Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.05.2015 – OVG 11 S 28.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0526.OVG11S28.15.0A
Orientierungssatz
Die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln (juris: VwVfG BE) betrifft nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB).(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 13. März 2015, 27 L 47.15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung der Vollstreckung aus dessen Bescheiden vom 1. Juni und 4. Juli 2014, mit denen er zu Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 in Höhe von - einschließlich Säumniszuschlägen - insgesamt 339,64 EUR herangezogen worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13. März 2015, zugestellt am 18. März 2015, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das bloße Bestreiten des Zugangs beider Bescheide genüge angesichts deren nachweislicher Absendung wegen des höchst unwahrscheinlichen Nichtzugangs einer größeren Zahl von Bescheiden nicht, zumal ihn andere Poststücke wie die Zahlungsaufforderung des Finanzamts Reinickendorf unter derselben Anschrift erreicht hätten. Im Übrigen habe er eingeräumt, seit dem 13. Januar 2015 Kenntnis von den Bescheiden gehabt zu haben. Zudem sei ihm am 11. März 2015 Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang gewährt worden und seien die Bescheide seinem Prozessbevollmächtigten unter dem 6. März 2015 per Einschreiben/Rückschein erneut zugestellt worden.
II.
Die seitens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 31. März 2015 rechtzeitig erhobene und mit Schriftsatz vom 16. April 2015 auch rechtzeitig begründete Beschwerde gegen diesen Beschluss hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdebegründung keinen Erfolg.
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen § 2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen § 5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.
Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.
Mit der Beschwerdebegründung rügt der Antragsteller weiterhin, die Beitragsbescheide vom 1. Juni und 4. Juli 2014 seien ihm seinerzeit nicht wirksam zugestellt worden bzw. er habe diese im Jahr 2014 nicht erhalten, vielmehr seien diese erst im März 2015 zugestellt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das bloße (unsubstantiierte) Bestreiten des Zugangs reiche im Falle des behaupteten Nichtzugangs einer größeren Zahl von Bescheiden nicht aus, sei schon deshalb verfehlt, weil es hier nur um zwei Bescheide gehe und der Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 VwVfG hierfür nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 2004 auch nichts hergebe.
Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn die streitgegenständlichen Bescheide wurden dem Antragsteller unstreitig zwischenzeitlich im März 2015 zugestellt und sind damit jedenfalls jetzt wirksam geworden.
Soweit der Antragsteller unter Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 zum Geschäftszeichen ... weiterhin geltend macht, das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Finanzamt Reinickendorf vom 1. November 2014 genüge mangels konkreter und eindeutiger Bezeichnung des RBB als Vollstreckungsbehörde und Gläubiger sowie ohne Hinweis auf dessen Rechtsform, Vertretung und Anschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen, rechtfertigt das - unabhängig von der Richtigkeit dieser Annahme - nicht den mit dem Beschwerdeantrag uneingeschränkt geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Vollstreckung der genannten Beitragsbescheide durch den Antragsgegner. Ob das bezeichnete Vollstreckungsersuchen die rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt erfüllt, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nichts anderes gilt für die - angesichts ihrer Benennung auf Seite 2 des Schreibens im Übrigen ersichtlich unzutreffende - Behauptung der Beschwerde, das Vollstreckungsersuchen benenne auch nicht die zu vollstreckenden Bescheide.
Die weitere Rüge des Antragstellers, die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts Reinickendorf vom 6. Januar 2015 lasse ihn im Unklaren, welche Behörde ihm gegenüber vollstreckungsrechtlich tätig werde, betrifft allein das Verfahren in der Zwangsvollstreckung und begründet deshalb ebenfalls nicht den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner.
Schließlich macht die Beschwerdebegründung auch erfolglos geltend, „eine Vollstreckung der erst im März zugestellten Bescheide, gegen die zudem Widerspruch eingelegt wurde, sei auf der Grundlage eines zuvor datierten Vollstreckungsersuchens vom November 2014 und der Vollstreckungsankündigung vom 06.01. 2015 nicht möglich“. Auch insofern ist darauf hinzuweisen, dass sich daraus jedenfalls nicht die mit der Beschwerde begehrte (uneingeschränkte) Unterlassung der Vollstreckung der Beitragsbescheide durch den Antragsgegner ergibt. Dass die Einlegung des Widerspruchs einer Vollstreckung nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, dass Rundfunkbeitragsbescheide kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind und einem Widerspruch deshalb gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit mit der anwaltlichen Beschwerdebegründung auf das Schreiben des Antragstellers selbst vom 30. März 2015 verwiesen wird, mit dem dieser - unabhängig vom anwaltlichen Vortrag seines Verfahrensbevollmächtigten - persönlich „sofortige Beschwerde“ erhoben hat und „hilfsweise Anhörungsrüge nach § 321 ZPO“ geltend macht, ist schon nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit er sich das dortige, den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO außer Acht lassende und schon deshalb unzulässige Vorbringen seines Mandanten zu eigen macht (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 67 Rz. 40 m.w.N.). Im Übrigen ist dieses aber auch in der Sache nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).