Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.01.2015 – 9 K 188.13 A
ECLI:DE:VGBE:2015:0121.9K188.13A.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er reiste am 4. Oktober 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Oktober 2011 einen Asylantrag bei der Beklagten.
In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30. Januar 2012 gab er an, zuletzt habe er in der Provinz Uruzgan im Dorf H... gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und eine Schwester befänden sich noch dort. Er sei ein Jahr zur Moschee-Schule gegangen und habe dort lesen und schreiben gelernt. Er habe Afghanistan im Sommer 2011 verlassen, weil es Probleme mit den Paschtunen und einen Streit um Grundstücke in seiner Heimat gegeben habe. Die Schiiten seien mit den Sunniten verfeindet und sollten aus ihrem Heimatdorf vertrieben werden und es habe ständig Streitigkeiten bis hin zu Tötungen gegeben. Als Hazara werde man wegen der Bartlosigkeit sofort als Schiit erkannt. Sein Vater sei von Paschtunen ermordet worden. Er – der Kläger – sei als Hazara auch von den Paschtunen bedroht gewesen. Er und seine Mutter hätten Angst gehabt, dass ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater widerfahre. Die Paschtunen hätten ihnen die Bewässerung der Grundstücke verboten. Wenn man als Hazara sein Haus verlasse, wisse man nie, ob man wieder gesund und heil nach Hause komme. Das sei in ganz Afghanistan so.
Mit Bescheid vom 20. März 2013 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bestehe bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger habe keine individuelle Verfolgung geschildert. Auch bestehe keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde am 4. April 2013 zugestellt.
Mit seiner am 13. April 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei noch ein Kind gewesen, als sein Vater ermordet wurde. In Uruzgan gebe es nur zwei Orte, in denen Hazara lebten. Die Paschtunen hätten der Familie das Haus und ihr Land weggenommen. Sie seien aus dem Ort „B...“ in den Ort „H...“ geflohen. Dort sei die Gefahr immer größer geworden, dass die Paschtunen ihn auch umgebracht hätten, sobald sie erfahren hätten, dass er der Sohn desjenigen sei, der ermordet worden war.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger, sein Vater sei etwa vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise umgebracht worden. Die Paschtunen seien in ihr Dorf gekommen, es habe eine Auseinandersetzung gegeben und dabei sei der Vater ermordet worden. Die Paschtunen hätten ihnen die Häuser und Grundstücke weggenommen. Seine Mutter sei dann mit ihm und der Schwester in das Dorf H... geflohen, das etwa einen Tagesmarsch entfernt gelegen habe. Dort hätten sie bei der Familie eines Bekannten des Vaters unter sehr schwierigen Bedingungen gelebt und er habe bei der Landwirtschaft mitgeholfen. Wenn die Paschtunen nach H... und auch zu dem Haus, in dem sie gelebt hätten, gekommen seien, seien sie ihm nicht begegnet. Wenn sie gewusst hätten, dass er der Sohn eines Getöteten aus B... ist, hätten sie ihn auch getötet, um eine Rache seinerseits zu verhindern. Seine Mutter habe gehört, dass die Paschtunen ihn verfolgten und habe daher gewollt, dass er das Dorf verlasse. Seine Mutter und Schwester seien im Dorf geblieben, weil die Mutter gehofft habe, dass die Paschtunen die Frauen verschonen würden. Die Paschtunen hätten versucht, die Hazara auch aus H... zu vertreiben. Zur Finanzierung seiner Flucht könne er nichts sagen. Das habe alles seine Mutter organisiert. Der Schleuser habe ihn direkt in H... abgeholt. Von den Kämpfen zwischen den Aufständischen und den internationalen Truppen in der Provinz Uruzgan habe er nichts mitbekommen. In Afghanistan gebe es nichts zu tun. Man könne nur auf dem Land arbeiten. Zu seiner Mutter habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2013 ist, soweit er angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a), Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und der nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Eine derartige Verfolgung kann nach § 3 c Nr. 3 AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft unter den in Kapiteln II und III der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Seine Aussagen bedürfen dabei gemäß Abs. 5 keines Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dieser in Afghanistan vor seiner Ausreise von Verfolgung durch Paschtunen aufgrund seiner Ethnie und Religion als Hazara und Schiit bedroht war. Dem Kläger gelang es trotz vieler Nachfragen auch in der mündlichen Verhandlung nicht, eine eigene Bedrohung glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Bedrohung soll aus Sicht des Klägers darin liegen, dass „die Paschtunen“ früher oder später erfahren könnten, dass einer der im Dorf B... getöteten Hazara einen Sohn hat, der den Angriff überlebte. Wenn sie dies erführen, dann bestehe die Gefahr, dass sie den Kläger töteten, um einer möglichen Rache des Klägers zuvor zu kommen. Die Gefahr der Entdeckung sei dabei immer größer geworden, je älter der Kläger geworden sei.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es in der Provinz Uruzgan tatsächlich Spannungen zwischen den dort lebenden Paschtunen und den Hazara gibt, wobei die Gewalt wechselweise von beiden Seiten auszugehen scheint (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 76), entbindet dies den Kläger nicht von der Notwendigkeit, eine eigene Bedrohungssituation lebensnah und detailliert von sich aus zu berichten. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Kläger hat weder eine konkrete Bedrohung, nicht einmal eine Begegnungen zwischen ihm und den Mördern seines Vaters geschildert, noch konnte er darlegen, weshalb die Gefahr einer Entdeckung durch seine potenziellen Verfolger so groß geworden war, dass er im Sommer 2011 fliehen musste. Zwar sollen die Paschtunen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge „ständig“ in das Dorf H... gekommen sein und die dortigen Bewohner geschlagen und bedroht haben. Der Kläger selbst will ihnen jedoch nie begegnet sein, sondern sich immer auf dem Feld aufgehalten haben, wenn sie zu dem Haus kamen, in dem die Mutter mit dem Kläger und dessen Schwester bei Bekannten Zuflucht gesucht hatte. Diese Angaben sind dermaßen vage, dass nicht von einem eigenen Erleben der Ereignisse ausgegangen werden kann. Zudem ist es lebensfremd, dass der Kläger nie angetroffen wurde, wenn die Paschtunen ständig kamen. Glaubt man dem Kläger diese Schilderung allerdings, dann bestand offenbar bis zu seiner Ausreise keine Gefahr für den Kläger, da „die Paschtunen“ noch gar nichts von ihm wussten. Ein fluchtauslösendes Ereignis hat der Kläger nicht genannt. Er beließ es bei der Angabe, die Paschtunen würden merken, wer er ist, sobald er älter würde. Einen Anlass, weshalb sie seine Identität nunmehr kennen sollten und ihn suchten – wie seine Mutter hörte –, konnte er nicht nennen.
Die Schilderungen des Klägers sind auch deshalb unglaubhaft, weil er seine Mutter und seine Schwester in dem Ort – ohne seinen Schutz – zurückließ. Es überzeugt nicht, dass die Paschtunen, wenn sie denn schon persönlich etwas gegen den Kläger haben sollten, seine weiblichen Familienangehörigen verschonen würden, wenn sie seiner nicht habhaft würden. Abgesehen davon ist es nicht glaubhaft, dass er die beiden in H... zurückließ, obwohl dieses Dorf angeblich ständig von Paschtunen angegriffen wurde und die Gefahr einer Vertreibung der Hazara auch aus diesem Dorf bestand.
Nicht zuletzt verwundert es, dass die Mutter des Klägers sich offenbar nicht nur in der Lage sah, auch ohne den Kläger in dem Dorf zu bleiben, sondern auch noch die Ausreise des Klägers organisiert und bezahlt haben soll. Zu der Herkunft der finanziellen Mittel hierfür konnte der Kläger keine Angaben machen. Das ist umso erstaunlicher, als er auch angab, dass sie in H... bei dem Bekannten des Vaters unter sehr schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen gelebt hätten. Es drängt sich letztlich vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch sagte, es gebe in Afghanistan nichts zu tun, man könne nur auf dem Land arbeiten, der Eindruck auf, dass der Kläger aufgrund der allgemein schlechten Lage Afghanistan verlassen hat.
