Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.05.2015 – 29 K 232.14

ECLI:DE:VGBE:2015:0512.29K232.14.0A

Orientierungssatz

1. Begriffliche Voraussetzung für die Freizügigkeitsberechtigung ist es, dass der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht.(Rn.18)

2. Der Umstand allein, dass ein Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht nicht oder nicht mehr Gebrauch macht, mag für sich genommen noch nicht ausreichen, ihm dieses Recht ausdrücklich abzuerkennen.(Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der 1984 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und heiratete am 4. Februar 2013 in N… die Klägerin, eine 1992 geborene polnische Staatsangehörige. Am 8. Februar 2013 meldeten sie sich gemeinsam in Berlin an, und der Kläger erhielt auf seinen Antrag vom 11. Februar 2013 am 11. April 2013 eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltskarte. Seit dem 18. Februar 2013 ist er als Bauhelfer beschäftigt.

2

Im Frühjahr 2013 erlangte die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern Informationen, wonach der dort beschuldigte Anwalt serbischen Staatsangehörigen auf der Basis von Scheineheverhältnissen mit slowakischen und polnischen Frauen unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der Ausländerbehörde Aufenthaltskarten verschafft habe. Im Büro des Beschuldigten fand sich eine Akte mit den Antragsunterlagen des Klägers.

3

Bei einer Hausabklärung unter der Meldeanschrift der Kläger am 10. Juli 2013 stellte die Polizei fest, dass sich an Briefkasten und Wohnungstür lediglich der Name des Klägers befand. Der Polizeipräsident forderte im November 2013 die Kläger zur Vorsprache auf. Die Ladung der Klägerin kam mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“ zurück. Der Kläger erschien nicht; für ihn meldete sich sein jetziger Prozessbevollmächtigter. Bei Ermittlungen unter der Meldeanschrift der Kläger sowie des Bruders des Klägers und dessen polnischer Ehefrau am 11. August 2014 stellte die Polizei fest, dass der Familienname der Brüder und die Familiennamen der beiden Ehefrauen am Briefkasten vermerkt waren. Die Ehepaare waren nicht anwesend; in der von einer Bekannten geöffneten Zwei-Zimmer-Wohnung befanden sich ein Doppelbett und eine Bettcouch mit fertig bezogenem Bettzeug. Nach Angaben einer Nachbarin wurde die Wohnung regelmäßig von zwei Pärchen bewohnt; den Kläger und seinen Bruder konnte sie an Hand von Lichtbildern identifizieren, von den Ehefrauen lagen keine Lichtbilder vor.

4

Mit Bescheid vom 9. September 2014 stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Anhörung fest, dass der Kläger kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besitze, verfügte die Einziehung seiner Aufenthaltskarte, forderte ihn zur freiwilligen Ausreise auf und drohte ihm widrigen Falles die Abschiebung an. Zur Begründung heißt es, er sei tatsächlich nicht zu dem Zweck eingereist, in familiärer Lebensgemeinschaft mit einer Freizügigkeitsberechtigten zu leben, und habe diesbezüglich falsche Tatsachen vorgespiegelt.

5

Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Anhörung zudem den Verlust des Rechtes der Klägerin auf Einreise und Aufenthalt fest, forderte sie zur freiwilligen Ausreise auf und drohte ihr widrigen Falles die Abschiebung an. Zur Begründung heißt es, sie habe tatsächlich nicht beabsichtigt, in der Bundesrepublik Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Familienangehörigen zu leben. Dies sei für einen über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt glaubhaft zu machen, was hier nicht erfolgt sei.

6

Die Kläger erhoben jeweils am 8. Oktober 2014 Klage. Die Kammer hat diese Klagen mit Beschluss vom 4. März 2015 verbunden. Die Kläger tragen vor, dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft führen.

7

Dem schriftlichen Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,

8

den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. September 2014 – IV R 13 – 013020901599 – aufzuheben.

9

Dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin ist der Antrag zu entnehmen,

10

den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. September 2014 – IV R 13 – 013020901711 – aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

12

die Klagen abzuweisen,

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und verteidigt die angegriffenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger weder erschienen noch vertreten waren, denn sie sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

16

Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

I.

17

Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 20014 (BGBl. I S. 1950) – FreizügG/EU –, zuletzt geändert mit Gesetz vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) den Verlust des Rechtes der Klägerin nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, also des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt, innerhalb von fünf Jahren festgestellt.

18

Begriffliche Voraussetzung für die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FreizügG/EU ist es, dass der Unionsbürger überhaupt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (Erwägungsgrund 3 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, ABl. L 229/35; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 i.S. McCarthy – C-434/09 – Rdnr. 30 ff., 39). Bereits daran fehlt es im Falle der Klägerin, denn es ist nicht erkennbar, dass sie sich über die Anmeldung und die Vorsprache beim Beklagten, um ihrem Ehemann eine Aufenthaltskarte zu verschaffen, hinaus in Deutschland aufgehalten hat. Der Beklagte hatte dabei auf Grund der Erkenntnisse in dem o.g. Ermittlungsverfahren hinreichenden Anlass i.S.v. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU, die Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen ihres Freizügigkeitsrechtes aufzufordern. Dieser Aufforderung, die in dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 18. August 2014 zu sehen ist, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Dabei ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass in diesem Anhörungsschreiben nicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU, sondern nur auf § 28 VwVfG verwiesen und zudem nicht das Erfordernis der Glaubhaftmachung bezeichnet wurde, denn der Kontext – beabsichtigte Entscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU – ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben, und da die Klägerin sich gar nicht geäußert hat, hat sich das Unterlassen, die erforderliche Form der Äußerung zu benennen, nicht ausgewirkt.

19

Zwar mag der Umstand allein, dass ein Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht nicht oder nicht mehr Gebrauch macht, für sich genommen noch nicht ausreichen, ihm dieses Recht ausdrücklich abzuerkennen, doch ist nach dem Vorstehenden mangels abweichender Glaubhaftmachung davon auszugehen, dass die Klägerin von vornherein nicht vorhatte, sich auf Dauer in Deutschland aufzuhalten, so dass sie mit ihrer gegenteiligen Äußerung gegenüber dem Beklagte am 11. April 2013 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU – Vortäuschen des Vorliegens einer Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts durch Vorspiegelung falscher Tatsachen – erfüllt hat.

20

Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angegriffenen Bescheid verwiesen.

21

Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Grundlage in § 7 Abs. 1 FreizügG/EU.

II.

22

Danach hat der Beklagte auch den Verlust des Rechtes des Klägers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zu Recht festgestellt und die Einziehung seiner Aufenthaltskarte angeordnet. Sein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger einer Unionsangehörigen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU hängt davon ab, dass der Unionsangehörige, von dem er sein Recht ableitet, seinerseits vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (EuGH a.a.O. Rdnr. 42). Daran fehlt es nach den Ausführungen zu I. Auch hier ist die Ermessensausübung im angegriffenen Bescheid, auf den gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, nicht zu beanstanden.

23

Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Grundlage in § 7 Abs. 1 FreizügG/EU.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollsteckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.