Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.03.2015 – 3 L 665.14 u.a.
ECLI:DE:VGBE:2015:0306.3L665.14U.A..0A
Orientierungssatz
1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.2) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.3)
2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.5) Insofern sind grundsätzlich alle in der Auflistung genannten Stellen als verfügbare Stellen einzustellen, auch wenn sie zum Teil unbesetzt oder nur mit einer Teilzeitkraft besetzt waren, und mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen.(Rn.9) (Rn.10)
3. Die Lehrauftragsstunden reduzieren sich grundsätzlich, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.(Rn.28) (Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2014/2015 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die bereits vergebenen 88 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Art. I der 22. Änderungsverordnung vom 12. September 2014, GVBl. S. 339). Die von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2014 hält der Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Studiengang WIW-BA bildet zusammen mit dem Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA), dem Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor und dem (entgeltpflichtigen) Masterstudiengang „Master of Business Administration and Engineering“ (MBA&E) eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also eine Lehreinheit i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO (vgl. wegen der Einzelheiten die Beschlüsse der Kammer vom 14. Februar 2014 - VG 3 L 575.13 u. a. - zum Wintersemester 2013/2014 sowie vom 9. Juli 2014 - VG 3 L 258.14 u.a. - zum Sommersemester 2014).
2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit WIW zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.
a) Die Antragsgegnerin hat nach dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan die Lehreinheit WIW mit folgenden 21 Stellen für wissenschaftliches Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgestattet:
•
20 Stellen für Professoren (C 2 – C 3/ W 2),
•
1 Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (W 2; Stelleninhaber M...).
Vorliegend sind alle 21 der in der nachvollziehbaren Auflistung der Antragsgegnerin genannten Stellen als verfügbare Stellen einzustellen (s. Bl. 67 f. der Kapazitätsunterlagen - KapU-). Bei der nicht näher begründeten Angabe der Antragsgegnerin an anderer Stelle im Kapazitätsbericht (s. Bl. 69 und 69 R KapU), der Lehreinheit stünden 20 Stellen zur Verfügung, handelt es sich demgegenüber um einen offensichtlichen, unbeachtlichen Fehler.
b) Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erläuterung der Kapazitätsunterlagen vom 20. November 2014 für sechs der aufgelisteten Stellen näher beschreibt, ob und in welchem Umfang diese Stellen tatsächlich durch ihren Inhaber oder einen Vertreter besetzt waren. Wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips sind die aufgelisteten 21 Stellen, auch wenn sie bspw. zum Teil unbesetzt oder „nur“ mit einer Teilzeitkraft besetzt waren, mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2014, a. a. O.).
c) Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) und für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben 22 LVS. Aus dem Bestand der 20 Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (20 x 18 =) 360 LVS.
Hinzu kommen 2 LVS, da die Professorenstelle K-Nr.... „Wirtschaftsingenieurwesen mit Schwerpunkt Rechnungswesen und Allgemeine Betriebswirtschaftlehre“ nach den Angaben der Antragsgegnerin derzeit mit einer Gastdozentin (P...) als Vertreterin besetzt ist. Die Gastdozentin führt im Wintersemester 2014/2015, also in der ersten Hälfte des Berechnungszeitraumes, nicht nur 18 LVS, sondern 22 LVS Lehre durch. Von dieser zusätzlichen Lehrleistung sind anteilig (4 : 2 =) 2 LVS erhöhend bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zu berücksichtigen.
