Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 252.14
ECLI:DE:VGBE:2014:1222.4L252.14.0A
Orientierungssatz
Für die Überwachung von Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Konformitätsbewertungsstellen) darf nach § 4 der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (juris: AkkStelleKostV 2009, Fassung: 2013–08–14) eine Gebühr erhoben werden, die unter öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO fällt.(Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 47.14 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. Februar 2014 wird angeordnet, soweit die Forderung den Betrag von 1.244,98 Euro übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin 9/10 und die Antragstellerin 1/10 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.062,88 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit eines Gebührenbescheides.
Die Antragstellerin ist eine Konformitätsbewertungsstelle. Die Antragsgegnerin erteilt als Beliehene Akkreditierungen. Der Antragstellerin erteilte sie im Jahre 2011 eine Akkreditierungsurkunde, wonach diese die Kompetenz nach DIN ISO/IEC 17021:2006 besitze, Zertifizierungen von Managementsystemen in den Bereichen DIN EN ISO 9001:2008 Qualitätsmanagementsysteme, DIN EN ISO 14001:2009 Umweltmanagementsysteme sowie BS OHSAS 18001:2007 Arbeits- und Gesundheitsschutz – Managementsysteme durchzuführen. Gleichermaßen erteilte sie der Antragstellerin im Jahre 2011 eine Akkreditierungsurkunde, die sich auf die Zertifizierung von Managementsystemen im Bereich der DIN EN ISO 13485:2010 Medizinprodukte – Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen für regulatorische Zwecke bezog. Letztere Tätigkeit geht auf eine Zulassung durch die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) vom 18. Januar 2010 zurück. Unter dem 10. Dezember 2012 erhielt die Antragstellerin ferner eine Akkreditierungsurkunde, wonach sie die Kompetenz nach DIN EN 45011:1998 und der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) besitze, Zertifizierungen von Produkten im Bereich der Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen.
Die Antragsgegnerin erhielt Kenntnis davon, dass der damalige Leiter der Zertifizierungsstelle der Antragstellerin an einer Firma beteiligt sei, die ein Unternehmen bei der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems beraten habe, das danach von der Antragstellerin zertifiziert worden sei, und dass der damalige stellvertretende Zertifizierungsstellenleiter der Antragstellerin Beratungs- und Schulungsleistungen angeboten haben solle und zudem der Arbeitsvermittlung nachgegangen sei. In der Folge führte sie eine außerordentliche Überwachung durch, um zu klären, ob die Antragstellerin die Anforderungen der DIN ISO/IEC 17021:2006 bzw. DIN ISO/IEC 17021:2011 sowie der DIN EN ISO 45011:1998 erfülle. Zu diesem Zweck beauftragte sie als Leitenden Begutachter Herrn M. G. (VV Bl. 04 003), mit dem im Vorfeld für die Begutachtung eine Vergütung von 1.050 Euro vereinbart wurde, welche die Vor- und Nacharbeit, Begutachtung sowie An- und Abreise von weniger als vier Stunden beinhaltete. Weiter beauftragte sie Herrn H...M..., mit dem im Vorfeld unter gleichen Bedingungen eine Vergütung von 1.400 Euro vereinbart wurde (VV Bl. 09 004). Zudem benannte die Antragsgegnerin einen Mitarbeiter der ZLG für die Prüfung betreffend deren Zuständigkeitsbereich. Die am 19. April 2013 vor Ort durchgeführte Prüfung sah nach dem Begutachtungsplan, den die Antragsgegnerin für die Begutachter G... und M... erstellte, einen zeitlichen Umfang von 10.00 Uhr bis 14.30 