 75 % bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. In den Bescheiden wurde jeweils darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Beschäftigung mit 75 % davon abhänge, ob vakante Dienstpostenanteile vorhanden seien und dienstlicher Bedarf bestehe.
Im September 2012 teilte die Beklagte auf eine wiederholte Anfrage der Klägerin hin erneut mit, dass eine Arbeitszeiterhöhung in Berlin aus dienstlichen Gründen solange nicht möglich sein werde, wie keine vakanten Dienstpostenanteile vorhanden seien und kein zusätzlicher Bedarf in den von ihr abgedeckten Sprachrichtungen am Dienstort Berlin bestehe. Sollten künftig eine dauerhafte Vakanz von Dienstpostenanteilen sowie ein dauerhafter Bedarf in den von der Klägerin abgedeckten Sprachrichtungen in Berlin entstehen, werde ihr Wunsch nach dauerhafter Aufstockung der Arbeitszeit erneut aufgegriffen und geprüft.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. Januar 2013 beantragte die Klägerin die Erhöhung Ihrer Arbeitszeit auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Beamtin in Vollzeit. Zur Begründung verwies sie auf ihre dienstliche Erklärung vom 24. Oktober 2003, in der sie die Zustimmung nur befristet für 2 Jahre erteilt habe. Hierauf teilte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom 12. Februar 2013 mit, die dienstliche Erklärung habe die Klägerin gegenüber ihrem Referatsleiter abgegeben. Gegenüber dem Personalführungsreferat habe sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit ohne zeitliche Befristung beantragt. Sie habe dabei lediglich den Wunsch auf Vollzeitbeschäftigung geäußert, sobald dies am Dienstort Berlin möglich sei.
Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, sie habe lediglich zeitlich befristet auf die Vollzeitbeschäftigung verzichtet. Die Vollzeitstelle, die sie in Bonn bekleidet habe, sei nicht weggefallen, sondern durch den Umzug der Dienststelle nach Berlin mitgezogen. Sie sei auch für andere Ministerien tätig, so dass es Aufgabe des Bundesministeriums für Verteidigung sei, entsprechende Einsatzmöglichkeiten bereitzustellen.
Im Zuge des Widerspruchsverfahrens bot die Beklagte der Klägerin an, die bislang befristete Erhöhung der Arbeitszeit auf 75 % zunächst bis zum 31. März 2014 zu verlängern und ab dem 1. April 2014 zu entfristen. Darüber hinaus sollten der Klägerin die fehlenden 25 % befristet im Rahmen von Übersetzungen aus dem gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums und in Amtshilfe auch aus anderen Bereichen angeboten werden, was aufgrund der Personalsituation jedoch erst ab dem 1. April 2014 möglich sei. Die Klägerin lehnte dieses Angebot unter nochmaligem Verweis auf ihre dienstliche Erklärung vom Oktober 2003 ab und hielt an ihrer Forderung, ihre Arbeitszeit auf 100 % zu erhöhen, fest.