Hinzu kommen weitere 22 LVS für die W 2-Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben.
d) Somit beträgt das Bruttolehrangebot somit insgesamt (360 + 2 +22 =) 384 LVS (vgl. den unzutreffenden Ansatz der Antragsgegnerin: 364 LVS; Bl. 69 KapU)
3. Die von der Antragsgegnerin gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Umfang von insgesamt 37 LVS anzuerkennen (s. den Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 65 und Bl. 68: 37,5 LVS; vgl. aber auch den hiervon abweichenden Ansatz auf Bl. 69 KapU: 35,5 LVS).
a) Es werden die folgenden Lehrverpflichtungsverminderungen für die nachfolgend genannten Hochschullehrerinnen und -lehrer anerkannt:
•
Prof. Dr. B..., 7,5 LVS (2 LVS Studienfachberater gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + insgesamt 4 LVS Studiengangsprecher gemäß § 9 Abs. 2 LVVO + 1,5 Beauftragter für Internationale Lehrangebote gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. D..., 1 LVS (Laborleiterin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. G..., 2 LVS (Forschung gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für ihre Tätigkeit im M... an der H...),
•
Prof. Dr. N..., 1 LVS (Laborleitung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. L..., 9 LVS (Dekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO),
•
Prof. Dr. N..., 4 LVS (Forschung gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für ihre Tätigkeit im I...-Projekt der H...),
•
Prof. Dr. P..., 2 LVS (MdE von mindestens 50 % gemäß § 11 Nr. 1 LVVO),
•
Prof . Dr. P..., 4,5 LVS (4 LVS Vorsitzender des Prüfungsausschusses gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + 0,5 LVS Beauftragter der Auswahlkommission für den Masterstudiengang gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. S..., 5 LVS (1 LVS Studienfachberater gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + 4 LVS Beauftragter für BAföG und Lehrplanung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO),
•
Prof. Dr. S..., 1 LVS (Beauftragter Vorpraktikum gemäß § 9 Abs. 2 LVVO).
Hier sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. (vgl. bereits den Beschluss vom 9. Juli 2014, a. a. O.).
Auch die oben genannten Verminderungen, die gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke im Umfang von insgesamt 6 LVS (2 LVS Prof. Dr. G... + 4 LVS Prof. Dr. N...) gewährt wurden, können anerkannt werden. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin habe auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht. Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen mit insgesamt 6 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit WIW aus Stellen in Höhe von insgesamt 384 LVS umfassen und lediglich zwei von insgesamt 21 Hochschullehrern betreffen, kann nach den genannten Maßgaben noch von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden.
Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide erst im Oktober 2014 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. a. a. O.).
b) Das Forschungssemester, das Prof. Dr. B... nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurde, führt demgegenüber nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO. Forschungssemester können nicht kapazitätsmindernd abgesetzt werden, da die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (vgl. a. a. O.).
Unberücksichtigt bleibt ferner die Prof. Dr. M... gewährte Verminderung seines Lehrdeputates um 0,5 LVS für seine Funktion als Beauftragter der Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 2 LVVO. Denn diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht - wie die anderen oben genannten Ermäßigungen (s. Bl. 45 ff. KapU) - durch Vorlage des entsprechenden Bescheides ihrer Hochschulleitung belegt.
4. Für die dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2014) vorausgehenden zwei Semester (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) waren nach § 10 KapVO insgesamt durchschnittlich ([104 + 60 =] 164 + [120 + 56 =] 176 = 340 : 2 =) 170 LVS Lehrauftragsstunden anzurechnen.
a) Hier sind zunächst die von der Antragsgegnerin aufgelisteten Lehraufträge zu berücksichtigen, die im Wintersemester einen Umfang von 104 LVS und im Sommersemester einen Umfang von 120 LVS hatten (s. Bl. 28 bis 33 KapU).
