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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.02.2015 – 3 K 437.14

ECLI:DE:VGBE:2015:0220.3K437.14.0A

Orientierungssatz

Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Körperliche und motorische Entwicklung" und "Geistige Entwicklung" erhalten grundsätzlich Zuschüsse in Höhe von 115 % der vergleichbaren Personalkosten, wohingegen Ersatzschulen mit allgemein bildendem Zweig lediglich 93 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen erhalten.(Rn.14) Damit der höhere Zuschuss gezahlt wird, muss allerdings nachgewiesen werden, dass die sonderpädagogische Förderung auch tatsächlich erfolgt und wie viele Kinder daran teilnehmen.(Rn.16) Das ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsnorm.(Rn.17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt die vom Beklagten genehmigte „Freie Waldorfschule Kreuzberg“ mit einem allgemein bildenden Zweig (beim Beklagten geführt unter dem Schulnamen „Freie Waldorfschule Kreuzberg“ und der Schulnummer 02P04) und einem Zweig mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ (beim Beklagten geführt unter dem Schulnamen „HPT Sonderschule Kreuzberg“ und der Schulnummer 02P08, im Folgenden: Sonderschule).

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Der Kläger beantragte unter dem 19. Februar 2014 bei der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft (nachfolgend: Senatsverwaltung) die Gewährung eines Ersatzschulzuschusses für das Haushaltsjahr 2014 und fügte diesem Antrag eine Aufschlüsselung der Schülerzahlen nach Förderschwerpunkten bei, nach der nicht allen Schülerinnen und Schülern der Sonderschule sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ gewährt wurde, sondern dort auch Schülerinnen und Schüler beschult wurden, denen ausschließlich sonderpädagogische Förderung in anderen Förderschwerpunkten („Sprache“, „Hören“, „Sehen“, „Autismus“, „Lernen“ und „Emotionale-Soziale Entwicklung“) gewährt wurde.

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Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 bewilligte die Senatsverwaltung dem Kläger für den Betrieb der Sonderschule im Haushaltsjahr 2014 einen Zuschuss i.H.v. 1.014.925,68 €; dieser betrage nach § 101 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) 93 % bzw. 115 % der Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen i.H.v. 928.743,96 €. Aus einer dem Bescheid beigefügten Berechnungsübersicht ergab sich, dass damit nur für den Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule, die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten „Körperliche und Motorische Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“ erhielten, ein Zuschuss in Höhe von 115 %, im Übrigen hingegen ein Zuschuss in Höhe von 93 % der vergleichbaren Personalkosten gewährt wurde.

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Mit seiner am 4. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weitergehenden Förderung.

