Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.05.2015 – OVG 9 M 5.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0513.OVG9M5.15.0A

Orientierungssatz

1. Das Verwaltungsgericht ist auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht gehalten, sich gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu begeben.(Rn.7)

2. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, 9 CN 1/01; BVerwGE 116, 188).(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 4. November 2014, 11 K 654/14, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

2

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Es fehlt eine Angabe zu dem Grundstück in der F..., für das sie mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu einer Straßenreinigungsgebühr herangezogen wird und das offenbar in ihrem Eigentum steht. Ferner hat sie entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder Belege für das von ihr als Grundvermögen angegebene Grundstück in W... im Wert von 1... EUR noch für die von ihr angegebenen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 8... EUR bzw. in Höhe von 2... EUR beigefügt.

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Darüber hinaus ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb nicht erfüllt sind, weil die beabsichtigte Klage nach dem durch die Akten vermittelten Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, nicht zu beanstanden.

5

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachverhaltsdarstellung und der von ihm ggf. eingereichten Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisbarkeit überzeugt ist. Es reicht aus, das ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, wenn also der Erfolg bei summarischer Prüfung offen ist. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64 m.w.N.).

6

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

7

Es ist nicht zu erwarten, dass die der Abgabenerhebung zugrunde liegende Satzung sich im Hauptsacheverfahren als nichtig erweist. Insoweit wird das Verwaltungsgericht auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gehalten sein, sich gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Denn bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 43 f. m.w.N.).

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Der Antragsgegner hat dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 sowohl die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der F... 2011 (Straßenreinigungssatzung 2011) als auch die Kalkulation der Winterdienstgebühr übersandt. Ferner hat er der Antragstellerin außerprozessual mit Schreiben vom 6. März 2015 weitere Nachweise zum Winterdienst in der F... allgemein und speziell in K... übermittelt, aus denen hervorgeht, wer die Leistungen erbracht hat, wann die Leistungen erbracht wurden und welche Leistungen erbracht wurden. In diesem Schreiben hat er ferner erläutert, wie sich die bereits übersandte Kalkulation zusammensetze (Kosten des Stadtbauhofs und der anderen Dienstleister, Personal- und Sachkosten der Verwaltung, Unterdeckungen der Vorjahre), sowie der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine Ausschreibung entbehrlich gewesen sei, weil die Stadt die Leistungen über den Stadtbauhof als kommunaler Eigenbetrieb selbst erbringe. Insoweit drängen sich keine Rechtsfehler oder weiterer Klärungsbedarf auf. Substantiierte Satzungsrügen hat die Antragstellerin ebenfalls nicht erhoben.

9

Auch an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung im Einzelfall bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Die Durchführung der Winterwartung im Jahr 2012, für die die Antragstellerin in Anspruch genommen wird, ergibt sich aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Räum- und Streuberichten für dieses Jahr, die Teil des Verwaltungsvorgangs sind. Diese lassen keinen Zweifel an deren Vollständigkeit oder inhaltlichen Richtigkeit erkennen.

10

Schließlich ist auch ein Verstoß des Antragsgegners gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennbar; die Antragstellerin hat einen solchen überdies lediglich pauschal behauptet, ohne näher anzugeben, in welcher Weise sie der Antragsgegner gegenüber welchen anderen Gebührenschuldnern ungleich behandelt haben soll.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).