Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.12.2014 – 14 K 137.13 V

ECLI:DE:VGBE:2014:1209.14K137.13V.0A

Orientierungssatz

1. Weder das Freizügigkeitsgesetz/ EU noch das Aufenthaltsgesetz enthalten eine Regelung für einen Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Drittstaatsangehörigen, wenn der Zusammenführende allein die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 4a FreizügG/EU innehat.(Rn.15)

2. Die Familienzusammenführungsrichtlinie kann als Anspruchsgrundlage kann für das Nachzugsbegehren von Drittausländern zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern herangezogen werden.(Rn.21)

3. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie betrifft ausschließlich den Kindernachzug zu einem Elternteil, welcher das alleinige Sorgerecht innehat.(Rn.33)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die am 14. März 1995 geborene nigerianische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums für den Nachzug zu ihrem nigerianischen Vater. Dieser lebt seit 2004 in Deutschland und verfügt wegen einer früheren Ehe mit einer britischen Staatsangehörigen über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a des Freizügigkeitsgesetzes/EU.

2

Die Eltern der Klägerin waren nie miteinander verheiratet. Die Klägerin, die mit ihrer Mutter zusammen wohnt, stellte gemäß einer Wochen vorher getroffenen Terminvereinbarung am 15. März 2011 den Visumsantrag beim deutschen Generalkonsulat in Lagos (im Folgenden nur: Generalkonsulat). Im Anschluss wurden zum Nachweis einer angeblich seitens des Vaters erfolgten Adoption der Klägerin zwei Dokumente vorgelegt, welche die mit der Überprüfung beauftragte Vertrauensanwältin als Fälschungen bewertete (vgl. deren Bericht vom 20. Juli 2011, Blatt 32 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Im weiteren Verlauf des Visumsverfahrens wurde ferner eine angeblich vom High Court in Lagos am 14. September 2011getroffene Entscheidung betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Klägerin vorgelegt. Auch bei diesem Dokument handelte es sich nach Überzeugung der Vertrauensanwältin um eine Fälschung (vgl. deren Bericht vom 9. November 2011, Blatt 98 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten).

3

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das Generalkonsulat daraufhin den Visumsantrag ab. Auf die Remonstration der Klägerin wurde der Ausgangsbescheid mit Remonstrationsbescheid vom 20. Dezember 2011 aufgehoben und das Visum erneut abgelehnt. In dem nachfolgenden Klageverfahren VG 4 K 28.12 V hob die Beklagte diesen Remonstrationsbescheid auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Mit Remonstrationsbescheid vom 24. Oktober 2012, welcher den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, hob das Generalkonsulat erneut den Bescheid vom 16. November 2011 auf und lehnte das Visum ab. Zur Begründung führte es aus, weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch das Aufenthaltsgesetz stellten eine Regelung bereit, welche den Nachzug der Kernfamilie zu Drittstaatsangehörigen mit unionsrechtlichem Daueraufenthaltsrecht nach § 4a des Freizügigkeitsgesetzes/EU beträfen. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin könne daher nur Artikel 4 Buchst. c der Familienzusammenführungs-Richtlinie (2003/86/ EG) in unmittelbarer Anwendung sein. Dieser stelle zunächst auf das alleinige Sorgerecht des Zusammenführenden ab. Daran fehle es hier, weil das vorgelegte Sorgerechtsurteil eine Fälschung sei. Ferner eröffne die Regelung Ermessen für den Fall, dass – wie hier – bei geteiltem Sorgerecht der andere Elternteil der Familienzusammenführung zustimme. Bei der Ermessensentscheidung seien insbesondere das Kindeswohl und einwanderungs- und integrationspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Von wesentlicher Bedeutung sei die Lebenssituation des Kindes im Heimatstaat. Die Klägerin lebe dort zusammen mit ihrer sorgeberechtigten Mutter, von der sie auch weiterhin betreut werden könne. Sie habe ihr ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht, sei durch die dortige Kultur sowie ihre Familie geprägt und spreche kein Deutsch. Ihre Integration in Deutschland sei auf Grund dieser Umstände nicht gewährleistet. Auch sei wegen ihres Alters nicht davon auszugehen, dass sie noch betreuungsbedürftig sei. Es könne daher keine Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten getroffen werden.