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Er meint, dass die im Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Einklang mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 3 SchulG stehe. Danach erhielten Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Körperliche und Motorische Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“, anders als andere allgemeinbildende Schulen, die lediglich 93 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen erhielten, Zuschüsse in Höhe von 115 % dieser vergleichbaren Personalkosten. Bei der von ihm betriebenen Schule handele es sich jedoch um eine solche Schule, so dass er einen Anspruch auf Gewährung von 115 % der vergleichbaren Personalkosten als Zuschuss habe. Sofern der Beklagte bei der Berechnung des Zuschusses nach Förderschwerpunkten differenziere und einen Zuschuss i.H.v. 115 % der vergleichbaren Personalkosten nur insoweit gewähre, als an der Schule Schüler unterrichtet würden, denen sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt „Körperliche und Motorische Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“ gewährt werde, im Übrigen aber nur einen Zuschuss von 93% der vergleichbaren Personalkosten bewillige, stehe diese Auffassung im Widerspruch zum Wortlaut der Norm, der nur auf den Förderschwerpunkt der Schule, nicht aber auf den Schwerpunkt der den Schülern individuell gewährten Förderung abstelle. Für einen solchen, sich pauschal am Förderschwerpunkt der Schule und nicht an der den Schülern im Einzelfall zugesprochenen sonderpädagogischen Förderung orientierenden Ansatz spreche auch der vom Beklagten angeführte Zweck der Norm, nach dem mit dem erhöhten Zuschuss der höhere finanzielle Aufwand ausgeglichen werden solle, der u.a. dadurch entstehe, dass die Schule in baulicher Hinsicht den besonderen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülern mit dem Förderschwerpunkt „Körperliche und Motorische Entwicklung“ angepasst werden müsse. Denn diese höheren Kosten fielen unabhängig davon an, ob an einer Schule, an der vorrangig Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Körperliche und Motorische Entwicklung“ beschult werden sollten und die daher mit diesem Förderschwerpunkt eingerichtet und durch den Beklagten genehmigt worden sei, auch Schüler mit anderen Förderschwerpunkten unterrichtet würden. Selbst wenn eine solche pauschale Förderung nicht in Betracht komme, sei jedenfalls bei der Berechnung der „vergleichbaren Personalkosten“ nicht nach Förderschwerpunkten zu differenzieren.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Senatsverwaltung vom 6. Mai 2014 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Ersatzschulzuschuss des Klägers für allgemein bildende Schulen nach § 101 SchulG für die HPT Sonderschule Kreuzberg (02P08) für das Haushaltsjahr 2014 unter Zugrundelegung einer einheitlichen Quote von 115 % der vergleichbaren Personalkosten einer Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung ohne weitere schüler- und förderschwerpunktbezogene Binnendifferenzierung festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung, nach der bei der Berechnung des Zuschusses für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt nach der Förderbedürftigkeit der einzelnen Schüler differenziert werden dürfe. § 101 Abs. 3 SchulG begründe keinen pauschalen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses von 115 % der vergleichbaren Personalkosten, nur weil eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und Motorische Entwicklung“ genehmigt worden sei. Vielmehr sei die Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dahingehend auszulegen, dass auch für den Betrieb einer solchen Schule ein erhöhter Zuschuss nur insoweit bewilligt werden müsse, als an der Schule auch tatsächlich Schüler beschult würden, denen sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt „Körperliche und Motorische Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“ bewilligt worden sei. Denn Sinn und Zweck der Regelung sei es, den höheren finanziellen Aufwand auszugleichen, der dadurch entstehe, dass die Schule bei der Beschulung der betreffenden Schüler zusätzliche Sachmittel verwenden bzw. erhöhte Anforderungen an bauliche Voraussetzungen erfüllen müsse. Der generell erhöhte personelle Aufwand bei der Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werde hingegen bereits dadurch ausgeglichen, dass bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten die Kosten öffentlicher Schulen mit dem jeweiligen Schwerpunkt zugrundegelegt würden. Entstehe ein solch spezifisch erhöhter Aufwand mangels Beschulung von Schülern in den in § 101 Abs. 3 SchulG genannten Förderschwerpunkten nicht oder nur teilweise, sei auch eine erhöhte Förderung nicht erforderlich und damit dem gesetzgeberischen Willen entsprechend ausgeschlossen. Dies stelle auch die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Berechnung des Zuschusses für private Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt dar; an öffentlichen Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt seien ohnehin nur Schüler mit dem jeweiligen Förderbedarf zugelassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Zuschussakte 2014 1/2 02P08) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für den Betrieb der Sonderschule im Haushaltsjahr 2014 ein über die mit dem angefochtenen Bescheid gewährte Förderung hinausgehender Zuschuss gewährt wird (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 2 VwGO).

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Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 101 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach erhalten Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Körperliche und motorische Entwicklung" und "Geistige Entwicklung" – abweichend von der allgemeinen Regelung in § 101 Abs. 2 S. 1 SchulG, nach der allgemein bildende Ersatzschulen lediglich 93 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) erhalten – Zuschüsse in Höhe von 115 % der vergleichbaren Personalkosten.

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Dieser Wortlaut der Norm lässt zwar auch das vom Kläger vertretene Verständnis zu, nach dem für die Gewährung der erhöhten Förderung ausschließlich und pauschal auf den genehmigten Förderschwerpunkt der Schule abzustellen ist.

