Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.02.2015 – 3 L 687.14
ECLI:DE:VGBE:2015:0219.3L687.14.0A
Orientierungssatz
1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.2) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.3)
2. Es ist regelmäßig für die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung unerheblich, dass für Bachelorstudiengänge, die einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund haben, zum Zweck der Kapazitätsermittlung eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, nämlich die Lehreinheit BWL gebildet wurde.(Rn.4)
3. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Danach sind sämtliche der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen.(Rn.5)
4. Die Lehrauftragsstunden reduzieren sich grundsätzlich, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.(Rn.14) Zu berücksichtigen sind insoweit auch die wegen unbezahlter Beurlaubung vorübergehend freien Stellen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2014/2015 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2014/2015 vom 7. April 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H...- Nr. 15/14, S. 304 f.) für den genannten Studiengang festgesetzten 40 Studienplätze und die tatsächlich vergebenen 46 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Art. I der 22. Änderungsverordnung vom 12. September 2014, GVBl. S. 339). Die von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2014 hält der Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Es ist rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre (BWL), Betriebswirtschaftslehre-Fernstudium (BWL-Fern) und Wirtschaft und Politik (WIPO), sowie die Masterstudiengänge Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (FACT), Industrial Sales and Innovation Management (ISIM) und Arbeits- und Personalmanagement (MAP) für Zwecke der Kapazitätsermittlung eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, nämlich die Lehreinheit BWL gebildet hat. Die Bildung einer solchen Lehreinheit für die Zwecke der Kapazitätsermittlung ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ausdrücklich vorgesehen (vgl. hierzu bereits den Beschluss zum Wintersemester 2013/2014 zum Studiengang WIPO vom 13. Januar 2014 - VG 3 L 665.13 u.a. - sowie die Beschlüsse zu den beiden vorangegangenen Wintersemestern zum Studiengang MAP vom 13. Januar 2014 - VG 3 L 799.13 u.a. - und 22. Februar 2012 - VG 3 L 499.12 u.a. -).
2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit BWL zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Danach sind sämtliche 39 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen (s. die Auflistung der verfügbaren Stellen auf Bl. 87 f. der Kapazitätsunterlagen - KapU-). Unerheblich ist dabei, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erläuterung der Kapazitätsunterlagen vom 24. November 2014 für 16 der aufgelisteten Stellen näher beschreibt, ob und in welchem Umfang diese Stellen tatsächlich durch ihren Inhaber oder einen Vertreter besetzt waren. Wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips sind die aufgelisteten 39 Stellen, auch wenn sie bspw. zum Teil unbesetzt oder „nur“ mit einer Teilzeitkraft besetzt waren, mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen (vgl. die Beschlüsse zu den vorangegangenen Wintersemestern, a. a. O.). Es verbleibt deshalb bei den nachvollziehbar von der Antragsgegnerin aufgelisteten 39 der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Stellen (s. Bl. 87 f. KapU). Bei der nicht näher begründeten Angabe der Antragsgegnerin an anderer Stelle im Kapazitätsbericht (s. Bl. 89 und 90 R KapU), der Lehreinheit stünden 41 Stellen zur Verfügung, handelt es sich demgegenüber um einen offensichtlichen, unbeachtlichen Fehler.
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der 39 Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (39 x 18 =) 702 LVS (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 90, 90 R KapU: 738 LVS bei 41 Stellen).
3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen und Aufgaben an der Hochschule nach § 9 LVVO sind im Umfang von 65,35 LVS anzuerkennen. Die Kammer orientiert sich hier an der detaillierten Aufstellung der Ermäßigungen und den dazu vorgelegten Bescheiden und Unterlagen (s. Bl. 84 f. bzw. 46 ff. KapU). Eine Addition der auf Bl. 84 f. KapU aufgelisteten Ermäßigungen ergibt allerdings eine Summe von insgesamt 65,35 LVS, nicht aber 66,95 LVS, wie ohne nähere Begründung und deshalb nicht nachvollziehbar von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht veranschlagt (s. Bl. 89 f. KapU).