Uhr einschließlich einer halbstündigen Mittagspause vor (VV zur Streitsache VG 4 K 47.14 Bl. 150ff.), der in diesem zeitlichen Umfang auch durchgeführt wurde (VV zur Streitsache VG 4 K 47.14 Bl. 184). Während der Leitende Begutachter eine Systembegutachtung nach DIN EN ISO 45011:1998 in Verbindung mit dem Regelwerk der AZWV/AZAV mit Schwerpunkt auf deren Normpunkte 4) und 5) durchführte (Teil-Begutachtungsbericht vom 20. April 2013, VV 05 064 ff.), prüfte der Begutachter M... die Anforderungen der DIN ISO 17021 mit Schwerpunkt auf deren Normpunkte 4) bis 7) (Teil-Begutachtungsbericht vom 22. April 2013, VV Bl. 05 92 ff.). Die Gutachter G... und M... legten zunächst Abrechnungen entsprechend der Vereinbarung vor (VV Bl. 09 003, 09 005). Angesichts im Nachgang zur Begutachtung erfolgter weiterer Stellungnahmen forderte die Antragsgegnerin die beiden Gutachter auf, sich abzustimmen, wie viele Tage zusätzlich an Vor- und Nachbereitung zu veranschlagen seien (VV Bl. 09 019). Daraufhin reichte der Gutachter M... unter dem 15. Juni 2013 eine überarbeitete Abrechnung vor, die eine Honorarforderung von 2.100 Euro zuzüglich 520 Euro für An- und Abreise von mehr als vier Stunden sowie Reisekosten für 646 km Anreise zu je 0,30 Euro pro Kilometer, 2,40 Tagegeld gemäß § 6 BRKG sowie Umsatzsteuer in Höhe von 535,08 Euro, insgesamt 3.351,28 Euro auswies. Die ZLG überreichte unter dem 11. Juni 2013 eine Rechnung in Höhe von 3.240 Euro, die sie bei einem Stundensatz von 135 Euro in 6 Stunden Vorbereitung, 10,5 Stunden Begutachtung am 19. April 2013 sowie 7,5 Stunden Nachbereitung aufschlüsselte, sich ferner auf einen Abrechnungszeitraum vom 5. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 bezog und eine Tabelle beifügte, die Arbeitsaufwand für einen Zeitraum vom 21. März 2013 bis zum 7. Mai 2013 für einzelne Tage auswies.
Als die Begutachtungen mehrere als kritisch bezeichnete Abweichungen vom zugrunde gelegten Regelwerk ergaben, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Mai 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass die mit Bescheiden vom 27. Juli 2011 und vom 10. Dezember 2012 erteilten Akkreditierungen ausgesetzt würden. Auf diesen Bescheid bezog sich das Verwaltungsstreitverfahren VG 4 L 572.13, das die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärten, nachdem die Antragsgegnerin die Vollziehung am 13. September 2013 ausgesetzt hatte. Den Bescheid vom 6. Mai 2013 hob die Antragsgegnerin später mit Bescheid vom 19. März 2014 auf und hob zudem auf den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 auch diese auf. Dagegen richtet sich – gleichwohl - die Klage zum Geschäftszeichen VG 4 K 269.14.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2013 erhob die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Kosten für die erfolgten Amtshandlungen und ordnete dabei der Gebührentarifstelle 4.2.2. ihrer Kostenverordnung einen Betrag von 5.020 Euro zu. Als Auslagen machte sie ferner Reisekosten des Gutachters M... in Höhe von 196,20 Euro sowie die von der ZLG in Rechnung gestellten 3.240 Euro geltend und setzte Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent hinzu, sodass sich eine Summe von 10.062,88 Euro ergab. Der interne Berechnungsbogen der Antragsgegnerin weist für die Tarifstelle 4.2 der Kostenverordnung unter anderem einen Aufwand von zwei Tagen Vor- und Nachbereitung zu 1.600 Euro, einen Tag Begutachtung in Höhe von 800 Euro sowie eine Begutachterbetreuungspauschale in Höhe von 520 Euro aus. Der Leitende Begutachter G... wird in diesem Bescheid nicht aufgeführt.
