Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.03.2015 – 3 L 53.15 V

ECLI:DE:VGBE:2015:0313.3L53.15V.0A

Orientierungssatz

Die Erteilung eines Visums zur Einreise zum Zwecke der Aufnahme einer Au-pair-Tätigkeit kommt nur in Betracht, wenn von der Ernsthaftigkeit des Au-pair-Aufenthaltes und zudem von einer bestehenden Rückkehrbereitschaft ausgegangen werden kann. Daran fehlt es, wenn die konkreten Aufgaben des Betroffene als Au-pair unklar sind und zudem eine Verwurzelung im Heimatland und eine plausible Zukunftsplanung dort fehlen (hier: 21-jähriger Kenianer ohne familiäre Bindungen und Berufsaussichten in Kenia), die einen Rückkehrwillen nachvollziehbar machen.(Rn.7)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der im Juli 1993 geborene Antragsteller ist kenianischer Staatsangehöriger und beantragt,

2

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke eines einjährigen Au-pair-Aufenthaltes bei der Familie D...in S... zu erteilen.

3

Der Erlass einer solchen, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptache vorgreifenden, einstweiligen Anordnung kommt wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller mit seiner Klage - VG 3 K 80.15 V - in der Hauptsache Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und wenn ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).

4

Danach kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht i. S. von § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch besteht.

5

Anspruchsgrundlage für das von dem Antragsteller geltend gemachte Begehren ist § 6 Abs. 3, § 18 AufenthG i. V. m. § 12 BeschV. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG benötigt der Antragsteller für den beabsichtigten einjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Visum, da es sich um einen längerfristigen Aufenthalt i. S. der Norm handelt. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Gemäß der auf Grund von § 42 AufenthG erlassenen Beschäftigungsverordnung kann die Zustimmung für Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden, die unter 27 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr als Au-pair beschäftigt werden (§ 12 Satz 1 BeschV). Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen, kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt (§ 12 Satz 2 BeschV). Die Zustimmung wird gemäß § 12 Satz 3 BeschV ohne Vorrangprüfung erteilt. Für das Verpflichtungsbegehen des Antragstellers ist § 12 BeschV in der aktuell (seit dem 1. Juli 2013) geltenden Fassung maßgeblich, aus dem sich allerdings - soweit vorliegend relevant - nichts anderes ergibt, als aus der früher für Au-pair-Beschäftigungen geltenden Regelung in § 20 BeschV a. F., die der Antragsteller in seiner Antragsbegründung benennt. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Visums für einen Au-pair-Aufenthalt ist dabei stets, dass keine Zweifel an dem behaupteten Aufenthaltszweck und der Rückkehrbereitschaft des Bewerbers bestehen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - VG 18 L 218.14 - und 17. November 2014 - VG 14 K 61.14 [PKH] -).

6

Die Antragsgegnerin hat jedoch in dem Remonstrationsbescheid der Botschaft Nairobi vom 9. Januar 2015, ergänzt durch den Schriftsatz vom 26. Februar 2015, zu Recht festgestellt, dass begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des angestrebten Au-pair-Aufenthaltes und einer hinreichenden Rückkehrbereitschaft des Antragstellers bestehen, die einer Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen. Zur weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