Der Kläger ist auch nicht als Angehöriger der Gruppe der Hazara verfolgt. Eine Gruppenverfolgung der Hazara findet nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan nicht statt (s. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Juni 2013 – 13a B 12.30170 – Rn. 24, Juris). Die Situation der unter den Taliban diskriminierten Hazara hat sich nach deren Sturz insgesamt verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Februar 2014] vom 31. März 2014 – im Folgenden: Lagebericht2014 –, S. 10; Bundesasylamt der Republik Österreich, Die politische Partizipation der Minderheit der Hazara, 29. Januar 2010, S. 3; Lutze, gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, vom 8. Juni 2011, S. 13; ÖIF-Länderinfo No. 5, Minderheiten in Afghanistan: die Hazara, Februar 2010, S. 5). Zwar bestehen vor allem in den Provinzen Wardak und Ghazni weiter Konflikte mit den Kuchi-Nomaden und es wird über ethnisch motivierte Übergriffe gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara durch Taliban berichtet (UNHCR-Richtlinien 2013, a. a. O., S. 76 ff.). Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Vorfälle die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, insbesondere hinsichtlich der geforderten Verfolgungsdichte, erfüllen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – BVerwG 1 C 15/05 – BVerwGE 126, 243; Urteil vom 21.4.2009 – BVerwG 10 C 11/08 – NVwZ 2009, 1237).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gelten §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, bestehen nicht. Hinsichtlich einer möglichen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch nichtstaatliche Akteure – hier die Paschtunen, die angeblich seinen Vater töteten – gilt das unter 1. Gesagte: Der Kläger hat eine entsprechende Bedrohung nicht glaubhaft gemacht.
Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Uruzgan – der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – Juris, Rn. 13 ff.) – ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 – Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A – Juris, Rn. 55 ff.). Dafür spricht, dass die Bedrohungslage in Teilen der Provinz Uruzgan als hoch bis nicht kontrollierbar gilt (Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan 2014, November 2014, S. 19 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH – Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 9) und Uruzgan im Jahr 2012 zu den zwölf Provinzen mit den meisten Sicherheitsvorfällen gehörte (UNHCR-Richtlinien 2013, a. a. O., S. 20).
Dem Kläger droht gleichwohl kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Die in der Provinz Uruzgan stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Es besteht für den Kläger somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung eines solchen Gefahr ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urteil Elgafaji, Rs. C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 33).
Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Hierfür können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 – Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – BVerwG 10 C 13.10 – Rn. 20, 23).
Uruzgan gehört zur Südregion Afghanistans (zur Einteilung s. UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan – Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, S. 27). UNAMA hat im Jahr 2010 für diese Region 1.310 Tote unter der Zivilbevölkerung (Annual Report 2010, März 2011, S. xi) bei einer Gesamteinwohnerzahl von 2,7 Mio. gezählt. Eine weitere Angabe hinsichtlich der Verletzten enthält die genannte Quelle nicht. Allerdings geht UNAMA für Gesamt-Afghanistan für das Jahr 2009 von 2.412 getöteten und 3.566 verletzten Zivilpersonen aus (UNAMA, Annual Report 2009, Executive Summary). Für 2010 werden insgesamt 2.777 tote und 4.343 verletzte Zivilpersonen genannt (Annual Report 2010, Executive Summary). Für 2011 belaufen sich die Opferzahlen auf 3.021 bzw. 4.507 (Annual Report 2011, Februar 2012, S. 3). Damit beträgt für die Jahre 2009 bis 2011 das Verhältnis der Zahl der Toten zur Zahl der Toten und Verletzten ca. 1:2,6. Für die Südregion kann daher bei 1.310 Toten im Jahr 2010 von insgesamt rund 3.400 getöteten oder verletzten Zivilpersonen ausgegangen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dort im Jahr 2010 Opfer eines Anschlags zu werden, betrug damit rund 1:770 bzw. 0,13 Prozent (BayVGH, Urteil vom 21. Juni 2013 – 13a B 12.30170 – Juris, Rn. 18 ff.).
