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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.03.2015 – 13 K 305.12

ECLI:DE:VGBE:2015:0304.13K305.12.0A

Orientierungssatz

1. Ein im Bereich eines Störfallbetriebes befindliches Bauvorhaben ist nur dann genehmigungsfähig, wenn es den angemessenen, gutachterlich festgelegten Schutzabstand einhält oder besondere Gründe die Unterschreitung desselben rechtfertigen.(Rn.24)

2. Für eine Kita mit 24 Plätzen und dem damit einhergehenden geringen Platzbedarf ist nicht erkennbar, dass dieselbe nicht andernorts in der näheren Umgebung außerhalb der Schutzzone verwirklicht werden kann.(Rn.27)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... in … Berlin, auf dem ein mehrgeschossiges Gebäude (Vorderhaus und Seitenflügel) aufsteht. Mit Bauantrag vom 13. Februar 2012 beantragte sie die Baugenehmigung für das Vorhaben „Umwandlung einer Gewerbeeinheit in eine Kindertagesstätte“. Geplant war, die im Erdgeschoss von Vorderhaus und Seitenflügel befindlichen Ladenflächen in eine Kindertagesstätte (Gesamtgröße ca. 165 qm; Kapazität 24 Kinder) umzunutzen.

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Das Vorhabengrundstück liegt knapp 50 m von dem Grundstück B... entfernt. Auf diesem befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich, im 1. und 2. Quergebäude, ein Galvanikbetrieb. Der Betrieb ist als Störfallbetrieb nach der Seveso II-Richtlinie/Störfallverordnung eingestuft. In einem im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens erstellten Gutachten des TÜV Nord vom Dezember 2010 wurde der erforderliche Schutzabstand auf 250 m festgelegt. Diese Festlegung erfolgte vor allem im Hinblick auf Störfälle durch Freisetzung von Chlor.

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Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans vom 28. Dezember 1960, geändert durch Bebauungsplan VI-A vom 9. Juli 1971. Festgesetzt ist ein Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3. Es existieren förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien. Die Grundstücke liegen außerdem im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung für das Gebiet G... Straße.

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Den Bauantrag der Klägerin lehnte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid Nr. 2... vom 29. Juni 2012 ab. Wegen der unmittelbaren Nähe zum Störfallbetrieb B... widerspreche das Vorhaben § 7 Nr. 5 BauO, denn es liege innerhalb der ermittelten Schutzabstände/-flächen.

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Der hiergegen von der Klägerin fristgerecht eingereichte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2012 unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid zurückgewiesen.

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Mit der am 18. Oktober 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr Vorhaben verstoße nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es sei schon fraglich, ob sich das Vorhaben überhaupt innerhalb des Schutzradius befinde. Jedenfalls führe – die Lage innerhalb des Schutzradius unterstellt – die gebotene Einzelfallabwägung dazu, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei:

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- Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls, insbesondere eines Chlor-Unfalls, sei äußerst gering.

- In unmittelbarer Nähe befänden sich zwei Feuerwachen, so dass die Einsatzkräfte in kürzester Zeit vor Ort seien.

- Die Kita sei am Wochenende geschlossen, so dass die Gefahrenlage zeitlich begrenzt sei.

- Es bestehe schon angesichts des großen Mangels an Kita-Plätzen ein hohes öffentliches Interesse an der Eröffnung der Kita.

- In unmittelbarer Nähe des Störfallbetriebes befänden sich bereits Kitas und Schulen.

- Es läge ein atypischer Fall vor, weil es nicht um eine Neuansiedlung in der Nähe eines Störfallbetriebes gehe, sondern ein von Wohnnutzung geprägter Innenstadtbereich betroffen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg vom 29. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. September 2012 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass die bei der Abwägung zu berücksichtigenden anlagenbezogenen, vorhabenbezogenen, umgebungsbezogenen und sozio-ökonomischen Aspekte sämtlichst gegen eine Zulassung des Vorhabens sprächen.

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Der TÜV Nord hat im September 2014 im Auftrag des Trägers eines anderen im Einzugsbereich des Galvanikbetriebs liegenden Vorhabens ein ergänzendes Gutachten erstattet, in welchem der angemessene Abstand auf 60 Meter reduziert worden ist. Dem lag zugrunde, dass der Galvanikbetrieb inzwischen weitere Schutzvorrichtungen (insbesondere eine pH-Überwachung) installiert hat.

