Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.05.2015 – 3 K 64.15

ECLI:DE:VGBE:2015:0526.3K64.15.0A

Orientierungssatz

1. Ein Schüler hat selbst in dem Fall, dass es zu Fehlern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen gekommen ist, grundsätzlich nur einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen durch den Fachausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, nicht aber auf Verpflichtung des Fachausschusses durch das Gericht, eine bestimmte Note festzusetzen, da den Prüfern insoweit ein Bewertungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.(Rn.25)

2. Ein Anspruch auf Neubewertung der Leistungen besteht regelmäßig nicht, wenn dies aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn es sich um eine mündliche Prüfung gehandelt hat und aufgrund des Zeitablaufs für eine Neubewertung keine hinreichend verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden ist.(Rn.26)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht geltend, seine mündliche Abiturnachprüfung im Fach Mathematik müsse besser bewertet bzw. hilfsweise wiederholt werden.

2

Der Kläger besuchte die R..., eine staatlich anerkannte einheitliche Grund- und Oberschule in freier Trägerschaft im Bezirk D..., und legte im Schuljahr 2013/2014 im Rahmen einer sogenannten Nichtschülerprüfung sein Abitur ab. Im Fach Mathematik wurden seine Leistungen in der Abiturprüfung zunächst im schriftlichen Bereich mit 8 Punkten und im mündlichen Bereich mit 12 Punkten bewertet. Die Abiturdurchschnittsnote des Klägers betrug nach dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 2. Juli 2014 zunächst 1,8.

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Gegen die Bewertungen seiner Leistungen im Fach Mathematik erhob der Kläger Widerspruch.

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Der Beklagte holte Stellungnahmen der Prüfer ein und gab dem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015 teilweise statt, indem er die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik um einen Punkt auf insgesamt 9 Punkte anhob. Eine Anhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Mathematik vom 2. Juli 2014 lehnte der Beklagte ab. Hierzu führte er aus, die Prüfer hätten die Bewertung überdacht und bestätigt. Durch die Anhebung der schriftlichen Prüfungsnote verbessere sich der Abiturdurchschnitt von 1,8 auf 1,7.

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Dem Kläger wurde ein neues Abiturzeugnis mit der Durchschnittsnote 1,7 ausgestellt.

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Am 16. Februar 2015, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zudem beantragte er im vorliegenden Verfahren mehrfach erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (s. die Beschlüsse vom 5. Juni 2015 und 26. Mai 2016). Auch sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 3 L 239.15) und erneute Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für weitere beabsichtigte vorläufige Rechtsschutz- und Klageverfahren (VG L 755.15/VG 3 K 756.15 und VG 3 K 43.16/VG 3 L 44.16) blieben ohne Erfolg.

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Zur Begründung seiner Klage wiederholt und ergänzt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und den weiteren gerichtlichen Verfahren. Er ist der Ansicht, er habe eine mündliche Prüfungsleistung erbracht, die ausführlich, vollständig und richtig gewesen sei. Des Weiteren führt er näher aus, aus welchen Gründen seine mündliche Prüfungsleistung aus seiner Sicht fehlerhaft zu schlecht bewertet worden sei und besser bewertet werden müsse. Zudem sei es zu Fehlern im Prüfungsverfahren gekommen. Er sei nicht ausreichend auf die Prüfung vorbereitet und fehlerhaft über das von ihm erwartete Verhalten informiert worden. Die Prüfer seien auch nicht ausreichend kompetent gewesen und hätten es versäumt, von der Musterlösung abweichende Lösungswege zu erkennen. Ferner seien die Prüfer befangen gewesen und er habe dies auch rechtzeitig gerügt. Der Beklagte sei, wie auch das Gericht in den bislang ergangenen Entscheidungen, von unzutreffenden Unterstellungen ausgegangen. Es müsse insbesondere auch die E-Mail der Lehrerin, die den Kläger seinerzeit geprüft habe, berücksichtigt werden. Gleiches gelte für den Inhalt der Abmahnung nebst Unterlassungserklärung, die er der...übersandt habe, und das Verfahren, das er hierzu beim Landgericht Berlin anhängig gemacht habe. Er benötige ein verbessertes Abiturzeugnis mit der Durchschnittsnote 1,6, weil er sich damit um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin an der C...U... bewerben wolle. Er wolle am Auswahlverfahren der Hochschule teilnehmen und sich um eine Einladung zum sog. HAM-Nat Test (einem fachspezifischen Studierfähigkeitstest) bemühen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter teilweiser Abänderung des von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für den Kläger ausgestellten Abiturzeugnisses vom 2. Juli 2014 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 zu verpflichten, die mündliche Abiturnachprüfung des Klägers im Fach Mathematik besser als bisher, nämlich mit 15 Punkten, hilfsweise mit 14 Punkten zu bewerten,