Daraufhin wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2003 sei eine Befristung nicht ersichtlich gewesen. Ein Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung nach § 91 Abs. 3 S. 1 BBG bestehe nicht. Danach sei nicht nur erforderlich, dass die bisherige Regelung dem Beamten nicht mehr zugemutet werden könne, sondern auch, dass dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Die Beklagte habe mehrfach versucht, dem Begehren der Klägerin nach Vollzeitbeschäftigung abzuhelfen, zuletzt mit dem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unterbreiteten Vorschlag. Auch in anderen Dienststellen des Geschäftsbereichs seien Einsatzmöglichkeiten der Klägerin erfolglos geprüft worden. Eine Verpflichtung, für eine Unterbringung außerhalb des eigenen Geschäftsbereiches Sorge zu tragen, bestehe indes nicht.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, ihr Antrag vom 9. Dezember 2003 sei in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung vom Oktober 2003 auszulegen. Die Beklagte habe die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nicht festgelegt. Dies könne nicht dazu führen, dass lebenslange Teilzeitbeschäftigung angesetzt werde, zumal sie hierüber nie aufgeklärt worden sei. Eine Teilzeitbeschäftigung auf Lebenszeit widerspreche dem Hauptberuflichkeitsprinzip. Im Übrigen sei die Grundlage für die damalige Teilzeitbeschäftigung weggefallen, da die frühere Dienststelle in Bonn mittlerweile vollständig nach Berlin verlagert sei. Soweit die Beklagte behaupte, es bestehe kein zusätzlicher Sprachmittlerbedarf in den von der Klägerin abgedeckten Sprachrichtungen, werde dies bestritten, zumal die Klägerin den schon den derzeit vorhandenen Bedarf aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit nicht vollständig abdecken könne, weshalb wiederholt Honorarkräfte für Dolmetschertätigkeiten in Ungarisch und Spanisch hätten eingekauft werden müssen. Eine hinreichende Abwägung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit komme den familienbezogenen Voraussetzungen besonderes Gewicht zu. Die Beklagte habe sich aber lediglich auf eine angeblich fehlende Planstelle berufen. Dies sei zwar ein dienstlicher Belang im Sinne des §§ 91 Abs. 3 BBG, jedoch nur für das Haushaltsjahr des Antrags. Sobald der Dienstherr die Möglichkeit habe auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, könnten nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes entgegen gehalten werden. Die Beklagte habe keine über bloße Behauptungen hinausgehenden Ausführungen zu dienstlichen Belangen gemacht, so dass davon auszugehen sei, dass überhaupt keine entgegenstehenden dienstlichen Belange vorlägen.
Die Klägerin, die zunächst eine rückwirkende Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 100 % seit dem 26. Juli 2011 beantragt hatte, beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28 August 2013 zu verpflichten, ihre Regelarbeitszeit ab dem 1. März 2013 auf 100 % zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht weiterhin geltend, dass zusätzlicher Sprachmittlerbedarf in den von der Klägerin abgedeckten Sprachrichtungen am Dienstort Berlin nicht bestehe. Dienstpostenanteile der Konferenzdolmetscherdienstposten seien nicht vakant, so dass bereits die vorausgesetzten dienstlichen Belange für eine Vollzeitbeschäftigung nicht vorlägen. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, die die Zumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung infrage stellen, seien für die Bewilligung des Antrags daher nicht ausreichend. Die Beklagte habe sich bemüht, der Klägerin eine unbefristete Aufstockung auf 75 % ab dem 1. April 2014 bei gleichzeitiger befristeter Erhöhung auf 100 % anzubieten, womit jedoch die Klägerin nicht einverstanden gewesen sei.
Mit Bescheid vom 19. November 2013 wurde die Arbeitszeit der Klägerin dauerhaft auf 75 % erhöht.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. September 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
2 Bände Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 9. September 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erhöhung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf 100 % abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Vollzeitbeschäftigung ergibt sich allerdings nicht bereits aus der „dienstlichen Erklärung“ vom 24. Oktober 2003, in der sie eine Teilzeitbeschäftigung für vorerst 2 Jahre beantragt hatte. Zum einen hat sie diese Befristung in dem an das zuständige Personalreferat gerichteten Antrag vom 9. Dezember 2013 nicht aufrechterhalten. Zum anderen enthält der auf diesen Antrag hin ergangene maßgebende Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Januar 2004 keine zeitliche Beschränkung der darin gewährten Teilzeitbeschäftigung. Dieser Bescheid ist, da in die Klägerin nicht angegriffen hat, bestandskräftig geworden. Angesichts dessen bedarf es keiner Erörterung, ob der Antrag vom 9. Dezember 2013 gegebenenfalls als befristeter Antrag hätte ausgelegt werden können oder müssen. Auch auf die Frage, ob die Klägerin den Antrag vom 9. Dezember 2014 nachträglich ganz oder teilweise widerrufen kann, kommt es daher nicht an. Denn in jedem Falle hätte es der Klägerin oblegen, gegen den Bescheid vom 13. Januar 2004 vorzugehen, wenn sie mit der unbefristeten Bewilligung von Teilzeit nicht einverstanden war. Dies hat sie indes nicht getan.
