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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.06.2015 – 3 L 239.15

ECLI:DE:VGBE:2015:0605.3L239.15.0A

Orientierungssatz

Eine einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Schule zur Ausstellung eines verbesserten Abiturzeugnisses scheidet wegen einer damit einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache aus. (Rn.15)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller will den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten lassen, ihm ein verbessertes Abiturzeugnis auszustellen.

2

Der Antragsteller besuchte die R..., eine staatlich anerkannte einheitliche Grund- und Oberschule in freier Trägerschaft im Bezirk D..., und legte im Schuljahr 2013/2014 im Rahmen der sogenannten Nichtschülerprüfung sein Abitur ab. Im Fach Mathematik wurden seine Leistungen in der Abiturprüfung zunächst im schriftlichen Bereich mit 8 Punkten und im mündlichen Bereich mit 12 Punkten bewertet. Die Abiturdurchschnittsnote des Antragstellers betrug nach dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 2. Juli 2014 zunächst 1,8.

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Gegen die Bewertungen seiner Leistungen im Fach Mathematik erhob der Antragsteller Widerspruch. Der Antragsgegner holte Stellungnahmen der Prüfer ein und gab dem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015, dem Antragsteller am 15. Januar 2015 ausgehändigt, teilweise statt, indem er die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik um einen Punkt auf insgesamt 9 Punkte anhob. Eine Anhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung des Antragstellers im Fach Mathematik lehnte der Antragsgegner ab. Hierzu führte er aus, die Prüfer hätten die Bewertung überdacht und bestätigt. Durch die Anhebung der schriftlichen Prüfungsnote verbessere sich der Abiturdurchschnitt von 1,8 auf 1,7.

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Dem Antragsteller wurde ein neues Abiturzeugnis mit der Durchschnittsnote 1,7 ausgestellt.

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Am 16. Februar 2015, einem Montag, erhob der Antragsteller Klage mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, das Ergebnis der mündlichen Nachprüfung für das Abitur im Leistungskurs Mathematik auf 15 Punkte, hilfsweise 14 Punkte anzuheben.

6

Am 1. Juni 2015 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem er geltend macht, seine Leistungen in der mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik müssten mit 15 Punkten bewertet werden.

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Zur Begründung legt er im Einzelnen dar, aus welchen Gründen seine mündliche Prüfungsleistung nach seiner Ansicht fehlerhaft zu schlecht bewertet worden sei. Zudem trägt er vor, er benötige umgehend ein verbessertes Abiturzeugnis mit der Durchschnittsnote 1,6, weil er sich zum nächsten Wintersemester um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin an der C...U... bewerben wolle. Er wolle am Auswahlverfahren der Hochschule teilnehmen und sich um eine Einladung zum sog. HAM-Nat Test (einem fachspezifischen Studierfähigkeitstest) bemühen. Um hierzu eingeladen werden zu können, müsse das verbesserte Abiturzeugnis oder ein gleichwertiger gerichtlicher Beschluss bis spätestens Montag, den 15. Juni 2015, per Post bei der Stiftung für H... (h...) eingegangen sein. Es sei ihm nicht zuzumuten, ein weiteres Semester abwarten zu müssen, um am HAM-Nat Test teilnehmen zu können, sowie den daraus entstehenden Verlust des zu erwartenden Einstiegsgehalts von monatlich 4.121,35 € für weitere sechs Monate hinnehmen zu müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen im vorliegenden Verfahren, im Klageverfahren (VG 3 K 64.15) und in dem zuvor geführten Eilverfahren (VG 3 L 63.15), in welchem der Antragsteller seinen Eilantrag zurückgenommen hatte. Der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners liegt vor und ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

II.

9

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 5. Juni 2015 übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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Der (zusammengefasste) Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den in der mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik erfolgten Punktabzug von drei Notenpunkten für die Nichtnennung des numerischen Ergebnisses zurückzunehmen,

12

ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung zurückzuweisen.

