Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.12.2014 – OVG 11 S 10.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1208.OVG11S10.14.0A
Orientierungssatz
1. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) rechtlich nicht geschützt.(Rn.5)
2. Kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Enkeltochter einer Asylbewerberin auf deren Lebenshilfe in besonderer Weise angewiesen ist, weil beide Eltern des Kindes in der gleichen Stadt wohnen und nicht ersichtlich ist, warum diese, insbesondere die Kindesmutter und Tochter der Asylbewerberin, nicht in der Lage sein sollten, ihr Kind zu betreuen, folgt daraus für die Asylbewerberin kein Abschiebungshindernis.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 6. Januar 2014, 4 L 429.13, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 8. November 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag der vietnamesischen Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab, widerrief die der Antragstellerin zuletzt bis zum 5. Dezember 2013 verlängerte Duldung mit sofortiger Wirkung, drohte ihr die Abschiebung nach Vietnam an und verfügte die sofortige Vollziehung seines Bescheides. Den daraufhin von der Antragstellerin gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 6. Januar 2014 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, vorläufig die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, ausgelegt, und diesen Antrag als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin nunmehr nur noch, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren weiteren Aufenthalt gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vorläufig zu dulden.
Einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Für ein tatsächliches Abschiebungshindernis ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über einen bis zum 22. März 2022 gültigen Pass.
Auch kann auf der maßgeblichen Grundlage des nach § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner aus Rechtsgründen an der Abschiebung der Antragstellerin gehindert wäre.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, in Berlin mit einem deutschen Staatsangehörigen, Herrn W., eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu führen, ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass diese Beziehung nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich nicht geschützt sei. Dies ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden und wird von der Antragstellerin insoweit auch nicht angegriffen. Aber auch Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelt der Antragstellerin im Hinblick auf die Beziehung zu Herrn W. keinen Abschiebungsschutz. Zwar beschränkt sich der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht auf die durch eine Eheschließung begründete Familie, sondern kann sich auch auf andere de facto-Beziehungen erstrecken. Allerdings sind diese damit noch nicht notwendig einer formell anerkannten Verbindung wie der Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft gleichzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 3. April 2012 – 42857/07 –, NJW 2014, 39). Eine solche sind die Antragstellerin und Herr W. trotz mehr als zehnjähriger Dauer ihrer Beziehung nicht eingegangen. Die Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn W. dürfte sich von einer klassischen eheähnlichen Lebensgemeinschaft grundlegend unterscheiden und im Wesentlichen den Charakter einer Zweckgemeinschaft in sich tragen. Herr W. ist 1936 geboren und leidet nach dem erstinstanzlich eingereichten ärztlichen Attest vom 21. November 2013 an mehreren erheblichen Erkrankungen, die seine „Belastungsfähigkeit im Alltag deutlich einschränken und eine selbstständige alleinige Versorgung des Haushaltes – Pflege, Einkauf, Essenszubereitung nicht ausreichend möglich machen.“ Wie die Antragstellerin in ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2013 selbst ausführt, führt sie Herrn W. den Haushalt, pflegt ihn und begleitet ihn zu Arztbesuchen und anderen Terminen außer Haus. Dem entspricht es, dass auch Herr W. in seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 18. November 2013 ausgeführt hat, der Grund für die seit September 2013 bestehende „Lebensgemeinschaft“ mit der Antragstellerin sei eine Herzinsuffizienz gewesen, die ihn veranlasst habe, als alleinstehender Rentner Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach alledem dürfte die Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn W. weniger als Teil ihres Familienlebens als vielmehr als Teil ihres Privatlebens durch Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst sein. Unabhängig von der genauen Einordnung führt Art. 8 Abs. 1 EMRK hier aber nicht dazu, dass die Abschiebung der Antragstellerin rechtlich unmöglich wäre. Die Vorschrift gewährt kein Recht auf Einreise, Einbürgerung oder Aufenthalt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, bei ihren aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen das Interesse des Ausländers an dem Schutz seines Familienlebens und Privatlebens zu berücksichtigen. Insoweit wäre ein Eingriff in den Schutz des Familien- und Privatlebens der Antragstellerin jedenfalls durch öffentliche Interessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Abschiebung von Ausländern, die zur Ausreise vollziehbar verpflichtet sind, auch ein legitimes Ziel im Sinne der europäischen Menschenrechtskonvention verfolgt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60a AufenthG, Rz. 38). An der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragstellerin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das deren Interesse an der vorläufigen Fortsetzung ihres Aufenthalts überwiegt. Das Asylverfahren der Antragstellerin und das nachfolgende Wiederaufnahmeverfahren sind bestandskräftig negativ abgeschlossen. Außerhalb dieser Verfahren scheiterte eine Abschiebung lediglich an der Beibringung eines geeigneten Ausweispapiers durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin ist während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach in nicht unerheblicher Weise straffällig geworden. Sie wurde vielfach wegen Steuerstraftaten verurteilt, davon viermal zu Freiheitsstrafen. Einer dieser Verurteilungen lag ein gemeinschaftliches Vorgehen mit Herrn W. zugrunde. Sie ist bestandskräftig ausgewiesen worden und hat zudem über lange Zeit über ihre Identität getäuscht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nur unter Verstoß gegen die für sie geltende räumliche Aufenthaltsbeschränkung ihren Lebensmittelpunkt nach Berlin und damit in die Wohnung von Herrn W. verlegen konnte. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die infolge der Erkrankungen des Herrn W. erforderlichen Hilfeleistungen nur durch die Antragstellerin und nicht auch von dritter Seite erbracht werden können.
