Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.03.2015 – 28 K 219.12
ECLI:DE:VGBE:2015:0313.28K219.12.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung eines Rentenanspruchs auf das Wit-wengeld der Klägerin.
Die 1951 geborene Klägerin war mit einem im Januar 1981 verstorbenen Beamten verheiratet. Sie bezog Witwengeld. 1994 heiratete sie erneut. Im Juli 2011 wurde die Ehe geschieden. Das Familiengericht übertrug im Wege der internen Teilung zu Lasten des Ehemannes zu Gunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 423,71 €. Zu ihren Lasten übertrug es im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,1393 Entgeltpunkten.
Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 1. Dezember 2011 setzte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin auf einen Zahlbetrag von 1.018,36 € fest.
Seit dem 1. Dezember 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz in Höhe von 426,68 € infolge der ihr im Wege der internen Teilung übertragenen Versorgungsanrechte.
Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 21. Februar 2012 rechnete der Beklagte auf das Witwengeld der Klägerin in Höhe von 1.018,36 € die 426,68 € an. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, sie habe zwar infolge des Versorgungsausgleichs 426,68 € erlangt, habe aber dadurch zugleich 113,71 € verloren. Nur der Unterschiedsbetrag dürfe von ihrem Witwengeld abgezogen werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 3. Mai 2012 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage K4 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 33 f. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen im Vorverfahren vertieft: In Anwendung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG herangezogenen Grundsätze ergebe sich zwingend, dass auf ihr Witwengeld nur das zur Anrechnung gelangen dürfe, was sie aus dem Versorgungsausgleich auch tatsächlich erhalte. Das sei aber lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen dem ihr übertragenen Anrecht und dem ihr entzogenen. Durch die vom Beklagten vorgenommene weitergehende Anrechnung blieben die ihr zur Verfügung stehenden Mittel hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 25. Juni 2012 (Bl. 42 bis 44 d. A.) und vom 25. Juli 2012 (Bl. 51 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 23. Februar 2012 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2012 bei der Festsetzung des ihr ab dem 1. Dezember 2011 zustehenden Witwengeldes lediglich einen Betrag von 314,05 € aus dem Versorgungsausgleich ihrer geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2002 – BVerwG 2 C 60.00 -, BVerwGE 115, 385 = NVwZ-RR 2002, 517.
Zehn die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann betreffende Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels eines Nachweises einer Zustellung des Widerspruchsbescheids vor dem 8. Mai 2012 zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBeamtVG lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf, wenn eine Witwe sich wieder verheiratet und die Ehe aufgelöst wird. Der Tod des ersten Ehemannes der Klägerin im Jahr 1981, ihre Heirat im Jahr 1994 und die Scheidung im Jahr 2011 erfüllen diese Voraussetzungen.
Der Streit geht um die Anwendung von § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LBeamtVG. Danach ist ein von der Witwe infolge der Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch auf das Witwengeld anzurechnen. Der Wortlaut erfasst den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz in Höhe von 426,68 €. Denn diesen erwarb sie durch den Versorgungsausgleich, den § 1587 BGB im Falle der Scheidung vorschreibt und der sich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz richtet. Hingegen bietet der Wortlaut für die auf eine Saldierung zielende Auffassung der Klägerin keinen Anhalt. Die Verringerung ihres eigenen Rentenanspruchs ist kein erworbener neuer Anspruch. Das wird hier auch dadurch verdeutlicht, dass sich ihr Rentenanspruch einerseits und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz anderseits gegen verschiedene Versorgungsträger richten. Unter Anspruch versteht man aber das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Zwar kann sich ein Anspruch gegen mehrere richten (§ 421 BGB). Doch handelt sich nicht mehr um einen Anspruch, wenn von verschiedenen Schuldnern aus unterschiedlichem Rechtsgrund Unterschiedliches verlangt werden kann. So liegt es hier mit den beiden Ansprüchen der Klägerin gegen die anderen beiden Versorgungsträger.
Auch sonst lässt sich die Auffassung der Klägerin nicht begründen.