4

Zur Begründung der dagegen am 14. November 2012 erhobenen Klage, die durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2013 nach § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden ist, bezieht sich die Klägerin auf das Verfahren VG 4 K 28.12 V sowie eine schriftliche Erklärung ihres Vaters (ohne Datum), wegen deren Inhalt auf Blatt 29 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Lagos vom 24. Oktober 2012 zu verpflichten, ihr ein Visum für den Nachzug zu ihrem Vater zu erteilen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und ergänzt: Die Vertrauensanwältin sei um Stellungnahme zu der schriftlichen Erklärung des Vaters der Klägerin gebeten worden. Im Ergebnis sei das Generalkonsulat von der Haltlosigkeit der Vorwürfe überzeugt. Der Vertrauensanwältin und ihrer mit den Ermittlungen betrauten Mitarbeiterin sei kein Rechtsanwalt namens A... bekannt. Auch sei der Familie der Klägerin kein Kontakt zu irgendeinem Anwalt vermittelt worden. Vielmehr habe die Mutter der Klägerin bei der ersten Urkundenüberprüfung der Mitarbeiterin berichtet, dass sie bereits einen Anwalt eingeschaltet habe. Wegen der vom Generalkonsulat verlangten Sorgerechtsentscheidung hätten sowohl die Mutter als auch der Vater der Klägerin die Mitarbeiterin der Vertrauensanwältin um Hilfestellung gebeten. Diese habe jedoch das Ansinnen abgelehnt und nur erklärt, dass sich die Familie wegen einer Sorgerechtsentscheidung an den Magistrate Court in Lagos wenden solle und der Anwalt der Familie wohl wisse, was zu tun sei. Die Vorwürfe gegen die Vertrauensanwältin dienten offenbar nur dazu, diese in ein schlechtes Licht zu setzen. Es gebe aber keinen Grund für Zweifel an der Richtigkeit von deren Angaben.

10

Die Beigeladene, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG 4 K 28.12 V sowie des Visumsvorgangs der Beklagten und der Ausländerakte des Vaters der Klägerin (je 1 Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen verhandelt und entschieden werden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

13

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Versagung des begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

14

Das Gericht teilt die in dem angefochtenen Remonstrationsbescheid vertretene Rechtsauffassung, dass als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren nur Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie –FZRL–, ABl. L 251/12 vom 03.10.2003) näher in Betracht zu ziehen ist.

15

Das Verwaltungsgericht Berlin (3. Kammer) hat in einem der vorliegenden Klage vergleichbaren Verfahren, welches den Ehegatten- und Kindernachzug nigerianischer Kläger zu ihrem nach § 4a des Freizügigkeitsgesetzes/EU (–FreizügG/EU–) daueraufenthaltsberechtigten nigerianischen Ehemann bzw. Vater betraf, mit Urteil vom 19. April 2012 (VG 3 K 1153.10 V) bereits die Auffassung vertreten, dass weder das Freizügigkeitsgesetz/ EU noch das Aufenthaltsgesetz eine Regelung für den vorliegend in Rede stehenden Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Drittstaatsangehörigen enthalten, wenn der Zusammenführende – was hier unstreitig auch für den Vater der Klägerin gilt – allein die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 4a FreizügG/EU innehat. In dem genannten Urteil (Seite 6 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) führte das Gericht zur Begründung aus:

16

„Im Freizügigkeitsgesetz/EU ist jedoch nicht geregelt, in welcher Weise der Familiennachzug zu einem daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen eines Unionsbürgers […] erfolgen kann. Dieses Gesetz regelt lediglich die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgern) und ihrer Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU), nicht aber den Familiennachzug von sog. Drittausländern zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern. Auch in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 4a FreizügG/EU heißt es dementsprechend, der Familiennachzug zu Daueraufenthaltsberechtigten sei im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht geregelt ist (Nr. 4a.0.2 VV, abgedruckt in: Renner, AuslR, 9. Aufl., § 4a FreizügG/EU; so auch Dienelt in: Renner, a.a.O., Rn. 27 ff.).