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Der Sache nach will der Antragsteller den Antragsgegner zur Neubewertung der genannten Prüfung mit 15 Punkten verpflichten lassen. Mit einer solchen Verpflichtung würde die Entscheidung in der Hauptsache vollständig vorweggenommen. Wenn eine Prüfung - wie vorliegend - bereits bestanden wurde und im Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Verbesserung eines Prüfungsergebnisses erreicht werden soll, so erfordert dies eine endgültige Neubewertung der Prüfungsleistung, da eine solche Bewertungsentscheidung nicht vorläufig ergehen kann. Eine solche Neubewertung ist ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe letztverantwortlich einbeziehender, damit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – VG 3 L 481.14 – Rn. 5 f., abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, sowie Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1440 m. w. N.).

14

Wird - wie vom Antragsteller - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine solche, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass der Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in dem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).

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1. Danach kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Anordnungsanspruch, nämlich einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in dem Hauptsacheverfahren (VG 3 K 64.15), nicht glaubhaft gemacht hat.

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a) Die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, die bisher mit 12 Punkten bewertete mündliche Prüfung nunmehr mit 15 Punkten zu bewerten, kann der Antragsteller nicht erstreiten, indem er ausführt, aus welchen Gründen die Prüfung und die Bewertung nach seiner Ansicht an Fehlern leiden. Denn Fehler in der Vorbereitung oder im Ablauf der Prüfung könnten - unterstellt sie lägen vor - nur zu einem Anspruch des Antragstellers auf Wiederholung der Prüfung führen. Lägen Fehler bei der Bewertung vor, so könnten diese allenfalls zu einem Anspruch des Antragstellers auf Neubewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führen. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der sich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 27. August 2012 - VG 3 L 200.12 -). Das Gericht könnte deshalb, wenn Bewertungsfehler vorliegen würden, den Antragsgegner im vorliegenden Fall allenfalls dazu verpflichten, die Leistungen des Antragstellers neu bewerten zu lassen, nicht aber das Ergebnis der solchen neuen Bewertung vorgeben. Schon deshalb kann der Antragsteller mit seinem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Leistungen in der mündlichen Prüfung mit der maximalen erreichbaren Punktzahl von 15 Punkten zu bewerten, keinen Erfolg haben.

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b) Unabhängig davon vermag das Gericht auch keine Fehler im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung festzustellen, aus denen sich ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Bewertung seiner Leistungen ergeben könnte.

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Rechtsgrundlage für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Antragstellers sind §§ 1, 2, 8 ff., 15 und 16 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern - PrüfVO-Nichtschülerabitur - vom 3. November 2009 (GVBl. 2009, 497; abrufbar unter www.gesetze.berlin.de) in Verbindung mit der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 i. d. F. vom 14. Dezember 2012, abrufbar unter www.kmk.org). Der Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung ist in § 15 PrüfVO-Nichtschülerabitur geregelt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur findet die (zusätzliche) mündliche Prüfung vor dem Fachausschuss statt. Sie enthält gemäß Abs. 3 der Vorschrift zwei verschiedene Aufgaben. Gemäß § 16 PrüfVO-Nichtschülerabitur schlägt die Prüferin für die Leistungen in den beiden Teilen der mündlichen Prüfung eine Gesamtnote und die sich daraus ergebende Punktzahl vor; der Fachausschuss setzt Note und Punktzahl fest.

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Die vom Antragsteller angegriffene Prüfungsentscheidung steht im Einklang mit diesen Regelungen.

20

So ist insbesondere nicht erkennbar, dass die prüfende Lehrerin, Frau R..., als Prüferin ungeeignet oder befangen gewesen sein könnte. Für diese Behauptungen des Antragstellers liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Die Lehrerin erfüllt die in § 8 Abs. 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur genannten Voraussetzungen, um als Mitglied des Fachausschusses die Prüfung durchführen zu können.