a) Dabei sind die für das Wintersemester 2014/2015 angesetzten Verminderungen nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO für an der Antragsgegnerin ständig eingerichtete Funktionen durch die vorgelegte Übersicht über die erteilten Genehmigungen und die an die jeweiligen Hochschullehrer gerichteten Bescheide der Hochschulleitung nachvollziehbar begründet worden und anzuerkennen. Hier kann wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2014 (a. a. O.) Bezug genommen werden, in welchem die Kammer die Kapazität für das vorangegangene Wintersemester überprüft und vergleichbare Lehrverpflichtungsermäßigungen nicht beanstandet hat.
b) Anerkannt werden können insbesondere auch die im Wintersemester 2014/2015 nach § 9 Abs. 4 LVVO für sechs Hochschullehrer der Lehreinheit BWL im Umfang von insgesamt 14 LVS für Forschungszwecke gewährten Verminderungen. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit Rücksicht auf Forschungsaufgaben an Fachhochschulen darf nach dieser Vorschrift zwar nur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Bei der Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist zu beachten, dass die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2014, a. a. O., m. w. N.). Auf der anderen Seite erfüllen die Fachhochschulen ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung; dabei soll das Land im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen (§ 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BerlHG). Im Hinblick auf das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ist zu berücksichtigen, dass Reduzierungen der Lehrverpflichtung, anders als etwa Stellenstreichungen, regelmäßig auch durch die zusätzliche Erteilung von Lehraufträgen kompensiert werden. Danach hat die Antragsgegnerin mit den zum Kapazitätsbericht vorgelegten Unterlagen, darunter die genaue Bezeichnung der jeweiligen Forschungsvorhaben der einzelnen Hochschullehrer (s. Bl. 52 KapU), hinreichend nachgewiesen, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Wie die Antragsgegnerin hierzu ausgeführt hat, beruhte die Empfehlung ihrer Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats (FNK) auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ (Rundschreiben Nr. 02/11 der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2011). Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen mit insgesamt 14 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre aus Stellen in Höhe insgesamt 702 LVS umfassen und lediglich sechs von insgesamt 39 Hochschullehrern betreffen, kann nach den genannten Maßgaben noch von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden (vgl. dazu bereits vorangegangenen Beschlüsse der Kammer, a. a. O., m. w. N.). Der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 9 Abs. 6 LVVO bedurfte es nicht, da es sich um eine nach § 9 Abs. 4 LVVO gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelte.
c) Die Forschungssemester, die zwei Professoren der Lehreinheit nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurden (s. Bl. 82, 83 und 85 KapU), führen demgegenüber nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO (und sind von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung – soweit erkennbar – wohl auch nicht als solche angesetzt worden).
d) Die nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen betragen insgesamt lediglich 39,65 LVS, so dass auch die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Variante 1 LVVO erfüllt ist, nach der an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO höchstens i. H. v. 7 % der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (702 x 7 : 100 =) 49,14 LVS. Ebenso verhält es sich mit der Vorgabe in § 9 Abs. 5 Variante 2 LVVO, nach der im Einzelfall nicht mehr als 4 LVS bzw. - im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben - nicht mehr als 8 LVS gewährt werden dürfen.
e) Die somit grundsätzlich anzuerkennenden Lehrverpflichtungsverminderungen belaufen sich im Wintersemester 2013/2014 auf insgesamt 65,35 LVS. Da die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass Verminderungen in einem vergleichbaren Umfang bereits in den letzten drei Sommersemestern bewilligt wurden und daher voraussichtlich auch für die zweite Hälfte des Berechnungszeitraums bewilligt werden, kann von einer dementsprechenden, auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogenen Verminderung ausgegangen werden.
4. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden gemäß § 10 Satz 1 KapVO zudem als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2012/2013) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin fielen im Sommersemester 2013 für die Lehreinheit 329,2 Lehrauftragsstunden an, im Wintersemester 2012/2013 waren es insgesamt 384,8 Lehrauftragsstunden.