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sowie weiter hilfsweise,

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den Kläger die mündliche Abiturprüfung im Fach Mathematik wiederholen zu lassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung, den Inhalt seines Verwaltungsvorgangs und insbesondere auf die Stellungnahmen der Prüfer des Fachausschusses für die mündliche Prüfung Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, die Niederschrift über die öffentliche Sitzung, den Verwaltungsvorgang sowie die Verfahren VG 3 L 63.15, OVG 3 M 51.15, VG 3 L 239.15, OVG 3 S 38.15, VG 3 L 755.15, VG 3 K 756.15, OVG 3 M 4.16, OVG 3 M 5.16, VG 3 K 43.16, VG 3 L 44.16, OVG 3 M 36.16 und OVG 3 M 37.16 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 5. Juni 2015 übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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Der Einzelrichter kann über die Klage entscheiden, weil kein Anlass besteht, dass vorliegende Verfahren im Hinblick auf das vom Kläger gegen den...geführte und beim Landgericht Berlin anhängig gemachte Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Mai 2016 verwiesen, mit dem der Antrag auf Aussetzung des hiesigen Verfahrens mangels Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens abgelehnt wurde.

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Die Klage ist abzuweisen.

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Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er - anders als zunächst angekündigt - allein seine mündliche Abiturnachprüfung im Fach Mathematik vom Gericht überprüfen lassen will und lediglich einen hierauf bezogenen Verpflichtungsantrag gestellt. Damit hat er sein Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung sachdienlich konkretisiert und an den zuvor schriftlich angekündigten weiteren Anträgen, die zum Teil bereits unzulässig gewesen wären (s. hierzu den Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2015 - VG 3 K 64.15 - S. 3), nicht festgehalten. Die Verpflichtungsklage ist auch fristgemäß, nämlich gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Das Abiturzeugnis vom 2. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung des Klägers sind die §§ 1, 2, 8 ff., 15 und 16 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern - PrüfVO-Nichtschülerabitur - vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2013, GVBl. S. 359; abrufbar unter www.gesetze.berlin.de) in Verbindung mit der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 i. d. F. vom 14. Dezember 2012, abrufbar unter www.kmk.org). Der Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung ist in § 15 PrüfVO-Nichtschülerabitur geregelt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur findet die (zusätzliche) mündliche Prüfung vor dem Fachausschuss statt. Sie enthält gemäß Abs. 3 der Vorschrift zwei verschiedene Aufgaben. Gemäß § 16 PrüfVO-Nichtschülerabitur schlägt die Prüferin für die Leistungen in den beiden Teilen der mündlichen Prüfung eine Gesamtnote und die sich daraus ergebende Punktzahl vor; der Fachausschuss setzt Note und Punktzahl fest.

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Die angegriffene Prüfungsentscheidung steht im Einklang mit diesen Regelungen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Leistungen des Klägers in der mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik besser als bisher zu bewerten (siehe unten 1.). Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass seine mündliche Nachprüfung wiederholt wird (siehe unten 2.).

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1. Ein Anspruch des Klägers auf eine Bewertung seiner Prüfungsleistungen mit 15 Punkten, bzw. wie hilfsweise beantragt mit 14 Punkten, besteht nicht.

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Dem steht bereits entgegen, dass selbst wenn es zu Fehlern bei der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers gekommen wäre, diese nur zu einem Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen durch den Fachausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, nicht aber zu einer Verpflichtung des Fachausschusses führen könnten, eine bestimmte Note festzusetzen. Denn bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der sich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben (s. bereits den Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2016 - VG 3 L 239.15 -, abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16, m. w. N.). Somit könnten Bewertungsfehler, unterstellt sie lägen vor, allenfalls zu einer Verpflichtung des Fachausschusses führen, die Leistung des Klägers neu zu bewerten, nicht aber zu einer Verpflichtung, diese Leistung mit 15 Punkten, oder wie hilfsweise beantragt mit 14 Punkten, zu bewerten. Dies ist dem Kläger bereits aus den vorangegangenen Verfahren bekannt und wurde ihm auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert.