21

Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers, der Lehrerin fehle fachliche Kompetenz und angemessene Seriosität, sie habe ihn (und Mitschüler) nur unzureichend auf die Prüfung vorbereitet und falsche Angaben zum abgefragten Prüfungsstoff gemacht, die ihn irritiert hätten. Auch hierfür gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller scheint deutliches Interesse daran gezeigt zu haben, vor der Prüfung möglichst viele Tipps zu der Prüfung zu bekommen (vgl. hierzu die Stellungnahme des Fachausschusses vom 27. November 2014, Bl. 7 f. im Verwaltungsvorgang - VV -, und die zwischen dem Antragsteller und dem Lehrer W... im Juni 2014 gewechselten E-Mails, Bl. 70 ff. VV). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass er über die vom Fachausschuss geschilderten Gespräche und Vorbereitungstreffen hinaus einen Anspruch auf weitere Informationen, bspw. auf eine Prüfungssimulation, gehabt haben könnte.

22

Es erscheint auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller - wie er vorbringt - unzutreffende Informationen dazu gegeben worden sind, was in der Prüfung von ihm erwartet wird. Die Mitglieder des Fachausschusses haben sich ausführlich und nachvollziehbar zu den einzelnen Vorwürfen des Antragstellers geäußert. Sie haben dabei dargelegt, in welcher Weise die Vorbereitung erfolgte und welche Informationen genau dem Antragsteller zum Ablauf und Inhalt der Prüfung gegeben wurden. Danach wurde dem Antragsteller insbesondere mitgeteilt, es werde in der mündlichen Prüfung nicht nur auf „stures Rechnen“ und ein Rechenergebnis ankommen, sondern es werde auch auf Wert auf Erläuterungen und Verständnis der mathematischen Hintergründe gelegt. Diese Angaben erscheinen deutlich lebensnäher, als die Behauptung des Antragstellers, ihm sei gesagt worden, in der Prüfung seien keine Rechenergebnisse erforderlich, zumal es ungewöhnlich wäre, in einer gemäß § 15 Abs. 2 PrüfVO-Nichtschülerabitur auf 20 Minuten angelegten mündlichen Prüfung nur Rechenwege oder nur Rechenergebnisse abzufragen, ohne dies miteinander zu verbinden. Auch den eindeutigen Aufgabentexten (s. Bl. 34 ff. VV) hätte der Antragsteller entnehmen können und müssen, dass in beiden Aufgaben an mehreren Stellen nicht nur mögliche Rechenwege dargestellt, sondern auch konkrete Ergebnisse berechnet werden sollten. Schon wegen der dort klar formulierten Aufgabenstellung kann keine Rede davon sein, dass Rechenergebnisse nicht einmal ansatzweise von ihm hätten gefordert werden dürfen.

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Dem weiteren Vortrag des Antragstellers (insbesondere auch im Verfahren VG 3 K 64.15, zuletzt mit Schreiben vom 12. März und 1. Juni 2015), die Lehrerin R... sei befangen, was aus ihrem „prekären Arbeitsverhältnis“ an der Schule folge, sie verstoße gegen die guten Sitten und habe ihn diffamiert, so dass er sich die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verleumdung vorbehalte, vermag das Gericht nicht zu folgen. Deutlich gegen eine Ungeeignetheit oder Befangenheit der Lehrerin sprechen deren ausführliche Schilderungen und Stellungnahmen, welche die Lehrerin zum Teil zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Fachausschusses abgegeben hat. Sie ist den Einwendungen des Antragstellers der Sache nach angemessen und mit der nötigen Offenheit begegnet, so dass objektiv nichts darauf hindeutet, dass sie die Gebote der Sachlichkeit und Fairness verletzt haben könnte.

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Soweit der Antragsteller rügt, das Protokoll der mündlichen Prüfung sei nicht vollständig ausgefüllt worden, trifft sein Einwand in der Sache zwar zu. Tatsächlich haben die Mitglieder des Fachausschusses vergessen, in dem Vordruck in den Feldern „Fach- und Methodenkompetenz“ und „Kommunikative Kompetenz“ Kreuze zu setzen (s. Bl. 33 R VV). Hieraus folgt aber kein Anspruch des Antragstellers auf eine Wiederholung oder auf eine erneute, bessere Bewertung der Prüfung. Denn zum einen haben die Mitglieder des Fachausschusses glaubhaft geschildert, dass sie die entsprechenden Kompetenzen des Antragstellers gleichwohl berücksichtigt und bewertet haben. Es sei lediglich versehentlich vergessen worden, dies im Protokoll festzuhalten. Zum anderen gehört die Protokollierung solcher Kompetenzen nicht zu den Angaben, die zwingend in einem Prüfungsprotokoll nach § 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 PrüfVO-Nichtschülerabitur enthalten sein müssen.