Das daraus zu errechnende Deputat aus Lehrauftragsstunden reduziert sich gemäß § 10 Satz 2 KapVO durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung mit den Lehrauftragsstunden, die während der oben genannten Bezugssemester aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Die während des Sommersemesters 2013 bestehenden Stellenvakanzen (Professorenstellen K-Nr. 356, 362, 363 und 367) führen zu einer Reduzierung des Lehrauftragsstundendeputats um 70 LVS, die während des Wintersemesters 2012/2013 bestehenden Stellenvakanzen (Professorenstellen K-Nr. 342, 343 und 356) zu einer Reduzierung des aus Lehrauftragsstunden resultierenden Deputats um 40 LVS. Den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung hat die Antragsgegnerin durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte nachvollziehbar aufgezeigt.
Dass die in Bezug genommenen Professorenstellen mittlerweile besetzt sind, ändert nichts an der Reduzierung der im Rahmen der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden. Entscheidend ist, dass sie in den Bezugssemestern nach § 10 Satz 1 KapVO unbesetzt waren und die dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Vergütung von zur Vertretung vergebenen Lehraufträgen verwendet werden konnten. Denn die der Einbeziehung von in vergangenen Semestern durchschnittlich erteilten Lehraufträgen zugrundeliegende Prognose, dass der Lehreinheit auch künftig Lehraufträge im selben Umfang zur Verfügung stehen werden, kann nur darauf gestützt werden, dass außer den aus unbesetzten Stellen stammenden Haushaltsmitteln zusätzliche Mittel für Lehraufträge zur Verfügung standen. Der notwendige, aber auch ausreichende sachliche Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragserteilung kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne nähere Prüfung angenommen werden, weil in jedem der Bezugssemester das auf unbesetzte Stellen entfallende Deputat den Umfang der zu deren Vertretung vergebenen Lehrauftragsstunden deutlich überstieg (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 2. März 2000 - OVG 5 NC 1.00 -).
Im Semesterdurchschnitt sind danach ([SoSe: 329,2 – 70 = 259,2] + [WS: 384,8 – 40 = 344,8] = 604 : 2 =) 302 LVS zu berücksichtigen (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 90 KapU: 266 LVS).
Es mag offenbleiben, in welchem Umfang von den ermittelten 302 LVS noch Lehrauftragsstunden abzuziehen sind, weil in den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin Lehrveranstaltungen, nämlich die Module B 5.1, B 5.2, B 9.1, B 9.2, B 15 und SB 45, mehrfach aufgelistet sind. Diese Module sind in der Liste der Lehrauftragsstunden enthalten, weil sie von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Da sie parallel dazu auch von dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbracht wurden, befinden sich die Module auch in der Liste für den Dienstleitungsimport und werden als solcher berücksichtigt (s. unten I. 7 b). Von einem Abzug der auf diese Module entfallenen Lehrauftragsstunden kann jedoch vorliegend abgesehen werden, da selbst bei einer doppelten, kapazitätserhöhenden Berücksichtigung der Module als Lehrauftragsstunden einerseits und als Dienstleistungsimport andererseits im Ergebnis keine freien Studienplätze vorhanden sind (s. unten I. 8).
5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach höchstens 938,65 LVS (702 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 65,35 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 302 LVS Lehrauftragsstunden).
6. Hiervon sind 118,523 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit BWL in diesem Umfang Lehrleistungen für andere Lehreinheiten erbringt (Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 90 KapU: 132,5 LVS).
Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: BWL) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.
Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit BWL – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen.
Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten nachvollziehbaren Auflistung sind die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen (vgl. bereits die genannten Beschlüsse der 3. Kammer, a. a. O., m. w. N.):
a) Für den Masterstudiengang Finanzdienstleistungen/Risikomanagement (FINRISK) ist von folgenden Pflichtmodulen auszugehen:
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M 1.1 Wertorientierte Unternehmensführung, 4 SWS, Seminaristischer Unterricht (SU),
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M 2 Kreditrisikomanagement, 4 SWS, SU,
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M 3.1 Krisen- und Insolvenzmanagement: Sanierungsmanagement, 2 SWS, SU,
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M 4.1 / M 4.2 Bewertung und Entscheidung: Innovationsmanagement, insgesamt 4 SWS, SU,
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M 11 Vertriebs- und operationelle Risiken, 4 SWS, SU,
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M 12.1 / M 12.2 Zeitreihen und Prognosen, 3 SWS, SU sowie 1 SWS, Übung (Ü),
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M 13 Seminar, 2 SWS, SU.