Den unter dem 30. Juli 2013 dagegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2014 zurück, wogegen sich die Klage zum Geschäftszeichen VG 4 K 47.14 richtet. Im Widerspruchsbescheid führte die Antragsgegnerin aus, dass innerhalb der Tarifstelle 4.2.2 ein Betrag von 450 Euro für die Verfahrensbearbeitung angesetzt worden sei, weitere 1.250 Euro als Pauschale für den aufwandserhöhenden Einsatz eines Begutachters der befugniserteilenden Stelle, sowie 400 Euro für den Bescheid vom 6. Mai 2013, mit dem die Akkreditierung ausgesetzt worden war. Den mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 6. August 2013 abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, der Mitarbeiter der Z... sei lediglich als Fachexperte tätig gewesen, so dass er gebührenrechtlich nicht als Gutachter behandelt werden dürfe. Er habe auch keine Maßgaben der DIN EN ISO 13485:2010 geprüft. Sein – nicht unterschriebener - Bericht datiere auf einen Zeitpunkt, in dem bereits Maßnahmen aus der Überwachungsbegutachtung verfügt worden seien. Inhaltlich übernehme der Bericht des Z...-Mitarbeiters den Inhalt der beiden anderen Begutachtungsberichte. Herr J... habe die Antragsgegnerin bereits im Herbst 2012 über Missstände bei ihr, der Antragstellerin, informiert, so dass diese nicht erst das laufende Akkreditierungsverfahren hätte (positiv) beenden dürfen, um danach eine Sonderprüfung anzusetzen. Der Kostenbescheid beruhe auf einem Verfahren, in dem die Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht eingelenkt habe.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 47.14 gegen den Bescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle vom 30. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. Februar 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Mitarbeiter der ZLG sei tatsächlich als Begutachter tätig geworden. Dass die Begutachtung länger als die ursprünglich vorgesehenen vier Stunden gedauert habe, sei dem Verhalten der Antragstellerin zuzurechnen, die keine aktive Unterstützung bei der Klärung der gegen sie erhobenen Vorwürfe geleistet habe. Der zeitliche Aufwand der Begutachter sei der aufwändigen Nachbereitung des Begutachtungstermins geschuldet.
II.
Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung u.a. im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift anordnen. Letzterer ist hier betroffen, weil der angefochtene Gebührenbescheid öffentliche Abgaben zum Gegenstand hat. Den Maßstab entnimmt das Gericht der Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach eine Aussetzung u.a. dann erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Derartige Zweifel bestehen, soweit die mit dem Bescheid verfügte Forderung Betrag von 1.125,98 Euro übersteigt.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, der sich in dem – den Ablauf des Verwaltungsverfahrens für einen Außenstehenden ohnehin keineswegs klar dokumentierten – Verwaltungsvorgang unvollständig – ohne die darin erwähnte Anlage – befindet, ist die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964) in ihrer bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (AkkStelleKostV 2009). Denn für die Gebührenerhebung kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestands an (Urteil der Kammer vom 15. November 2013 – VG 4 K 263.12 -, S. 7 UA). Diese Verordnung fußt auf § 7 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625 – Akkreditierungsstellegesetz – AkkStelleG). Danach werden für Amtshandlungen (nunmehr: individuell zurechenbare öffentliche Leistungen) der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer. § 7 Abs. 2 AkkStelleG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen (nunmehr: individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen) verbundene gesamte Personal- und Sachaufwand abgedeckt wird.
1. Für die Überwachung von Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Konformitätsbewertungsstellen) sieht die Nummer 4 der Verordnung - Amtshandlungen im Rahmen des Akkreditierungssystems (einschließlich Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Akkreditierung) - in Nr. 4.2.2 unter der Bezeichnung „Überwachung mit Begutachtung (1 Begutachter, bis zu 1 Tag)“ einen Gebührenrahmen von 850 bis 7.560 Euro vor.
Auf die Ausfüllung dieses Rahmens dürfte in Anbetracht des hier maßgeblichen Zeitpunktes der Sach- und Rechtslage das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in seiner bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung über die durch § 2 AkkStelleKostV 2009 allein in Bezug genommene Vorschrift des § 10 VwKostG hinaus anwendbar sein (vgl. Urteil der Kammer vom 15. November 2013, a.a.O., S. 8 UA). Hiervon ging offenbar auch der Verordnungsgeber aus, wie die Ausführungen zur Begründung des Entwurfs der Kostenverordnung (http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/C-D/dakks-entwurf-gebvo,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf) zeigen (vgl. etwa Begründung zu Tarifstelle 5, zweiter Absatz). Die Ausfüllung des Gebührenrahmens richtet sich danach im Grundsatz nach § 9 Abs. 1 VwKostG (vgl. Urteil der Kammer vom 15. November 2013, a.a.O.). Es spricht Überwiegendes dafür, dass hierbei wegen der in § 7 Abs. 1 AkkStelleG geregelten Zweckbestimmung der Gebührenerhebung sowie der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Bindung des Verordnungsgebers an das Kostendeckungsprinzip maßgeblich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG der mit der „Amtshandlung“ verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist (vgl. zum Durchschlagen einer solchen Bindung auf die Gebührenbemessung: BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – BVerwG 3 C 23/03 -, Rn. 34, juris = NVwZ 2004, 991 ff.). Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin den Gebührenrahmen der Tarifstelle 4.2.2 bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht rechtmäßig ausgefüllt.
