Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.01.2015 – OVG 9 M 19.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0107.OVG9M19.14.0A
Orientierungssatz
1. Die Vorhalteleistung wird schon dann in Anspruch genommen, wenn ein betriebsbereiter Grundstücksanschluss vorhanden und mit einer häuslichen Entwässerungsanlage verbunden ist, die ihrerseits mindestens mit einer betriebsfähigen Einlassstelle versehen ist oder (objektiv) gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit (wenn auch nur provisorisch) betriebsfähig gemacht werden kann; schon ab Erreichung dieses Stadiums muss die öffentliche Einrichtung nämlich so vorgehalten werden, dass das auch geschehen kann.(Rn.4)
2. Der Hauseigentümer ist darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der Behauptung, dass das im Veranlagungszeitraum - unstrittig - von ihm bezogene Frischwasser nicht oder nicht vollständig in die Schmutzwasserkanalisation eingebracht worden ist.(Rn.5)
3. Der entsprechende Beweis kann nicht nur durch die Ergebnisse eines "Gartenwasserzählers" erbracht werden.(Rn.5)
4. Eine Schätzung des nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleiteten ursprünglichen Fristwassers kann - möglicherweise - auch für Fälle angezeigt sein, in denen auf einem Grundstück erkennbar im Wesentlichen Bauwasser verbraucht wurde.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 1. Oktober 2014, 5 K 1020/13
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 2014 wird auf die Beschwerde des Klägers geändert. Dem Kläger wird ab dem 5. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, soweit sich der Kläger gegen die mit Bescheid vom 15. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2013 erfolgte Festsetzung einer Schmutzwassermengengebühr für den Veranlagungszeitraum 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 (127,80 Euro) wendet; im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Schmutzwassergrundgebühr für diesen Zeitraum (47,58 Euro), wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit seiner am 29. August 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Grund- und Mengengebühren in Bezug auf die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung (47,58 Euro und 127,80 Euro = 175,38 Euro) für den Veranlagungszeitraum 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 (Bescheid vom 15. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2013).
Der Kläger hat am 5. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 abgelehnt. Der Kläger erhebt Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zum Teil begründet. Seine Klage hat zwar nicht hinsichtlich der Schmutzwassergrundgebühr, wohl aber hinsichtlich der Schmutzwassermengengebühr hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO (1); der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (2).
1. Die Festsetzung der Grundgebühr für den Veranlagungszeitraum 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundgebühren können zur Deckung der Vorhaltekosten einer öffentlichen Anlage unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme erhoben werden (§ 6 Abs. 4 Satz 3 KAG). Sie knüpfen gerade an die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung an. Bei einer leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung beginnt diese nicht erst mit der Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Anlage (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 891 zu § 6 KAG Bbg; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, KAG, Rdnr. 220 ff. zu § 6 KAG NW). Vielmehr wird die Vorhalteleistung jedenfalls schon dann in Anspruch genommen, wenn ein betriebsbereiter Grundstücksanschluss vorhanden und mit einer häuslichen Entwässerungsanlage verbunden ist, die ihrerseits mindestens mit einer betriebsfähigen Einlassstelle versehen ist oder (objektiv) gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit (wenn auch nur provisorisch) betriebsfähig gemacht werden kann; schon ab Erreichung dieses Stadiums muss die öffentliche Einrichtung nämlich so vorgehalten werden, dass das auch geschehen kann. Das beschriebene Stadium war hier im gesamten Veranlagungszeitraum erreicht. Unbeschadet dessen hat der Kläger schon unter dem 23. September 2012 angegeben, einen Teil des bezogenen Frischwassers für Toilettenbenutzung zu benötigen und seinerzeit auch vorgeschlagen, als (eingeleitete) Abwassermenge die Hälfte der bezogenen Frischwassermenge anzusetzen; dies spricht für eine tatsächliche Schmutzwassereinleitung im gesamten Veranlagungszeitraum.
Hinsichtlich der festgesetzten Schmutzwassermengengebühr hält das Verwaltungsgericht den Kläger zu Recht für darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der Behauptung, dass das im Veranlagungszeitraum - unstrittig - von ihm bezogene Frischwasser nicht oder nicht vollständig in die Schmutzwasserkanalisation eingebracht worden sei. Das Verwaltungsgericht dürfte aber zu Unrecht davon ausgehen, dass der entsprechende Beweis nur durch die Ergebnisse eines "Gartenwasserzählers" erbracht werden kann. Die Veranlagung der Grundstückseigentümer zur Schmutzwassermengengebühr ist zwar ein Massengeschäft, dessen zügige und kostengünstige Bewältigung nicht dadurch erschwert oder vereitelt werden darf, dass allen möglichen Einwänden der Grundstückseigentümer zur Schmutzwassermenge durch aufwändige Ermittlungen nachzugehen wäre, nur weil der Grundstückseigentümer auf einen "Gartenwasserzähler" verzichtet hat. Gleichwohl bedeutet das nicht, dass der Satzungsgeber den Frischwassermaßstab bei der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung so regeln dürfte, dass nur die Ergebnisse eines "Gartenwasserzählers" es rechtfertigen, die Schmutzwassergebühr nach einer geringeren als der bezogenen Frischwassermenge zu berechnen. Abgesehen davon, dass ein "Gartenwasserzähler" bestenfalls einen Beweis für die Menge des durch ihn geflossenen Wassers, nicht aber für dessen weitere Verwendung erbringen kann, liegt es auf der Hand, dass es Frischwasserbezüge gibt, mit denen erkennbar kein entsprechender Schmutzwasseranfall einhergeht und bei denen es praktisch unmöglich oder jedenfalls praktisch unzumutbar ist, sie über einen gesonderten Zähler zu erfassen (etwa bei Leckagen, die ersichtlich zu einer Versickerung von Frischwasser im Boden geführt haben). Es ist im Regelfall nicht ernstlich anzunehmen, dass der Satzungsgeber selbst für solche Fälle eine Schätzung der tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermenge ausschließen wollte (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. April 2012 - OVG 9 S 80.11 -, juris, Rdnr. 15). Vielmehr sind die typischerweise in Schmutzwassergebührensatzungen anzutreffenden Schätzungsregelungen auch auf derartige Fälle anzuwenden oder ist auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 AO zurückzugreifen. Das könnte - möglicherweise - auch für Fälle gelten, in denen auf einem Grundstück erkennbar im Wesentlichen Bauwasser verbraucht wird. Dementsprechend wird im weiteren erstinstanzlichen Verfahren geprüft werden müssen, inwieweit das Satzungsrecht für den vorliegenden Fall einen Schätzungsspielraum eröffnet; die Offenheit des Falles insoweit führt zum Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO.
2. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Insbesondere erscheint eine Verwertung oder Beleihung seines Grundstücks zwecks Aufbringung der nur geringen erstinstanzlichen Prozesskosten unverhältnismäßig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).