Hier fallen insgesamt 23 SWS Seminaristischer Unterricht und 1 SWS Übung an. Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für seminaristischen Unterricht (s. k=7 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 20 für Übungen (s. k=8) ergibt sich ein Curricularanteil von ([23 : 35 =] 0,6571 + [1 : 20 =] 0,05 =) 0,7071. Hinsichtlich des Moduls M 13 waren nur 2 SWS und nicht - wie von der Antragsgegnerin (s. Bl. 22 KapU) - 4 SWS anzusetzen. Das Modul hat nach der für den Studiengang maßgeblichen Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS (vgl. Anlage 2, AMBl. H... - Nr. 15/08, S. 322), so dass es sich bei den darüber hinausgehenden Semesterwochenstunden um eine Parallelveranstaltung handelt, die nicht berücksichtigt wird (s. o.).
Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Studiengang FINRISK von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,7071 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 14,142 LVS.
b) Für den Bachelorstudiengang International Business (BIB) sind die folgenden Module zu berücksichtigen, die teilweise Pflichtmodule (P) und teilweise Wahlpflichtmodule (WP) sind:
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B 3 Introduction to Economics, P, 4 SWS, SU,
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B 11 Statistics, P, 4 SWS, Ü,
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B 14 Cost Accounting, P, 2 SWS, SU, sowie 2 SWS, Ü,
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B 17 Applied Statistics and Research Methods, P, 2 SWS, Ü,
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B 20 Managing Organizations, P, 4 SWS, SU,
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B 22 A Management and Organization: Human Resource Management (mit Zusatzkurs Incomings), WP, 8 SWS, SU,
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B 23 Company Taxation, P, 2 SWS, SU und 2 SWS, Ü,
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B 28 A Elective A – Management and Organization, WP, 1 SWS, SU,
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B 29 International Economics (mit Zusatzkurs Incomings), P, 8 SWS, SU,
•
B 31 Regional Studies, P, 4 SWS, SU.
Auch hier wurden die genannten Module nur mit dem Umfang (Anzahl der SWS) berücksichtigt, den sie nach der für den Studiengang maßgeblichen Studienordnung haben (vgl. Anlage 3, AMBl. H... - Nr. 50/08, S. 958 f.).
Bei den Pflichtmodulen fallen danach insgesamt 24 SWS SU und 10 SWS Ü an, so dass sich ein Curricularanteil von ([24 : 35 =] 0,6857 + [10 : 20 =] 0,5 =) 1,1857 ergibt. Unter Berücksichtigung der jährlichen Zulassungszahl von 80 für den Studiengang BIB beträgt der Dienstleistungsexport (1,1857 x 80 : 2 =) 47,428 LVS.
Bei den Wahlpflichtmodulen (B 22 A und B 28 A) fallen 9 SWS Seminaristischer Unterricht an, so dass sich ein Curricularanteil von (9 : 35 =) 0,2571 ergibt. Da die Studierenden hier die Auswahl von jeweils einem von zwei Modulen haben (B 22 A oder B 22 B bzw. B 28 A oder B 28 B; vgl. Anlage 3 zur Studienordnung, a. a. O., S. 959), belegt bei angenommener gleichmäßiger Verteilung gemessen an der jährlichen Zulassungszahl nur die Hälfte der Studierenden (80 : 2 = 40) diese Module. Somit beträgt der Dienstleistungsexport für die Wahlpflichtmodule (0,2571 x 40 : 2 =) 5,142 LVS.
Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport hier (47,428 + 5,142 =) 52,57 LVS.
c) Für den Masterstudiengang International Business (MIB) sind die Module
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M II/2 International Economic Environment and Policy, P, 4 SWS, SU (von der Antragsgegnerin als M 2 bezeichnet, s. Bl. 17 KapU),
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M II/ 4.1 Quantitative Approaches to Management, WP, 4 SWS, SU (von der Antragsgegnerin als M 6.1 bezeichnet, s. Bl. 17 KapU),
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M II/ 10.1 The Economics of the European Integration, WP, 4 SWS, SU,
anzusetzen. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 für das Pflichtmodul ein Dienstleistungsexport von (4 : 35 = 0,1143 x 40 : 2 =) 2,286 LVS und für die beiden Wahlpflichtmodule, die nach der maßgeblichen Studienordnung zwei von insgesamt vier zur Auswahl stehenden Modulen sind (vgl. Anlage 2 zur Studienordnung, AMBl. F... - Nr. 50/06, S. 1287), ein Export von (8 : 35 = 0,2286 x 20 : 2 =) 2,286 LVS.
Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport hier somit (2,286 + 2,286 =) 4,572 LVS.
d) Für den Masterstudiengang International and Development Economics (MIDE) sind die Module
• M 3 Macroeconomics of LCDs, P, 4 SWS, SU,
• M 20 Quantitative Methods of Economics, WP, 4 SWS, SU,
zu berücksichtigen.
Für das Pflichtmodul M 3 beträgt der Export ([4 : 35 = 0,1143 x 40 : 2 =) 2,286 LVS.
Bei dem Wahlpflichtmodul M 20 handelt es sich nach der maßgeblichen Studienordnung (s. AMBl. H... - Nr. 11/11, S. 60) um eines von zwei Wahlpflichtmodulen, welches die Studierenden belegen müssen. Geht man auch hier von einer gleichmäßigen Verteilung der Studierenden aus und setzt die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl an (40 : 2 = 20), so beträgt der Dienstleistungsexport (4 : 35 = 0,1143 x 20 : 2 =) 1,143 LVS.
Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport hier somit (2,286 + 1,143 =) 3,429 LVS.
e) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht (WIRE) ist von einem Export für die Module
•
MB 6 Finanzmathematische Anwendungen, P, 2 SWS, SU,
•
B 11 Rechnungswesen I, P, 4 SWS, SU,
•
MB 12 Strategische und marktorientierte Unternehmensführung, P, 4 SWS, SU (von der Antragsgegnerin teils zutreffend, teils unzutreffend als B 18 bezeichnet; vgl. Bl. 21 bzw. 17 KapU),
•
MB 24 Rechnungslegung und Controlling, P, 4 SWS, SU,
•
MB 31 Arbeits- und Organisationspsychologie, WP, 4 SWS, SU,
auszugehen. Daraus ergibt sich für die Pflichtmodule ein Curricularanteil von (14 : 35 =) 0,4. Nach Multiplikation mit der Studienanfängerzahl (Jahreszulassung 80 = Aq, Semesterzulassung 40 = Aq : 2) ergibt sich für die Pflichtmodule ein Dienstleistungsexport von (0,4 x 40 =) 16 LVS.
Da das Modul MB 31 in den Wahlpflichtbereich fällt, in dem die Studierenden eine Auswahl von zwei unter sechs Modulen zu treffen haben (s. Anlage 3 zur maßgeblichen Studienordnung, AMBl. H... - Nr. 24/10, S. 443), ist bei angenommener gleichmäßiger Verteilung hierfür eine Nachfragequote von einem Drittel zugrunde zu legen. Für das Wahlpflichtmodul beträgt der Export demnach (4 : 35 = 0,1143 x 40 : 3 =) 1,524 LVS.
