Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.04.2015 – OVG 9 M 20.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0430.OVG9M20.14.0A
Orientierungssatz
Der Kostenerstattungsanspruch entfällt nur dann, wenn feststeht, dass die Gemeinde bzw. der Einrichtungsträger für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist. Das bedeutet, dass eine tatsächliche Unerweislichkeit der Ursache der Maßnahme zu Lasten des Grundstückseigentümers geht.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 4. November 2014, 8 K 957/14, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Sie wenden sich gegen die Verpflichtung, die Reparaturkosten von 1.258,97 EUR für ihren Abwassergrundstücksanschluss zu zahlen, also für die Reparatur der Leitung zwischen dem Hauptsammler und der Grundstücksgrenze. Strittig ist allein die Frage, ob zuerst der Hauptsammler gebrochen ist und die dadurch entstandene Unterspülung zum Bruch der Grundstücksanschlussleitung geführt hat oder ob - umgekehrt - zuerst der Grundstücksanschluss gebrochen ist und eine dadurch erfolgte Unterspülung zum Bruch des Hauptsammlers geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat Letzteres angenommen und die Prozesskostenhilfe versagt, weil das Schadensereignis vom Grundstücksanschluss selbst ausgegangen sei.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachverhaltsdarstellung und der von ihm ggf. eingereichten Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisbarkeit überzeugt ist. Es reicht aus, das ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, wenn also der Erfolg bei summarischer Prüfung offen ist. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenersatzes gegenüber den Antragstellern ist § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserkostenersatzsatzung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2008. Die Reparatur des Schmutzwassergrundstücksanschlusses unterfällt dem Tatbestand der Unterhaltung des Grundstücksanschlusses i.S. dieser Vorschriften, so dass die Kostenersatzpflicht grundsätzlich besteht. Der Kostenerstattungsanspruch entfällt nur dann, wenn feststeht, dass die Gemeinde bzw. der Einrichtungsträger für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist (vgl. Kluge, in: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Dezember 2014, § 10 KAG Rn. 80 unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VG 8 K 1055/10 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Das bedeutet, dass eine tatsächliche Unerweislichkeit der Ursache der Maßnahme zu Lasten der Antragsteller gehen würde.
Vorliegend steht aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller nicht fest, dass der Antragsgegner für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit erscheint nach dem Erkenntnisstand des Prozesskostenhilfeverfahrens vielmehr unerweislich, so dass die Klage nach dem oben genannten Maßstab zur materiellen Beweislast voraussichtlich abzuweisen sein wird.
Nach der Darstellung des Antragsgegners erschloss sich die Beschädigung der Grundstücksanschlussleitung als Schadensursache durch den Augenschein der technischen Mitarbeiter vor Ort bereits unmittelbar nach Öffnung der Baugrube. Dass damals der Beweis eines abweichenden Ablaufs möglich gewesen wäre, ist schon nicht ersichtlich. Nachdem der Schaden inzwischen repariert ist, erscheint eine nachträgliche Klärung der tatsächlichen Ursache im Sinne der Antragsteller erst recht nicht mehr wahrscheinlich. Insbesondere auch der von den Antragstellern zu der Tatsache angebotene Zeugenbeweis, dass es in der Zeit vor der Reparatur keine Verstopfungen der Anschlussleitung vor ihrem Grundstück gegeben habe, erscheint nicht geeignet, die Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu belegen. Denn auch wenn man diesen Sachverhalt als wahr unterstellen würde, würde dieser Umstand nicht dazu führen, dass der Antragsgegner als Verursacher der Maßnahme anzusehen wäre; auch dies belegt nämlich nicht, dass mit Sicherheit zuerst der Hauptsammler und dann die Grundstücksanschlussleitung gebrochen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).