Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.05.2015 – 1 L 60.15
ECLI:DE:VGBE:2015:0506.1L60.15.0A
Orientierungssatz
1. Die Herausgabe sichergestellter Gegenstände kann nur verlangen, wer seine Berechtigung glaubhaft macht.(Rn.8)
2. Die Glaubhaftmachung kann auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen, es sei denn, mehrere Umstände erschüttern dieselbe nachhaltig.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die sichergestellten Gegenstände „Personal Computer (Standgerät)“ und „Laptop“ an den Antragsteller herauszugeben,
hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, die genannten Geräte an Herrn H... oder Frau B... beide ...straße 64, ... Berlin, herauszugeben,
ist ohne Erfolg.
Der Antragsteller, der im Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 ASOG gegen den Antragsgegner auf Herausgabe der am 2. Mai 2014 auf dem Grundstück B...in 1... sichergestellten Gegenstände.
Die Sicherstellung war rechtmäßig. Gemäß § 38 Nr. 2 ASOG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust dieser Sache zu schützen. Ein solcher Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach § 1 Abs. 4 ASOG indes nur dann, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Hier bestand im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz am 2. Mai 2014 Unklarheit darüber, wer Eigentümer des Personal Computers (Standgerät) und des Laptops ist. Durch die Sicherstellung wurde ein möglicher Verlust oder eine Beschädigung der Sachen einstweilen verhindert. Außerdem wurde dem Eigentümer oder dem sonst dinglich Berechtigten die Möglichkeit eröffnet, zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2005 – VG 1 A 206.05).
Sichergestellte Sachen sind nach § 41 Abs. 1 S. 1 ASOG grundsätzlich an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt wurden. Im Übrigen können diese auch an denjenigen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht (§ 41 Abs. 1 S. 2 ASOG). Beide Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers nicht vor. Dieser hat weder hinsichtlich des Personal Computers (Standgerät) noch hinsichtlich des Laptops eine eigene Berechtigung glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vom 18. Februar 2015 vorgelegt und darin behauptet, er sei Eigentümer der Gegenstände. Diese Angabe wird jedoch durch verschiedene Umstände nachhaltig erschüttert und ist deshalb nicht glaubhaft: Zum einen konnte der Antragsteller ausweislich des polizeilichen Tätigkeitsberichts vom 2. Mai 2014 und der zeugenschaftlichen Äußerung des PHK K... vom 29. Januar 2015 am 2. Mai 2014 die Gegenstände nicht beschreiben, kannte diese also nicht, was gegen sein Eigentum spricht. Seitens Herrn A...wurde nach dem polizeilichen Vermerk vom 24. Juli 2014 das Eigentum von Herrn M... (gemeint: M...) an den Gegenständen angenommen. Zum anderen belegt auch der „Zusatz zum Untermietvertrag“ vom 1. August 2013 nicht die Eigentümerstellung des Antragstellers. Nach dieser Vereinbarung „übernimmt“ der Antragsteller zwar das „gesamte Inventar“, einschließlich „blauer Standcomputer“ und „ACER-Laptop“. Dass damit wirklich eine Übereignung der Gegenstände gemeint ist, erscheint indes schon angesichts der geringen „Abstandssumme“ von 500 € als zweifelhaft. Dagegen spricht außerdem, dass Herr M... mit Schreiben vom 29. August 2012 gegenüber dem Amtsgericht Neukölln im Verfahren 34 M 8059/12 erklärt hat, das Inventar im Januar 2012 an einen Herrn A... veräußert zu haben. Eine erneute wirksame Übereignung an den Antragsteller im August 2013 erscheint deshalb als fernliegend. Frau D... hat ihre ursprüngliche Behauptung gegenüber der Polizei eines Eigentums des Antragstellers an den Gegenständen in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Februar 2015 nicht wiederholt und ist demnach davon abgerückt. Insgesamt spricht damit alles gegen ein Eigentumsrecht des Antragstellers an den Gegenständen und für eine Unrichtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung.
Weiterhin sind die Gegenstände nicht beim Antragsteller im Sinne von § 41 Abs. 1 S. 1 ASOG sichergestellt worden. Nach dem polizeilichen Protokoll vom 2. Mai 2014 wurden diese bei Herrn Hans-Joachim A... und nicht beim Antragsteller sichergestellt. Dies wird außerdem durch die zeugenschaftliche Äußerung des PHK K...vom 29. Januar 2015 belegt, der gleichfalls von einem Gewahrsam des Herrn A... ausgeht. Eine Glaubhaftmachung des Gewahrsams des Antragstellers liegt nicht vor.
Auch der Hilfsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt ein Recht hat, eine Untersagung der Herausgabe an die Eheleute A... zu begehren, nachdem fest steht, dass er die Herausgabe an sich selbst nach § 41 Abs. 1 ASOG nicht verlangen kann. Im Übrigen ist die Herausgabe an die Eheleute A... auch rechtmäßig, weil bei Herrn A...am 2. Mai 2014 die Sicherstellung erfolgt ist, dieser also letzter Gewahrsamsinhaber war. Zudem ist nicht zu befürchten, dass durch die Herausgabe erneut ein Sicherstellungsgrund eintreten wird (§ 41 Abs. 1 S. 3 ASOG). Denn die bisherige Sicherstellung erfolgte allein zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 4 ASOG), solange zivilgerichtlicher Rechtsschutz nicht zu erlangen war. Der Antragsteller hatte mehr als ein Jahr Zeit, eine solche zivilgerichtliche Klärung herbeizuführen und sich seinen (vermeintlichen) zivilrechtlichen Herausgabeanspruch titulieren zu lassen. Dies ist nicht geschehen, so dass nunmehr die Herausgabe nach § 41 ASOG zu erfolgen hat, ohne dass es erneut des polizeilichen Schutzes privater Rechte bedarf. Eine Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche im Zivilrechtsweg ist dem Antragsteller im Übrigen weiterhin unbenommen.
Soweit der Antragsteller schließlich behauptet, auf dem Computer und dem Laptop befänden sich private und geschäftliche Daten von ihm, ist auch dies nicht glaubhaft gemacht worden. Da die Geräte offenbar nicht im Eigentum des Antragstellers standen und stehen, erscheint es auch als fernliegend, dass solche Daten dort gespeichert sind. Auch hier bleibt es dem Antragsteller unbenommen, seinen behaupteten Datenlöschungsanspruch unmittelbar zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist auf §§ 39, 52 ff GKG gestützt. Hierbei wurde der hälftige Schätzwert der sichergestellten Gegenstände zu Grunde gelegt. Beide Geräte sind nach der Feststellung des Antragsgegners schon älter und dürften entsprechend nur noch einen Restwert haben.