2. Ein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bzw. auf ermessensfehlerfreie Bescheidung dieses Begehrens folgt jedoch aus § 91 Abs. 3 S. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -.
Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Der Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs "dienstliche Belange" ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Auch wenn dabei die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zu Grunde zu legen sind, handelt es sich um Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48/07 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
Ob dienstliche Belange dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, erschließt sich erst aus einer Gegenüberstellung mit den im Begriff der Unzumutbarkeit für den Beamten beschriebenen Interessenlagen. Allein das Vorliegen dienstlicher Belange berechtigt den Dienstherrn nicht, den Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung abzulehnen, ohne eine Prüfung der Zumutbarkeit vorgenommen zu haben. Nicht nur der Wortlaut des § 91 Abs. 3 S. 2 BBG, sondern auch des Art. 33 Abs. 5 GG gebietet dies. Das BVerwG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt:
Zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien gehören der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und - korrespondierend damit - das Alimentationsprinzip (...). Beide Prinzipien bilden das Leitbild und den wesentlichen, das Beamtenverhältnis kennzeichnenden Strukturinhalt. Der Verpflichtung des Beamten, dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen, steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber. Sie lässt sich prinzipiell nicht aufteilen und trägt der Struktur des Beamtenverhältnisses als eines einheitlichen Dienstverhältnisses Rechnung.
(…)
Die aus familienpolitischen Erwägungen eingeführte Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung und die damit verbundene Einschränkung des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes sowie der Vollalimentation ist verfassungsrechtlich deshalb zulässig, weil das Teilzeitmodell im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist. Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist eine strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung und von grundlegender Bedeutung. Sie erscheint nur dann nicht gefährdet, wenn der Beamte selbst der Auffassung ist, auf einen Teil der Bezüge verzichten zu können, ohne sich dadurch in eine wirtschaftliche Lage zu begeben, die ihn unzulässiger Einflussnahme Dritter in besonderer Weise zugänglich macht (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE 119 ).
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind § 80a Abs. 3 Satz 2 LBG sowie § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LBG Ausdruck eines verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Während § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LBG es ermöglicht, vom verfassungsrechtlichen Leitbild der Hauptberuflichkeit und damit der Vollalimentation aus familiären Gründen abzuweichen, soll nach § 80a Abs. 3 Satz 2 LBG eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung unter den dort genannten zwei Voraussetzungen zugelassen werden. Während die Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der objektiven Situation des Beamten zu beurteilen ist, kennzeichnen die dienstlichen Belange das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Die beiden Voraussetzungen sind damit gegenläufig und dürfen deshalb nicht in der Weise kumulativ verstanden werden, dass schon das Vorliegen einer Voraussetzung die nach § 80a Abs. 3 Satz 2 LBG zu treffende Entscheidung rechtfertigen kann. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen des Beamten und des Dienstherrn im konkreten Fall. Da die Änderung zugelassen werden "soll", wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht jeder dienstliche Belang die Ablehnung rechtfertigen, sondern nur ein solcher, dem gegenüber die schutzwürdigen Interessen des Beamten nachzuordnen sind. Dieses Verständnis der Vorschrift ist auch angesichts des verfassungsrechtlichen Leitbilds der Vollzeitbeschäftigung eines Beamten geboten.
