Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.01.2015 – 14 K 284.14 V

ECLI:DE:VGBE:2015:0130.14K284.14V.0A

Orientierungssatz

1. Zwar ist es den Auslandsvertretungen der Mitgliedsstaaten nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, 2014-09-10, C-491/13, NVwZ 2014, 1446) verwehrt, das Visum zu versagen, wenn der Drittstaatsangehörige die in der Studentenrichtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt, dabei dürfen die Auslandsvertretungen als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal aber auch prüfen, ob der Visumsantrag schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen.(Rn.36)

2. Von einer missbräuchlichen Antragstellung ist auszugehen, wenn der Ausländer tatsächlich den Familiennachzug verfolgt.(Rn.38)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob die Versagung eines Visums zum Zwecke der Durchführung eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses mit anschließendem Studium der Mathematik rechtmäßig gewesen ist.

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Der am 19. Februar 1989 in Recklinghausen geborene Kläger besitzt die tunesische Staatsangehörigkeit. Seine Eltern leben seit den 70-er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, er selbst verließ Deutschland 1995 und wuchs seither mit seinen Schwestern und seinem jüngeren Bruder bei den Großeltern in Tunesien auf. Dort legte er im Juni 2010 die Reifeprüfung mit der Gesamtnote „ausreichend“ (9,65 von 20 möglichen Punkten) ab. Dabei erbrachte er in Mathematik (6,0 Punkte) und in Informatik (4,87 Punkte) nur ungenügende Leistungen. Gleiches gilt für die Sprachen Englisch (2,75 Punkte), Französisch (7,25 Punkte) und Arabisch (6,75 Punkte); lediglich in Deutsch (10,0 Punkte) war seine Leistung ausreichend. Nach dem Abitur schrieb sich der Kläger für das Studienjahr 2010/2011 beim Hochschulinstitut für angewandte Mathematik und Informatik in Kairouan (Tunesien) für das Fach Informatik ein.

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Im April 2010 erhielt der Bruder des Klägers ein Visum zum Familiennachzug zu seinen in Deutschland lebenden Eltern.

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Im August 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs seiner in Recklinghausen lebenden Eltern. Er gab an, den Besuchsaufenthalt auch dafür nutzen zu wollen, sich über die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums der Elektrotechnik in Deutschland und über die vorherige Teilnahme an einem Deutschsprachkurs erkundigen zu wollen. Den Antrag lehnte die Botschaft der Beklagten in Tunis im September 2010 bestandskräftig ab, weil sie an der Rückkehrbereitschaft des Klägers zweifelte. Hintergrund hierfür war ihre Vermutung, tatsächlich sei ein schleichender Familiennachzug geplant, da der jüngere Bruder erst kurz zuvor ein Visum zum Familiennachzug bekommen hatte.

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Daraufhin beantragte der Kläger im Oktober 2010 ein Visum zum Zwecke der Absolvierung eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses. Er gab an, anschließend Informatik oder Chemie studieren zu wollen. Dies solle in Deutschland geschehen, weil dort seine Familie sei. Nach dem Studienabschluss wolle er als Lehrer in Tunesien oder Deutschland arbeiten. Diesen Antrag lehnte die Botschaft in Tunis im Oktober 2010 bestandskräftig ab. Sie bezweifelte einerseits, dass der Kläger ob seiner schlechten Abiturnoten das Studium erfolgreich werde abschließen können und vermutete andererseits, dass tatsächlich der Nachzug zur in Deutschland lebenden Familie geplant sei.

6

Im Juli 2011 beantragte eine der beiden Schwestern des Klägers die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an der Technischen Universität Dortmund. Ihre Klage gegen den ablehnenden Remonstrationsbescheid der Botschaft in Tunis wurde rechtskräftig abgewiesen (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2012 – 14 K 349.11 V).

