Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.01.2015 – OVG 3 S 82.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0105.OVG3S82.14.0A

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Verbindung mit § 9 Abs 1 Nr 2 BeschV, wonach die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern keiner Zustimmung bedarf, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, liegen nicht vor, wenn die Ausbildung erst nach der (rechtzeitigen) Stellung seines Verlängerungsantrages aufgenommen wurde.(Rn.4)

2. Besteht kein Anspruch auf Verlängerung der als fortbestehend geltenden Aufenthaltserlaubnis, kann es dem Antragsteller nicht zugute kommen, dass er noch vor Ablauf jener Aufenthaltserlaubnis einen erlaubten Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung angestrebt hat.(Rn.5)

3. § 32 Abs 2 Nr 1 BeschV lässt sich nicht als Begründung dafür heranziehen, dass eine Zustimmung der Bundesagentur  für die Aufnahme einer Ausbildung seitens eines Ausländers nicht erforderlich ist.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 13. November 2014, 10 L 292.14, Beschluss

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., Berlin, bewilligt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 10 K 293.14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die in dem Tenor ausgesprochene Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

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Die Beantwortung der Frage, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nach § 17 AufenthG zusteht, lässt sich im Beschwerdeverfahren nicht abschließend klären. Da der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers beabsichtigt, geht die gebotene Interessenabwägung angesichts des nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offenen Ausgangs des Klageverfahrens zu Gunsten des Antragstellers aus.

3

Die Beschwerde macht zunächst zu Recht geltend, dass dem Antragsteller eine fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht (mehr) entgegengehalten werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob bzw. inwieweit der nach §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II für Auszubildende geltende Leistungsausschluss bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist. Legt man hier zugrunde, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers infolge der erhöhten Ausbildungsvergütung nunmehr auf 689,92 Euro beläuft und rechnet man die durch Vorlage eines Bescheids glaubhaft gemachte Berufsausbildungsbeihilfe von 126 Euro, von deren Weiterbewilligung derzeit auszugehen ist, hinzu, so ist der von dem Verwaltungsgericht ermittelte und unverändert fortbestehende Bedarf in Höhe von 551,00 Euro selbst dann gedeckt, wenn man die Beträge im Sinne von § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II (100,00 Euro + 153,46 Euro) absetzt.

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Entgegen der Beschwerde spricht allerdings alles dafür, dass die von dem Antragsteller begonnene betriebliche Ausbildung zum Sportfachmann, für die er nach § 17 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis begehrt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV, wonach die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern keiner Zustimmung bedarf, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, liegen nicht vor.

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Der Antragsteller hat die Ausbildung zum Sportfachmann zum 1. September 2013 und damit erst nach der (rechtzeitigen) Stellung seines Verlängerungsantrages aufgenommen. Zwar galt zu diesem Zeitpunkt die ihm zum Ehegattennachzug erteilte und bis zum 10. Februar 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung des Antragsgegners als fortbestehend. Angesichts der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft kam und kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug aber nicht in Betracht. Besteht hiernach ersichtlich kein Anspruch auf Verlängerung der als fortbestehend geltenden Aufenthaltserlaubnis, kann es dem Antragsteller nicht zugute kommen, dass er noch vor Ablauf jener Aufenthaltserlaubnis einen erlaubten Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung angestrebt hat. Ansonsten hätte er sich die Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV schon durch die bloße (formelle) Antragstellung verschafft.

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Ebenso wenig lässt sich § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV als Begründung dafür heranziehen, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich sei. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar, weil sie sich allein auf eine Beschäftigung von geduldeten Ausländerinnen und Ausländern bezieht, wozu der Antragsteller nicht zählt. Gleiches gilt in Bezug auf § 32 Abs. 3 BeschV. Eine analoge Anwendung kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht, weil der Verordnungsgeber für Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, besondere Vorschriften geschaffen hat und der Antragsteller diesem Personenkreis - wie dargelegt - ohnehin nicht gleichzustellen ist.

7

Die Beschwerde hat jedoch glaubhaft gemacht, dass an der Rechtmäßigkeit der nicht weiter begründeten Versagung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG, an die der Antragsgegner gebunden ist, Zweifel bestehen, denen im Hauptsacheverfahren - nach Beiladung der Bundesagentur gemäß § 65 Abs. 2 VwGO - nachzugehen ist. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass aus betrieblichen Gründen nur ein sehr eng begrenzter Kreis von Auszubildenden für den angebotenen Ausbildungsplatz in Betracht kommt. Ob insoweit tatsächlich bevorrechtigte ausbildungswillige Bewerber zur Verfügung stehen bzw. standen, bedarf ebenfalls weiterer Aufklärung im Klageverfahren.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

9

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat aus den dargelegten Gründen Erfolg, § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).