Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.03.2015 – OVG 11 N 25.12
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0325.OVG11N25.12.0A
Orientierungssatz
1. Die Beurteilung der Waldeigenschaft steht nicht im behördlichen Ermessen, sondern ist gerichtlich voll nachprüfbar.(Rn.4)
2. § 24 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG BB), der Abfälle wie gebrauchte Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Altautos und Klärschlamm oder Abwasser nur beispielhaft nennt, stellt als Oberbegriff ausdrücklich auf „nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe“ ab.(Rn.6)
3. § 24 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG BB) setzt nicht voraus, dass als Folge der Verschmutzung die Benutzungsmöglichkeiten des Waldes beeinträchtigt werden, sich die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften, mithin Funktionen des Waldes verschlechtert haben oder sonstige nachteilige Veränderungen eingetreten sind.(Rn.6)
4. Die Zweckentfremdung von Wald als Lagerfläche erfordert die Einholung einer Waldumwandlungsgenehmigung im Sinne von § 8 LWaldG (juris: WaldG BB).(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 15. Dezember 2011, 5 K 1332.06, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine waldrechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben hat, diverse Gegenstände und Pflanzen bis zum 1. Mai 2006 aus dem Wald zu entfernen. Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung teilweise aufgehoben; im Übrigen hat es die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn dessen Begründung rechtfertigt nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des (in seinem abweisenden Teil) angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die unter Nr. 2 a) der Begründung des Berufungszulassungsantrags aufgeführten Einwände des Klägers betreffen die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, welche Bereiche der von (dem noch streitigen Teil) der Ordnungsverfügung erfassten Flurstücke gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG nicht als Wald anzusehen seien. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Würdigung, die Flächen, von denen der Kläger die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung aufgeführten Gegenstände und Materialien zu entfernen habe, seien keine zu seinem Wohnhaus gehörenden Park- oder Gartenanlagen, ausgeführt, diese Flächen hätten im Ortstermin trotz einiger zwischen den Bäumen gepflanzter Rhododendren- und Fliederbüschen nicht den Eindruck vermittelt, überwiegend nach gartenbaulichen Gesichtspunkten planmäßig angelegt und gestaltet zu sein. Die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung aufgeführten Gegenstände und Materialien befänden sich in einem Bereich, der auch bei großzügiger Betrachtungsweise nicht dem Wohnbereich zugeordnet werden könne. Die Richtigkeit dieser anhand der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentation nachvollziehbaren Würdigung stellt der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht substantiiert in Zweifel. Insbesondere legt er nicht dar, aufgrund welcher objektiv erkennbaren Gegebenheiten das gesamte Flurstück …. seinem Wohnbereich zuzurechnen sei.
Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls hinsichtlich des Flurstücks …. widersprüchlich argumentiert, weil es die in Ziff. 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung, die auf diesem Flurstück angepflanzten Rhododendren und Fliederbüsche zu entfernen, mit der Begründung als rechtswidrig angesehen habe, dass für die vom Beklagten angenommenen „Nutzungsartengrenze“ keine nachvollziehbaren Erwägungen zu erkennen seien. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts kann sachgerechter Weise nur dahin verstanden werden, dass es in den seines Erachtens defizitären Erwägungen des Beklagten einen Ermessensfehler gesehen und deshalb die Beseitigungsanordnung in Ziff. 3 der Ordnungsverfügung für das gesamte Flurstück …. aufgehoben hat. Es verbietet sich jedoch die Annahme, dass dieser „Ermessensfehler“ auch zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung führt, soweit diese sich auf das Flurstück … bezieht. Denn die Beurteilung der Waldeigenschaft steht nicht im behördlichen Ermessen, sondern ist gerichtlich voll nachprüfbar. Dass das Verwaltungsgericht eine solche eigenständige Prüfung für die von Ziff. 3 der Ordnungsverfügung erfassten Rhododendren und Fliederbüsche auf dem Flurstücke 17/1 unterlassen hat, wirkt sich nicht zulasten des Klägers aus, weil es seiner Klage insoweit stattgegeben hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prüfung der Waldeigenschaft zutreffender Weise für die Standorte der von Ziff. 1 der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände vorgenommen. Dabei kann auch nicht angenommen werden, es sei unzutreffend davon ausgegangen, dass sich keiner dieser Gegenstände auf dem Flurstück … befinde. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei scheinbar davon ausgegangen, dass die Flurstücksgrenze zwischen Flurstück … und Flurstück … entlang des „ersten“ von Süd nach Nord verlaufenden Weges verlaufe, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die er in keiner Weise substantiiert und für die sich im angefochtenen Urteil auch keine tragfähigen Hinweise finden. Hiervon abgesehen ist die Grenze zwischen beiden Flurstücken aus der Skizze der Fotostandorte ersichtlich, die sich bei den Verwaltungsvorgängen befindet und dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat. Danach befinden sich wenigstens einige der von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände, unter ihnen der abgestellte P..., eindeutig auf dem Flurstück ….