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Am 22. Juli 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Absolvierung eines Deutschsprachkurses mit anschließendem Studium der Mathematik. Zur Begründung führte er nunmehr aus, er habe in Tunesien nur einen Studienplatz für Informatik bekommen, wolle jedoch lieber Mathematik in Deutschland studieren, um anschließend als Mathematiklehrer in Tunesien zu arbeiten. Er legte den Bescheid der Technischen Universität Dortmund vom 17. Februar 2011 vor, nach welchem er für das Wintersemester 2011/12 einen Studienplatz im Bachelor-Studiengang Mathematik erhalten habe und reichte eine Anmeldebestätigung für einen studienvorbereitenden Deutschsprachkurs ein. Außerdem fügte er eine Bescheinigung bei, dernach er einen einmonatigen Deutschsprachkurses in Tunis absolviert habe.

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Die Botschaft in Tunis lehnte die Erteilung des begehrten Visums mit Remonstrationsbescheid vom 23. September 2011 ab. Ihrer Ansicht nach bestünden bei dem Kläger Zweifel an der objektiven Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks – der erfolgreichen Durchführung eines Sprachkurses und anschließenden Studiums – und an der Ernsthaftigkeit der Studienabsicht. In den für seinen Studienwunsch wichtigen Fächern habe er in der Reifeprüfung nur ungenügende Noten erzielt. Seine deutschen Sprachkenntnisse seien – wie sich bei den Antragstellungen jeweils gezeigt habe – nicht ausreichend; eine durchgehende sprachliche oder sonstige Vorbereitung auf das beabsichtigte Studium in Deutschland sei nicht erkennbar. Angesichts dessen sei es fraglich, ob er in der Lage sein werde, in einer ihm fremden Sprache ein Studium aufzunehmen bzw. die deutsche Sprache in angemessener Zeit vor Studienbeginn zu erlernen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Schwierigkeiten eines Auslandsstudiums sei nicht feststellbar. Der Wechsel der gewünschten Studienrichtungen von Informatik auf Mathematik sei ebenfalls nicht nachvollziehbar; auch sei nicht verständlich, weshalb der Kläger sein in Tunesien begonnenes Informatikstudium bereits wieder aufgeben wolle. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Studium in Deutschland dem Zukunftsplan, in Tunesien als Mathematiklehrer zu arbeiten, dienlich sein solle. Der Remonstrationsbescheid ging der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 4. Oktober 2011 zu.

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Mit der am 1. November 2011 hiergegen erhobenen Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 (Studentenrichtlinie). Anders als die Beklagte behaupte, könne keine Rede davon sein, dass er die in der Studentenrichtlinie verbürgten Rechte missbräuchlich in Anspruch nehme. Denn er sei in den Fächern Mathematik, Physik und Informatik eigentlich versiert, was sein Zeugnis über das zweite Trimester 2009/2010 unmittelbar vor dem Abitur belege. Die Noten in der Hauptprüfung im Abitur seien „Ausrutscher“. Im Jahresdurchschnitt habe er zuvor 15,49 Punkte erreicht, also insgesamt gute Leistungen erbracht. Die Jahresdurchschnittsnote zähle für das Abitur allerdings nur zu 25 %, so dass die nur mäßigen Leistungen während der Abiturprüfungen die Durchschnittsnote erheblich gesenkt hätten. Er sei fest davon überzeugt, das Mathematikstudium in Deutschland ordnungsgemäß im Rahmen der Studienanforderungen abzuschließen. Insbesondere seien seine nur ausreichenden Schulnoten kein Indiz gegen die Erfolgsprognose, sondern bildeten für den Kläger vielmehr den Ansporn, einen „anerkennungsfähigen“ Abschluss in Deutschland zu erhalten, mit welchem er in seinem Heimatland „punkten“ könne. Zur Begründung dafür, warum er in Deutschland Mathematik studieren wolle, führt der Kläger auch aus, dass ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Technischen Universität ihm erheblich bessere Aussichten eröffnen würde, in Tunesien Mathematiklehrer werden zu können. Er sehe weder einen Sinn darin noch verspreche er sich hiervon ein berufliches Fortkommen, das in Tunesien begonnene Informatikstudium fortzusetzen. In Tunesien sei er auch völlig auf sich alleine gestellt, während er in Deutschland sein Studium zielgerichtet absolvieren könne, da er bei seinen Eltern wohnen würde. Während des Studiums in Deutschland werde sein Unterhalt durch seinen Vater gesichert, der hierzu eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe und ausreichende Einkünfte besitze.