26

Aber auch auf eine neue (bessere) Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, also ohne die Vorgabe einer bestimmten Note, hat der Kläger keinen Anspruch. Eine erneute Bewertung der Prüfungsleistungen ist mittlerweile wegen des Zeitablaufes nicht mehr möglich. Vor dem Hintergrund, dass sich um eine mündliche Prüfung handelte, die im Juli 2014 stattfand, ist für eine Neubewertung keine hinreichend verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden. Die Prüfungssituation lässt sich überwiegend nur aus der Erinnerung heraus und nicht mehr objektiv vollständig rekonstruieren. Eine Neubewertung ist hier insbesondere deshalb nicht mehr möglich, weil nicht mehr alle der vom Kläger während der Prüfung erbrachten und zu bewertende Leistungen vorliegen (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - OVG 3 M 51.15 -).

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Darüber hinaus hat der Kläger schließlich auch deshalb keinen Anspruch auf eine neue (bessere) Bewertung seiner Prüfungsleistung, weil - was unter 2. näher ausgeführt wird - keine entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegen.

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2. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Wiederholung der mündlichen Prüfung. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt, einschließlich des aktuellen Vorbringens des Klägers, vermag das Gericht keine entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler zu erkennen, die eine Wiederholung der Prüfung erfordern.

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Insoweit wird zunächst auf die Begründungen der Beschlüsse vom 5. Juni 2015 (VG 3 K 64.15 und VG 3 L 239.15), vom 4. Dezember 2015 (VG 3 L 755.15 und VG 3 K 755.15) sowie vom 18. März 2016 (VG 3 K 43.16 und VG 3 L 44.16) Bezug genommen, die den Beteiligten bekannt sind. An diesen hält die Kammer nach wiederholter und gründlicher Prüfung fest und macht sie zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

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a) Es können nach wie vor keine Fehler im Prüfungsverfahren, etwa bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Prüfung, festgestellt werden.

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Wie bereits in den oben genannten Beschlüssen ausgeführt, spricht nichts für die Behauptung des Klägers, die Lehrerin... sei als Prüferin ungeeignet gewesen. Die Lehrerin erfüllte die in § 8 Abs. 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur genannten Voraussetzungen, um als Mitglied des Fachausschusses die Prüfung durchführen zu können.

32

Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers, der Lehrerin habe die fachliche Kompetenz und angemessene Seriosität gefehlt, sie habe ihn (und Mitschülerinnen wie Mitschüler) nur unzureichend auf die Prüfung vorbereitet und falsche Angaben zum abgefragten Prüfungsstoff gemacht, die ihn irritiert hätten. Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger über die vom Fachausschuss geschilderten Gespräche und das Vorbereitungstreffen hinaus einen Anspruch auf weitere Informationen, bspw. auf eine Prüfungssimulation, gehabt haben könnte.

33

Insbesondere vermag die Kammer dem Kläger nicht zu folgen, soweit er behauptet, ihm seien unzutreffende Informationen dazu gegeben worden, was in der Prüfung von ihm erwartet werde. Die Mitglieder des Fachausschusses haben sich ausführlich und nachvollziehbar zu den einzelnen Vorwürfen des Klägers geäußert. Sie haben dabei dargelegt, in welcher Weise die Vorbereitung erfolgte und welche Informationen genau dem Kläger zum Ablauf und Inhalt der Prüfung gegeben wurden. Danach wurde dem Kläger insbesondere mitgeteilt, es werde in der mündlichen Prüfung nicht nur auf „stures Rechnen“ und ein Rechenergebnis ankommen, sondern es werde auch Wert auf Erläuterungen und Verständnis der mathematischen Hintergründe gelegt. Diese Angaben erscheinen deutlich lebensnäher, als die Behauptung des Klägers, ihm sei gesagt worden, in der Prüfung seien keine Rechenergebnisse erforderlich, zumal es ungewöhnlich wäre, in einer gemäß § 15 Abs. 2 PrüfVO-Nichtschülerabitur auf 20 Minuten angelegten mündlichen Prüfung nur Rechenwege oder nur Rechenergebnisse abzufragen, ohne dies miteinander zu verbinden. Auch den eindeutigen Aufgabentexten (s. Bl. 34 ff. im Verwaltungsvorgang - VV -) hätte der Kläger entnehmen können und müssen, dass in beiden Aufgaben an mehreren Stellen nicht nur mögliche Rechenwege dargestellt, sondern auch konkrete Ergebnisse berechnet werden sollten. Schon wegen der dort klar formulierten Aufgabenstellung kann keine Rede davon sein, dass Rechenergebnisse nicht einmal ansatzweise von ihm hätten gefordert werden dürfen.