b) Hinzu kommen die von der Antragsgegnerin als „Import“ bezeichneten Lehrveranstaltungen, die nicht vom regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten, also von Professoren und anderem fest angestellten Lehrpersonal, wie bspw. Lehrkräften für besondere Aufgaben, sondern von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten. Somit können die von ihnen erbrachten Lehrleistungen nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden. Die von Lehrbeauftragten für eine Lehreinheit erbrachten Lehrleistungen sind vielmehr insgesamt als dieser Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung stehend (§ 10 Satz 1 KapVO) in die Berechnung einzustellen (vgl. bereits den Beschluss vom 9. Juli 2014, a. a. O.). Allerdings wären hier die in den Auflistungen der „Importe“ enthaltenen, von Lehrbeauftragten erbrachten Veranstaltungen nur einmal in Ansatz zu bringen, wenn sie zugleich in den Auflistungen der Lehraufträge enthalten wären. Solche doppelt (in beiden Listen) veranschlagten Veranstaltungen gibt es jedoch derzeit nicht. Die einzige Veranstaltung, die sowohl in der Liste der Lehrauftragsstunden (Bl. 31 KapU), als auch in der Liste der Importe (Bl. 23 KapU) auftaucht, ist die Veranstaltung „Informatik 3“. Sie wird aber von zwei verschiedenen Lehrbeauftragten (W... bzw. S...) angeboten und ist deshalb in beiden Varianten bei den Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen. Anzurechnen sind demnach die von der Antragsgegnerin als Import bezeichneten Veranstaltungen, die ausschließlich von Lehrbeauftragten angeboten werden, also nicht noch parallel auch vom regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten sowie nicht vom ausgelagerten Fremdspracheninstitut der Antragsgegnerin. Berücksichtigt werden demnach die Veranstaltungen B 2.1 und B 2.2 Informatik 1, B 5 Technische Mechanik, B 7 Recht für Wirtschaftsingenieure, B 11.1 Werkstofftechnik Seminaristischer Unterricht - SU -, B 11.2 Werkstofftechnik Übung - Ü -, M 2.1 innovative Werkstoffe/innovative Fertigungsverfahren SU, M 2.2 Innovative Werkstoffe/Innovative Fertigungsverfahren Ü, die für Studierende des Bachelor- bzw. Masterstudiengangs WIW erbracht werden, sowie die Module T 4 Messen/Steuern/Regeln, Fertigungstechnik, Elektrotechnik, Mathematik 1, Informatik 1 bis 3 und Recht, die für Studierende des Fernstudiengangs WIW-BA erbracht werden. Hieraus ergeben sich für das Wintersemsester 2012/2013 Lehrauftragsstunden im Umfang von 60 LVS und für das Sommersemester 2013 Lehrauftragsstunden im Umfang von 56 LVS.
c) Die Verrechnung der im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 angefallenen Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass in beiden Semestern die für den Schwerpunkt „Produktentwicklung/Konstruktion“ vorgesehene Professorenstelle K-Nr. 360 unbesetzt war und daher die zur Vertretung für diesen Schwerpunkt vergebenen Lehraufträge im Umfang von 18 LVS (s. wegen der Einzelheiten Bl. 12 f. KapU) für jedes der beiden Semester nicht dem aus Lehrauftragsstunden zu ermittelnden Lehrdeputat hinzuzurechnen sind. Ein Abzug von dem oben dargestellten Kontingent von Lehrauftragsstunden war nicht vorzunehmen, da die Antragsgegnerin diese Lehraufträge im Umfang von jeweils 18 LVS getrennt (Bl. 12 f. KapU) und nicht zusammen mit den übrigen, berücksichtigten Lehraufträgen (Bl. 28 ff. KapU) aufgelistet hat.
5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 517 LVS (384 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 37 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 170 Lehrauftragsstunden).
6. Hiervon sind insgesamt 58 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIW Lehrleistung für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt (Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 69 und 69 R KapU: 79 LVS).
Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIW) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zählen zum Dienstleistungsexport nicht die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen, selbst wenn die Antragsgegnerin die Lehrbeauftragten, die Lehrleistungen für andere Studiengänge erbringen, der Lehreinheit WIW zugeordnet hat. Diese Lehrleistung fließt vielmehr den betreffenden anderen Lehreinheiten als nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu und geht in die dortige Kapazitätsberechnung ein. Da diese Lehrleistung bei Ermittlung des der Lehreinheit WIW zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird (s. unter I. 4), bedarf es insoweit keiner Bereinigung.
Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIW – kapazitätsmindernd – mithin durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen.
Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten und insoweit nachvollziehbaren Auflistung (s. Bl. 14 f. bzw. 21 f. KapU) und unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für seminaristischen Lehrvortrag - SL -(s. k=5 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 20 für Übungen (s. k=8) sind bei einem Anrechnungsfaktor von 1 die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen:
Nachfragende
Lehreinheit
Lehrveranstaltung
SL in
SWS
Ü in
SWS
CAq
Aq/2
Export
in LVS
Angewandte
Informatik BA
B 25 BWL
0,1
Wirtschafts-
mathematik BA
B 21 BWL I
B 22 BWL II
B 23 Rechnungswesen I
B 24 Rechnungswesen II
B 25 Finanzierung und
Investition
B 28 VWL
6 x 0,1
=
0,6
Computer-
Engineering BA
B 11 BWL
0,05
Gebäudeenergie- und
-informationstechnik
BA
B 18 BWL
0,125
2,5
Elektrotechnik BA
B 30
BWL/Kostenrechnung
0,1
Mikrosystemtechnik
BA
B 31 BWL
0,075
1,5
International
Business BA
B 38 Business Ethics
0,05
Wirtschafts-
kommunikation BA
B 20 Planung, Budge-
tierung, Controlling
0,1
Industrial Sales
and Innovation
Management MA
M 1.1
Angebotserstellung
M 1.2
Financial Engineering
0,05
+
0,05
Finanzdienst-leistungen /
Risikomanagement
MA
M 5 Unsicherheit,
ökon. Krisen, Stabilisie-
rungspolitik
0,1
Summe
Für den auslaufenden Bachelorstudiengang Nachrichtentechnik wurde kein Curricularanteil mehr als Export berücksichtigt, da die Antragsgegnerin keine Studienanfänger mehr in diesen Studiengang aufnimmt.
Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen beläuft sich damit auf (517 LVS – 58 LVS =) 459 LVS.
7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese betragen 5,28 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 2,15 für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen und 3,67 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Fernstudium.
Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Wirtschaftskommunikation erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Parallele, d. h. in mehreren Zügen angebotene Lehrveranstaltungen können nur einmal herangezogen werden (s.o.).
a) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA) ergeben sich folgende von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistungen:
aa) Der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen durchführen lässt (FS-Institut). Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 10. April 2013 (AMBl. H... - Nr. 27/13, S. 359 ff., 376) i. V. m. der Anlage 2 der Studienordnung so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen die 1. Variante 8 SWS und die 2. und 3. Variante jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten. Mangels weitergehender Angaben der Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12 = 32] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten.
bb) Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Maschinenbau erbrachten Pflichtveranstaltungen B 17.1. und B 17.2 Fertigungstechnik (vgl. die Import-Übersicht der Antragsgegnerin auf Bl. 16 ff. und Bl. 23 ff. KapU) mit einem Umfang von jeweils 2 SWS SU (s. k=7, f=35 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 2 SWS Ü ergibt sich ferner ein CA von ([2 : 35=] 0,05714 + [2 : 20 =] 0,1 =) 0,1571.
cc) Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftsmathematik erbrachten Pflichtveranstaltungen B 1.2 und B 1.2 Mathematik 1 sowie B 8.1 und B 8.2. Mathematik 2 mit einem Umfang von insgesamt 8 SWS SU und 4 SWS Ü errechnet sich ein CA von ([8 : 35 =] 0,2286 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,4286.
dd) Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Elektrotechnik erbrachten Pflichtveranstaltungen B 19 Elektrotechnik und B 42 T 4 Messen/Steuern/Regeln 1 & 2 mit einem Umfang von 4 SWS SU und 4 SWS Ü errechnet sich ein CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,3143.
ee) Für vom Lehrpersonal der Lehreinheit Angewandte Informatik erbrachten Pflichtveranstaltungen B 9.1 und B 9.2. Informatik 2 mit einem Umfang von 2 SWS SU und 1 SWS Ü errechnet sich ein CA von ([2 : 35 =] 0,0571 + [1 : 20 =] 0,05 =) 0,1071.