17

Hiervon ausgehend gibt es auch keine einschlägige Verweisung im Freizügigkeitsgesetz/EU auf die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, die den Familiennachzug regeln. § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 10 FreizügG/EU verweist nicht auf die §§ 27, 29, 30 und 32 AufenthG, in denen die Familienzusammenführung geregelt ist. Auch § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU, nach dem das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung findet, wenn es eine günstigere Rechtsstellung als das Freizügigkeitsgesetz/EU vermittelt, führt vorliegend nicht dazu, dass die Familiennachzugsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes anwendbar wären. § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU soll als Auffangklausel sicherstellen, dass das Aufenthaltsgesetz immer dann Anwendung findet, wenn es im Einzelfall eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, als das Freizügigkeitsgesetz/EU, so dass es nicht zu einer nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässigen Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber sonstigen Ausländern kommen kann (BT-Drs. 15/420, S. 105 f.). Da der Gesetzgeber aber davon abgesehen hat, den Familiennachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen im FreizügG/EU zu regeln, vermittelt dieses Gesetz insoweit keine Rechtsstellung, die im Aufenthaltsgesetz günstiger geregelt sein könnte. Es spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber den in § 1 FreizügG/ EU bestimmten Anwendungsbereich ausweiten wollte, indem er auch für nicht in diesem Gesetz geregelte Rechtsstellungen das Aufenthaltsgesetz für anwendbar erklären wollte.

18

Die Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug der Kläger sind auch nicht im Aufenthaltsgesetz geregelt.

19

Die in §§ 4 ff., 27, 29, 30 und 32 Abs. 3 AufenthG für einen Ehegatten- und Kindernachzug enthaltenen Regelungen setzen voraus, dass der Ausländer, zu dem der Nachzug begehrt wird, im Besitz einer der im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltstitel ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil Herr O. keinen der dort genannten Aufenthaltstitel besitzt. Er besitzt insbesondere nicht die in § 9a AufenthG genannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, sondern ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU. Ungeachtet des terminologischen Gleichklangs sind die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG einerseits sowie das Daueraufenthaltsrecht aus § 4a FreizügG/EU andererseits nach den Voraussetzungen und Rechtsfolgen strikt voneinander zu trennen (vgl. Marx in: GK-AufenthG, § 9a Rn. 7 ff. <9 ff.>). Die Erlaubnis nach § 9a AufenthG hat auch einen anderen europarechtlichen Anknüpfungspunkt, als das Daueraufenthaltsrecht des Herrn O. […]

20

Auch § 38a AufenthG führt nicht zur Anwendung der Familiennachzugsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Herrn O. kann nach dieser Vorschrift keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die als Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes einen Familiennachzug ermöglichen könnte. Denn Herr O. hat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Bundesgebiet und nicht, wie es der Wortlaut des § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich erfordert, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union inne.“

21

Das erkennende Gericht hat sich in der zitierten Entscheidung sodann mit der Frage einer europarechtlichen Anspruchsgrundlage für das Nachzugsbegehren von Drittausländern zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern befasst. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar nicht die Richtlinie 2004/38/ EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie –UBRL– ABl. L 158/77 vom 30.04.2004), wohl aber die Familienzusammenführungsrichtlinie als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann. In dem zitierten Urteil (Seite 8 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) wird dazu ausgeführt:

22

„Die Unionsbürgerrichtlinie enthält jedoch keine Vorschriften dazu, in welcher Weise der Familiennachzug zu einem Daueraufenthaltsberechtigten ermöglicht werden soll oder muss. Sie regelt entsprechend ihrer Bezeichnung allein ‚das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten‘. Auch die den Artikeln der Richtlinie vorangestellten Erwägungsgründe geben keinen Hinweis darauf, dass darüber hinaus Rechte weiterer Drittstaatsangehöriger - wie der Kläger - geregelt werden sollen.