34

Auch aus dem weiteren, im Laufe des Verfahrens ergänzten Vorbingen des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. So enthält bspw. die vom Kläger vorgelegte E-Mail der Lehrerin... vom 22. Mai 2014 nicht die Erklärung, in der Prüfung sei kein Ergebnis zu berechnen (vgl. hierzu auch den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2016 - OVG 3 M 36.16 und OVG 3 M 37.16 -). In der E-Mail heißt es vielmehr, es solle vorgetragen werden, wie man die Aufgabe rechne, und die Aufgabe solle (auch) vorgerechnet werden. Es gehe mehr um die Theorie dahinter, als um das eigentliche Rechnen.

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Auch den Angaben der Mitschülerin des Klägers, die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt wurde, kann nicht entnommen werden, dass auf die Berechnung des Ergebnisses gänzlich verzichtet werden sollte. Denn die Mitschülerin berichtete, in dem Vorbereitungstreffen sei gesagt worden, es werde in der Prüfung „mehr“ um die Theorie und den Rechenweg gehen und „nicht so sehr“ um das genaue Ergebnis. Von diesen Angaben ausgehend hat die Mitschülerin des Klägers dann auch - anders als der Kläger - die Vorbereitungszeit nicht ausschließlich zur Ausarbeitung der Rechenwege, sondern am Ende auch noch zur Ermittlung der Rechenergebnisse genutzt.

36

Darüber hinaus folgt auch aus der vom Kläger vorgelegten Abmahnung und Unterlassungserklärung bzw. dem Verfahren, dass der Kläger gegen den... beim Landgericht Berlin (12 O 235/16) anhängig gemacht hat, nichts anderes. Darin wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen lediglich seine dem Gericht bereits bekannte Sichtweise und seine Bewertung der mit der Prüfung zusammenhängenden Umstände.

37

Ferner vermag das Gericht auch der Ansicht des Klägers, die Lehrerin...sei wegen ihres „prekären Arbeitsverhältnisses“ an der Schule befangen gewesen, habe gegen die guten Sitten verstoßen und ihn diffamiert, nicht zu folgen. Deutlich gegen eine Befangenheit der Lehrerin sprechen deren ausführliche Schilderungen und Stellungnahmen, welche diese zum Teil zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Fachausschusses abgegeben hat. Sie ist den Einwendungen des Klägers der Sache nach angemessen und mit der nötigen Offenheit begegnet, so dass objektiv nichts darauf hindeutet, dass sie die Gebote der Sachlichkeit und Fairness verletzt haben könnte (vgl. hierzu auch den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2016 - OVG 3 M 36.16 und OVG 3 M 37.16 -).

38

Soweit der Kläger schließlich auch rügt, das Protokoll der mündlichen Prüfung sei nicht vollständig ausgefüllt worden, trifft sein Einwand in der Sache zwar zu. Tatsächlich haben die Mitglieder des Fachausschusses vergessen, in dem Vordruck in den Feldern „Fach- und Methodenkompetenz“ und „Kommunikative Kompetenz“ Kreuze zu setzen (s. Bl. 33 R VV). Hieraus folgt aber kein Anspruch des Klägers auf eine Wiederholung oder auf eine erneute, bessere Bewertung der Prüfung. Denn zum einen haben die Mitglieder des Fachausschusses glaubhaft geschildert, dass sie die entsprechenden Kompetenzen des Klägers gleichwohl berücksichtigt und bewertet haben. Es sei lediglich versehentlich vergessen worden, dies im Protokoll festzuhalten. Zum anderen gehört die Protokollierung solcher Kompetenzen nicht zu den Angaben, die zwingend in einem Prüfungsprotokoll nach § 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 PrüfVO-Nichtschülerabitur enthalten sein müssen.