a. Dies gilt zunächst, soweit sie im Rahmen dieser Gebührenstelle die Begutachtung durch den Begutachter M... im Umfang von 800 Euro für einen Tag Begutachtung sowie 1.600 Euro für Vor- und Nachbereitung ansetzte. Zwar ist der Ansatz von zwei Tagen für Vor- und Nachbereitung unter dieser Gebührenstelle nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vor- und Nachbereitung nicht „vor Ort“ stattfand (vgl. zur Gebührenstelle 1.3 das Urteil der Kammer vom 15. November 2013, a.a.O., S. 9f. UA). Denn die Gebührennummer 4 schließt ihrem Klammerzusatz nach die Begutachtung vor Ort ein, so dass sie einen weiteren Anwendungsbereich haben muss, den man in dem Merkmal der Überwachung in Tarifstelle 4.2.2 sehen könnte; gleichzeitig fehlt für die „Amtshandlungen“ im Rahmen des Akkreditierungssystems eine Unterteilung in Begutachtung und Antrags- und Verfahrensprüfung (vgl. Nr. 1.2 der Gebührentabelle).
Allerdings spricht gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von 2.400 Euro für die Begutachtung durch den Begutachter M..., dass die ihm von der Antragsgegnerin gewährte Vergütung auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung erfolgte. Diese Vorgehensweise dürfte rechtswidrig sein und damit als Grundlage für eine Gebührenbemessung ausscheiden.
aa. Die Antragsgegnerin, die die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durchführt (§ 1 Abs. 1 AkkStelleG), ist Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG. Als solche ermittelte sie, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 4 der unmittelbar geltenden (Art. 288 UAbs. 2 Satz 2 AEUV) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorlagen. Danach trifft die nationale Akkreditierungsstelle, wenn sie feststellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der – wie hier – eine Akkreditierungsurkunde ausgehändigt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.
Für den Vollzug des Unionsrechts ist – unter Wahrung bestimmter unionsrechtlicher Grundsätze – das nationale Verfahrensrecht maßgeblich (indirekter Vollzug, vgl. z.B. Herdegen, Europarecht, 16. Aufl. 2014, § 10 Rn. 35). Daher ermittelte die Antragsgegnerin von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) 765/2008 vorlagen. Dabei bediente sie sich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 VwVfG der Möglichkeit, schriftliche Äußerungen von Sachverständigen einzuholen, indem sie unter anderem den Begutachter Mairose mit der Prüfung beauftragte, ob die Antragstellerin bestimmte Maßgaben der DIN EN ISO/IEC 17021:2011 einhielt. Allerdings bestimmt § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG für diesen Fall, dass der Sachverständige auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Vergütung erhält. Obwohl das JVEG unmittelbar nur das Verhältnis zwischen der Behörde und dem Sachverständigen regelt, bestimmt es aber doch gleichzeitig die zulässige Grundlage für Pauschalierungen, wenn es um die Bemessung einer Gebühr für die Einschaltung eines Sachverständigen durch eine Behörde geht, da es den maßgeblichen Verwaltungsaufwand festsetzt.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG wird eine Vergütung nur nach diesem Gesetz gewährt. Eine außerhalb der genannten Vorschriften getroffene Vereinbarung über die Höhe einer Entschädigung ist ohne Bedeutung (VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2006 – 4 A 5/04 -, Rn. 22, juris, m.w.N.), jedenfalls soweit sie nicht unter Einschluss der Beteiligten, hier also der Antragstellerin, erfolgt ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Für eine solche Einbeziehung ist nichts ersichtlich. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen. Das Honorar ist in Stunden zu bemessen und richtet sich grundsätzlich nach dort geregelten Honorargruppen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Eine derartige Abrechnung nach Stunden ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde für den Begutachter Mairose auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Antragsgegnerin vom 15. April 2013, seinerzeit lautend auf eine pauschale Vergütungshöhe von 1.400 Euro, die später auf 2.100 Euro abgeändert wurde (VV Bl. 09 019), pauschal nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung abgerechnet. Auch eine Eingruppierung in die Honorargruppen des JVEG ist nicht erfolgt.