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Das Gericht hat in der Annahme, der Beklagten stehe bei der Entscheidung über die Erteilung des Visums nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) ein Ermessensspielraum zu, das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt, weil die Erwägung der Beklagten nicht zu beanstanden gewesen sei, die bisher in Tunesien gezeigten akademischen Leistungen des Klägers geböten Zweifel daran, ob er die Fähigkeit und das Interesse habe, in Deutschland ein Studium in einer für ihn fremden Sprache aufzunehmen und zielgerichtet, erfolgreich sowie in angemessener Zeit zu betreiben (Beschluss vom 25. April 2012 – 14 K 350.11 V, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 – 3 M 50.12). Da nachfolgend Zweifel entstanden sind, ob das in § 16 Abs. 1 AufenthG dem Wortlaut nach eingeräumte Ermessen mit Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben der Studentenrichtlinie nicht „auf null geschrumpft“ sein könnte, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 5. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 12 Studentenrichtlinie einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken begründet, wenn die Bedingungen der Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie erfüllt sind. Mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 [Alaya]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass einem Studenten aus einem Drittstaat gemäß Art. 12 Studentenrichtlinie ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, wenn er die in Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt. Die mit der Prüfung befassten Behörden der Mitgliedstaaten hätten indes einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie aufgezählten Bedingungen erfüllt sind (EuGH a. a. O. Rn. 27, 31 und 33 f.).

11

Ursprünglich hat der Kläger schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft in Tunis vom 23. September 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Teilnahme an einem Kurs „Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studierende“ an der Technischen Universität Dortmund mit dem Ziel der Ablegung der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und anschließender Aufnahme des Studiums der Mathematik an dieser Hochschule zu erteilen. Er hat sich zunächst weiter erfolgreich an der Technischen Universität Dortmund um einen Studienplatz im Studiengang Mathematik beworben; zuletzt wurde ihm am 21. Februar 2013 ein Zulassungsbescheid für das Wintersemester 2013/14 erteilt. Mit Rücksicht darauf, dass die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2013/14 nicht mehr realisierbar war und die bei der Technischen Universität Dortmund beantragte Zulassung zum Sommersemester 2014 noch ausstand, hat der Kläger seinen Visumantrag sodann als erledigt betrachtet. Er befürchtet indes, bei erneuter Zulassung durch die Universität von der Beklagten wieder kein Visum zu erhalten.

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Der Kläger beantragt daher nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,

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festzustellen, dass der Remonstrationsbescheid der Botschaft in Tunis vom 23. September 2011 rechtswidrig gewesen ist und ihm das begehrte Visum hätte erteilt werden müssen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union seien die deutschen Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 1 a AufenthG maßgebend; diese seien indes nach den Vorgaben des Gerichtshofs unionsrechtskonform auszulegen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass die deutschen Regelungen insoweit über die Vorgaben der Studentenrichtlinie hinausgingen, als das deutsche Recht die Erteilung von Aufenthaltstiteln bereits für den Besuch studienvorbereitender Sprachkurse oder von Studienkollegen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) sowie bei lediglich bedingten Studienzulassungen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 AufenthG) ermögliche; diese überobligatorischen Regelungen würden von der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erfasst. Dieser Unterscheidung stehe auch die Studentenrichtlinie nicht entgegen, da sie im insoweit allein maßgeblichen Art. 7 Abs. 1 a verlange, dass der Betreffende zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein muss; eine durch die vorherige Absolvierung eines Sprachkurses bedingte Zulassung reiche nicht. Demgemäß stehe die Erteilung des vorliegend begehrten Visums zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses nach wie vor im pflichtgemäßen Ermessen der Auslandsvertretung; dabei überwiege das öffentliche Interesse, den – zum hiesigen Mathematikstudium nicht befähigten – Kläger nicht zum Zwecke des Studiums einreisen zu lassen. Unabhängig davon sei bereits im Rahmen des Tatbestands von § 16 Abs. 1 AufenthG zur Vermeidung einer missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme zu prüfen, ob der Visumsantrag schlüssig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr gebe es Indizien für die Verfolgung eines studienfremden Zwecks, nämlich den Familiennachzug. So habe der Kläger mehrfach Visumsanträge zu verschiedenen Zwecken gestellt. Auch habe der Kläger die zu studierenden Fächer sprunghaft gewechselt, ohne dies plausibel zu belegen. Unklar bleibe auch, warum der Kläger, wenn er in Tunesien Mathematiklehrer werden wolle, dort nicht Mathematik, sondern Informatik studiere. Schließlich habe er – auch während des verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht – keinerlei substantielle Bemühungen entfaltet, die deutsche Sprache zu erlernen. Ein gewichtiges Indiz für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Visums zu Studienzwecken liege auch darin, dass zwischen dem nachgewiesenen Leistungsstand des Antragstellers und den Anforderungen des hiesigen Mathematikstudiums ein derart deutliches Missverhältnis zu Tage trete, dass aus objektiver Sicht ein erfolgreicher Studienabschluss kaum angenommen werden könne.

