Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.01.2015 – 3 L 31.15
ECLI:DE:VGBE:2015:0107.3L31.15.0A
Orientierungssatz
1. Schulische Ordnungsmaßnahmen haben keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen dienen.(Rn.8)
2. Voraussetzung sind objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers.(Rn.8)
3. Eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchulG (juris: SchulG BE) setzt - anders als Maßnahmen nach Nr. 4 und 5 - kein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers und keine vorherige schriftliche Androhung voraus.(Rn.8)
4. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.(Rn.8)
5. Das Benutzen eines Handys entgegen den in der Schule geltenden Regeln im Unterricht, die Missachtung der Anweisungen des Klassenlehrers und dessen Beschimpfung sowie ihn zu schubsen und sich im weiteren Verlauf unerlaubt aus dem Klassenraum zu entfernen, rechtfertigt den Ausschluss vom Unterricht für fünf Tage.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. Januar 2015 gegen den Bescheid der L...schule ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zurückzuweisen.
1. Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft.
Der von der kommissarischen Schulleiterin der L...schule verfügte Ausschluss der Tochter der allein sorgeberechtigten Antragstellerin vom Unterricht in der Klasse 6.... in der Zeit vom 5. Januar bis 9. Januar 2015 stellt eine Ordnungsmaßnahme i. S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG dar. Bei dieser Ordnungsmaßnahme handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt i. S. von § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - VG 3 L 1.14 – Rn. 9; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, m. w. N.). Da die sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme im Bescheid vom 19. Dezember 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, kann vorläufiger Rechtsschutz mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO erlangt werden.
2. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch unbegründet.
a) Die kommissarische Schulleiterin der L...schule hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme formell fehlerfrei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet. Die Anordnung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach bedarf es einer – über die bloße Begründung für die getroffene Maßnahme hinausgehenden – Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen genügen die nachvollziehbaren Erwägungen der Schulleiterin, es liege im Interesse der Schule und der Klassengemeinschaft, dass die sofortige Umsetzung der verfügten pädagogischen Maßnahme erfolgen könne, wenn eine Schülerin - wie die Tochter der Antragstellerin - die Autorität ihres Lehrers missachte, indem sie ausdrücklich lautstark erkläre „Der hat mir gar nichts zu sagen!“, den Lehrer beleidige und auch körperlich angehe. Die Schulleiterin hat damit zu erkennen gegeben, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist.
b) Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der gegen die Tochter der Antragstellerin verhängten Ordnungsmaßnahme überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin an dem vorläufigen Nichtvollzug der Maßnahme. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die verfügte Ordnungsmaßnahme, so dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Aufgrund der aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Erkenntnisse ist die angegriffene Ordnungsmaßnahme weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden.
Die formellen Voraussetzungen für die Entscheidung, die Tochter der Antragstellerin für die Zeit vom 5. Januar bis 9. Januar 2015 (fünf Unterrichtstage) vom Unterricht der von ihr besuchten sechsten Klasse auszuschließen, wurden eingehalten. Den Unterrichtsausschluss hat die hierfür gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 und § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 SchulG zuständige Klassenkonferenz der Klasse 6.2 unter dem Vorsitz der Schulleiterin am 18. Dezember 2014 beschlossen. Die Antragstellerin und ihre Tochter wurden, wie in § 63 Abs. 4 SchulG vorgesehen, vor der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Ordnungsmaßnahme angehört.
Auch die materiellen Voraussetzungen für den Unterrichtsausschluss sind erfüllt. § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG sieht als Ordnungsmaßnahme einen Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen vor. Ordnungsmaßnahmen können nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Ordnungsmaßnahmen haben keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen dienen. Voraussetzung sind objektive Pflichtverletzungen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers. Eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG setzt - anders als Maßnahmen nach Nr. 4 und 5 - kein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers und keine vorherige schriftliche Androhung voraus. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Da es bei der Ordnungsmaßnahme nicht um eine Strafsanktion geht, sind an die Sachverhaltsermittlung auch keine den Regelungen der Strafprozessordnung vergleichbare Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon, dass eine Schule dies mit den ihr gegebenen Möglichkeiten nicht leisten könnte, würde eine dahingehende Forderung auch nicht mit der im Vordergrund stehenden Aufgabe der Schule zu vereinbaren sein, in Konfliktsituationen, die die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit und/oder die schutzwürdigen Belange anderer am Schulleben Beteiligter beeinträchtigen oder gefährden, eine möglichst zügige und wirksame Lösung herbeizuführen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2011 – VG 3 L 351.11 – Rn. 9, ebenfalls abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, m. w. N.).