bb. Zwar muss die Antragsgegnerin bei der Berücksichtigung von Sachverständigenkosten in der Rahmengebühr der Nr. 4.2.2 nicht die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Sachverständigenkosten einstellen, sondern darf – dem Wesen der Gebührenbemessung entsprechend – pauschalieren. Dies dürfte vorliegend in dem Umstand zu erblicken sein, dass sie ihren finanziellen Aufwand für die Beauftragung von Sachverständigen mit einem Satz von 800 Euro pro Tag berechnet. Allerdings unterliegt der dabei eingestellte Aufwand seinerseits einer Kontrolle insoweit, als die Grundlagen von Schätzungen und Pauschalierungen gerichtlich überprüfbar sind (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004, a.a.O., Rn. 39). Dies umfasst jedenfalls die zutreffende Rechtsgrundlage der der Gebührenbemessung zugrundegelegten Sachverständigenvergütung.
Für die Kammer ist es diesem Zusammenhang befremdlich, dass die Behörde einen Kostenbescheid hinsichtlich der Überwachungsbegutachtung am 19. April 2013 erließ, ohne dabei die Gebühren des weiteren (Leitenden) Begutachters Gamer einzustellen oder darauf hinzuweisen, dass diese einer späteren gesonderten Erhebung vorbehalten blieben.
b. Was die von der Antragsgegnerin ferner in die Tarifstelle 4.2.2 eingestellte Begutachterbetreuungspauschale in Höhe von 520 Euro angeht, resultieren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aus dem Umstand, dass sich ebendiese Position in der Abrechnung des Begutachters M... vom 15. Juni 2013 als Rechnungsposition mit der Bezeichnung „An- und Abreise > 4 Std.“ wiederfindet, die neben dem „Honorar gemäß Beauftragung“ in Höhe von 2.100 Euro und der Wegstreckenentschädigung und dem Tagegeld steht und nach Aktenlage Gegenstand der Auszahlung an den Begutachter geworden ist. Soweit es sich danach um einen Bestandteil der Vergütung handelt, gelten die Ausführungen oben zu a. entsprechend.
c. Ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel knüpfen ferner an die Einstellung von 1.250 Euro für die Einbeziehung der Z... als befugniserteilende Behörde an. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass einer Geltendmachung der Position eines erhöhten Verwaltungsaufwandes durch Einbeziehung der Z... in Höhe von 1.250 Euro die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG entgegensteht. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben.
Zwar kann sich die Antragsgegnerin grundsätzlich auf § 2 Abs. 3 Satz 2 AkkStelleG stützen, wonach die Akkreditierungsstelle Begutachtungen für die in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen lässt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AkkStelleG bleibt die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden unberührt, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, insbesondere im Bereich u.a. der Medizinprodukte. Immerhin wurde der Antragstellerin am 14. Dezember 2011 eine Akkreditierungsurkunde erteilt, wonach sie die Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17021:2006 besitzt, Zertifizierungen von Managementsystemen im Bereich der DIN EN ISO 13485:2010 Medizinprodukte - Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen für regulatorische Zwecke - durchzuführen; dies aufgrund einer Zulassung der ZLG vom 18. Januar 2010 (Teil-Begutachtungsbericht DIN EN 45011 der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2012, Beiakte zu VG 4 L 572.13, Heft 1, Anlage AST 6, S. 1).