Die Klägerin meint, § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LBeamtVG sei vor Erlass des Versorgungsausgleichsgesetzes in Kraft getreten und habe daher die geänderte Rechtslage nicht erfassen können. Ungeachtet dessen, dass damit ohnehin kein tragfähiges Argument eingebracht ist, trifft die zeitliche Reihenfolge nicht zu: Das Versorgungsausgleichsgesetz ist Teil des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April 2009 (Art. 1) und trat nach Art. 23 am 1. September 2009 in Kraft (BGBl. I 2009, 700). Mit diesem Gesetz wurde das Beamtenversorgungsgesetz geändert (Art. 6), nicht hingegen dessen § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, der wortgleich mit der hier anzuwendenden Norm ist. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz ist Teil des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. 2011, 266). Art. IV § 2 dieses Gesetzes leitete das Beamtenversorgungsgesetz in einer näher bezeichneten Fassung in Landesrecht über. Durch § 3 Nr. 1 dieses Gesetzes erhielt das übergeleitete Gesetz die Bezeichnung „Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG)“. Das Zweite Dienstrechtsänderungsgesetz trat überwiegend am 1. Juli 2011 in Kraft (Art. VI Abs. 1 Satz 1).
Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts ist auch sonst kein Grund für die von der Klägerin angestrebte Saldierung. Die Klägerin erkennt an, dass § 61 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG u.a. erreichen will, dass die der Witwe für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als Witwe eines versorgungsberechtigten Beamten zustanden (Bundesverwaltungsgericht, aaO, Seite 518). Das wird hier mit der von der Klägerin angegriffenen Anrechnung erreicht. Denn die Summe aus ihrem vom Beklagten geleisteten Gesamtbruttobezug und der durch den Versorgungsausgleich erlangten Rente entspricht ihrem Witwengeld. Der von der Klägerin gerügte Verlust von monatlich 113,71 € liegt außerhalb des Normzwecks. Die Summe aus ihrer eigenen (nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzten) Altersrente und dem Witwengeld stand ihr zwar möglicherweise zu, nicht aber im ganzen Umfang als Witwe eines versorgungsberechtigten Beamten. Denn mit ihrer Rente hatte ihr verstorbener Ehemann nichts zu tun. Diese ergab sich nicht daraus, dass sie mit einem versorgungsberechtigten Beamten verheiratet war, sondern aus eigener Erwerbstätigkeit. Weder die Einkünfte daraus noch die deshalb erlangte Rente beeinflussen das Witwengeld. Ist aber die aufgrund eigener Erwerbstätigkeit erlangte Rente der Klägerin für ihr Witwengeld ohne Bedeutung, bedürfte es eines Grundes, warum die Kürzung ihrer Rente für das Witwengeld bestimmend sein sollte. Einen solchen Grund sieht das Gericht auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie (infolge des geänderten Versorgungsausgleichsrechts) nun über weniger Geld verfügt als wenn sie nicht erneut geheiratet hätte (dann bekäme sie jeweils ungekürzt ihre Rente und das Witwengeld), bezeichnet einen solchen Grund nicht. Mit der Regelung des § 61 Abs. 3 LBeamtVG soll der Witwe zwar der Entschluss zur Wiederverheiratung dadurch erleichtert werden, dass ihr im Falle des Scheiterns der Ehe das Versorgungsniveau als Witwe eines Beamten erhalten bleibt (Bundesverwaltungsgericht, aaO). Doch wird selbst mit den jetzt geltenden Regelungen im Versorgungsausgleichs- und Beamtenversorgungsrecht dieser Zweck erreicht. Gegenüber ihrer wirtschaftlichen Lage als nicht wiederverheiratete Witwe hat sie sich nicht verschlechtert. Nur unter Einbeziehung ihrer sonstigen, für das Witwengeld aber unerheblichen Einkünfte ist eine Verschlechterung zu bemerken.
Die im Schriftsatz vom 25. Juni 2012 auf Seite 3/3 (Bl. 44 d. A.) konstruierte Vergleichsrechnung der Klägerin geht daran vorbei, dass § 61 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG gerade nicht zusätzliche Mittel neben von der Witwe infolge Auflösung der (zweiten) Ehe erworbenen neuen Rentenansprüchen verschaffen will, sondern damit aufrechnet. Die zweite Ehe bringt den Anspruch auf Witwengeld zum Erlöschen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG). Die wirtschaftliche Lage der Witwe wird fortan durch ihre neue Ehe mit gestaltet, nicht aber mehr durch ihre frühere Ehe mit dem Beamten. Dabei bleibt es, soweit ihr diese Ehe eine Versorgung verschafft. Nur soweit diese das Witwengeld nicht erreicht, tritt der Versorgungsträger des verstorbenen Beamten auffüllend ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf (24 x 113,71 =)
2.729 Euro
festgesetzt.