Gemessen daran hat die Klassenkonferenz der Klasse 6.... den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln und unter Beachtung der im Hinblick auf das Gewicht der in Rede stehenden Ordnungsmaßnahme erforderlichen Sorgfalt ermittelt. Zu Recht hat die Klassenkonferenz den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen entnommen, dass die Tochter der Antragstellerin am 26. November 2014 ihr Handy entgegen den in der Schule geltenden Regeln im Unterricht benutzen wollte, die Anweisungen ihres Klassenlehrers missachtete, den Klassenlehrer beschimpfte, ihn schubste und sich im weiteren Verlauf unerlaubt aus dem Klassenraum entfernte. Hieran bestehen aufgrund der schlüssigen Schilderungen des Vorfalls in den schriftlichen Stellungnahmen des Klassenlehrers J... und der kommissarischen Konrektorin A... vom 26. November 2014 keine Zweifel. In diesen Stellungnahmen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, schildern der Klassenlehrer und die Konrektorin nachvollziehbar und übereinstimmend, dass und in welcher Weise die Tochter der Antragstellerin am 26. November die Schulregeln und die Autorität des Lehrpersonals missachtete und auf die an sie gerichteten Aufforderungen mehrfach nicht reagiere. Die Tochter des Antragstellerin versuchte entgegen des in der Schulvereinbarung der L...schule verankerten Verbots, Handys in der Schule zu benutzen, während des Unterrichts zu telefonieren, bestand trotz der Beruhigungsversuche ihres Klassenlehrers laut schreiend darauf, ihre Mutter und die Polizei anzurufen, schrie den Klassenlehrer mehrfach an, wobei sie unter anderem rief, er habe ihr gar nichts zu sagen und sie müsse nicht ihm reden, schubste den Lehrer schließlich, als er ihr das Handy abnahm, rannte dann aus der Klasse und rief, sie laufe jetzt nach Hause. Für die Richtigkeit der schon für sich genommen nachvollziehbaren Schilderungen des Klassenlehrers und der Konrektorin spricht zudem, dass diese Schilderungen in ihren wesentlichen Punkten von den befragten Mitschülern der Klasse 6.2 bestätigt wurden. Auch Mitschüler haben berichtet, dass die Tochter der Antragstellerin wütend gewesen sei und mit dem Klassenlehrer geschimpft habe, dem Lehrer gesagt habe, er habe ihr gar nichts zu sagen, sich geweigert habe, ihm das Handy zu geben, ihn beschimpft, beleidigt und geschubst habe, und schließlich aus der Klasse gerannt sei. Insoweit wird auf die im Schülerbogen protokollierten Aussagen der Mitschüler S..., M..., Y..., M... und J... wegen der Einzelheiten Bezug genommen Bezug genommen.
Aufgrund der umfangreich und nachvollziehbar im Schülerbogen dokumentierten Erkenntnisse spricht wenig für die Behauptung der Antragstellerin, die Eintragungen im Schülerbogen seien unrichtig. Zwar wird aus dem Vortrag der Antragstellerin vom heutigen Tag und aus den von ihr überreichten Anlagen noch einmal deutlich, dass es zahlreiche Konflikte und Spannungen gibt und dass die Atmosphäre derzeit belastet ist. Gleichwohl belegen jedoch die zum Vorfall am 26. November 2014 gesammelten Erkenntnisse ausreichend das massive Fehlverhalten der Tochter der Antragstellerin an diesem Tag. Zudem sind auch andere, frühere Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch die Tochter der Antragstellerin durchaus nachvollziehbar und hinreichend im Schülerbogen dokumentiert.
Die von der Klassenkonferenz beschlossene Maßnahme ist ferner auch ermessensfehlerfrei ergangen und hält den Anforderungen stand, die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben. Insbesondere erscheinen mildere Maßnahmen, wie die in § 62 SchulG genannten Erziehungsmaßnahmen, nicht mehr als geeignet und ausreichend, um der von der Tochter der Antragstellerin ausgehenden Beeinträchtigung der Erziehungsarbeit und Gefährdung der am Schulleben beteiligten Personen ausreichend zu begegnen. Frühere Maßnahmen haben bereits in der Vergangenheit nicht ausgereicht, um eine dauerhafte Änderung des Verhaltens des Kindes herbeizuführen, und versprechen auch im konkreten Fall keine Aussicht auf Erfolg. Der Tochter der Antragstellerin ist zudem mit Bescheid vom 31. Januar 2014, den die Antragstellerin nicht angefochten hat, bereits ein schriftlicher Verweis gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG erteilt worden, ohne dass dies erkennbar zu einer Änderung ihres Verhaltens geführt hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.