Insgesamt beträgt der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang WIRE (16 + 1,524 =) 17,524 LVS.
f) Für den Masterstudiengang Wirtschaftsrecht (von der Antragsgegnerin als Master LLM bezeichnet, s. Bl. 19 und 22 KapU), sind die Wahlpflichtmodule
•
MM 5 Besteuerung der nationalen und internationalen Unternehmenstätigkeit, 4 SWS, SU,
•
MM 12 Steuerwirkungs- und Steuergestaltungslehre, 4 SWS, SU,
anzurechnen. Nach der maßgeblichen Studienordnung (vgl. Anlage 2a zur Studienordnung, AMBl. H... - Nr. 15/10, S. 221) handelt es sich auch bei dem Modul MM 12 um ein Wahlpflichtmodul und nicht um ein Pflichtmodul (vgl. aber die Angabe der Antragsgegnerin in der Auflistung auf Bl. 22 KapU). Die Module MM 5 und MM 12 sind zwei von insgesamt vier Wahlpflichtmodulen, aus denen die Studierenden wählen können. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 und einer hälftigen Nachfragequote (40 : 2 = 20 Studierende) ein Export von (8 : 35 = 0,2286 x 20 : 2 =) 2,286 LVS.
g) Für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft (IW) sind die Pflichtmodule
•
B 4 Buchführung, 2 SWS, SU und 2 SWS, Ü,
•
B 5 Mathematik, 2 SWS, SU und 2 SWS, Ü,
•
B 7, Immobilieninvestition und –finanzierung 1, 4 SWS, SU,
•
B 13 Statistik, 4 SWS, SU,
•
B 18 Immobilieninvestition und –finanzierung 2, 4 SWS, SU
anzurechnen, wobei auch hier die Module nur mit dem Umfang (Anzahl der SWS) berücksichtigt werden, den sie nach der für den Studiengang maßgeblichen Studienordnung haben (vgl. Anlage 3, AMBl. F... - Nr. 48/06, S. 1207).
Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 ein Dienstleistungsexport von ([16 : 35 = 0,4571 x 40 : 2 =] 9,142 + [4 : 20 = 0,2 x 40 : 2 =] 4 =) 13,142 LVS.
h) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik (WM) ist das Pflichtmodul
• B 26 Bankbetriebslehre, 4 SWS, SU,
anzurechnen. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 80 ein Dienstleistungsexport von ([4 : 35 = 0,1143 x 80 : 2) = 4,572 LVS.
i) Für den Bachelorstudiengang Public und Nonprofit-Management (PUMA) sind die Pflichtmodule
•
B 05 Statistik, 2 SWS, SU und 4 SWS, Ü,
•
B 07 Marketing, 2 SWS, SU,
zu berücksichtigen. Hier beträgt der Dienstleistungsexport ([ 4 : 35 = 0,1143 x 40 : 2 =] 2,286 + [4 : 20 = 0,2 x 40 : 2 =] 4 =) 6,286 LVS.
j) Im Ergebnis erbringt die Lehreinheit BWL somit insgesamt Lehrleistungen im Umfang von (14,142 +52,57 +4,572 +3,429 +17,524 +2,286 +13,142 +4,572 + 6,286 =) 118,523 LVS als Dienstleistungsexport für die genannten anderen Lehreinheiten.
Das um diese Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BWL beläuft sich danach auf (938,65 – 118,523 =) 820,127 LVS.
7. a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese wurden für den
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Bachelorstudiengang BWL mit 4,58,
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Betriebswirtschaftslehre – Fernstudium (BWL-Fern) mit 3,27,
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Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik (WIPO) mit 4,67,
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Masterstudiengang Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (FACT) mit 1,64,
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Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management (ISIM) mit 1,63,
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Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement (MAP) mit 1,64
festgesetzt.
b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BWL erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich.
Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nimmt die Kammer - wie bereits in den Beschlüssen zu den vorangegangenen Wintersemestern (a. a. O.) - hinsichtlich des Umfangs des für die einzelnen der Lehreinheit BWL zugeordneten Studiengänge von anderen Lehreinheiten erbrachten Dienstleistungsimports Bezug auf die Berechnung in den das Sommersemester 2012 betreffenden Beschlüssen der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2012 - VG 26 L 272.12 u.a. -. Die Studienordnungen der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sind vor dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2014) nicht maßgeblich geändert worden, so dass von einem unveränderten Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit auszugehen ist. Die danach von den Curricularnormwerten der einzelnen Studiengänge, die Dienstleistungsimport in Anspruch nehmen, abzusetzenden Fremdanteile hat die 26. Kammer nachvollziehbar und differenziert ermittelt und dies wie folgt begründet:
„(1) Für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre war, um eine möglichst realistische Berechnung des Dienstleistungsimports vornehmen zu können, nach Inkrafttreten der geänderten Studienordnung vom 10. November 2010 (AMBl. H... 12/11, S. 69) zum 1. April 2011 auf Lehrleistungen im Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/12 und Sommersemester 2012 abzustellen, zu denen die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 Übersichten über das Studienangebot einschließlich der Importe vorgelegt hat. Danach sind die Pflichtmodule B 5, B 9, B 15 und die Wahlpflichtmodule SB 20, SB 24 und SB 45 zu berücksichtigen. Darauf entfallen insgesamt 14 SWS Seminaristischer Unterricht (SU) mit einer Betreuungsrelation von 35 und 6 SWS Übungen (Ü) mit einer Betreuungsrelation von 20. Bei den Wahlpflichtmodulen ist ferner zu berücksichtigen, dass von den Studierenden nur 2 Module aus einem Angebot von 9 Modulbereichen zu wählen sind, so dass sich – bei unterstellt gleichmäßiger Verteilung – eine Nachfragequote von 0,2222 ergibt. Insgesamt errechnet sich ein Curricularanteil von 0,4889. Hinzu kommt im Rahmen der AWE-Module der Fremdsprachenunterricht, der üblicherweise von der Zentraleinrichtung Fremdsprachen der Antragsgegnerin (FS-Institut) durchgeführt wird. Auch nach der geänderten Studienordnung kann davon ausgegangen werden, dass dieser wie bereits in den vorangegangenen Semestern – ausweislich der Aufstellungen der Antragsgegnerin – weiterhin durch hauptamtliches Lehrpersonal angeboten wird. Fremdsprachen sind in drei Varianten im Umfang von jeweils 12 SWS Übungen zu belegen, so dass sich hierfür ein Curricularanteil von (12 : 20 =) 0,6 ergibt. Insgesamt ist somit vom Curricularnormwert ein Curricularfremdanteil von 1,0889 abzusetzen.
(2) Für den Studiengang Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (Master) sind als Dienstleistungsimport zunächst die Module C 1 und C 2 mit jeweils 4 SWS SU zu berücksichtigen, für die sich ein Curricularanteil von (8 : 35 =) 0,2286 ergibt. Hinzu kommen die Wahlpflichtmodule W 1 und W 4 mit jeweils 2 SWS SU und – bei unterstellter hälftiger Verteilung der Studierenden – einer Nachfragequote von 0,5, so dass hierfür ein Curricularanteil von (4 : 20 x 0,5 =) 0,0571 anzusetzen ist. Die maßgebliche Studienordnung sieht zwar ebenfalls Fremdsprachen – Module vor, diese sind aber von der Antragsgegnerin in ihren Auflistungen nicht angegeben worden und können somit keine Berücksichtigung finden. In der Summe beträgt der Curricularfremdanteil für den Studiengang FACT somit 0,2857.
(3) Für den Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) sind lediglich die Module M 1.1 und M 1.2 mit jeweils 2 SWS SU als Dienstleistungsimport ausgewiesen. Damit ergibt sich ein Curricularfremdanteil von (4 : 35 =) 0,1143.