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Dieses Verständnis erscheint allerdings nicht zwingend. Die Wortlautgrenze der Auslegung der Norm (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, 2 C 2/13, zit. n. juris, Rn. 15) wird nicht überschritten, wenn man dem Tatbestandsmerkmal „Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung und Geistige Entwicklung" nicht nur formale, sondern auch materielle Bedeutung zumisst, für die Gewährung der erhöhten Förderung also nicht lediglich auf den der Schule anlässlich ihrer Genehmigung zugewiesenen Förderschwerpunkt abstellt, sondern darauf, ob und wieweit dieser Schwerpunkt in der Folge – durch die Beschulung von Schülern, die sonderpädagogische Förderung in den genannten Förderschwerpunkten erhalten – auch tatsächlich ausgefüllt wird.

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Für eine solche, die konkrete Zusammensetzung der Schülerschaft und die ihr im Einzelnen gewährte sonderpädagogische Förderung in den Blick nehmende Betrachtung spricht bereits, dass sich die Bestimmung des § 101 Abs. 3 SchulG mit dem weiteren, in § 101 Abs. 2 SchulG legaldefinierten Tatbestandsmerkmal „vergleichbare Personalkosten“ hinsichtlich der Bezugsgröße für die Berechnung der Förderung einer differenzierenden Betrachtung öffnet. Diese vergleichbaren Personalkosten sind nach den Regelungen der nach § 101 Abs. 9 SchulG erlassenen Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) auf der Grundlage konkreter Begebenheiten, insbesondere anhand der sog. Schüler-Lehrer-Relation entsprechender öffentlicher Schulen, bei Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt differenziert nach Förderschwerpunkten, zu ermitteln (§ 3 Abs. 2 S. 3 und Abs. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ESZV). Diese Regelungen der ESZV orientieren sich an dem tatsächlichen Bedarf der jeweiligen Schule (§ 1 Abs. 2 ESZV), unter anderem auch an dem tatsächlich bestehenden Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler (vgl. bspw. § 3 Abs. 5 Nr. 1 ESZV). Es erschiene jedoch systemwidrig, zunächst die vergleichbaren Personalkosten als Ausgangsgröße für die begehrte Förderung durch eine solche äußerst differenzierte Betrachtung zu ermitteln, die den tatsächlichen Bedarf einer genehmigten Ersatzschule abzubilden versucht, diese Genauigkeit jedoch im Folgenden wieder zu eliminieren, indem im nächsten Schritt ohne nähere Betrachtung der konkreten Umstände an der im Einzelnen zu fördernden Schule ein pauschaler, lediglich auf deren Förderschwerpunkt bezogener Zuschuss bewilligt wird.

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Für die hier vertretene Auffassung spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Norm und vor allem ihr sich aus dieser Historie ergebender Sinn und Zweck:

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Die Förderung von Schulen in freier Trägerschaft war für das Land Berlin ursprünglich im Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz – PrivatschulG) geregelt. Die hier streitgegenständliche Regelung wurde (dem Grunde nach, wenn auch in anderer Höhe) durch Art. I Nr. 2 lit. a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 7. Juli 1995 (GVBl. S. 431) in § 8 Abs. 3 PrivatschulG eingeführt, in dem es hieß: „Anerkannte Privatschulen in Form von Sonderschulen für Geistigbehinderte und Körperbehinderte erhalten Zuschüsse von bis zu 125 vom Hundert der tatsächlichen Personalkosten, jedoch höchstens bis zu 125 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten“. Diese Regelung wurde nach einer Änderung der Höhe des Zuschusses auf 115 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten durch das Achte Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 22. Juni 1998 (GVBl. S. 148) unter bloß sprachlicher Anpassung (aus den „Sonderschulen für Geistigbehinderte und Körperbehinderte“ wurden „Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung und Geistige Entwicklung“) in § 101 Abs. 3 des neuen Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 f.) übernommen. In der betreffenden Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/1842, S. 84) heißt es lediglich, dass „für die genannten Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt die bereits bisher gewährten höheren Zuschüsse festgeschrieben“ werden.