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Die Beigeladene hat ihre Zustimmung zur Erteilung des begehrten Visums unter der Bedingung erteilt, dass das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken nach Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie sowie nach § 5 Abs. 1 AufenthG nachgewiesen wird; einen Antrag hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.

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Dem Gericht haben die Behördenakten der zum Verfahren beigeladenen Stadt Recklinghausen sowie drei Vorgänge über Visumsanträge des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und diese Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, bleibt erfolglos.

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Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie nach Änderung der zunächst anhängig gemachten Verpflichtungsklage nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft, denn das Verpflichtungsbegehren, ein Visum für den im Wintersemester 2013/2014 gestarteten Deutschsprachkurs zu erhalten, hat sich nach Kursbeginn erledigt und das nunmehrige Feststellungsbegehren ist mit dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren insoweit identisch. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Remonstrationsbescheids. Es besteht nämlich die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneut mit einem Verwaltungsakt vergleichbaren Inhalts konfrontiert wird. Zwar hat sich der Kläger seit dem Sommersemester 2014 nicht mehr zur Immatrikulation beworben. Das Fehlen der Wiederholungsgefahr kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer das hiesige Verfahren mit Beschluss vom 5. September 2013 (14 K 350.11 V) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Fragen zur europarechtlichen Auslegung der Studentenrichtlinie vorgelegt hatte, ist nämlich nachvollziehbar, dass sich der Kläger während dieses Schwebezustandes nicht weiter beworben hat. Außerdem hat die Beklagte auch im Vorlageverfahren deutlich gemacht hat, das begehrte Visum nicht erteilen zu müssen. Dieser Ansicht ist sie noch heute, so dass dem Kläger bei einem neuen Visumsantrag zu Studienzwecken, den zu stellen er grundsätzlich beabsichtigt, wiederum die Ablehnung drohte.

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Die Klage ist indes nicht begründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Tunis ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt im Herbst 2013 rechtmäßig gewesen und verletzte den Kläger daher nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu einem studienvorbereitenden Deutschkurs und anschließendem Studium der Mathematik (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt bemisst sich hier nach dem Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken ein gebundener Anspruch besteht (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 – C-491/13 [Alaya]). Die Erledigung trat nach Beginn des studienvorbereitenden Deutschsprachkurses zum Wintersemester 2013/2014 ein.

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Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums sind demgemäß § 6 Abs. 3 und § 16 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 29. August 2013 (AufenthG) i. V. m. Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (Studentenrichtlinie).

23

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; nach Satz 2 umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Nach Satz 3 der Vorschrift darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Nach Satz 4 wird ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache u. a. dann nicht verlangt, wenn diese durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen.

24

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Studentenrichtlinie muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu dem in Art. 7 genannten Zweck beantragt, folgende allgemeine Bedingungen erfüllen:

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a) Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.

26

b) Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern für den geplanten Aufenthalt vorlegen.