Je beachtlicher die Gründe sind, die für die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung sprechen, desto mehr Gewicht muss den einer Änderung entgegenstehenden dienstlichen Belangen zukommen, wenn der Antrag des Beamten auf Erhöhung der Teilzeit oder auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung abgelehnt wird. (…) Da § 80a Abs. 3 Satz 2 LBG gezielt die Möglichkeit eröffnet, den einvernehmlich festgelegten Beschäftigungsumfang wegen nachträglich eingetretener Umstände zu ändern, sind diese Umstände möglichst zeitnah zu beurteilen. Für die Beurteilung der Rechts- und Sachlage maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zugunsten des Beamten sind nicht zuletzt die Verfassungsgebote, auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. S. 988) sowie Ehe und Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 GG), und das an die Mitgliedstaaten gerichtete gemeinschaftsrechtliche Gebot, ihre Rechtsvorschriften dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen anzupassen, zu beachten.
Ausgehend von diesen Maßstäben konnte die Beklagte den Antrag der Klägerin angesichts der für sie mit der Fortführung der Teilzeit verbundenen persönlichen Belastungen nicht mit der Begründung ablehnen, mangels vakanter Dienstpostenanteile stünden dienstliche Belange einer Vollzeitbeschäftigung entgegen.
a) Den familienbezogenen Voraussetzungen kommt bei der Bestimmung der Zumutbarkeit ein besonderes Gewicht zu. Zu den Umständen, die sich auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung auswirken können, gehören nicht nur solche, die die tatbestandlichen Bewilligungsvoraussetzungen entfallen lassen. Zu ihnen gehören vielmehr auch jene, die mit den Bewilligungsvoraussetzungen in Zusammenhang stehen, insbesondere nachteilig veränderte Einkommensumstände infolge einer veränderten familiären Situation. Dabei ist ein die Unzumutbarkeit erreichendes Ausmaß nicht erst dann erlangt, wenn bei Fortführung der Teilzeitbeschäftigung der Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gesichert ist (BVerwG a.a.O., juris Rn. 8).
Die Beklagte hat nie in Abrede gestellt, dass die Aufrechterhaltung der Teilzeit für die Klägerin angesichts ihrer Arbeitszeiten und -bedingungen und der dadurch bedingten Kinderbetreuungskosten für den im Jahr 2006 geborenes Kind, eine erhebliche Belastung darstellt. In der Kurzvorlage der ORR’ in D... vom 8. Mai 2013 (Bl. 12 R des Widerspruchsvorgangs) wurde ausdrücklich festgestellt, dass „der Wegfall der Zumutbarkeit sicherlich gegeben“ sei. Die Beklagte hat dies auch wiederholt dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bemüht hat, die Arbeitszeit der Klägerin durch Verschiebung freier Arbeitsplatzanteile zumindest vorübergehend aufzustocken.
Angesichts dessen hätte es schwerwiegender dienstlicher Gründe bedurft, die im Rahmen der gebotenen Abwägung eine Versagung der Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin gerechtfertigt hätten.
b) Hinreichend gewichtige Gründe, die der Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin entgegenstehen würden, hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Das von der Beklagten insoweit stets angeführte Argument, es fehle an entsprechendem Bedarf und verfügbaren Dienstpostenanteilen, genügt den oben dargelegten Anforderungen des § 91 Abs. 3 BBG nicht.
Die Beklagte hat bereits die nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG für die Bestimmung entgegenstehender dienstlicher Belange gebotene Gegenüberstellung mit den privaten Belangen der Klägerin nicht vorgenommen. Der Bescheid vom 12. Februar 2013 beschränkt sich auf den (wiederholten) Verweis auf fehlenden Bedarf. Der Widerspruchsbescheid vom 28. August 2013 nimmt zwar auf das Kriterium der Zumutbarkeit Bezug, ohne dies jedoch in Relation zu den geltend gemachten dienstlichen Belangen zu stellen und beschränkt sich auf den Hinweis auf die der Klägerin angebotene befristete Erhöhung. Ihrem weitergehenden Verlangen auf unbefristete Vollzeitbeschäftigung könne aufgrund entgegenstehender dienstlicher Belange nicht nachgekommen werden, da weitergehende Einsatzmöglichkeiten nicht bestünden. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte den Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Belange unabhängig von den Interessen der Klägerin als eigenständige, kumulative Voraussetzung verstanden und keine Gewichtung der gegenläufigen Belange vorgenommen hat.
