Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.03.2015 – OVG 11 S 20.15, OVG 11 M 7.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0318.OVG11S20.15.0A
Orientierungssatz
Die Ausländerbehörde ist in Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahren an die bestandskräftigen Feststellungen zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Asylbescheid gebunden.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 10. Februar 2015, 10 L 22.15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die gegen beide Entscheidungen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
1. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgebende Beschwerdebegründung rechtfertigt es nicht, den Antragstellern unter Änderung des angefochtenen Beschlusses vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Antragsteller machen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts geltend, für den Antragsteller zu 4. bestehe im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG ein tatsächliches Ausreisehindernis, denn er sei ebenso wie seine Mutter, die Antragstellerin zu 1., für den Fall der Rückkehr in seine Heimat durch zu befürchtende Gewalttätigkeiten des ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. unmittelbar und konkret gefährdet. Wie im Asylverfahren vorgetragen worden sei, seien auch seine Geschwister, die Antragsteller zu 2. und 3., schon Gewalttätigkeiten des Betreffenden ausgesetzt gewesen, so dass konkret zu befürchten sei, dass sich diese Gewalttätigkeiten nunmehr auch auf den Antragsteller zu 4. erstrecken würden. Über dieses Vorbringen des Antragstellers zu 4. sei auch nicht in dessen Asylverfahren entschieden worden, so dass er hiermit im Beschwerdeverfahren zu hören sei. Wegen des Sorgerechts der Antragstellerin zu 1. für ihre Kinder ergebe sich für alle Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG.
Diesen Einwänden ist nicht zu folgen. Die Antragsteller machen zu Gunsten des Antragstellers zu 4. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, mit dem er entgegen ihrer Auffassung im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. März 2014 den Antrag des Antragstellers zu 4. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt und entschieden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 19 CE 13.2625 –, bei Juris, Rz. 24). Das von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Abschiebungshindernis zu Gunsten des Antragstellers zu 4. war von dieser Entscheidung nicht ausgenommen. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ausweislich der Begründung seines Bescheides vom 11. März 2014 geprüft, ob für den im Oktober 2012 in Berlin geborenen Antragsteller zu 4., der eigene Asylgründe nicht vorgetragen hatte (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2014 – VG 36 L 77.14 A –, Entscheidungsabdruck Seite 4), nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigende Gefährdungen aus dem bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Antragsteller zu 1. bis 3. herzuleiten seien, und dies verneint. In jenem Verfahren hatten die Antragsteller zu 1. bis 3. aber gerade geltend gemacht, vor dem „zweiten Mann“ der Antragstellerin zu 1. geflohen zu sein, weil dieser sie gedemütigt und geschlagen sowie den Antragsteller zu 3. sogar verletzt habe. Für den Fall einer Rückkehr in die Türkei sei davon auszugehen, dass er ihnen weiterhin nachstellen und sie finden werde. Die Antragstellerin zu 1. befürchte, dass ihre Kinder, die Antragsteller zu 2. und 3., umgebracht würden.
Soweit die Antragsteller im Übrigen pauschal auf ihr Vorbringen in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Januar 2015 sowie auf die Begründung zum Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 17. September 2014 verweisen, genügt das schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen hat.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie ebenfalls nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).