27

c) Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

28

d) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

29

e) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 20 erbringen.

30

Darüber hinaus legt Art. 7 Abs. 1 Studentenrichtlinie folgende besonderen Bedingungen für Studenten fest:

31

a) Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein.

32

b) Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

33

c) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird.

34

d) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass er die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet hat.

35

Soweit zwischen den Beteiligten streitig war, ob der Beklagten bei der Erteilung eines Visums zu Studienzwecken das in § 16 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen in studentenrichtlinienkonformer Auslegung tatsächlich noch zusteht, wenn der jeweilige Antragsteller die Bedingungen der Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie erfüllt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 [Alaya]) entschieden und verneint. Insoweit die Beklagte nunmehr noch einwendet, die Entscheidung des Gerichtshofs betreffe nur die Konstellation, in der eine unbedingte Zulassung zum Studium bestehe, nicht jedoch den hier gegebenen Fall einer unter der Bedingung des vorherigen erfolgreichen Abschlusses eines Sprachvorbereitungskurses stehenden Zulassung (diese Ansicht der Beklagten bereits ablehnend: VG Berlin, Urteile vom 28. Oktober 2014 – 13 K 183.14 V – und vom 8. Januar 2015 – 29 K 82.14 V), kann die Entscheidung hierüber im vorliegenden Fall dahinstehen. Der Kläger erfüllte nämlich bereits nicht die übergeordnete tatbestandliche Voraussetzung des § 16 AufenthG i. V. m. Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie, das Visum zu Studienzwecken nicht missbräuchlich beantragt zu haben.

36

Zwar ist es den Auslandsvertretungen der Mitgliedsstaaten nach der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehrt, das Visum zu versagen, wenn der Drittstaatsangehörige die in der Studentenrichtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt. Damit dürfen sie den Studienbewerbern bei erfolgter Zulassung durch die Hochschule insbesondere nicht allein entgegenhalten, sie hätten etwa wegen schlechter Schulnoten oder mangelnder Sprachkenntnisse keine hinreichende Aussicht darauf, das Studium in angemessener Zeit erfolgreich abzuschließen. Allerdings zählt zu den von den Auslandsvertretungen im Rahmen der Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie zu prüfenden Bedingungen gemäß Art. 6 Abs. 1 d Studentenrichtlinie, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt. Darüber hinaus dürfen die Auslandsvertretungen als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 12. Juni 2014 – C-491/13 [Alaya] – Rn. 51) auch prüfen, ob der Visumsantrag schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen. Hierbei steht ihnen ein Beurteilungsspielraum zu (EuGH a. a. O. Rn. 33 f).

37

Dieser Beurteilungsspielraum ist (verwaltungs-)gerichtlich überprüfbar; dies gilt auch noch im vorliegenden Fall. Denn die Entscheidung darüber, ob der Kläger die Bedingungen der Art. 6 und Art. 7 Studentenrichtlinie erfüllt, ist nicht bereits schon durch das genannte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zugunsten des Klägers getroffen. Zwar hat der Gerichtshof auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss geschilderten Sachverhalts und den ihm vorgelegten Akten dazu tendiert anzunehmen, die in der Studentenrichtlinie genannten Bedingungen seien im Fall des Klägers offenbar erfüllt; insbesondere scheine von Seiten der deutschen Behörden kein in Art. 6 Abs. 1 d Studentenrichtlinie aufgeführter Grund geltend gemacht worden zu sein, so dass dem Kläger ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Gleichwohl sei es Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen (EuGH a. a. O. Rn. 35). Gleiches gilt nach weiterer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dafür, ob trotz formaler Einhaltung der in der unionsrechtlichen Regelung enthaltenen Bedingungen in der Sache das Ziel dieser Regelung gar nicht erreicht werden soll, sondern die Regelung missbräuchlich benutzt wird, um sich einen anderweitig nicht zu erlangenden Vorteil zu verschaffen (vgl. Generalanwalt Mengozzi a. a. O. Rn. 50 f. m. w. N.).

