Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.04.2015 – OVG 5 M 11.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0402.OVG5M11.15.0A

Orientierungssatz

1. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bevor das Verwaltungsgericht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat. Denn Prozesskostenhilfe kann auch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor Beendigung des Rechtsstreits entscheidungsreif war. (Rn.3)

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor, hat der Bürger, wenn er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1968 - VIII C 22.67 -, juris Rn. 10).(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 17. Februar 2015, 2 K 50.14, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 wird geändert. Den Klägerinnen zu 1 bis 4 wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und R..., beigeordnet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Klägerinnen haben nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren.

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

3

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bevor das Verwaltungsgericht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat. Denn Prozesskostenhilfe kann auch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor Beendigung des Rechtsstreits entscheidungsreif war. Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Darstellung des Streitverhältnisses, der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen und nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. §§ 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2007 - BVerwG 10 C 39.07 u.a. -, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen waren hier spätestens mit Eingang der Stellungnahme des Beklagten am 13. Juni 2014 erfüllt. Zweifel an der Vollständigkeit der mit Klageschrift und Prozesskostenhilfeantrag am 4. April 2014 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerinnen oder der beigefügten Nachweise hat das Verwaltungsgericht nicht - etwa durch Nachfragen - zum Ausdruck gebracht und hat auch der Senat nicht.

4

Die hinreichenden Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage ergeben sich hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits daraus, dass der Beklagte ohne zureichenden Grund über den Antrag der Klägerinnen auf Einbürgerung in angemessener Frist nicht entschieden hat. Ihre Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über den im Jahre 2006 gestellten Einbürgerungsantrag (…) zu entscheiden, war gemäß § 75 VwGO zulässig. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ist ein zureichender Grund, über einen Einbürgerungsantrag auch nach Ablauf von acht Jahren noch nicht zu entscheiden, schon im Allgemeinen kaum vorstellbar, hat der Beklagte hier im Besonderen nicht substantiiert dargetan, dass er durch „Personalnotstand“ (vgl. Schreiben vom 12. September 2012) oder dadurch an einer früheren Entscheidung gehindert gewesen ist, dass die Klägerin zu 1 die “…erforderliche Mitwirkung insbesondere zur Erwerbsfähigkeit …(hat) vermissen lassen“ (Schriftsatz vom 10. November 2014).

5

Liegen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor, hat nach der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht selbst in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bürger, wenn er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 22.67 -, juris Rn. 10). Dass die Klägerinnen hier einen solchen ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgen und nicht „Klage auf Bescheidung schlechthin“, d.h. ohne Rücksicht auf den Inhalt des erstrebten Bescheides, ergibt sich - ungeachtet der Bedenken, ob ein solches Begehren überhaupt praktisch werden kann (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 - BVerwG 3 C 56.90 -, juris Rn. 4) - schon aus ihrem unstreitig bereits im Jahre 2006 gestellten Einbürgerungsantrag, ihrem hierauf Bezug nehmenden Klageantrag und der Klagebegründung. Daraus ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Kläger weiterhin eine Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag zu ihren Gunsten begehren.

6

Die vom Verwaltungsgericht monierte neutrale Formulierung des Klageantrags als Bescheidungsantrag hat seinen Grund aus Sicht des Senats allein darin, dass der Einbürgerungsbehörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eröffnet ist (vgl. § 8 Abs. 1 StAG). Angesichts dessen bleibt den Klägerinnen, wollen sie mit einem auf Einbürgerung gerichteten Verpflichtungsantrag nicht eine Teilabweisung mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO riskieren, nur die Möglichkeit, die Verpflichtung der Behörde zur (ermessensfehlerfreien) Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag zu beantragen.

7

Freilich ist das formelle Recht auf Bescheidung nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Deshalb ist das Klagebegehren im weiteren Verlauf materiell-rechtlich zu prüfen: Erweist sich bei gerichtlicher Prüfung, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet. Dieser Prüfung ist das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren bei Untätigkeit der Behörde ohne zureichenden Grund jedoch zunächst enthoben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit Blick auf § 161 Abs. 3 VwGO zwangsläufig hinreichend erfolgversprechend ist. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten nämlich stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte und auf die Bescheidung mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert. Das bedeutet hier, dass die Klägerinnen selbst in dem aus ihrer Sicht ungünstigsten Fall einer ermessensfehlerfrei begründeten Ablehnung ihres Einbürgerungsbegehrens durch den Beklagten eine für sie günstige Kostenfolge hätten herbeiführen können, indem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. In diesem Fall wären die Kosten dem Beklagten zur Last gefallen, weil die Klägerinnen - wie gesagt - mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften und ihre Klage auch im Übrigen als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig war. Dass das Verwaltungsgericht hier mit unanfechtbarem Beschuss vom selben Tag die Kosten des Verfahrens den Klägerinnen unter Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt hat, ändert am Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens nichts.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).