(4) Für den Studiengang Arbeits- und Personalmanagement (Master) hat die Antragsgegnerin die Module M 2 (4 SWS) und M 4 (2 SWS) als Importe benannt. Es handelt sich ausweislich der Studienordnung um Seminaristischen Unterricht mit e-learning-Anteilen (SE), der – mangels abweichender Regelungen in der KapVO – ebenfalls mit einer Betreuungsrelation von 35 Berücksichtigung finden kann (CA = 6 : 35 = 0,1714). Hinzu kommt das Wahlpflichtmodul M 13 mit 2 SWS SE, für das eine hälftige Verteilung der Studierenden unterstellt wird, so dass ein Curricularanteil von (2 : 35 x 0,5 =) 0,0286 anfällt. In der Summe beträgt der Curricularfremdanteil danach 0,2.“
Hinzu kommt der Import in den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik (WIPO). Als Import sind die von dem regulären Lehrpersonal einer anderen Lehreinheit, in diesem Fall des Fachbereichs 4, erbrachten Lehrleistungen zu berücksichtigen (s. wegen der Einzelheiten Bl. 24 und 29 KapU). Es handelt sich um die Pflichtmodule VWL 5, VWL 6, P 3 und QM 3, die - lässt man auch hier Parallelveranstaltungen unberücksichtigt - nach der maßgeblichen Studienordnung (vgl. Anlage 2, AMBl. H... - Nr. 24/12, S. 252 f.) einen Umfang von insgesamt 10 SWS in der Veranstaltungsart Seminaristischer Lehrvortrag (s. k=5, f=40 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO), von 2 SWS in der Veranstaltungsart Übung und von 2 SWS in der Veranstaltungsart Prüfung (s. k= 4, f= 60) haben. Der Curricularfremdanteil beträgt demnach ([10 : 40 =] 0,25 + [2 : 20 =] 0,1 + [2 : 60 = 0,0333] =) 0,3833.
Weiterhin ist der Import für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre – Fernstudium (BWL-Fern) zu berücksichtigen, nämlich die ebenfalls durch das reguläre Lehrpersonal des Fachbereichs 4 erbrachten Lehrleistungen in Form der Pflichtmodule B 5.1, B 5.2 und B 15 mit insgesamt 5 SWS als SU und 1 SWS als Ü (s. Bl. 23 und 26 KapU, vgl. auch die hier die maßgebliche Studienordnung, AMBl. H... - Nr. 13/11, S. 175). Der Curricularanteil beträgt insgesamt ([5 : 35 = 0,1429] + [1 : 20 =] 0,05 =) 0,1929.
8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten.
Hier hat sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Anteilquoten in rechtlich unbedenklicher Weise an einer Verteilung orientiert, die sich aus den Studienanfängerzahlen der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern ergibt.
Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil:
Studiengang
CNW
Curricular-
anteil
CA (p)
Anteilquote
z(p)
CA (p) x z (p)
BWL (BA)
4,58
3,4911
0,643
2,2448
BWL (Fern)
3,27
3,0771
0,0714
0,2197
WIPO (BA)
4,67
4,2867
0,0714
0,3061
FACT
1,64
1,3543
0,0714
0,0967
MISIM
1,63
1,5157
0,0714
0,1082
MAP
1,64
1,44
0,0714
0,1028
Gewichteter CA
3,0783
Für den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik errechnet sich nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (820,127 LVS x 2 : 3,0783 = 532,8441) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote des genannten Studienganges (0,0714) eine Basiszahl von 38,0451.
Diese Basiszahl ist derzeit nicht um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), da der Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik erst im Wintersemester 2011/2012 begann und daher die der Antragsgegnerin über einen Zeitraum von nur fünf Semestern zur Verfügung stehenden Studienverlaufsdaten nicht ausreichend erscheinen, um verlässlich feststellen zu können, ob im genannten Studiengang, für den die Regelstudienzeit sieben Semester beträgt, die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge, insbesondere weil noch keine Gruppe von Studierenden den Studiengang ganz durchlaufen hat (vgl. hierzu bereits den Beschluss vom 13. Januar 2014 - VG 3 L 665.13 u.a. -).
Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik - WIPO - von (gerundet) höchstens 38 Studienplätzen. Damit stehen im Wintersemester 2014/2015 in diesem Studiengang über die festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Unabhängig hiervon wurden ohnehin bereits 46 Studierende zugelassen und immatrikuliert, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass die Überbuchung etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab die Beschlüsse der Kammer zu den vorangegangenen Wintersemestern, a. a. O.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).