Ohne Erfolg macht der Kläger unter 2 b) aa) weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung aufgeführten Gegenstände und Materialien geeignet wären, den Gesetzeszweck des Landeswaldgesetzes gemäß § 1 Nr. 1 LWaldG, nämlich die Schutz- und Erholungsfunktion bzw. die Nutzfunktion zu erhalten oder nachhaltig zu sichern, zu beeinträchtigen. Ohne dass eine entsprechende Verschmutzung im Sinne des § 24 LWaldG auch nur angenommen werde, erachte es das Verwaltungsgericht als ausreichend, dass die in der Ordnungsverfügung unter Ziff. 1 benannten Gegenstände „nicht dorthin gehören“ würden.
Auch insoweit kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Entgegen dessen Auffassung hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Waldverschmutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 LWaldG eindeutig bejaht (Entscheidungsabdruck Seite 8, 2. Absatz). Soweit es darauf abgestellt hat, dass die in Rede stehenden Gegenstände und Materialien „nicht dorthin gehören“ würden, entspricht das dem Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 1 LWaldG, der Abfälle wie gebrauchte Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Altautos und Klärschlamm oder Abwasser nur beispielhaft nennt, als Oberbegriff aber ausdrücklich auf „nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe“ abstellt. Auch setzt der Tatbestand des § 24 Abs. 1 LWaldG entgegen der Auffassung des Klägers nicht voraus, dass als Folge der Verschmutzung die Benutzungsmöglichkeiten des Waldes beeinträchtigt werden, sich die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften, mithin Funktionen des Waldes verschlechtert haben oder sonstige nachteilige Veränderungen eingetreten sind (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 24, Anm. 3.1). Im Übrigen wäre das hier aber auch der Fall. Denn abgesehen von der Gefahr toxischer Verunreinigungen des Bodens, etwa durch auslaufende Schmierstoffe aus dem Altauto, und vom Sperrmüll ausgehenden Verletzungsgefahren für Waldbesucher und Tiere beeinträchtigen die optisch störenden Wirkungen des Altautos, des Sperrmülls sowie der Baumaterialien jedenfalls die Erholungsfunktion des Waldes.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, er habe die in Rede stehenden Gegenstände ohne jede Besitzaufgabe weder auf Dauer abgelagert oder sonst zurückgelassen, sondern lediglich vorübergehend abgestellt, ist dagegen schon der erhebliche Zeitraum anzuführen, während dessen sich die Gegenstände dort befinden. So wurde die genannte Fotodokumentation bereits im Oktober 2006 gefertigt und die in den Verwaltungsvorgängen vorhandene erste Aktennotiz der Revierleiterin zur Waldverschmutzung ist sogar noch ein Jahr älter. Hiervon abgesehen ist jedenfalls für den nicht mehr zugelassenen P... (Foto 5) und den Sperrmüll (Foto 8) augenscheinlich keine weitere Verwendungsabsicht des Klägers mehr ersichtlich. Aber selbst wenn für bestimmte Gegenstände, etwa einige Baumaterialien, eine weitere Verwendungsabsicht des Klägers anzunehmen wäre, läge insoweit jedenfalls eine genehmigungsbedürftige Waldumwandlung im Sinne von § 8 LWaldG vor, weil der Kläger den Wald als Lagerfläche zweckentfremden würde.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht der Einwand des Klägers, das Verbot einer Ablagerung von „waldfremden“ Gegenständen innerhalb des von dem Waldeigentümer angenommenen eigenen Wohn- und Wirkbereichs stelle eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG dar, weil weder die Schutz- und Erholungsfunktion noch die Nutzfunktion des Waldes durch die abgelegten Gegenstände beeinträchtigt werde. Das folgt schon daraus, dass die Prämissen dieser Annahme des Klägers hier nicht zu treffen. Denn wie dargelegt ist das Verwaltungsgericht, ohne dass der Kläger dies erfolgreich angreifen würde, davon ausgegangen, dass sich die unter Ziff. 1 der Ordnungsverfügung aufgeführten Gegenstände und Materialien ausschließlich in einem Bereich befinden, der auch bei großzügiger Betrachtungsweise nicht dem Wohnbereich zugeordnet werden könne. Aus welchen Gründen dem Kläger darüber hinaus verfassungsrechtlich ein von den waldrechtlichen Reglementierungen auszunehmender „Wirkbereich“ zuzubilligen sein sollte, wird von ihm nicht näher erläutert. Überdies kann, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die gesetzlich geschützten Funktionen des Waldes hier keine Beeinträchtigung erfahren würden.
