Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2015 – OVG 6 M 6.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0305.OVG6M6.15.0A

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2015 wird teilweise geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D... aus Berlin bewilligt, soweit er mit der Klage Wohngeld für den Zeitraum von Februar bis Mai 2015 begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2015 zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr nach KV 5502 wird um die Hälfte auf 30 Euro reduziert; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger bezog bis zum 30. Juni 2014 für sich und seine Angehörigen Wohngeld und beantragte am 25. Juni 2014 die Verlängerung dieser Bewilligung. Am 12. November 2014 hat er Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Wohngeld im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Mai 2015 begehrt. Mit Bescheid vom 18. November 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeld im Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2015. Das Verwaltungsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage mit der Begründung verneint, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, Anfang Dezember 2014, habe sich das Klagebegehren wegen der Bewilligung von Wohngeld erledigt gehabt, soweit es die Monate Juni 2014 bis Januar 2015 betreffe. Hinsichtlich des geltend gemachten Wohngeldanspruchs von Februar bis Mai 2015 sei noch die Frage streitig, ob das Wohngeldamt Wohngeld habe bis einschließlich Mai 2015 bewilligen müssen oder ob es den Bewilligungszeitraum auf Januar 2015 verkürzen durfte. Hier habe die Behörde den Bewilligungszeitraum verkürzen dürfen, weil konkreter Anlass zu der Annahme bestanden habe, dass sich die der Bewilligung zugrundezulegenden maßgeblichen Verhältnisse erheblich ändern würden, weil nach den Angaben der Tochter M... des Klägers im Schreiben von Ende August 2014 unklar gewesen sei, ob diese weiter im Haushalt des Klägers wohnen bleiben werde.

II.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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1. Soweit es um den Wohngeldbewilligungszeitraum Juni 2014 bis Januar 2015 geht, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten, mit der Beschwerde nicht angegriffenen Gründen, auf die verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nicht zu beanstanden.

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2. Was den Wohngeldbewilligungszeitraum Februar bis Mai 2015 anbelangt, wendet die Beschwerde ein, es habe bereits Ende Oktober 2014 festgestanden, dass die Tochter M... des Klägers nicht studienbedingt umziehen, sondern im Haushalt des Klägers wohnen bleiben würde.

5

a) Dieser Umstand wäre, sollte er sich als zutreffend herausstellen, bei einer Entscheidung über die Klage zu berücksichtigen. Der Kläger durfte nicht darauf verwiesen werden, einen Verlängerungsantrag für die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum ab Februar 2015 stellen zu müssen. Gemäß § 24 Abs. 2 WoGG sind der Entscheidung zwar die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Weiter sind gemäß Satz 2, 1. Halbsatz der Vorschrift im Bewilligungszeitraum eintretende Änderungen der Verhältnisse grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; hiervon sind jedoch Änderungen ausgenommen, die in einem laufenden Bewilligungszeitraum zu einer Erhöhung, Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldes geführt hätten. Denn nach § 24 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz WoGG gilt der Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum nicht für Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Änderungen gehört gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 WoGG auch eine wohngeldrechtlich relevante Erhöhung oder Verringerung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. § 24 Abs. 2 Satz 3 WoGG stellt klar, dass dies für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend gilt. Daraus folgt, dass der anzustellenden Prognose alle bis zur Entscheidung über den Wohngeldantrag bekannten oder auf Anlass zu ermittelnden Daten zugrundezulegen sind (Stadler / Gutekunst / Dietrich / Fröba, WoGG, § 24, Rn. 41, Lieferung 69, Oktober 2013). Der Beklagte hätte hier nach den Umständen des Falles Anlass gehabt, von sich aus vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 18. November 2014 durch Nachfrage bei dem Kläger die künftigen Wohnverhältnisse seiner Tochter M... zu ermitteln. Dahin stehen kann, ob der Prognoseermittlungszeitraum bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 3 WoGG auch noch die Bekanntgabe eines etwaigen Widerspruchsbescheides einschließt, weil die Widerspruchsbehörde zu einer umfassenden Kontrolle der Ausgangsentscheidung mit derselben Entscheidungskompetenz einschließlich reiner Zweckmäßigkeitserwägungen befugt ist (Stadler u.a., a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).

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b) Sollte die Frage des Auszugs der Tochter M... des Klägers aus der elterlichen Wohnung auf die Höhe des Wohngeldes ohne Einfluss sein, würde sich auch dann am Ergebnis der Entscheidung nichts ändern, weil in diesem Fall bereits die Verkürzung des Bewilligungszeitraums von zwölf auf sieben Monate nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG zu Unrecht erfolgt wäre.

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c) Da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war ihm insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO).

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3. Die Gerichtsgebühr hat der Senat gemäß KV 5502 nach billigem Ermessen reduziert. Dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).