Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.05.2015 – OVG 9 M 1.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0512.OVG9M1.15.0A
Orientierungssatz
Ein einer Straßenreinigungsgebührensatzung zugrundeliegender Kalkulationsfehler, der auf einem Fehlverständnis des satzungsmäßigen Maßstabes in Bezug auf die Ermittlung der Frontlänge eines Grundstücks beruht und zu einem überhöhten Gebührensatz und damit zur Nichtigkeit der Satzung geführt haben könnte, begründet hinreichende Erfolgsaussichten einer gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid gerichteten Klage und führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 11. November 2014, 11 K 3187/13, Beschluss
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2014 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt A... beigeordnet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dies ist hier der Fall. Insbesondere bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Erfolgsaussichten der Klage waren zumindest offen. Dies ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend.
Zum einen dürften Bedenken gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt H... vom 13. Februar 2013 bestehen, weil sie sich Rückwirkung ab dem 1. Januar 2013 beimisst und es sich insoweit um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung handelt. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass der Satzung ein Kalkulationsfehler zugrunde liegt, der auf einem Fehlverständnis des satzungsmäßigen Maßstabes in Bezug auf die Ermittlung der Frontlänge beruht und zu einem überhöhten Gebührensatz und damit zur Nichtigkeit der Satzung geführt haben könnte. Für ein solches Fehlverständnis spricht, dass der Beklagte den Maßstab bei der Veranlagung im vorliegenden Fall verkannt hat. Er hat für die zur F... zugewandte Grundstücksseite eine in § 2 der Satzung nicht vorgesehene Projektion vorgenommen. Für die zur L... zugewandte Grundstücksseite hat er nur eine Länge von 8 m zugrunde gelegt, obwohl nach dieser Vorschrift die gesamte Grundstücksbegrenzungslinie als Maßstab hätte herangezogen werden müssen, da diese Linie in einem Winkel von weniger als 45 Grad verläuft. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte bereits bei der Kalkulation und dabei auch hinsichtlich anderer vergleichbarer Fälle so vorgegangen ist, was zur Folge hätte, dass der Gebührensatz wegen einer zu geringen Anzahl von Maßstabseinheiten überhöht wäre.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).