Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.04.2015 – OVG 5 S 42.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0416.OVG5S42.14.0A
Orientierungssatz
1. Auf die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne der Hundehalterverordnung (juris: HuHV BB 2004) kommt es nicht an, wenn der Hundehalter selbst nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Umgang mit dem Hund besitzt.(Rn.7)
2. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Hundehalter, die wiederholt oder gröblich unter anderem gegen die §§ 1, 2, 3 Abs 1 bis 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 HundehV (juris: HuHV BB 2004) verstoßen haben, in der Regel nicht.(Rn.8)
3. Danach ist auch der Hundehalter unzuverlässig, der nicht sicherstellt, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält.(Rn.8)
4. Auch die Gestattung des Ausführens eines Hundes durch eine physisch nicht zur Beherrschung des Hundes befähigte Person ist ein Unzuverlässigkeitsgrund.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 12. Dezember 2014, 3 L 138/14, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 30. April 2014 hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Haltung ihres Hundes „Kira“ (Deutscher Schäferhund-Rottweiler-Mischling) untersagt (Ziffer 1), ihr die Verpflichtung auferlegt, einen Nachweis über die Abgabe von „Kira“ an eine zuverlässige Privatperson oder an ein Tierheim bis spätestens „09.05.2013“ (gemeint ist der 9. Mai 2014) zu erbringen (Ziffer 2), und für den Fall, dass der Abgabenachweis bis zu dem vorgenannten Termin nicht vorliegen sollte, die Sicherstellung von „Kira“ angeordnet (Ziffer 3). Der Antragstellerin fehle es im Hinblick darauf, dass sowohl Menschen als auch Tiere durch „Kira“ geschädigt worden seien, am Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit dem Hund, sodass von ihrer Unzuverlässigkeit zum Halten von „Kira“ auszugehen sei. Mit Beschluss vom 12. November 2014 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Mai 2014 gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung abgelehnt.
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiege, weil sich die Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung als rechtmäßig erwiesen und eine öffentliches besonderes Vollzugsinteresse bestehe.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Soweit die Beschwerde moniert, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, von der Haltung des (ungefährlichen) Hundes durch die Antragstellerin gehe eine Gefahr aus, sei fehlerhaft, weil bei einem ungefährlichen Hund nicht von einer Gefahr durch die Haltung ausgegangen werden könne, setzt sie sich nicht ausreichend mit der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses auseinander.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Haltungsuntersagung ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458) finde, wonach das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen sei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 oder des § 10 Abs. 2 HundehV nicht erfüllt würden oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehe. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten werde, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitze. Zwar sei ein Verstoß gegen die Erlaubnisvorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 4 oder des § 10 Abs. 2 HundehV, nach denen die Zucht und die Haltung von gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 3 HundehV der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde bedürften, nicht feststellbar. Das folge schon daraus, dass Tatsachen für die Annahme, dass es sich bei „Kira“ um einen gefährlichen Hund im Sinne der Regelungen handele, nicht hinreichend belegt seien; insofern werde auf die Ausführungen der Kammer in dem im Parallelverfahren VG 3 L 139/14 ergangenen Beschluss vom 12. November 2014 Bezug genommen. Von der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin gehe jedoch eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HundehV aus, weil sie nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Umgang mit dem Hund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 HundehV verfüge.
Kommt es danach aus der Sicht des Verwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit des Haltungsverbots nicht auf die Gefährlichkeit von „Kira“ im Sinne der genannten Regeln der Hundehalterverordnung, sondern allein auf die Frage an, ob die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit im Umgang mit ihrem Hund besitzt, liegt es auf der Hand, dass der Verweis der Beschwerde auf das Negativzeugnis des Antragsgegners vom 4. November 2009, in dem der Antragstellerin bescheinigt worden sei, dass es sich bei „Kira“ nicht um einen erlaubnispflichtigen gefährlichen Hunde handele, nicht geeignet ist, die erstinstanzliche Begründung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für den Vorhalt der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe - obwohl es in dem im Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 12. November 2014 - VG 3 L 139/14 - zutreffend festgestellt habe, dass der Antragsgegner seiner Amtsaufklärungspflicht nicht nachgekommen sei - unberücksichtigt gelassen, dass es für die Ordnungsverfügung sowohl an einer hinreichenden Tatsachengrundlage als auch an den erforderlichen Nachweisen fehle. Die Beschwerde nimmt nicht in den Blick, dass sich das vom Verwaltungsgericht im Parallelverfahren bemängelte Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage auf die der Antragstellerin in der ebenfalls angefochtenen Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2013 auferlegten Pflicht zur Beibringung eines Sachkundenachweises bezogen hat, die, anders als im vorliegenden Fall, nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 10 HundehV voraussetzt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Als Maßstab für das Fehlen der Zuverlässigkeit der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht § 12 Abs. 2 Nr. 1 HundehV herangezogen, demzufolge die erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht besitzen, die wiederholt oder gröblich unter anderem gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 HundehV verstoßen haben. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin wiederholt die Verpflichtung aus § 2 Abs. 6 HundehV verletzt habe, die der Verordnungsgeber allen Haltern von Hunden auferlege, auch wenn es sich nicht um gefährliche Hunde im Sinne des § 8 HundehV handele. Danach habe der Hundehalter sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhalte; auch dürfe der Hund nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür böten, dass die Vorschriften der Hundehalterverordnung eingehalten würden, was insbesondere die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HundehV einschließe, dass derjenige, der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führe, körperlich und geistig in der Lage sein müsse, jederzeit den Hund so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet würden. Nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen, Vermerken und Mitteilungen der Nachbarn sei „Kira“ am 13. Oktober 2012 und 2. März 2013 vom Grundstück der Antragstellerin entwichen und habe es die Antragstellerin, beispielweise am 2. März 2013, 13. April 2013, 19. Juni 2013, 11., 12. und 17. Januar 2014, 2. Februar 2014 sowie am 9. und 28. April 2014, zugelassen, dass ihre ca. achtzigjährige Mutter „Kira“ ausgeführt habe, obwohl diese physisch nicht befähigt sei, den kräftigen, großrahmigen Hund sicher zu beherrschen und zu führen. Erschwerend komme in der Bewertung dieser Vorfälle hinzu, dass sich die aufgezählten Vorfälle zum Teil nach der Sachkundeprüfung vom 13. Dezember 2013 zugetragen hätten, bei der sich die mangelnde Eignung der Mutter zum Führen von „Kira“ unzweifelhaft offenbart habe, was auf eine besondere Sorglosigkeit der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Pflichten als Halterin von „Kira“ schließen lasse.