Seit dem Jahr 2011 enthalten die UNAMA-Berichte keine nach Regionen aufgeschlüsselten Opferzahlen mehr. In der Südregion gingen die Opferzahlen in den Jahren 2011 und 2012 eher zurück (Annual Report 2011, Februar 2012, S. 5, und Annual Report 2012, Februar 2013, S. 2). Hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 lässt sich Folgendes sagen: Nach dem Jahresbericht 2013 stiegen die Opferzahlen afghanistanweit gegenüber dem Jahr 2012 um 14 Prozent an. Dabei gingen 74 Prozent der Opfer auf das Konto der Aufständischen, von denen die meisten durch sog. improvisierte Sprengsätze (IED) zu Schaden kamen, die etwa 34 Prozent der Opfer verursachten (UNAMA, Annual Report 2013, Februar 2014, S. 1 ff.). In der Südregion fielen den IEDs 1106 Personen zum Opfer, wobei dies v.a. die Provinzen Helmand und Kandahar betraf (Annual Report 2013, S. 17). 361 Zivilpersonen wurden in der Südregion Opfer von Bodenkämpfen, der mit etwa 27 Prozent zweithäufigsten Schadensursache (S. 6, 40). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer in der Südregion um etwa ein Drittel darüber lag, mithin ca. 2300 Personen betroffen waren. Diese Zahl liegt unter der Opferzahl des Jahres 2010. Für das 1. Halbjahr 2014 berichtet UNAMA von einem landesweiten Anstieg der Gesamtopferzahlen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2013 um 24 Prozent. Selbst wenn man diesen Anstieg auf das gesamte Jahr 2014 hochrechnete, läge die Opferzahl in der Südregion im Jahr 2014 unter 3000 und damit immer noch niedriger als im Jahr 2010. Ein Opferrisiko von 0,13 Prozent (s. o. für 2010) ist jedoch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a. a. O., Rn. 23).
Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Uruzgan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies gilt angesichts dieses niedrigen Risikos auch unter Einbeziehung der im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 20 f.; UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11. November 2011, S. 2; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a. a. O., Rn. 23).
Beim Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Uruzgan zu werden, auch nicht durch individuelle Umstände. Er gehört keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Dass der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt ist, ist nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, von den Kämpfen zwischen den Aufständischen und den internationalen Truppen nichts mitbekommen zu haben.
Schließlich kommt dem Kläger nicht die Beweislastumkehr aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 2011 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Uruzgan besteht nach eigenem Bekunden nicht. Wie obige Erläuterungen zeigen, war die Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, zu dieser Zeit auch nicht beachtlich wahrscheinlich.
3. Auch Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG aus (vgl. zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – Juris, Rn. 36). Aus der Einzelfallentscheidung der Beklagten im Asylverfahren 5... – 423 kann der Kläger im hiesigen Klageverfahren nichts für sich herleiten.
Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 – BVerwG 10 C 10/09 – BVerwGE 137, 226, Rn. 14 ff.). Nach der Rechtsprechung des VG Berlin besteht für allein stehende gesunde junge und arbeitsfähige Männer eine solche Gefahrenlage derzeit bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich nicht. Trotz der in Afghanistan und auch in Kabul bestehenden nicht stabilen Sicherheitslage sowie der dortigen schlechten Lebensverhältnisse ist ihnen eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar. Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG Berlin, Urteile vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A – Rn. 100 ff., vom 10. August 2012 – VG 33 K 114.12 A – Rn. 62 ff. und vom 14. März 2013 – VG 9 K 54.13 A – Rn. 54 ff., alle zitiert nach Juris, sowie zuletzt vom 4. März 2014 – VG 9 K 71.13 A).