39

Ohne Erfolg macht der Kläger zudem geltend, er sei vier Minuten länger als vorgesehen mündlich geprüft worden. Hier handelt es sich nur um eine geringfügige, unbeachtliche Überschreitung der Prüfungszeit. Es ist zulässig, einen Prüfling für kurze Zeit länger zu prüfen, um das Leistungsbild zu klären (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 407 m. w. N.).

40

b) Des Weiteren hinaus bleibt der Kläger auch mit seinen zahlreichen Rügen gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung ohne Erfolg. Solche Fehler könnten zwar (s. o.), wenn sie vorliegen würden, mangels einer für eine Neubewertung hinreichend verlässlichen Bewertungsgrundlage einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung begründen. Es sind jedoch keine Bewertungsfehler feststellbar.

41

Die Prüfer haben die rechtlichen Grenzen ihres - oben beschriebenen - Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Ebenso wenig sind fachliche Fehler bei der Bewertung erkennbar. Ohne Erfolg setzt der Kläger hier im Wesentlichen seine eigene Bewertung seiner Leistungen an Stelle der Bewertung der Prüfer, indem er bspw. vorträgt, er sei überdurchschnittlich engagiert und begabt, sei objektiv in der Lage, das Anforderungsniveau in der (leichten) Prüfung mit einer Leistungsbeurteilung von 15 Punkten zu erfüllen, sei ein sehr guter und entsprechend selbstsicherer Schüler, sei hochmotiviert und wisse, dass er frei vortragen könne (weshalb er bspw. die Berechnung eines Winkels nicht extra in seinen Vorbereitungsunterlagen notieren müsse).

42

Insgesamt missversteht der Kläger die sachlich berechtigte Kritik der Prüfer, die sich darauf bezieht, welche Leistungen er tatsächlich in der mündlichen Prüfung gezeigt hat. Der Fachausschuss hat nachvollziehbar erläutert, aus welchen einzelnen Gründen genau er die Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung zusammengefasst mit „nur“ mit 12 Punkten (und nicht besser) bewertet hat. Er hat seine wesentlichen Gründe hierfür bereits im Prüfungsprotokoll dokumentiert und sich dann mehrmals intensiv und gründlich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Wegen der Einzelheiten des Monitums der Prüfer wird insbesondere auf die Stellungnahmen der Mitglieder des Fachausschusses vom 27. November 2014 und 24. Februar 2015 Bezug genommen, die in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Darin haben die Prüfer bspw. nachvollziehbar beschrieben, in welcher Weise der Kläger im ersten, mit 11 Punkten bewerteten Prüfungsteil ungenaue Antworten gab und relevante Bezüge nicht herstelle, eine Zeichnung an der Tafel zunächst nur teilweise richtig erstellte und es zum Teil nicht vermochte, einen Grenzwert mathematisch tragfähig zu erläutern. Zudem fehlten zu berechnende Ergebnisse, obwohl diese - wie oben bereits ausgeführt - vom Kläger erwartet werden durften. Letztere vermochte der Kläger nicht zu präsentieren, obwohl die ihm zustehende Prüfungszeit (geringfügig) verlängert wurde. Ähnlich verhält es sich mit den Prüfungsleistungen des Klägers im zweiten, mit 13 Punkten bewerteten Prüfungsteil. Auch hier vermochte der Fachausschuss im Einzelnen schlüssig zu schildern, welche Gründe im Einzelnen für die Bewertung maßgeblich waren. In diesem Teil der Prüfung gelang es dem Kläger bspw. nicht, die Frage der Lösbarkeit des linearen Gleichungssystems (LGS) zu beantworten und den Betrag eines Vektorpfeils richtig auszurechnen.

43

Letztlich vermag das Gericht auch die Ansicht des Klägers, die Prüfer hätten die Bewertung seiner Prüfungsleistung entgegen der rechtlichen Vorgaben nicht überdacht, nicht zu teilen. Hier entgeht dem Kläger, dass die Prüfer auf seinen Widerspruch hin die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen im Fach Mathematik überdacht und es abgelehnt haben, die Bewertung anzuheben (s. die Stellungnahme der Prüfer vom 27. November 2014, Bl. 7 f. VV).

44

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.