Allerdings erschließt sich nicht, in welcher Weise Aufklärungsbedarf in Bezug auf den spezifischen Bereich von Medizinprodukten bestand. Die Anhaltspunkte auf Interessenkollisionen und fehlende Unabhängigkeit von leitenden Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle der Antragstellerin wiesen nach Aktenlage keinen Bezug zu Medizinprodukten auf. Die Gutachter M... und G... wurden für die Überprüfung der Antragstellerin in Bezug auf die Regeln der DIN EN ISO/IEC 17021 und 45011 eingesetzt und auf der Grundlage dieser Begutachtung sah sich die Antragsgegnerin in der Lage zu entscheiden (vgl. Bescheid vom 6. Mai 2013, VV zu VG 4 K 47.14 Bl. 00 192). Dies wirkt für sich genommen auch nicht fehlerhaft, weil sich die der Antragstellerin erteilte Akkreditierung vom 14. Dezember 2011, die die Antragsgegnerin zum Anlass nahm, die Z... zu beteiligen, in erster Linie auf eine Kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17021 bezieht, deren Maßgaben durch den Gutachter M... geprüft wurden. Im Verwaltungsvorgang zum vorliegenden Eilverfahren findet sich auch keine schriftliche Äußerung des von der Z... entsandten Mitarbeiters Dr. S..., der im Begutachtungsplan der Antragsgegnerin (VV zu VG 4 K 47.14 Bl. 152) als Begutachter mit dem Aufgabenbereich „Z...“ pauschal genannt ist, im Begutachtungsbericht des Leitenden Begutachters (VV Bl. 05 065) allerdings mit der Bezeichnung „Fachexperte“ aufgeführt ist. Der – nicht unterzeichnete und auf den 13. September 2013 datierte - Begutachtungsbericht des Dr. S... von der Z..., der von der Antragsgegnerin als Anlage zu einem Schriftsatz vorgelegt wurde, erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Prüfungstätigkeit des Leitenden Begutachters.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Ansatz von 1.250 Euro für die Einbindung der befugniserteilenden Behörde etwa dreimal so hoch ist wie der Gebührenanteil für die Verfahrensbearbeitung, der mit 450 Euro veranschlagt wurde. Dies begegnet Plausibilitätszweifeln, kann hier aber auf sich beruhen.
d. Soweit die Antragsgegnerin weiter unter der Tarifstelle 4.2 der Anlage zur Kostenverordnung 400 Euro für die Bescheidung „Aussetzung und Urkunde“ veranschlagt hat, ist dies schon deswegen rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin den Bescheid über die „Aussetzung“ der Akkreditierung mitsamt der darin enthaltenen Kostenlastentscheidung mit Bescheid vom 19. März 2014 aufgehoben hat (Bescheid vom 10. September 2014, vorgelegt in VG 4 K 269.14, Gerichtsakte Bl. 3 ff.). Denn die Gebührenentscheidung teilt das rechtliche Schicksal der Hauptsacheentscheidung (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Loseblattkommentar, Stand Juli 2002, § 1 VwKostG Rn. 15).
e. Allerdings bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken, soweit die Antragsgegnerin überhaupt die Tarifstelle 4.2.2 der Kostenverordnung angewendet hat, so dass der Antrag ohne Erfolg bleiben muss, soweit die Mindestgebühr dieser Tarifstelle in Höhe von 850 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer betroffen ist. Denn die Überwachungsbegutachtung, die als Amtshandlung den Gebührentatbestand der Nr. 4.2.2 der Anlage zur Kostenverordnung auslöst, stellt sich angesichts der Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Antragsgegnerin nicht als sachwidrig dar. Soweit die Antragstellerin meint, die Überwachungsbegutachtung hätte bereits innerhalb der zuvor erfolgten Überprüfung aus Anlass einer Akkreditierungserweiterung erfolgen können und sich damit inhaltlich auf § 14 Abs. 2 VwKostG beruft, folgt ihr das Gericht nicht. Denn Herr J. dürfte sein Beschwerdevorbringen erst im November 2012 substantiiert haben, zumal er selbst diesen Zeitpunkt als den frühesten seiner Information über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellerin bezeichnet (vgl. VV zu VG 4 K 47.14 Bl. 00 011). Zu diesem Zeitpunkt lagen allerdings die Begutachtungstermine im Zusammenhang mit der Überwachung und Erweiterung der Akkreditierung der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit, da diese zwischen dem 8. Oktober und 10. Oktober 2012 sowie am 29. Oktober 2012 erfolgt waren (vgl. Teil-Begutachtungs-bericht DIN EN 17021:2011 der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2012, Beiakte zu VG 4 L 572.13, Heft 1, Anlage AST 5, S. 1, Teil-Begutachtungsbericht DIN EN 45011 der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2012, Beiakte zu VG 4 L 572.13, Heft 1, Anlage AST 6, S. 1, Bericht Witness-Audit vom 14. November 2012, Beiakte zu VG 4 L 572.13, Heft 1, Anlage AST 7, S. 1). Angesichts dessen drängt sich nicht auf, dass die Überprüfung der Beschwerden, die zur hier streitigen Sonderbegutachtung geführt haben, bereits im Rahmen der vorangegangenen Begutachtung hätten durchgeführt werden müssen.