Für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung besteht auch aufgrund neuerer Erkenntnismittel kein Anlass. Zwar ist die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 20). Etwa 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 20; SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a. a. O., S. 18). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, a. a. O., S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16). Die medizinische Versorgung ist auch in Kabul unverändert unzureichend (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 20). Infrastrukturprobleme, die in der Vergangenheit auch Kabul betrafen (vgl. Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Januar 2012, S. 26 ff.), werden nunmehr eher für außerhalb Kabuls oder der Provinzhauptstädte liegende Gebiete angeführt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 19). Eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum ist daher für den Kläger in Kabul gegeben, auf medizinische Versorgung ist er derzeit nicht angewiesen.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm dort das Überleben ermöglicht, obwohl er nicht aus Kabul stammt und dort seinen Angaben zufolge auch keine Verwandten oder Bekannten hat. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Zwar ist nach wie vor der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, a. a. O., S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. Aus den Erkenntnissen ergibt sich, dass der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt ist. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, S. 10 f). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 8; Yoshimura, a. a. O., S. 408 ff.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte, wobei eine fehlende Schul- oder Ausbildung eher die Regel als die Ausnahme ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 3 f., 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a. a. O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern, auch durch Rückkehr von Flüchtlingen aus den Nachbarländern, zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 8 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2014, S. 19 f.).
Auch die Zugehörigkeit zur schiitischen Religion und zur Volksgruppe der Hazara schließt den Kläger in Kabul nicht von Erwerbsmöglichkeiten aus. Die Erkenntnisse zu den Arbeitsmöglichkeiten von Hazara in Kabul ergeben einerseits, dass diese Volksgruppe, die in Kabul eine große Gruppe darstellt (D-A-CH, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich Balkh, Herat, Kabul, Juni 2010, vor Fn. 68), manche Handelsketten der Basar-Kultur dominiert. Bei entsprechender Zugehörigkeit zu den diesbezüglichen Familien- und Stammesstrukturen kann hier ein Einkommen erwirtschaftet werden, wobei zum Teil ein finanzieller Input geleistet werden muss. Andererseits sollen Hazara in Bereichen arbeiten, die zu den schwersten und schmutzigsten Berufen in Afghanistan zählen (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, a. a. O., S. 13 f.). Laut der afghanischen Menschenrechtsorganisation CSHRO sind viele Hazara in Kabul als niedrig bezahlte Tagelöhner, beispielsweise als Schneeräumer oder auf dem Bau, tätig. Schwierigkeiten für Hazara bestehen trotz häufig qualifizierter Ausbildung beim Zugang zu Beschäftigungen bei Behörden, Botschaften oder internationalen Organisationen (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 47).
Der Kläger kann demzufolge nicht unbedingt davon ausgehen, sofort eine dauerhafte Tätigkeit in Kabul – oder aber in seiner Heimatprovinz Uruzgan – ausüben zu können. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht wenigstens die Aussicht hat, Gelegenheitsjobs zu erhalten, von denen er sich ernähren und seine Grundbedürfnisse sichern kann. Dabei kommen ihm die in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse sowie die hier aufgenommene schulische Ausbildung zugute.
Anders als der Kläger meint, stellen also weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, die schiitische Religionszugehörigkeit noch die mangelnde familiäre Anbindung in Kabul Umstände dar, die ihn bei einer Rückkehr extremen Gefahren für Gesundheit oder Leben aussetzen würden. Dass der Kläger Hazara ist, erschwert ihm wie gezeigt möglicherweise den Zugang zu besser bezahlten, längerfristigen Tätigkeiten, nicht jedoch zu Gelegenheitsjobs. Die nicht vorhandene Unterstützung durch entfernte Verwandte oder Bekannte in der Anfangszeit kann zumindest in der ersten Zeit durch Unterstützung innerhalb der Hazara-Gruppe in Kabul kompensiert werden, die ihm auch über die fehlenden Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben von IOM soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in Kabul ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 10). Schließlich beeinträchtigen weder die Ausreise im Alter von 16 Jahren noch die nunmehr dreieinhalbjährige Abwesenheit aus Afghanistan die Reintegrationschancen des Klägers (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Das Gericht geht nicht zuletzt davon aus, dass sich der Kläger trotz seiner Herkunft aus einer ländlichen Region durch seine Erfahrungen seit seiner Ausreise auch in der Großstadt Kabul zurechtfinden wird. Aus dem Urteil des VG Göttingen vom 16. Oktober 2014 – 4 A 108/13 – kann der Kläger schon deshalb nichts für sich ableiten, da der dortige Kläger Angehöriger der Minderheit der Sikhs war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.