Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.04.2015 – OVG 2 S 88.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0402.OVG2S88.14.0A

Orientierungssatz

Die Frage, ob in der temporären Aufstellung einer Zelthalle ein Vorhaben zu sehen ist, das die Errichtung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und erfordert die Bestimmung von Kriterien zur Abgrenzung verschiedener Fallgestaltungen. Es erscheint nicht geboten, hierüber allein für die zu treffende Kostenentscheidung zu entscheiden.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 19. Kammer, 12. Dezember 2014, 19 L 362.14, Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 mitgeteilt hat, die streitgegenständliche Zelthalle sei wieder abgebaut worden, und die Beteiligten daraufhin das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die erstinstanzliche Entscheidung ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam zu erklären.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diese Regelung entbindet das Gericht im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens von der Verpflichtung, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15). Die im vorliegenden Verfahren in erster Linie streitentscheidende Frage, ob in der temporären Aufstellung der Zelthalle ein Vorhaben zu sehen ist, das die Errichtung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (§ 29 Abs. 1 BauGB) und daher, wie das Verwaltungsgericht übereinstimmend mit dem Antragsgegner angenommen hat, einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedurfte, oder ob vom Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu dem Grundstück auszugehen ist, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und erfordert die Bestimmung von Kriterien zur Abgrenzung verschiedener Fallgestaltungen. Es erscheint nicht geboten, hierüber allein für die zu treffende Kostenentscheidung zu entscheiden. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung orientiert sich daher vereinfachend daran, dass eine Zurückweisung der Beschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei summarischer Überprüfung wahrscheinlicher gewesen wäre als ein Obsiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als Kriterium für die Annahme einer baulichen Anlage (§ 29 Abs. 1 BauGB) neben anderen Umständen (wie u.a. der Dauer der Aufstellung, einer geplanten regelmäßigen Wiederholung der Aufstellung, der Größe und Erscheinungsweise des Zeltes und der hierdurch möglicherweise hervorgerufenen Beeinträchtigung städtebaulicher Belange) von Bedeutung sein könnte, ob die Anlage funktional eine vorhandene ortsfeste Anlage ergänzt.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben worden sind.

4

Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).