Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.02.2015 – 19 L 49.15

ECLI:DE:VGBE:2015:0216.19L49.15.0A

Orientierungssatz

Bei der Ladung des Ehegattens zu einem Vorsprachetermin handelt es sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorbereitung der Zustimmungsentscheidung.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Ehefrau, die philippinische Staatsangehörige M... betreibt bei der Botschaft in Manila ein Visumsverfahren zum Ehegattennachzug. Mit Schreiben des Landeamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 16. Januar 2015 bat der Antragsgegner den Antragsteller, am 3. Februar 2015 zur persönlichen Vorsprache und um die Vorlage von diversen Unterlagen. Das Schreiben nennt unter anderem Fotos der Eheleute z.B. von der Eheschließung oder während gegenseitiger Besuche, Nachweise über den Kontakt der Eheleute, Reisen, eine finanzielle Unterstützung der Ehefrau sowie darüber, wie der Lebensunterhalt des Antragstellers bestritten werde. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, dass der Erteilung des Visums nicht zugestimmt werde, sollte der Antragsteller den Termin nicht wahrnehmen.

2

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2015, mit dem er die Aufhebung des Schreibens im Eilverfahren begehrt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass er die erforderlichen Angaben bereits im Visumsverfahren seiner Ehefrau bei der zuständigen Botschaft in Manila gemacht habe. Da es sich um den Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen handle seien die angeforderten Unterlagen zu seiner Person nicht erforderlich. Im Übrigen stelle die Aufforderung private Korrespondenz, Kontaktdaten, Reisenachweise, Überweisungen etc. vorzulegen einen Angriff auf seine und die Persönlichkeitsrechte seiner Ehefrau dar. Durch den Hinweis, dass im Falle seines Nichterscheinens die Zustimmung zur Visumserteilung abgelehnt werde, fühle er sich genötigt. Von einer freiwilligen Mitwirkung sei nicht die Rede. Durch die Ankündigung, die Zustimmung zur Visumserteilung zu versagen, seien seine Ehefrau und er in ihren Rechten betroffen.

II.

3

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 16. Januar 2015 erfolgt durch den Einzelrichter, auf den die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Februar 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Sofern der Widerspruch des Antragstellers gegen die Einzelrichterübertragung als Antrag auf Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer verstanden werden soll, kann diese nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO dafür nicht vorliegen. Weder hat sich nach der Übertragung eine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung.

4

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt dem Antragsteller das für die begehrte vorläufige Aufhebung des Schreibens vom 16. Januar 2016 erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller ist durch die schriftliche Bitte, am 3. Februar 2015 bei der Ausländerbehörde vorzusprechen, nicht beschwert. Er bedarf keines gerichtlichen Rechtsschutzes, es steht dem Antragsteller frei der Bitte nachzukommen oder nicht. Das vom Antragssteller als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben des Landeamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. Januar 2015 stellt keine rechtsverbindliche Verfügung dar, gegen die Rechtsbehelfe ergriffen werden können. Schon nach dem Wortlaut des Schreibens handelt es sich um eine unverbindliche Bitte an den Antragsteller, im Zusammenhang mit dem Visumsverfahren seiner Ehefrau vorzusprechen. Eine im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbare Verpflichtung des Antragstellers, dies auch zu tun, folgt daraus nicht.

5

Bei der Ladung des Ehegattens zu einem Vorsprachetermin bei der Ausländerbehörde im Visumsverfahren handelt es sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorbereitung der von der örtlichen Ausländerbehörde gemäß § 31 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung – AufenthV- zu treffenden Zustimmungsentscheidung gegenüber der Auslandsvertretung. Nach dieser Vorschrift bedarf die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt der vorherigen Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde. Dabei werden die Voraussetzungen für den begehrten Ehegattennachzug eigenständig geprüft.

6

Der Hinweis der Ausländerbehörde, dass im Falle seines Nichterscheinens der Erteilung des Visums nicht zugestimmt werde, stellt keine „Androhung eine Zwangsmaßnahme“ dar. Es handelt sich lediglich um einen Hinweis auf die Folgen des Versäumens des Vorsprachetermins. Auch insofern steht dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu. Die Zustimmung zur Visumerteilung ist eine verwaltungsinterne, selbständig nicht einklagbare oder anfechtbare Handlung (vgl. Hoffmann in: HK-AuslR § 6 AufenthG Rn 25 m.w.Nw). Damit bleibt der Visumsantragsteller jedoch nicht rechtsschutzlos. Für den Fall, dass die Erteilung des Visums wegen der fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörde durch die Auslandsvertretung abgelehnt wird, steht dem Visumantragsteller und seinem Ehegatten die Möglichkeit offen, bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage mit dem Ziel der Visumserteilung zu erheben. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt es auf das Vorliegen der Zustimmung der Ausländerbehörde nicht mehr an.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Antrag keinen Erfolg hat, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde in Anlehnung an Ziffer 1,4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossene Änderungen der Wert halbiert.