Ein aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK folgendes rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass sie ihr 2007 geborenes und seit dessen 9. Lebensmonat ebenfalls in der Wohnung von Herrn W. lebendes deutsches Enkelkind betreue. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Enkeltochter der Antragstellerin auf deren Lebenshilfe in besonderer Weise angewiesen ist, weil beide Eltern des Kindes in Berlin leben und nicht ersichtlich ist, warum diese, insbesondere die Kindesmutter und Tochter der Antragstellerin, nicht in der Lage sein sollten, ihr Kind zu betreuen. Zwar gibt die Antragstellerin an, ihre Tochter sei aus gesundheitlichen Gründen wegen eines komplizierten Augenleidens nicht in der Lage, sich neben deren Sohn auch um ihre Tochter, die Enkeltochter der Antragstellerin, zu kümmern. Jedoch hat die Antragstellerin diese Behauptung weder zureichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Enkeltochter der Antragstellerin von deren Eltern nicht entfremdet ist, sondern nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin, aber auch nach der Bestätigung der Kinderärztin vom 12. Juni 2014, zu ihrer leiblichen Mutter und ihrem Bruder an den Wochenenden regelmäßigen Besuchskontakt hat und auch von ihrem Vater besucht wird. Im Übrigen ist auch hier das bereits dargestellte erhebliche öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerin zu berücksichtigen. Auch musste sich die lediglich mit einer räumlichen Beschränkung geduldete Antragstellerin darüber klar sein, dass die von ihr übernommene Betreuung ihrer Enkeltochter weder auf einem Aufenthaltsrecht noch auf der Befugnis beruhte, ihren Lebensmittelpunkt nach Berlin zu verlegen.
Nach allem kann dahinstehen, welcher Wahrheitsgehalt der Erklärung der Kindesmutter gegenüber der Berliner Ausländerbehörde vom 5. Dezember 2013 beizumessen ist, dass zwischen ihr und ihrer Tochter eine familiäre Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen, nämlich ihrer eigenen Wohnung bestehe. Anders als die Antragstellrein dies zu relativieren versucht, war die Erklärung jedenfalls nicht durch die gemeinsame Meldeanschrift quasi vorgegeben. Vielmehr war ausdrücklich nach der familiären Lebensgemeinschaft, also nach den tatsächlichen Verhältnissen, gefragt worden.
Schließlich kann auch mit Blick auf die bisherige Aufenthaltsdauer der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht davon ausgegangen werden, dass ihrer Abschiebung ein rechtliches Hindernis entgegenstehen würde. Die Antragstellerin ist erst im Alter von 35 Jahren eingereist, so dass es ihr möglich sein dürfte, sich in die Verhältnisse ihres Heimatlandes wieder einzufinden.
Ob die aus dem abgeschlossenen Asylverfahren folgende Aufenthaltsbeschränkung der Antragstellerin gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG fortbesteht und ob diese nur im Wege einer Umverteilung nach § 51 AsylVfG beseitigt werden könnte, oder ob § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG es ermöglichen würde, der Antragstellerin mit Zustimmung der Berliner Ausländerbehörde eine zum ständigen Aufenthalt in Berlin berechtigende Duldung zu erteilen, bedarf hiernach keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).