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Zur Begründung der erstmaligen Gewährung eines erhöhten Zuschusses für die damaligen „Sonderschulen für Geistigbehinderte und Körperbehinderte“ in § 8 Abs. 3 PrivatschulG heißt es hingegen in der damaligen Begründung des Antrags der Fraktion der Freien Demokratischen Partei (Abgeordnetenhaus-Drs. 12/4774, S. 2):

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„Auf Grund der geänderten Ausführungsvorschriften zur Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz sind die Berliner Behindertenschulen in freier Trägerschaft akut gefährdet, weil die Zuschüsse für die Schulgeldkosten nunmehr bei diesen Schulen wegfallen. Da die Sachkosten bei Sonderschulen in freier Trägerschaft bisher nicht im Berliner Privatschulgesetz zur Erstattung vorgesehen sind, müssen diese Sachkosten von den Eltern als Schulgeld aufgebracht werden. Dies übersteigt jedoch die Finanzkraft zahlreicher Eltern behinderter Schüler an diesen Schulen. (…) Wird bedacht, dass insbesondere ein geistigbehindertes Kind, das häufig körperbehindert und/oder anfallskrank ist, einen erhöhten Pflege- und Kostenaufwand verursacht und die gesamte Lebensperspektive einer Familie prägt, so sollten ihr nicht zusätzliche Belastungen durch Kosten für den Schulbesuch entstehen. (…)“

22

Mit der dort in Bezug genommenen Änderung der Ausführungsvorschriften des Beklagten zur Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-Eingliederungshilfe – AV-EH) im Jahr 1994 (ABl. S. 3061) wurde der Subsidiaritätsgrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG, nach dem Sozialhilfe nicht erhält, wer die erforderliche Hilfe von anderen Trägern anderer Sozialleistungen erhält, erstmals auch auf Leistungen nach dem SchulG erstreckt, indem in den Nrn. 17 und 48 AV-EH geregelt wurde, dass die Vermittlung von Schulbildung Aufgabe der Schulen sei und wegen derer umfassenden Leistungen innerschulische Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung grundsätzlich nicht in Betracht kämen.

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Dass die mit § 8 Abs. 3 PrivatschulG erstmals eingeführte erhöhte Förderung für „Sonderschulen für Geistigbehinderte und Körperbehinderte“ den mit dieser Änderung der AV-EH verbundenen Wegfall der Eingliederungshilfe kompensieren sollte, die nach der zuvor geltenden Fassung der AV-EH aus dem Jahr 1976 (ABl. S. 761 f.) im Einzelfall v.a. geistig und körperlich wesentlich behinderten Schülern gewährt wurde, spricht deutlich dafür, § 101 Abs. 3 SchulG, der diesen Zweck nach dem oben Gesagten fortführt, mit dem Beklagten so zu verstehen, dass die danach weiter vorgesehene erhöhte Förderung nur zu gewähren ist, wenn und soweit an einer Schule mit einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Körperliche Entwicklung“ oder „Geistige Entwicklung“ auch tatsächlich Schüler in einem dieser beiden Förderschwerpunkte beschult werden, deren zusätzliche Belastung durch die Erhebung eines erhöhten Schulgeldes gerade vermieden werden sollte.

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Der Einwand des Klägers, dass die erhöhten Kosten, die durch die Gewährung des erhöhten Zuschusses ausgeglichen werden sollten, teilweise nur einmalig und unabhängig davon anfielen, ob tatsächlich solche Schüler an der Schule beschult würden, erscheint daher nicht geeignet, diese grundsätzliche Erwägung zu widerlegen. Denn durch den erhöhten Zuschuss sollten diese Kosten nicht unmittelbar finanziert werden, sondern nur vermieden werden, dass diese – im Wege eines erhöhten Schulgeldes – an die besonders belasteten Schüler mit geistiger oder körperlicher Behinderung „weitergereicht“ würden. Werden aber solche Schüler an der Schule nicht (oder nur teilweise) unterrichtet, würde dieser gesetzgeberische Zweck (zumindest teilweise) verfehlt. Hinzu kommt, dass zwar bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ die erhöhten Sachkosten u.a. in der zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlichen baulichen Gestaltung der Schule liegen mögen, die lediglich einmalig und unabhängig davon anfallen, ob tatsächlich Schüler mit diesem Förderschwerpunkt an dieser Schule beschult werden. Bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, die von § 101 Abs. 3 SchulG ebenfalls erfasst werden, ist dies jedoch nicht ohne Weiteres der Fall.