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Mit Kammerbeschluss vom 11. April 2014 ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

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Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

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Vorliegend kommt das Genehmigungsverfahren nach § 65 BauO Bln zur Anwendung, da es sich bei Kindertagesstätten gem. § 2 Abs. 4 Nr. 10 BauO um Sonderbauten handelt. Gem. § 65 Satz 1 Nr. 1 wird u. a. die Übereinstimmung des Vorhabens mit §§ 29-38 BauGB geprüft. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht § 7 Nr. 5 der BauO 1958, womit es an der nötigen Übereinstimmung mit § 30 BauGB fehlt. Denn die weitergeltenden planungsrechtlichen Vorschriften der BauO 1958, zu denen § 7 Nr. 5 gehört, sind gemeinsam mit dem Baunutzungsplan und den f.f. Fluchtlinien als qualifizierter Bebauungsplan i. S. des § 30 BauGB einzustufen (Dageförde, in: Wilke u. a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, Anhang Rn. 13; von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Auflage 1998 Rn. 68).

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Gem. § 7 Nr. 5 BauO sind in den Baugebieten nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind. Gegen dieses Rücksichtnahmegebot verstößt das Vorhaben der Klägerin. Das Vorhaben befindet sich – teilweise - in weniger als 60 m Entfernung zu einem Störfallbetrieb und unterschreitet damit den angemessenen Abstand i. S. von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ohne dass diese Unterschreitung im konkreten Fall ausnahmsweise vertretbar wäre. Im Einzelnen:

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Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 96/82/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt.

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Art. 12 Abs. 1 kommt keine unmittelbare Wirkung zu, so dass der Regelungsgehalt im Wege richtlinienkonformer Auslegung bei der Anwendung des weiter maßgeblichen nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, und zwar – wenn ein Bebauungsplan fehlt oder wie hier ein bestehender Bebauungsplan diesbezüglich keine Regelungen trifft – auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 -, Rn. 28 ff., für den unbeplanten Innenbereich; für überplante Bereiche kann nichts anderes gelten; ebenso Weidemann, BauR 2014, S. 784, 794). Das fragliche Vorhaben wahrt die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem Störfallbetrieb nur dann, wenn es sich entweder außerhalb des „angemessenen Abstandes“ befindet oder zwar innerhalb der Schutzfläche liegt, dies aus besonderen Gründen aber hinnehmbar erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG a.a.O. Rn. 15, 22 ff.; s. a. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 -, Rn. 42 ff.).

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Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist im Unionrecht nicht geregelt. Es obliegt den zuständigen nationalen Genehmigungsbehörden – und ggf. den Gerichten – die angemessenen Abstände im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen (BVerwG a.a.O. Rn. 16; EuGH a.a.O. Rn. 45, 50), was in der Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstandes möglich sein wird (BVerwG a.a.O. Rn. 17).

24

Für den vorliegenden Fall sind die Gutachten des TÜV Nord vom Dezember 2010 und September 2014 maßgeblich, in denen der erforderliche Schutzabstand um den betroffenen Störfallbetrieb im Hinblick auf mögliche Chlorgasunfälle zunächst auf 250 m festgelegt (Gutachten 2010) und später unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter weiterer Schutzvorrichtungen auf 60 m reduziert wurde (Gutachten 2014). Das Grundstück der Klägerin und damit auch das klägerische Vorhaben, das sich über die gesamte Grundstückstiefe erstreckt, liegt danach teilweise innerhalb des angemessenen Abstandes, nämlich mit einem Teil des hinteren Grundstücksbereichs (Teil des Seitenflügels und des Hofes). Wenn als Bezugspunkt der Abstandsberechnung die westliche Grundstücksgrenze der B... bzw. die Baulichkeit des Störfallbetriebes als solche genommen würde, wäre das Grundstück der Klägerin vom Schutzradius um etwa die Hälfte „angeschnitten“. Nimmt man wie der Beklagte als Bezugspunkt der Abstandsberechnung die emissionsrelevanten Anlagenteile, also die auf dem Dach des 2. Quergebäudes befindlichen Lüftungsanlagen, wird das Grundstück der Klägerin immer noch auf einer Tiefe von knapp 10 m vom Schutzradius angeschnitten; damit lägen zumindest der im hinteren Seitenflügel befindliche Gruppenraum C der Kita sowie ein Teil der erforderlichen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 KitaFöG) Freiflächen innerhalb des Schutzabstandes. Der Einzelrichter teilt die in der Handreichung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 31. Mai 2012 geäußerte Auffassung, dass auch Vorhaben, die nur teilweise innerhalb des Schutzabstandes liegen, an Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zu messen sind.