7

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin durchaus ausreichend begründet, warum sie den Visumsantrag abgelehnt hat. Zutreffend hat sie unter anderem ausgeführt, es bestünden bereits Zweifel an dem angegebenen Aufenthaltszweck und der Motivation des Antragstellers, als Au-pair nach Deutschland zu gehen. Denn schon die Angaben des Antragstellers zur Anbahnung des Kontakts mit den Gasteltern sind nicht glaubhaft, sondern widersprüchlich. Zunächst teilte der Antragsteller mit, er habe den Sohn der Gasteltern über Facebook kontaktiert, nachdem er das Au-pair-Gesuch der Gastfamilie während des (von den Gasteltern bezahlten) Deutschkurses im Goethe-Institut gesehen habe. Auf den möglichen Widerspruch hingewiesen behauptete er dann, der Sohn der Gasteltern sei ein Facebook-Freund eines seiner Freunde (namens O.... Er selbst habe alle ausländischen Bekanntschaften seiner Freunde kontaktiert, um sie selbst als „Freunde“ zu gewinnen. Der Sohn der Gasteltern habe ihm dann erzählt, dass dessen Eltern für ihn ein Au-pair suchen würden. Aufgrund der widersprüchlichen Versionen bleibt insgesamt unklar, wie genau es überhaupt zur Anbahnung des Kontakts und der Au-pair-Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinen Gasteltern gekommen ist und aus welchen Gründen der Antragsteller sich dazu entschlossen hat, als Au-pair zu der Gastfamilie reisen zu wollen.

8

Unabhängig davon sind auch weitere Angaben, bspw. zum Zweck des Au-pair-Verhältnisses, nicht glaubhaft. So heißt es bspw. in der schriftlich geschlossenen Au-pair-Vereinbarung, der Antragsteller verpflichte sich als Au-pair-Beschäftigter zum „Baby Sitting“. Diese Aufgabenbeschreibung erscheint ebenfalls als vage, ungenau und kaum nachvollziehbar, da der im März 1998 geborene Sohn der Gasteltern gerade siebzehn Jahre alt geworden ist.

9

Zu Recht hat die Antragsgegnerin auch ausgeführt, dass mangels einer hinreichenden familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung des Antragstellers Zweifel an dessen Bereitschaft bestehen, nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet wieder nach Kenia zurückzukehren. Solche Zweifel lassen sich aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers nicht von der Hand weisen. Nach seinen Angaben bei der Beantragung des Visums ist der Antragsteller bei seiner Tante aufgewachsen, weiß nicht, wer seine Eltern sind, hat diese zuletzt gesehen, als er klein war, ist ledig, lebt in Kenia derzeit mit zwei Freunden zusammen und hat in Kenia nichts, worauf er sein Leben aufbauen kann.

10

Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers bestehen unabhängig davon auch deshalb, weil es ihm an einer nachvollziehbaren und damit tragfähigen Zukunftsplanung für den Fall seiner Rückkehr fehlt. Auch hierzu hat der Antragsteller gegenüber der Botschaft widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Beantragung des Visums teilte er mit, er wolle einen Laden oder einen Kiosk aufmachen und die Gastfamilie persönlich um einen Zuschuss hierfür bitten. Im Rahmen der Remonstration trug er hingegen vor, er wolle nach seinem Aufenthalt im Bundesgebiet in Kenia beruflich in die Tourismusbranche gehen und mit verbesserten Deutschkenntnissen deutsche Touristen betreuen. Es mag dahinstehen, ob es - wie der Antragsteller jetzt vorträgt - für einen 21-jährigen jungen Mann durchaus üblich ist, für seine weitere Zukunft zunächst nur vage Vorstellungen zu haben. Denn auch vage Vorstellungen lassen - ebenso wie widersprüchliche Angaben - den Schluss zu, dass es dem Antragsteller bislang an einer konkreten und planbaren Perspektive fehlt.

11

Auch mit seinem Einwand, die Antragsgegnerin habe keinerlei Ermessenserwägungen angestellt („Ermessensausfall“), bleibt der Antragsteller ohne Erfolg. Angesichts der oben genannten Zweifel an dem Aufenthaltszweck und der Rückkehrbereitschaft ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt sind. Für den Fall, dass man dies anders beurteilen würde und das Ermessen eröffnet wäre, hätte die Antragsgegnerin dieses rechtsfehlerfrei i. S. des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Auch insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf den genannten Remonstrationsbescheid und die gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung des Bescheides um (hilfsweise) Ermessenserwägungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2015 Bezug genommen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der volle Auffangwert angesetzt wird, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.