23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 24 Abs. 1 UBRL, in dem es zusammengefasst heißt, dass jeder daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates genießt. Da die Unionsbürgerrichtlinie keinerlei Regelungen zur Familienzusammenführung von sonstigen Drittstaatsangehörigen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern enthält und auch lediglich die Rechtsstellung der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen selbst regeln wollte, hat hier die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung […] als spezielle Bestimmung den Vorrang.

24

Die Kläger […] können sich direkt auf diese Richtlinie berufen, da sie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden ist. Weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch das Aufenthaltsgesetz enthalten […] eine Regelung für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Drittstaatsangehörigen, wenn der Nachzug in den Mitgliedstaat den Europäischen Union erfolgen soll, in dem der Zusammenführende die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß § 4a FreizügG/EU inne hat. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Familienzusammenführungsrichtlinie vollständig bis spätestens 3. Oktober 2005 umzusetzen (Art. 20 FZRL). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist entfalten die bis dahin nicht umgesetzten Regelungen der Richtlinie unmittelbare Wirkung. Sie begründen eine unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten und räumen dem Einzelnen hinreichend genau bestimmte Rechte ein. Auf solche Bestimmungen kann sich der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2011 - C- 203/10 - Nr. 61, juris m. w. N.).“

25

Die Einzelrichterin hält die rechtliche Argumentation in dem vorstehend auszugsweise zitierten Urteil für überzeugend und schließt sich ihr an.

II.

26

Auf der Basis der somit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Familienzusammenführungsrichtlinie kann der vorliegenden Klage jedoch ebenfalls kein Erfolg beschieden sein, weil die Voraussetzungen des insoweit hier allein einschlägigen Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FZRL im Falle der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt sind.

1.

27

Die genannte Regelung, soweit hier relevant, lautet:

28

„Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:

29

a) …;

30

b) …

31

c) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt;

32

d) …“

33

Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 1 FZRL betrifft nur den Kindernachzug zu einem Elternteil, welcher das alleinige Sorgerecht innehat. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 FZRL, wonach es bei geteiltem Sorgerecht, d.h. wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob sie den Kindernachzug in diesen Fällen gestatten wollen oder nicht.

2.

34

Das Gericht vermag vorliegend nicht festzustellen, dass der Vater der Klägerin für diese – bevor sie am 14. März 2013 volljährig wurde – das von Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 1 FZRL geforderte alleinige Sorgerecht besaß.

35

a) Es ist nicht davon auszugehen und wird auch von der Klägerin selbst nicht einmal behauptet, dass nach dem einschlägigen nigerianischen Familien- bzw. Kindschaftsrecht das alleinige Sorgerecht für ein nichteheliches Kind stets beim Vater liegt (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderkapitel „Nigeria“, S. 19 f., wonach für nichteheliche Kinder durch das Gesetz gar kein Sorgerechtsregelung getroffen wird, jedoch in der Rechtswirklichkeit von dem mütterlichen Sorgerecht ausgegangen wird). Anderenfalls wäre auch zu erwarten, dass der nigerianische Rechtsanwalt, welcher – wie der Vater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal betont hat – von der Familie wegen der Sorgerechtsproblematik eingeschaltet wurde, von vornherein auf ein von Rechts wegen bereits bestehendes Sorgerecht des Vaters hingewiesen hätte.