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Ferner bleibt der Antragsteller mit seinen zahlreichen Rügen gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung ohne Erfolg. Für die von ihm geforderte Heraufsetzung der Note um 3 Punkte ist schon deshalb kein Raum, weil nicht erkennbar ist, dass die Bewertung der Prüfung an Fehlern leidet.

26

Wie bereits oben (unter II. 1. a) dargestellt, unterliegen Prüfungsentscheidungen hinsichtlich ihrer prüfungsspezifischen Wertungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Der Antragsteller vermochte nicht darzulegen, dass die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben. Ebenso wenig sind fachliche Fehler bei der Bewertung erkennbar. Ohne Erfolg setzt der Antragsteller hier im Wesentlichen seine eigene Bewertung seiner Leistungen an Stelle der Bewertung der Prüfer, indem er bspw. vorträgt, er sei überdurchschnittlich engagiert und begabt, sei objektiv in der Lage, das Anforderungsniveau in der (leichten) Prüfung mit einer Leistungsbeurteilung von 15 Punkten zu erfüllen, sei ein sehr guter und entsprechend selbstsicherer Schüler, sei hochmotiviert und wisse, dass er frei vortragen könne (weshalb er bspw. die Berechnung eines Winkels nicht extra in seinen Vorbereitungsunterlagen notieren müsse).

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Insgesamt missversteht der Antragsteller zudem die sachlich berechtigte Kritik der Prüfer, die sich darauf bezieht, welche Leistungen er tatsächlich in der mündlichen Prüfung gezeigt hat. Der Fachausschuss hat nachvollziehbar erläutert, aus welchen einzelnen Gründen genau er die Leistungen des Antragstellers in der mündlichen Prüfung zusammengefasst „nur“ mit 12 Punkten (und nicht besser) bewertet hat. Er hat seine wesentlichen Gründe hierfür bereits im Prüfungsprotokoll dokumentiert und sich dann mehrmals intensiv und gründlich mit den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt. Wegen der Einzelheiten des Monitums der Prüfer wird insbesondere auf die Stellungnahmen der Mitglieder des Fachausschusses vom 27. November 2014 und 24. Februar 2015 Bezug genommen, die in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Darin haben die Prüfer beispielsweise nachvollziehbar beschrieben, in welcher Weise der Antragsteller im ersten, mit 11 Punkten bewerteten Prüfungsteil ungenaue Antworten gab und relevante Bezüge nicht herstelle, eine Zeichnung an der Tafel zunächst nur teilweise richtig erstellte und es zum Teil nicht vermochte, einen Grenzwert mathematisch tragfähig zu erläutern. Zudem fehlten zu berechnende Ergebnisse, obwohl diese - wie oben bereits ausgeführt - vom Antragsteller erwartet werden durften. Letztere vermochte der Antragsteller nicht zu präsentieren, obwohl die ihm zustehende Prüfungszeit verlängert wurde. Ähnlich verhält es sich mit den Prüfungsleistungen des Antragstellers im zweiten, mit 13 Punkten bewerteten Prüfungsteil. Auch hier vermochte der Fachausschuss im Einzelnen schlüssig zu schildern, welche Gründe im Einzelnen für die Bewertung maßgeblich waren. In diesem Teil der Prüfung gelang es dem Antragsteller bspw. nicht, die Frage der Lösbarkeit des linearen Gleichungssystems (LGS) zu beantworten und den Betrag eines Vektorpfeils richtig auszurechnen.

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2. Nach alldem mag dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsgrund besteht, der die von ihm begehrte Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigen würde. Hier wäre zu jedenfalls beachten, dass zum Teil generell das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für einen Antrag auf Verbesserung einer Prüfungsnote verneint wird (vgl. Kuhla in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. § 123 VwGO, Rn. 135.20 m. w. N.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.