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Hinzu kommt in systematischer Hinsicht der Umstand, dass in § 101 Abs. 1 und 2 SchulG ausdrücklich die einer Ersatzschule erteilte Genehmigung in Bezug genommen wird ( „Das Land Berlin stellt den Trägern von genehmigten Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung.“; „Die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen betragen …“), während dies in § 101 Abs. 3 SchulG gerade nicht der Fall ist („Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten ‚Körperliche und motorische Entwicklung‘ und ‚Geistige Entwicklung‘ erhalten …“). Dies spricht ebenfalls für ein Verständnis der Norm, nach der nicht in formaler Hinsicht auf den der Schule genehmigten Förderschwerpunkt abzustellen ist, sondern in materieller Hinsicht darauf, ob dieser auch tatsächlich durch die Beschulung von Schülern in diesem Förderschwerpunkt ausgefüllt wird.

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Im Übrigen spricht gegen die vom Kläger vertretene Lesart der Norm, dass in diesem Fall Ersatzschulen lediglich die größtenteils formalen Voraussetzungen für den Erhalt einer Genehmigung mit einem der beiden in § 101 Abs. 3 SchulG genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte aus § 98 SchulG, insbesondere aus dessen Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfüllen müssten, um zukünftig pauschal – d.h. unabhängig davon, ob und in welchem Umfang in einem dieser Förderschwerpunkte Schüler beschult werden, und ohne dass dementsprechende laufende Kosten anfielen – in den Genuss der erhöhten Förderung nach § 101 Abs. 3 SchulG zu gelangen. Die nicht fernliegende Möglichkeit dieser faktischen Umkehrung des sich aus § 101 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG ergebenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist jedoch vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt, zumal die dem Kläger erteilte Genehmigung diesen lediglich dazu berechtigt, Schüler aufzunehmen, denen sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt „Körperliche und Motorische Entwicklung“ bewilligt wurde, ihn aber nicht dazu verpflichtet, solche Schüler in einer bestimmten Anzahl zu beschulen.

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Letztlich sprechen auch Gründe der Gleichbehandlung nicht dafür, § 101 Abs. 3 SchulG (verfassungskonform) mit dem Kläger auszulegen. Denn der Beklagte hat auf entsprechende Nachfrage klargestellt, dass er die Berechnung des Zuschusses für private Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in ständiger Praxis in der hier streitigen Art und Weise vornimmt und dass an öffentlichen Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ohnehin nur Schüler mit dem jeweiligen Förderbedarf zugelassen seien. Dass der Beklagte für Schüler, die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung" erhalten, aber nicht an einer privaten Förderschwerpunktschule, sondern integrativ an einer allgemein bildenden Ersatzschule beschult werden, nicht anteilig einen Zuschuss i.H.v. 115 %, sondern ebenfalls nur einen Zuschuss i.H.v. 93 % der vergleichbaren Personalkosten gewährt, erscheint entgegen der Auffassung des Klägers nicht systemwidrig, sondern angesichts des vom Beklagten insoweit geltend gemachten Umstandes, dass integrativ beschulte Kinder trotz der im gleichen Förderschwerpunkt bewilligten sonderpädagogischen Förderung in der Regel keinen so hohen Förderbedarf hätten wie Kinder, die an einer Förderschwerpunktschule beschult würden, sachlich gerechtfertigt.

28

Damit bleibt auch für den Ansatz des Klägers, wenn nicht bei der Berechnung des Zuschusses, so doch jedenfalls bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten nicht nach Förderschwerpunkten zu differenzieren, kein Raum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

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Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache angesichts der bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage der Auslegung des § 101 Abs. 3 SchulG und ihrer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen Auswirkungen auf die Bezuschussung von Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“ und „Geistige Entwicklung“ im Land Berlin grundsätzliche Bedeutung hat.