Das Fehlen einer Planstelle im Haushaltsplan ist als haushaltsrechtlicher Belang zwar grundsätzlich als dienstlicher Belang anzuerkennen, der dem sofortigen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Das gilt regelmäßig jedoch nur für das Haushaltsjahr, in dem der Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung für den Dienstherrn unvorhersehbarer Weise gestellt wird. Sobald sich dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, auf den Antrag des Beamten haushaltsrechtlich zu reagieren, können nur noch schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen (BVerwG a.a.O., Rn. 15). Dies wird allenfalls bei Dienstherrn mit einem kleinen Personalbestand in Betracht kommen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 25; Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 -, juris) und scheidet damit für die Beklagte, die allein in der Dienstbehörde der Klägerin, dem Bundesministerium der Verteidigung, rund 2.000 Bedienstete beschäftigt (Quelle: http://www.bmvg.de; Stand 26. November 2014), von vornherein aus. Die Beklagte muss ggf. auch auf freie Dienstpostenanteile der entsprechenden Besoldungsgruppe aus anderen Referaten oder Abteilungen zurückgreifen und kann sich nicht - wie bisher geschehen - auf den begrenzten Bereich der Konferenzdolmetscher beschränken. Angesichts der zahlreichen dokumentierten Anträge der Klägerin, ihre Arbeitszeit zu erhöhen, kann der streitgegenständliche Antrag vom 15. Januar 2013 zudem auch nicht mehr als „unvorhergesehen“ bezeichnet werden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte dem Begehren der Klägerin spätestens mit dem Haushaltsjahr 2014 das Fehlen einer entsprechenden Planstelle nicht mehr als alleiniger Ablehnungsgrund entgegengehalten werden.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zudem auf einen mangelnden Bedarf an Konferenzdolmetschern in den von der Klägerin abgedeckten Sprachen. Zum einen hat die Beklagte einen mangelnden Bedarf bislang ohnehin nicht hinreichend nachgewiesen. Die Klägerin war ursprünglich als Konferenzdolmetscherin allein für die Sprache Spanisch in Vollzeit eingestellt worden. Dass der Bedarf in dieser Sprache gesunken wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt. Darüber hinaus wird die Klägerin zwischenzeitlich auch als Dolmetscherin für Ungarisch eingesetzt. Dass der Bedarf in beiden Sprachen mittlerweile geringer ist als ursprünglich in nur einer Sprache, ist nicht hinreichend dargelegt. Der Verwaltungsvorgang legt im Gegenteil die Annahme nahe, dass nicht ein gesunkener Bedarf sondern vielmehr aus Haushaltsgründen vorgegebene Stellenstreichungen im Referat der Klägerin der eigentliche Grund sind. So hatte das Referat der Klägerin ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 2. Juli 2013 (Bl. 24 R des Widerspruchsvorgangs) aufgrund von Umstrukturierungen im Bereich der Bundeswehr einen Stellenabbau von 25 % zu verkraften, wobei in erster Linie Dolmetschermangel im Bereich Englisch bestehe. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie infolge ihrer Teilzeittätigkeit jeden Monats etwa eine Woche Freizeitausgleich in Anspruch nimmt, was zur Folge gehabt habe, dass in diesen Zeiten wiederholt Honorarkräfte für Ihre Arbeitssprachen tätig werden mussten. Dies spricht gegen einen mangelnden Bedarf. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin im Zuge des Widerspruchsverfahrens eine – wenn auch mangels dauerhaft verfügbarer Dienstpostenanteile befristete – Aufstockung ihrer Tätigkeit auf 100 % angeboten, was dafür spricht, dass sehr wohl Tätigkeiten vorhanden sind, die die Klägerin wahrnehmen kann, ohne dass dies zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führt. Dass es sich hierbei in erheblichem Umfang um Übersetzertätigkeiten handelt, die gemessen am Statusamt der Klägerin u.U. unterwertig sind, kann ihr dabei nicht entgegengehalten werden. Auch hat die Klägerin insoweit plausibel und unwidersprochen dargelegt, dass aufgrund der saisonal stark schwankenden Belastung ohnehin alle Konferenzdolmetscher ihres Referats regelmäßig mit derartigen Tätigkeiten befasst sind, was eher die Frage aufwirft, ob die Dienstposten der Konferenzdolmetscher angesichts der tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten zutreffend beschrieben und bewertet sind.