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Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Abstandsbestimmung in den genannten Gutachten in fehlerhafter Weise erfolgt wäre, bestehen nicht. Es handelt sich um detaillierte Gutachten, in denen die verschiedenen Störfallszenarien differenziert und ganz offensichtlich mit großem fachlichen Sachverstand betrachtet werden und die auf der Grundlage umfangreicher Tatsachenermittlungen (Berücksichtigung zahlreicher vom Störfallbetrieb vorgelegter Unterlagen; Vor-Ort-Besichtigung des Betriebes sowie der näheren Umgebung) ergangen sind. Demgemäß macht auch die Klägerin keine konkreten Einwände gegen die Begutachtung geltend. Soweit sie die Überschätzung von Brandgefahren moniert, richtet sich dies lediglich gegen eine dahingehende Argumentationslinie des Beklagten, während der Gutachter selbst davon ausgeht, dass das externe Gefahrenpotential von Bränden „vergleichsweise sehr gering ist“. Demgemäß sind Brandgefahren auch nicht in die Bestimmung des Schutzabstandes eingeflossen (Seite 20 ff. des Gutachtens 2010). Soweit die Klägerin auf die vom Störfallbetrieb ergriffenen zahlreichen Schutzmaßnahmen verweist, ist zu betonen, dass diese Schutzmaßnahmen in den Gutachten umfassende Berücksichtigung gefunden haben (S. 17 Gutachten 2010, Seite 3 Gutachten 2014).

26

Das Vorhaben der Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise trotz Unterschreitung des angemessenen Abstandes zulässig. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG gestattet es zwar, den störfalltechnisch ermittelten angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn – wie hier - eine sog. Gemengelage vorliegt, also andere verwirklichte Vorhaben den Abstand bereits unterschreiten, und im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten, wobei insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange in Betracht kommen (BVerwG, a.a.O. Rn. 22, 24). Für das Vorhaben der Klägerin können indes derartige Belange nicht ins Feld geführt werden.

27

Soweit die Klägerin auf den vielerorts in Berlin allgemein bestehenden Mangel an Kita-Plätzen verweist („sozialer“ Belang), so ist bereits unklar, ob ein derartiger Mangel auch im Umfeld des klägerischen Vorhabens konkret besteht. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben, mit dem lediglich 24 Kita-Plätze neu geschaffen werden sollen und das deshalb nur einen vergleichsweise geringen Platzbedarf hat, nicht andernorts in der näheren Umgebung – etwa in einem anderen leerstehenden Ladenbereich – außerhalb der Schutzzone verwirklicht werden kann. Weitere schutzwürdige Belange macht die Klägerin nicht geltend. Aus dem bloßen Umstand, dass sich innerhalb des angemessenen Abstandes bereits schutzwürdige Nutzungen (neben Wohnungen auch Kita und Schule) befinden, kann die Klägerin nichts herleiten – es handelt sich insoweit lediglich um die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Unterschreitung des Schutzabstandes für ein Neuvorhaben überhaupt in Betracht kommt. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass ein dichtbebauter Innenstadtbereich betroffen ist; weder Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG noch den genannten Urteilen von EuGH und BVerwG ist ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Richtlinie in einer derartigen Konstellation von vorneherein nicht oder nur in abgeschwächter Form gelten soll.

28

Zu beachten ist schließlich, dass das Vorhaben der Klägerin auf die Verwirklichung einer besonders sensiblen, schutzbedürftigen Nutzung abzielt, schon weil die dort betreuten Kleinkinder wenn überhaupt nur über eine eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstrettung verfügen; hinzu kommt, dass Rettungs- und Gefahrbekämpfungsmaßnahmen angesichts der hochverdichteten Bebauung, der vergleichsweise engen Straßen und der Lage des Störfallbetriebes in einem schlecht zugänglichen Hinterhofbereich deutlich erschwert sind (die Relevanz derartiger Aspekte betonend auch EuGH a.a.O. Rn. 44). Auch wenn das Vorhaben nur teilweise im Schutzabstand des Störfallbetriebes liegt, bleiben diese gefahrerhöhenden Aspekte von Bedeutung.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die oben mehrfach in Bezug genommenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 15. September 2011 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012 geklärt.

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 39 ff., 52 f. GKG (Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) auf 10.000,00 Euro festgesetzt.