38

Die (verwaltungs-)gerichtliche Überprüfung ergibt zunächst, dass die Entscheidung der Beklagten, das begehrte Visum nicht zu erteilen, auch deshalb ergangen ist, weil der Kläger die Rechte aus der Studentenrichtlinie nach dem Dafürhalten der Beklagten missbräuchlich für sich reklamiert. Die Beklagte hat nicht nur die objektive Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks bezweifelt; dies allein hätte gemäß dem Gerichtshof der Europäischen Union in der Tat nicht zur Visumsverweigerung führen dürfen. Vielmehr hat die Beklagte auch die Ernsthaftigkeit der Studienabsicht in Abrede gestellt. Sie ist davon ausgegangen, dass der Kläger tatsächlich den Familiennachzug verfolge und das Visum zu Studienzwecken missbräuchlich beantragt habe. Hierfür sei ein gewichtiges Indiz, dass zwischen dem nachgewiesenen Leistungsstand des Klägers und den Anforderungen, die das hiesige Mathematikstudium stelle, ein derart deutliches Missverhältnis zu Tage trete, dass aus objektiver Sicht ein erfolgreicher Studienabschluss nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus habe der Kläger nicht nur die zu studierenden Fächer in kurzer Abfolge sprunghaft gewechselt, sondern mehrfach Visumsanträge zu verschiedenen Zwecken gestellt; hierbei bestehe auch eine auffällige zeitliche Koinzidenz zum Familiennachzug des jüngeren Bruders. Diese behördliche Einschätzung hält sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums und ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

39

Die gerichtliche Überprüfung des behördlichen Beurteilungsspielraums erfolgt dabei unter Berücksichtigung der Ziele der Studentenrichtlinie: Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft soll sein, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Dazu sei die Förderung der Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, ein wesentliches Element (vgl. den 6. Erwägungsgrund der Studentenrichtlinie). Gleichwohl steht dies unter dem Vorbehalt, dass keine Zweifel an den Antragsgründen bestehen (vgl. den 15. Erwägungsgrund der Studentenrichtlinie). Darüber hinaus macht das hier anwendbare Unionsrecht keine konkreten Vorgaben für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle des behördlichen Beurteilungsspielraums. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union an anderer Stelle indes hervorgehoben hat, ist die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes im Weiteren Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. bspw. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 – C-55/06 – Rn. 163 ff.). Die Kontrollmaßstäbe sind daher den Grundsätzen zu entnehmen, die das Bundesverwaltungsgericht zum deutschen Verwaltungsrecht entwickelt hat. Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums wird herkömmlich darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 – 6 C 15.07 – juris Rn. 21).