Soweit der Kläger unter 2. b) bb) weiter geltend macht, er habe stets darauf vertrauen dürfen, dass zumindest das Flurstück … ihm uneingeschränkt für seinen persönlichen Wohn- und Wirkbereich zur Verfügung stehe und nicht durch die beschränkenden Verbote der Waldgesetze überlagert werde, verweist er auf seinen Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 5 L 207/06 (Schriftsatz vom 19. Mai 2006) und führt wiederholend aus, dass bei Grundstückskaufverträgen in den achtziger Jahren in der DDR die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erforderlich gewesen und vom Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, erteilt worden sei. Der Schenkungsvertrag, mit dem der Kläger das Flurstück … übertragen erhalten habe, sei durch den Rat des K...N... mit Grundstücksverkehrsgenehmigung unter dem 4. Januar 1984 zum Zwecke ausdrücklich der Nutzung als Wohngrundstück genehmigt worden. Weiter sei in der Genehmigung festgehalten worden, dass baurechtlich und städtebaurechtlich keine Einwendungen bestünden, und dass es sich nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück handele. Ein gesonderter ausdrücklicher Vermerk dahingehend, dass ein forstwirtschaftlich zu nutzendes Grundstück vorliege, sei nicht erfolgt; auch sei nicht entsprechend nach Teilflächen differenziert worden. Nach Erhalt der Baugenehmigung habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass er zumindest das Flurstück … vollständig und umfänglich ohne Nutzungsbeschränkungen als Wohngrundstück nutzen und ausgestalten dürfe.
Mit diesem Vortrag, auf den er auch im erstinstanzlichen Klageverfahren verwiesen hat, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dessen Begründung fehlt. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem ausgeführt, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass die streitgegenständlichen Flächen durch den Erwerb und das ihm eingeräumte Recht, das Flurstück … teilweise bebauen zu dürfen, nicht mehr als Wald anzusehen seien. Die von ihm eingereichten, vor 1990 erstellten Unterlagen würden zeigen, dass das Grundstück auch nach dem Erwerb durch den Kläger Wald geblieben sei. Schließlich habe der Kläger auch keine von der zuständigen staatlichen Stelle erteilte Zustimmung zur Änderung der Bodennutzungsart nach § 14 der Bodennutzungsverordnung der DDR vorlegen können. Forstwirtschaftlich genutzter Boden habe nach § 21 des Landeskulturgesetzes nur in begründeten Fällen der Nutzung entzogen werden dürfen. Die Zustimmung sei eine selbstständige Entscheidung. Sie habe nicht durch andere Entscheidungen ersetzt werden können und sei mithin auch nicht in anderen Entscheidungen, etwa der Zustimmung zur Errichtung eines Wohnhauses, mit enthalten gewesen. Hierauf geht der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht ein (vgl. zur Genehmigungspflicht nach § 14 BNVO und der insoweit gegebenen Zuständigkeit des Vorsitzenden des Rates des Bezirks im Übrigen auch OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1990, Entscheidungsabdruck S. 20). Auch erläutert er nicht, warum es im vorliegenden rechtlichen Kontext auf die Behandlung des Flurstücks bei der Erhebung der Grundsteuer ankommen sollte. Entsprechendes gilt für seinen Hinweis, jedenfalls er selbst sei davon ausgegangen, dass sich sein Wohn- und Wirkbereich auf das gesamte Flurstück … erstrecke.
Schließlich rechtfertigt sich entgegen der unter 2. c) vorgetragenen Auffassung des Klägers die Zulassung der Berufung auch nicht daraus, dass Ziff. 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung eine Befristung zur abschließenden Beseitigung bis zum 1. Mai 2006 enthält, worauf auch die in Ziff. 6 formulierte Zwangsgeldandrohung Bezug nimmt, eine fristgemäße Erfüllung aber nicht mehr möglich sei. Denn die Fristsetzung ist dadurch gegenstandslos geworden, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren VG 5 L 207/06 mit Beschluss vom 5. März 2007 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers – rückwirkend – wiederhergestellt hat, so dass der Kläger nicht verpflichtet war, die Frist einzuhalten. Da der Beklagte selbst hierauf hinweist, ist auch nicht zu besorgen, dass er das in Ziff. 6 der Ordnungsverfügung genannte Zwangsgeld ohne erneute Androhung vollstrecken wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).