ff) Im Ergebnis beträgt der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen somit (5,28 - 0,5333 - 0,1571 - 0,4286 - 0,3143 - 0,1071 =) 3,7396.
b) Für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen sind keine Fremdanteile abzusetzen. In diesem Studiengang hat die Antragsgegnerin in ihrer „Import-Übersicht“ allein Lehrveranstaltungen aufgeführt, die von Lehrbeauftragten, nicht aber vom regulären Lehrpersonal „fremder“ Lehreinheiten für Studierende des Masterstudienganges WIW angeboten werden. Nach der am Berechnungsstichtag geltenden Studienordnung war von den Studierenden auch kein - von der Zentraleinrichtung Fremdsprachen zu erteilender - Fremdsprachenunterricht zu absolvieren.
c) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Fernstudium werden vom Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftmathematik die Pflichtveranstaltungen Mathematik 2, Technische Mechanik, Werkstofftechnik und Konstruktionslehre im Umfang von insgesamt 8 SWS SU, sowie vom Fremdspracheninstitut der (auf Bl. 16 KapU) aufgelistete Fremdsprachenunterunterricht für die Module Business English 1 & 2 mit einem Umfang von 4 SWS SU erbracht. Hieraus errechnet sich ein CA von (12 : 35 =) 0,3429.
Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen-Fernstudium beträgt somit (3,67 - 0,3429 =) 3,3271.
d) Für den dreisemestrigen Masterstudiengang Business Administration and Engineering ist der Anteil mangels Festsetzung in der KapVO auf der Basis des Studienplanes der Studien- und Prüfungsordnung vom 17. Mai 2013 (AMBl. H... - Nr. 26/13) zu errechnen. Daher sind nach der genannten Formel v x f : g folgende CA zugrunde zu legen: 44 SWS seminaristischer Lehrvortrag (k=5): CA = (44 : 40 =) 1,1 und 4 SWS Seminar (k=12): CA = (4 : 20 =) 0,2. Hinzu tritt ein CA für die Masterarbeit (k=22) von 0,4. Der CA für den Masterstudiengang beläuft sich daher auf 1,7 (Ansatz der Antragsgegnerin: 1,8). Dienstleistungsimport ist hiervon nicht abzusetzen.
8. Bei der Ermittlung des gewichteten CA sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,5 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor, 0,25 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Master und je 0,125 für den Bachelorfernstudiengang WIW und den Masterstudiengang MBA&E festgesetzt. Diese Quoten sind nicht zu beanstanden (s. die Beschlüsse zu den vorangegangenen Semestern, a. a. O.). Danach errechnet sich folgender gewichteter CA:
Studiengang
Curricularwert
Anteilquote
WIW (BA)
3,7396
0,5
1,8698
WIW (MA)
2,15
0,25
0,5375
WIW (BA-Fern)
3,3271
0,125
0,4159
MBA&E (Master)
1,7
0,125
0,2125
Gesamt
gewichteter CA
3,0357
Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (459 LVS x 2 = 918 : 3,0357 = 302,4014) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang WIW (0,5) errechnet sich eine Basiszahl hierfür von 151,2007.
8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Bachelorstudiengang WIW in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,88 berechnet.
Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (151,2007 : 0,88 =) 171,819 Studierenden.
Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für das Wintersemester von (171,819 : 2 ) = 85,9095, gerundet 86 Studierenden. Es sind jedoch bereits 88 Studierende im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester in dem Bachelorstudiengang WIW von der Antragsgegnerin zugelassen und immatrikuliert worden, so dass keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger mehr zur Verfügung stehen. Die dabei vorgenommene Überbuchung (gegenüber der in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2014/2015 vom 7. April 2014 - AMBl. H... - Nr. 15/14, S. 304 f - festgesetzten Zahl von 80 Studienplätzen) hat kapazitätsdeckende Wirkung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 13. Januar 2014 - VG 3 L 665.13 u.a. - m. w. N.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).