40

Nach diesem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass die Botschaft in Tunis zu der Einschätzung gelangt ist, eine ernsthafte Studienabsicht habe beim Kläger nicht vorgelegen. Die Botschaft hat zunächst eingestellt, dass der Kläger in der Reifeprüfung lediglich die Gesamtnote „ausreichend“ (9,65 von 20 möglichen Punkten) erlangt und dabei in den Fächern Mathematik und Informatik nur ungenügende Leistungen (6,0 Punkte bzw. 4,87 Punkte) erbracht hat. Die daraus folgende Wertung der Botschaft, der Kläger werde nicht in der Lage sein, dass relativ schwierige Studium der Mathematik in Deutschland in angemessener Zeit erfolgreich abzuschließen, ist nachvollziehbar. Dies bildet nun wiederum ein zu berücksichtigendes Indiz (vgl. Mengozzi a. a. O. Rn. 52) für die Beurteilung der (fehlenden) Schlüssigkeit des Visumsantrages. Hiervon ausgehend hat die Botschaft weiterhin zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger zum Studienjahr 2010/2011 zunächst begann, in Tunesien Informatik zu studieren, indes bereits im August 2010 ein Visum zum Besuch seiner in Deutschland lebenden Eltern beantragte, während dessen er sich über die Voraussetzungen für die Aufnahme eines anderen Studiums – nämlich der Elektrotechnik – informieren wollte. Nach Ablehnung dieses Antrags begehrte der Kläger sogleich ein Visum zur Absolvierung eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses nach dessen Anschluss er nun auf einmal in Deutschland Informatik oder Chemie studieren wollte. Im Juli 2011 beantragte er schließlich ein Visum, um nach bestandenem Deutschsprachkurs schließlich Mathematik zu studieren. Dass die Botschaft aus diesen sprunghaften Angaben zu den – teilweise sehr verschiedenen – Studienfächern geschlossen hat, dem Kläger sei an einem konkreten Studienerfolg nicht ernsthaft gelegen, ist nicht zu beanstanden. Dieser mangelnden Ernsthaftigkeit entgegenstehende Anhaltspunkte haben sich der Botschaft nicht ergeben. Das Gericht teilt die behördliche Einschätzung, dass der Kläger die Wechsel der gewünschten Studienrichtungen nicht nachvollziehbar begründet hat. Mag man noch annehmen, dass es für das berufliche Fortkommen grundsätzlich von Nutzen sein kann, im Ausland zu studieren, ist im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger dienlich sein sollte, in Deutschland Mathematik zu studieren, wenn er in Tunesien Lehrer werden will. In die zutreffende behördliche Annahme mangelnder ernsthafter Studienabsichten fügt sich auch, dass der Kläger sein in Tunesien begonnenes Informatikstudium nicht mehr betreibt. Immerhin ist er dort an einem Hochschulinstitut mit auch mathematischer Ausrichtung eingeschrieben (gewesen). Die ernsthafte Verfolgung des Studiums wäre nicht nur seinen vorgeblichen beruflichen Interessen förderlich gewesen, sondern hätte auch als Vorbereitung für das gewünschte Mathematikstudium nicht geschadet. Die karge Mitteilung des Klägers, die Verfolgung des Informatikstudiums mache angesichts seines Berufswunsches keinen Sinn, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, zumal der Kläger auch sonst keinerlei studienförderliche oder berufsbezogene Unternehmungen entfaltet hat. Schließlich hat die Botschaft zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger eine durchgehende sprachliche oder sonstige Vorbereitung auf das beabsichtigte Auslandsstudium vermissen ließ. Auch das Argument des Klägers, er könne in Deutschland zielgerichtet studieren, weil er bei seinen Eltern wohne und diese ihn finanziell unterhalten würden, trägt nicht. Finanzielle Unterstützung ließe sich nämlich auch durch Überweisungen nach Tunesien leisten.

41

Nach dem oben dargelegten Maßstab ist zum anderen nicht zu erinnern, dass die Behörde davon ausgeht, tatsächlich strebe der Kläger den Nachzug zu seinen in Deutschland lebenden Eltern an. Maßgeblich hierfür ist zum einen der Umstand, dass die Eltern des Klägers in Deutschland dauerhaft ansässig sind. Verstärkt wird der sich so ergebende Zweifel durch den Nachzug seines jüngeren Bruders im April 2010. In kurzer zeitlicher Folge hat der Kläger hierauf mit verschiedenen Begründungen versucht, ebenfalls nach Deutschland zu gelangen. Er gab bei seinem ersten Visumsantrag zu Studienzwecken an, (auch) in Deutschland Lehrer werden zu wollen, was nicht nur im Widerspruch zu seinen vorherigen Bekundungen zum Besuchsvisum steht, sondern den Verdacht erhärtet, er plane einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Seine Nachzugsbestrebungen fallen schließlich im Juli 2011 ganz auffällig mit denen seiner Schwester zusammen, die trotz schlechter schulischer und universitärer Leistungen in Tunesien ebenfalls an der Technischen Universität Dortmund studieren wollte. Nach Berücksichtigung dieser gesamten Umstände liegt es nahe, mit der Beklagten von einer tatsächlich auf Familienzusammenführung gerichteten Einreiseabsicht auszugehen, weshalb es rechtmäßig war, das begehrte Visum nicht zu erteilen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen; insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die grundlegenden Maßstäbe hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärt; die Abweisung der vorliegenden Klage fußt hierauf und folgt aus den Gründen des Einzelfalls.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

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5 000 Euro

46

festgesetzt.