2. Die Erhebung von Auslagen richtet sich in Anbetracht des hier maßgeblichen Zeitpunkts nach § 2 AkkstelleKostV 2009 i.V.m. § 10 VwKostG.
a. Was die von der ZLG in Rechnung gestellten Kosten angeht, dürfte die Behörde im Ansatz zutreffend als Rechtsgrundlage für die Erhebung bei der Antragstellerin die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG herangezogen haben. Danach werden als Auslagen auch Beträge erhoben, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG, wonach vom Gebührenschuldner in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes zu zahlende Beträge erhoben werden, spezieller ist, soweit Behörden als Sachverständige herangezogen werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 JVEG; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 26 Rn. 70). Denn ein solcher Fall dürfte in Bezug auf die ZLG hier nicht gegeben sein. Soweit dritte Behörden in Anspruch genommen werden, können sie bereits kraft Gesetzes zur sachverständigen Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren verpflichtet sein. Sie sind dann in der Regel keine Sachverständigen im Sinne des § 26 VwVfG, sondern wirken als weitere Behörden am Verwaltungsverfahren mit und erhalten insoweit keine Vergütung über § 26 Abs. 3 VwVfG (Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 26 Rn. 71). Für eine solche Konstellation spricht hier, dass die Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 AkkStelleG Begutachtungen für die in § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes genannten Bereiche – wie etwa für den Bereich der Medizinprodukte – von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen zu lassen hat (vgl. oben 1c.); damit korrespondierend obliegt nach dem Abkommen vom 9. Juli 1998 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (in Berlin ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2000, GVBl. S. 531) in der Fassung des Abkommens vom 24. Juli 2012 (ratifiziert in Berlin durch Gesetz vom 21. September 2012, GVBl. S. 326) der ZLG die Begutachtung und Überwachung im Rahmen von Akkreditierungsverfahren im Bereich der Medizinprodukte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7). Dies dürften rechtliche Gründe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sein, aus denen die Antragsgegnerin an der eigenen Vornahme der Begutachtung und Überwachung in diesem Bereich gehindert ist, was seinerseits für ein Tätigwerden der Z... im Wege der Amtshilfe spricht.
Unabhängig davon dürfte aber § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auch der hier betroffenen Auslagenerhebung entgegenstehen. Auf die Ausführungen oben zu 1a. aa. wird Bezug genommen.
b. Rechtlich unbedenklich erscheinen dagegen die auf § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG gründenden und in Bezug auf den Begutachter M... als Auslagen erhobenen Reisekosten in Höhe von 196,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent. Zwar wurden die Fahrtkosten nicht (ausdrücklich) in Anwendung des JVEG erstattet, doch spricht Überwiegendes dafür, dass Fahrtkosten nicht unzutreffend zu hoch ersetzt wurden. Gemäß §§ 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erhalten von der Behörde herangezogene Sachverständige bei der Benutzung eines eigenen Fahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt. Dies entspricht der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung. Was das Tagegeld in Höhe von 2,40 Euro für eine Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 14 Stunden anbetrifft, so richtet sich dieses zwar nicht nach der von der Antragsgegnerin gewählten Rechtsgrundlage des § 6 BRKG, weil der Begutachter Mairose offensichtlich kein Anspruchsberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 BRKG, insbesondere kein Beamter ist, der eine Reisekostenvergütung gegenüber seinem Dienstherren geltend macht. Allerdings verweist § 6 BRKG – wie § 6 JVEG - wegen der Entschädigungen für Abwesenheit von der Wohnung auf das Einkommensteuergesetz, dessen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Mehraufwendungen für Verpflegung bei betrieblicher Abwesenheit von der Wohnung nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a EStG regelt. Nach Satz 3 Nr. 3 dieser Vorschrift wiederum ist eine Verpflegungspauschale von 12 Euro für den Kalendertag anzusetzen, an dem der Arbeitnehmer – wie hier der Gutachter Mairose nach seiner Abrechnung – ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als – nunmehr - 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, wobei offenbar eine Kürzung um 80 Prozent auf 2,40 Euro vorgenommen wurde (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.