36

b) Ferner ist nicht davon auszugehen, dass dem Vater der Klägerin das alleinige Sorgerecht für seine Tochter durch gerichtliche Entscheidung übertragen wurde. Vielmehr handelt es sich bei dem vermeintlich vom High Court in Lagos erlassenen Urteil vom 14. September 2011 betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Klägerin nach dem Ergebnis der vertrauensanwaltlichen Überprüfung um eine Fälschung. Die Vertrauensanwältin führte hierzu in ihrem Bericht vom 9. November 2011 (Blatt 98 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) insbesondere aus, dass nach einer vom Assistant Chief Registrar des High Court in Lagos eingeholten Auskunft weder das Sorgerechtsverfahren als solches noch das vermeintliche Urteil vom 14. September 2011 beim High Court registriert seien und der Richter, welcher dem Text des Dokuments zufolge die Entscheidung getroffen haben solle, bereits im Jahr 2010 in den Ruhestand getreten sei. Dem Bericht war eine vom Assistant Chief Registrar unterzeichnete schriftliche Erklärung vom 31. Oktober 2011 beigefügt, wonach es sich bei dem im Visumsverfahren vorgelegten angeblichen Urteil vom 14. September 2011 um ein gefälschtes Dokument handelt (Blatt 103 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten).

37

Die Einzelrichterin hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Ergebnisse der vertrauensanwaltlichen Ermittlungen zu zweifeln. Insbesondere geben auch die Ausführungen des Vaters der Klägerin in dem mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 an das Gericht übersandten (undatierten) Schreiben (Blatt 29 ff. der Gerichtsakte) keinen Anlass zu solchen Zweifeln. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die in dem genannten Schreiben vom Vater der Klägerin aufgestellte Behauptung, der Kontakt zu dem von der Familie mit der Sorgerechtsangelegenheit beauftragten Rechtsanwalt namens A... sei durch Frau E... – einer Mitarbeiterin der Vertrauensanwältin – vermittelt worden, zutrifft. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte (was allerdings durch die Vertrauensanwältin und deren Mitarbeiterin ohnehin strikt in Abrede gestellt wird, vgl. den Beklagten-Schriftsatz vom 6. September 2013, Blatt 40 der Gerichtsakte), würde daraus weder eine Verantwortlichkeit der Vertrauensanwältin oder ihrer Mitarbeiterin für etwaige Fehler bei der Bearbeitung des Mandats durch Rechtsanwalt A... resultieren noch würde deshalb die Annahme auch nur einigermaßen naheliegen, dass die Vertrauensanwältin die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu Lasten der Klägerin manipuliert haben könnte. Vielmehr wäre eher das Gegenteil zu erwarten, nämlich, dass sich die Vertrauensanwältin scheuen würde, Dokumente, die ein von ihr empfohlener bzw. vermittelter Rechtsanwalt beschafft hat, als Fälschungen zu entlarven.

38

Im Übrigen hat der Vater der Klägerin als deren Unterbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht einmal selbst behauptet, dass das Ergebnis der vertrauensanwaltlichen Urkundenüberprüfung unrichtig sei. Er hat vielmehr in diesem Zusammenhang lediglich moniert, dass die in dem Schreiben des Generalkonsulats vom 8. September 2011 (Blatt 74 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) der Mutter der Klägerin für die Beibringung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung gesetzte Frist bis zum 7. Oktober 2011 viel zu kurz bemessen gewesen sei, weil ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren mindestens sechs Monate in Anspruch nehme. Der Vater der Klägerin hat mit diesem Vorbringen aber implizit zugleich zugestanden, dass es sich bei der angeblichen Sorgerechtsentscheidung des High Court in Lagos, welche das Datum des 14. September 2011 trägt, schon aus zeitlichen Gründen nicht um ein echtes Dokument handeln kann. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Betonung, dass eine ggf. vom Generalkonsulat für die Vorlage von Unterlagen zu kurz bemessene Frist die Einreichung gefälschter Dokumente nicht zu rechtfertigen vermag, sondern in einem solchen Fall stattdessen unter Hinweis auf die voraussichtliche Dauer eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens von den Angehörigen der Klägerin Fristverlängerung hätte beantragt werden können bzw. müssen.