Dieser verwaltungsgerichtlichen Würdigung setzt die Beschwerde nichts Substanziiertes entgegen. Soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Sachkundeprüfung vom 13. Dezember 2013 unbeachtet gelassen, dass die Sachverständige „unzweckmäßigerweise“ mit ihrem eigenen Hund im Auto „in das von 'Kira' zu schützende Territorium eingedrungen“ sei und „Kira“ nichts anderes getan habe als „anzuschlagen“, um seiner Eigenschaft als Wachhund gerecht zu werden, übergeht sie, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2013 die Mutter der Antragstellerin während der Sachkundeprüfung nicht in der Lage gewesen ist, „Kira“ zu halten, sodass der Auslauf nach ca. 20 Minuten abgebrochen wurde, um eventuelle Gefährdungen Dritter auszuschließen.
Der Einwand, die Antragstellerin habe „das Verbot auch in die Realität umgesetzt“, weil es nicht „zu Vorfällen mit 'Kira' gekommen ist“, übersieht, dass hier nicht die Gefährlichkeit des Hundes, sondern die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als Halterin in Rede steht, die diese auch nicht durch ihre nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bekundete Bereitschaft, einen entsprechenden Sachkundenachweis vorzulegen, „aus dem Weg zu räumen vermag“.
Der Vorhalt, dass die Antragstellerin ihrer Mutter ausdrücklich untersagt habe, „Kira“ auszuführen, und für den Fall, dass diese hiergegen in Abwesenheit der Antragstellerin verstoßen habe, die Ordnungsbehörde insoweit gehalten sei, gegen die Mutter vorzugehen, und die Heranziehung der Antragstellerin unverhältnismäßig sei, verkennt, dass die Einhaltung der in der Hundehalterverordnung normierten Pflichten in erster Linie dem Hundehalter und nicht der Ordnungsbehörde obliegen. Darüber hinaus ist dieser Vorhalt Beleg für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, weil sie damit ihre Einstandspflicht für die Ausführung des Hundes durch ungeeignete Dritte in Abrede stellt.
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen in dem Umstand, dass die Antragstellerin der Verpflichtung in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2009, den Hund nur mit einer ausreichenden Leine auszuführen, wiederholt über einen längeren Zeitraum nicht Folge geleistet habe, einen weiteren gegen deren Zuverlässigkeit sprechenden Umstand gesehen. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Nachweis davon ausgehen dürfen, dass die in Rede stehende Ordnungsverfügung der Antragstellerin zugegangen und bestandskräftig sei, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Bestreiten des Zugangs der Ordnungsverfügung durch die Antragstellerin als unglaubhaft gewertet. Denn sie habe eine unterbliebene Bekanntgabe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeführt, als der Antragsgegner ihr die Ordnungsverfügung ausdrücklich entgegengehalten habe. Mit ihrem Vorwurf, der Antragstellerin hätte insoweit jedenfalls erstinstanzlich Gelegenheit gegeben werden müssen, die Bedenken des Verwaltungsgerichts auszuräumen, vermag die Beschwerde schon deshalb nicht durchzudringen, weil die das Rechtsmittel eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO nach Maßgabe der Beschwerdebegründung eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit zugleich auch eine ggf. erforderliche nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ermöglicht. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die Antragstellerin von geringer Schulbildung sei und die Auswirkungen der unterbliebenen Bekanntgabe der Ordnungsverfügung nicht habe einschätzen können, überzeugt dies nicht. Zum einen bedurfte die Antragstellerin für die Beurteilung, ob sie die Ordnungsverfügung tatsächlich erhalten hat, keiner besonderen Schulbildung. Zum anderen hat auch die von der Antragstellerin in dem von dem Antragsgegner zur Durchsetzung der betreffenden Ordnungsverfügung betriebenen Verwaltungsvollstreckungsverfahren beauftragte Rechtsanwältin deren Wirksamkeit nicht etwa in Frage gestellt, sondern vielmehr in ihrem Widerspruchsschreiben vom 13. Januar 2012 ausdrücklich auf die „Ordnungsverfügung vom 19.10.2009“ Bezug genommen. Bestehen nach alldem keine Zweifel an deren wirksamen Bekanntgabe, kann die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Beweislastverteilung hinsichtlich des Zugangs des Bescheides dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).