Die Notwendigkeit, der Klägerin ggf. unterwertige Tätigkeiten zuzuweisen oder - wie offenbar auch in der Vergangenheit praktiziert - im Rahmen der „Amtshilfe“ anderen Dienststellen zur Verfügung zu stellen, begründet jedenfalls keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und stellt damit keinen die anerkannten persönlichen Belange der Klägerin überwiegenden dienstlichen Belang dar. Abgesehen davon hat es die Beklagte in der Hand, die Einsatzfähigkeit der Klägerin, z.B. durch Fortbildungen in anderen Sprachen, zu erweitern, was ausweislich des Verwaltungsvorgangs offensichtlich in Bezug auf Hebräisch und Englisch bereits erwogen aber letztlich verworfen worden ist. Dies mag zwar mit einem vorübergehenden zeitlichen und finanziellen Mehraufwand verbunden sein, führt aber ebenfalls nicht zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes.
c) Angesichts dessen hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Regelarbeitszeit auf 100 %. Die Sache ist gleichwohl noch nicht in vollem Umfang spruchreif, so dass gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung auszusprechen ist. Denn der Beklagten verbleibt zumindest hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Aufstockung vorgenommen wird, noch ein (eingeschränktes) Ermessen.
Hierbei hat die Beklagtes zu berücksichtige, dass der Anspruch der Klägerin auf Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich zeitnah zu erfüllen ist. Es steht jedoch im organisatorischen Ermessen der Beklagten, ob sie den fehlenden Dienstpostenanteil im Rahmen einer neuen zusätzlichen Planstelle schafft oder ob sie die Arbeitszeit der Klägerin im Rahmen der derzeit innerhalb der Dienstbehörde bestehenden Planstellen durch Verlagerung anderweitiger Dienstpostenanteile erhöht. Hierbei ist übergangsweise bis zur Verfügbarkeit eines unbefristeten Dienstpostenanteils - wie schon in der Vergangenheit praktiziert - auch eine befristete Übertragung vorübergehend vakanter Dienstpostenanteile denkbar. Je länger die Schaffung einer dauerhaften vollen Planstelle voraussichtlich dauern wird, umso eher ist die Beklagte verpflichtet, eine vorübergehende Lösung durch befristete Übertragung vorübergehend vakanter Dienstpostenanteile innerhalb ihres vorhandenen Planstellenkontingents herbeizuführen. Steht hingegen ein konkreter dauerhafter Dienstpostenanteil in absehbarer Zeit, d.h. jedenfalls weniger als drei Monaten zur Verfügung, wäre es der Klägerin wegen des damit verbundenen verwaltungsorganisatorischen Aufwandes ggf. zumutbar, dies ohne zwischenzeitliche befristete Übertragung anderweitiger Dienstpostenanteile abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Juli 2011 bis zum 1. März 2013 hat die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren nicht mehr weiterverfolgt, so dass sie den hierauf entfallenden Kostenanteil zu tragen hat. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, da es der Klägerin angesichts der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 27.521,10 Euro festgesetzt.