3.

39

Die Klägerin hat schließlich auch weder Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums im Ermessenswege (so genannte Ermessensreduzierung auf Null) noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Visumsantrags. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der insoweit wiederum nur in Betracht kommende Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 FZRL unter dem Aspekt der unzureichenden Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht (s. dazu oben unter I.) in Fällen geteilten Sorgerechts überhaupt einen unmittelbaren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Einzelfall gibt – wovon allerdings ersichtlich der angefochtene Remonstrationsbescheid ausgeht. Denn selbst wenn dem so wäre, würde dies der vorliegenden Klage doch nicht zum Erfolg verhelfen:

40

a) Die Einzelrichterin vermag bereits nicht festzustellen, dass die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 FZRL angesprochene Konstellation eines geteilten – d.h. gleichzeitig der Mutter und dem Vater der Klägerin zustehenden – Sorgerechts überhaupt vorlag. Wie oben unter II. 2. a) dargelegt, ist von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch für das Gericht sonst erkennbar, dass ihr Vater nach nigerianischem Recht von vornherein neben der Mutter als sorgeberechtigt zu gelten hatte. Ebenso wenig liegt eine wirksame gerichtliche Entscheidung vor, durch die der Vater der Klägerin zumindest an dem Sorgerecht für die Klägerin beteiligt worden wäre.

41

b) Aber auch wenn abweichend von den vorstehenden Erwägungen hier doch von einem geteilten Sorgerecht auszugehen sein sollte – wie es das Generalkonsulat in dem angefochtenen Bescheid ohne nähere Begründung getan hat –, wäre die getroffene Ermessensentscheidung jedenfalls nicht zu beanstanden.

42

Die in dem angefochtenen Bescheid vom Generalkonsulat vorgenommene Abwägung des Nachzugsinteresses der Klägerin unter maßgeblicher Berücksichtigung des Kindeswohls gegen die einwanderungs- und integrationspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland erscheint ebenso sachgerecht und angemessen wie die in diesem Rahmen vom Generalkonsulat im Einzelnen angestellten Erwägungen. Zu Recht hat es insbesondere wesentlich darauf abgestellt, dass die Klägerin ihr gesamtes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, dort mit ihrer sorgeberechtigten Mutter zusammen lebt und von dieser auch weiterhin betreut werden kann, wobei altersentsprechend ohnehin nur noch von einem geringen Betreuungsbedarf auszugehen war. Ebenso hat es berücksichtigt, dass die Klägerin nur mit der nigerianischen, aber nicht mit der ganz anders gearteten europäischen bzw. deutschen Kultur vertraut ist und über keinerlei deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Zu Recht hat das Generalkonsulat daher die Integration der Klägerin in Deutschland als nicht gewährleistet angesehen und im Ergebnis einer Gesamtschau den gegen die Ermöglichung ihres Nachzugs sprechenden einwanderungs- und integrationspolitischen Aspekten das größere Gewicht beigemessen.

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass es der Billigkeit entspricht, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.

IV.

44

Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Auf welcher rechtlichen Grundlage und unter welchen Voraussetzungen ein Drittstaatsangehöriger, der ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU im Bundesgebiet hat, sein drittstaatsangehöriges minderjähriges Kind nachziehen lassen kann, ist – soweit ersichtlich – bislang obergerichtlich nicht geklärt. Es handelt sich dabei um eine Frage, die über den vorliegenden Einzelfall hinausweist und für die Behandlung einer Vielzahl von Visaanträgen durch die deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. nachfolgend das Gericht von Bedeutung ist.